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Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

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Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes vom 24.11.2010 zur Frage der arglistigen Täuschung bei Abschluss eines Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrages.

Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hat mit Versäumnisurteil vom 24.11.2010, zur Frage Stellung bezogen, wann eine arglistige Täuschung bei Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch BU- oder BUZ-Versicherung genannt) vorliegt.

Der Kläger hatte Leistungen aus seiner privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BU-Versicherung) beantragt, die er im Jahre 2001 zusammen mit einer Kapitallebensversicherung abgeschlossen hatte. Nach Antragstellung des Klägers auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit, holte das beklagte Versicherungsunternehmen im Rahmen seiner Leistungsprüfung ärztliche Auskünfte ein. Das Berufungsgericht, der 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg, hatte das Versicherungsunternehmen zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für berechtigt gehalten.

Der Kläger behauptete, dass der Versicherungsagent des Versicherungsunternehmens ihm am 18. März 2001 nur das Formular zur Unterschriftsleistung vorgelegt habe. Der Versicherungsagent der Beklagten habe ihm keine Gesundheitsfragen gestellt. Alle Angaben zu seinen Gesundheitsverhältnissen und zum Wechsel des Hausarztes habe er gegenüber dem Versicherungsagenten gemacht. Der Versicherungsagent habe eigenmächtig und nachträglich die weiteren Angaben aus einem Versicherungsantrag von 1996 abgeschrieben. Der Kläger begehrte die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrenten ab Dezember 2004 und die Feststellung, dass er von der Beitragspflicht befreit ist.

Die Überzeugung des Oberlandesgerichts Naumburg, dass eine arglistige Täuschung vorlag, hielt der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe in seinem Versäumnisurteil vom 24.11.2010, Aktenzeichen: IV ZR 252/08, für rechtsfehlerhaft. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, durch den 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes an das Oberlandesgerichts Naumburg zurückverwiesen. In dem Versäumnisurteil wurde unter anderem die Rechtsfrage erörtert, wann eine arglistige Täuschung durch Unterlassen vorliegt. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte eine arglistige Täuschung des Klägers darin gesehen, dass es der Kläger unterlassen hatte, auf die in dem Schreiben der Beklagten vom 19. März 2001 erhaltene Aufforderung, eventuelle Unrichtigkeiten zu seinem Gesundheitszustand mitzuteilen, zu reagieren.

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