Versicherung | Unwetter | Überschwemmung
Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20
(werktags von Montag – Freitag 07.00 Uhr – 19.00 Uhr)
Rechtsanwalt Fathieh berät und vertritt Sie gerne in allen versicherungsrechtlichen Fragen.
In letzter Zeit häufen sich immer mehr starke Unwetter, die folgenschwere Schäden auslösen. Durch anhaltenden Starkregen und Gewitter sind so im Juli 2021 Überschwemmungen und Hochwasser entstanden, die einige Regionen in Deutschland völlig verwüstet haben. Betroffene fragen sich in diesen Fällen, ob Schäden an Haus und Inventar von einer Versicherung übernommen werden.
Welche Schäden werden von welcher Versicherung übernommen?
Gebäudeversicherung: Diese deckt Schäden am Gebäude sowie in der Regel von Nebengebäuden wie beispielsweise eine Garage ab, wenn die Schäden z.B. durch Hagel, Sturm, Leitungswasser, Blitz oder Brand entstanden sind. Nicht übernommen werden allerdings Schäden wie z.B. ein überfluteter Keller oder beschädigte Wände, die durch starke und andauernde Niederschläge oder Überschwemmungen und Hochwasser ausgelöst werden. Dafür bedarf es einer zusätzlichen Elementarschadenversicherung.
Hausratversicherung: Von dieser sind Schäden am Hausrat, dazu gehören Möbel sowie auch technische Geräte, versichert. Versicherungsschutz besteht ebenso wie bei der Gebäudeversicherung nur vor Hagel, Sturm, Leitungswasser, Blitz oder Brand sowie vor Vandalismus oder Raub. Nicht versichert sind jedoch auch hier Schäden durch Hochwasser und Überschwemmungen. Dafür muss zusammen mit der Hausratversicherung eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen werden.
Elementarschadenversicherung: Diese versichert Schäden, die durch Naturgewalten wie Hochwasser, Überschwemmung, Starkregen, Erdrutsch, Erbeben, Lawine etc. entstanden sind. Sie muss zusätzlich zur Gebäudeversicherung und Hausratversicherung vereinbart werden.
Vollkasko-/Teilkaskoversicherung: Schäden am KFZ werden von der Vollkasko- bzw. der Teilkaskoversicherung übernommen.
Was leistet die Elementarschadenversicherung?
Wurde eine Elementarschadenversicherung zusammen mit einer Gebäudeversicherung abgeschlossen, ersetzt diese im Schadensfall die Kosten für Reparaturen an und im Haus. Dazu gehört zum Beispiel die Trockenlegung des Gebäudes sowie die anschließende Sanierung. Wurde das Haus komplett zerstört, werden die Kosten für den Abriss und für den Neubau eines gleichwertigen Gebäudes übernommen. Ist das Haus während der Instandsetzung nicht bewohnbar, sind auch die anfallenden Unterbringungskosten von dem Versicherungsschutz umfasst. Zu beachten ist, dass es von dem vereinbarten Versicherungsvertrag abhängig ist, wie lange und wie viel die Versicherung zahlt.
Wurde eine Elementarversicherung im Zusammenhang mit der Hausratversicherung abgeschlossen, werden sämtliche Schäden, die innerhalb des Hauses an Möbeln und technischen Geräten entstanden sind, übernommen.
Was tun im Schadensfall?
Schadensmeldung: Melden Sie den Schaden umgehend bei jeder Versicherung, die möglicherweise betroffen ist.
Beweissicherung: Machen Sie Fotos von dem Schaden aus verschiedenen Blickwinkeln und unter Umständen auch ein Video zur Beweissicherung. Empfehlenswert ist auch, neue Fotos von dem Schaden in den folgenden Tagen zu machen, sodass man den Schadensverlauf darlegen kann. Auch ein Bild von dem Wasserstand kann hilfreich sein.
Schadensminderung: Den Versicherten trifft eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Er ist dazu verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Gefahrenquellen zu beseitigen und abzusichern, sodass eine Vergrößerung des Schadens oder Folgeschäden verhindert werden können.
Abwarten bis zur Leistung: Die Versicherung hat ausreichend Zeit, den Versicherungsfall zu überprüfen. Sie ist nicht verpflichtet sofort zu zahlen. Warten Sie mindestens einen Monat ab.
Was tun, wenn keine Leistung erfolgt?
Wenn die Versicherung auch nach ausreichender Zeit sich nicht meldet und die Leistung nicht eintrifft, können Sie eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist von vier Wochen an die Versicherung schicken. Lässt die Leistung danach immer noch auf sich warten, sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren.
Verweigert die Versicherung die Leistung, sollten Sie die Begründung für die Ablehnung überprüfen. Ist die Begründung unzureichend, können Sie eine Beschwerde einreichen. Auch kann ein privates Sachverständigengutachten weiterhelfen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Dieser überprüft die Rechtslage in Ihrem konkreten Fall und kann Ihnen verschiedene Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.
Rechtsanwalt Fathieh berät Sie mit seiner langjährigen Erfahrung als Anwalt professionell und kompetent bei versicherungsrechtlichen Fragen.
Kanzleisitz in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg
Die Kanzlei liegt in zentraler Lage in der Poststraße 2 der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes, einem der zentralen Verkehrsknotenpunkte Heidelbergs.
Eine Rechtsberatung im Versicherungsrecht ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, sondern insbesondere auch in Mannheim, Schwetzingen, Sinsheim, Weinheim und Wiesloch möglich. Eine Vertretung ist auch überregional möglich.
An Werktagen ist die Kanzlei von 07.00 Uhr – 19. 00 Uhr telefonisch erreichbar.
Kanzlei Fathieh
Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg
Poststraße 2
69115
Heidelberg
Telefon: 06221 979920