Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Rechtsanwalt Fathieh berät und vertritt Sie, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und Ihnen vorgeworfen wird, dass von Ihrem Internetanschluss ein Verstoß gegen Urheberrecht mittels Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken begangen worden sein soll

Kurzfristige Terminvergabe nach Erhalt einer Abmahnung

Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20

(werktags von Montag – Freitag 07.00 Uhr – 19.00 Uhr)

Rückruf-Service

Am 15. März 2017 wurde das neue Kanzleivideo zum Thema Filesharing und Verjährung veröffentlicht

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Es gibt Streaming-Plattformen, wie zum Beispiel Popcorn Time, bei denen in Wirklichkeit sogenannte Tauschbörsen-Software zum Einsatz kommt. Am 07.04.2017 wurde ein Kanzleivideo zum Thematik Abmahnung wegen Filesharing nach dem Benutzen sogenannter Streaming-Plattformen, bei denen reguläre Tauschbörsen-Software verwendet wird, veröffentlicht.

Video der Kanzlei - veröffentlicht am 07. April 2017 - zum Thema Abmahnung wegen Streaming nach dem Nutzen von Streaming-Plattformen auf denen in Wirklichkeit Tauschbörsen-Software zu Einsatz kommt

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Rechtsanwalt Fathieh empfiehlt nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing in allen Fällen zu einer anwaltlichen Erstberatung. In seiner beruflichen Praxis hat er oft erlebt, dass gerade durch das vermeintliche "Sparen" der Kosten für die anwaltliche Erstberatung unnötige, weil vermeidbare Kosten für die Betroffenen entstanden sind

Am 02. Dezember 2015 wurde das Kanzleivideo zum Thema, ob eine anwaltliche Beratung nach Erhalt einer Abmahung wegen Filesharing erforderlich ist, veröffentlicht

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Rechtsanwalt Fathieh hat zusammen mit einem Kollegen aus Mannheim am 21.03.2013 eine Fortbildungsveranstaltung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum Thema Filesharing geleitet.

Nähere Informationen finden Sie hier

Am 11.08.2015 wurde das Video der Kanzlei zum Thema Unterlassunsgerklärung nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing veröffentlicht

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Herr Rechtsanwalt Kian Fathieh wurde am 15.11.2012 vom SWR-Fernsehen im Studio Mannheim für die Landesschau Baden-Württemberg zu dem Urteil des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, Az: I ZR 74/12, vom 15.11.2012 zur Haftung von Eltern für Filesharing minderjähriger Kinder ungefähr drei Minuten live interviewt.

Am 29.06.2015 wurde das Kanzleivideo mit der Besprechung von drei Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 zur Thematik Filesharing veröffentlicht

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Urteil des Bundesgerichtshofes zum Thema Filesharing vom 08. Januar 2014

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 08. Januar 2014, Aktenzeichen: I ZR 169/12, zur Frage Stellung bezogen, ob und gegebenenfalls wann der Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen volljähriger Familienmitglieder haftet.

Näheres zu diesem Urteil vom 08.01.2014 zum Therma Filesharing finden Sie auf der Unterseite der Kanzlei hier:

Am 26. Februar 2015 wurde das neue Kanzleivideo zum Thema Abmahnungen wegen Filesharing veröffentlicht:

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Herr Rechtsanwalt Kian Fathieh leitete in dem Wintersemester 2009 / 2010 eine Arbeitsgemeinschaft im Gewerblichen Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg für Studierende ab dem dritten Semester. Gegenstand dieser Lehrveranstaltung waren unter anderem auch Rechtsfragen zum Filesharing.

Hier das am 11.06.2014 aufgenommene Video zum Thema Abmahnung wegen Filesharing:

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Mit Wirkung zum 09.10.2013 ist die Rechtsvorschrift § 97 a UrhbG, welche die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen regelt, in einer geänderten Neufassung in Kraft getreten.

Die Kanzlei U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat im Dezember 2013 Internetanschlussinhaber wegen sogenanntem „Streamen“ urheberrechtlich abgemahnt, da dies nach Ansicht der U + C Rechtsanwälte ein sogenanntes Verfielfältigen gemäß § 16 Urhebergesetz darstellen würde.

Rechtsanwalt Fathieh hat auf der Internetseite Anwalt.de am 10.12.2013 zu den Abmahnungen im Dezember 2013 wegen Streaming der Rechtsanwälte U + C aus Regensburg für die Archive AG einen Beitrag veröffentlicht.

Am 11.04.2013 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe das Urteil seines I. Zivilsenates zum Thema Filesharing, vom 15.11.2012, welches große Aufmerksamkeit in den Medien hervorgerufen hat, Aktenzeichen: I ZR 74 / 12, erstmals im Wortlaut veröffentlicht. Das Urteil wird auch als „Morpheus-Entscheidung“ oder „Morpheus-Urteil“ bezeichnet. Die Urteilsveröffentlichung des Bundesgerichtshofes vom 11.04.2013 umfasst insgesamt 18 Seiten.

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass von Ihrem Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung mittels Filesharing begangen worden sein soll, ist eine Vertretung und Beratung nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg sondern im Rhein-Neckar-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis, im Kraichgau, insbesondere auch in den Städten Mannheim, Karlsruhe, Stuttgart, Frankenthal, Ludwigshafen, Darmstadt, Sinsheim, Schwetzingen, Wiesloch und Weinheim möglich.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, bekommen Sie sehr kurzfristig einen Termin

Rechtsanwalt Fathieh hat am Mittwoch, den 11.01.2012 in Heidelberg mit einem Mannheimer Kollegen folgenden Vortrag gehalten:

„Aktuelle Rechtsprobleme zum Thema Abmahnungen wegen Filesharing in sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken“ für den Arbeitskreis Gewerblicher Rechtsschutz des Anwaltsvereins Heidelberg e.V.

Nähere Informationen zu dem Thema finden Sie auch hier:

Das wegweisende Urteil des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2012, Az: I ZR 74/12, zur Haftung von Eltern zu Urheberrechtsverletzungen Ihrer Kinder, kann in vielen derzeit noch nicht abgeschlossenen Fällen dazu führen, dass eine Haftung der Eltern im konkreten Fal zu verneinen ist. Sollten z.B. die Abmahnkosten noch nicht bezahlt sein, sollten diese Fälle unverzüglich fachkundig überprüft werden. Nach Erhalt einer Abmahnung sollte unbedingt ein Rechtsanwalt / Rechtsanwältin aufgesucht werden. Die von der Gegenseite geforderte Unterlassungserklärung sollte nicht ohne Rechtsrat unterschieben werden.

Abmahnung des Internetanschlussinhabers wegen Urheberrechtsverletzung in Filesharing-Netzwerken (Peer-to-Peer-Netzwerken, Internet-Tauschbörsen)

In dem juristischen Fachaufsatz von Mühlberger, die Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing-Konstellationen nach den Grundsätzen der Störerhaftung, in der Zeitschrift Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang 2009, Heft 11 (November 2009), Seiten 1022 – 1027 wird mitgeteilt, dass nach Schätzungen der Vertreter der Musikindustrie alleine im Jahr 2008 316 Millionen Lieder unter Verstoß gegen das Urheberrecht bei Musiktauschbörsen heruntergeladen worden seien.

Häufig rufen Internetanschlussinhaber in der Kanzlei an, weil sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Filesharing-Netzwerken erhalten haben. Rechtsanwalt Fathieh berät professionell und kompetent unter Zugrundelegung aller Rechtsfragen die Ihr konkreter Einzelfall aufwirft. Bei vielen Mandanten besteht eine große Unsicherheit, ob die strafbewehrte Unterlassungserklärung möglicherweise auch modifiziert abgegeben werden soll.

Mitgliedschaft in der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. in Köln.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. in Köln.

Abmahnung durch die We Save Your Copyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrage der reFX Audio Software

Seit dem 05.09.2013 gibt es eine neue Unterseite zu dem Thema rechtliche Vertretung und Beratung nachdem Sie von der We Save Your Copyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrage der reFX Audio Software Inc. wegen Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf die Software Nexus² eine Abmahnung erhalten haben.

Abmahnung durch die Waldorf Legal Rechtsanwälte in München ( bis Juni 2021: Waldorf Frommer Rechtsanwälte)

Es gibt eine Unterseite der Kanzlei zu dem Thema Rechtsberatung nach Erhalt einer Abmahnung durch die Frommer Legal Rechtsanwälte (früher: Waldorf Frommer) auf der Kanzlei-Internetseite von Rechtsanwalt Fathieh.

Telefonzeiten der Kanzlei an Werktagen von 07.00 Uhr – 19. 00 Uhr

An Werktagen ist die Kanzlei für Sie ab 7.00 Uhr – 19.00 Uhr telefonisch erreichbar.

Kurzfristige und schnelle Terminvergabe

Weil von der abmahnenden Gegenseite oftmals kurze Fristen gesetzt werden, erhalten Sie sehr kurzfristig einen Termin.

Bundesweite Vertretung und Beratung

Sofern Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erhalten haben, wird eine Beratung und Vertretung bundesweit angeboten.

Aktuelles Thema

Dass die Rechtsfragen zum Filesharing ein aktuelles Thema darstellen, wird durch den Umstand deutlich, dass die Arbeitsgemeinschaft Gewerblicher Rechtsschutz des Anwaltsvereins Heidelberg e.V, die Herr Rechtsanwalt Kian Fathieh leitet, am 13.12.2007 und am 06. Oktober 2009 im Rahmen einer Veranstaltung zum Internetrecht auch über Rechtsfragen in Zusammenhang mit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen im Internet besprochen hat.

In dem Handbuch „Multimedia-Recht“ von Hoeren und Sieber, 22. Ergänzungslieferung 2009, führt der Bearbeiter Ernst in Teil 7.1 Grundlagen des Multimedia-Urheberrechtes zu Recht aus, dass sich Internet-Tauschbörsen noch immer großer Beliebtheit erfreuen. In der Ausgabe 14 / 2010 vom 19. Juli 2010 der Zeitschrift GRUR Prax der Zeitschrift der deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, führen Michael Karger und Wendler Tremml, in ihrem Aufsatz: „Praktische Hinweise zum Parteivortrag nach der BGH-Entscheidung zur Störerhaftung des WLAN-Betreibers“ eingangs zutreffend aus, dass im Bereich des Filesharing ein „erbitterter Kampf“ zwischen Rechteinhabern und Betreibern von Internetanschlüssen festzustellen ist.

Missbrauch von WLAN-Netzen

Der Unterausschuss Neue Medien des Deutschen Bundestages hat sich in seiner 32. Sitzung am 13. Mai 2013 in einer Expertenanhörung mit den Risiken von Hotels und anderer Einrichtungen beschäftigt, die ihren Kunden einen kostenlosen WLAN-Zugang zur Verfügung stellen.

Ausgewählte Urteile ab dem 24.11.2010 bis zum 22.03.2013

Die 21. Zivilkammer des Landgerichtes München I hat mit Urteil vom 22.03.2013, Aktenzeichen: 21 S 28809 / 11 unter anderem zur sekundären Darlegungs- und Beweislast der Internetanschlussinhaber habe nicht selbst über seinen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen, in der Berufungsinstanz Stellung bezogen.

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Aktenzeichen: 14 O 320 / 13 zur Frage Stellung bezogen, ob der Hauptmieter gegen seine Untermieter Prüf- und Überwachungspflichten hat, die er erfüllen muss, um nicht als Störer in Haftung genommen zu werden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 15.11.2012, Az: I ZR 74 / 12 zur Störerhaftung von Eltern für minderjährige Kinder Stellung bezogen. Das Urteil ist mit Leitsatz und Gründen unter anderem in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) Jahrgang 2013 auf den Seiten 1441 bis 1444 abgedruckt.

Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat mit Beschluss vom 21.01.2011 zur Frage Stellung bezogen, wer gemäß § 97 Abs. 1 UrhG als Störer in Anspruch genommen werden kann.

Im Urteil vom 24.11.2010 hat die 28. Zivilkammer des Landgerichtes Köln, Az: 28 O 201 / 10, die Ansicht vertreten, dass der Streitwert bei 3749 mittels Filesharing online gestellter Titel mit 400.000, 00 Euro zu beziffern sei.

Literaturhinweise zum Thema Filesharing ab November 2009 bis einschließlich Mai 2013

(Es wird darum gebeten die Hinweise und den Haftungsausschluss im Impressum und auf der Seite Aktuelles zu beachten. Die vorliegenden allgemeinen Informationen können kein Ersatz für eine Rechtsberatung sein.)

In der monatlich erscheinenden Zeitschrift Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang 2009, Heft 11 (November 2009), Seiten 1022 – 1027: Sven J. Mühlbeger, die Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing-Konstellationen nach den Grundsätzen der Störerhaftung.

In der monatlich erscheinenden Zeitschrift für Urheberrecht- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang 2009, Heft 12 (Dezember 2009): Frank Tyra, Ausgewählte Probleme aus der Abmahnpraxis bei Privatnutzung in Musiktauschbörsen, Seiten 934 – 944.

In der Zeitschrift für Urheberrecht- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang 2010, Heft 4 (April 2010): Peter Nümann und Dr. Makus A. Mayer, Karlsruhe, Rechtfertigung und Kritik von Massenabmahnungen gegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken, Seiten 321 – 331.

In der wöchentlich erscheinenden Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) wird in Heft 28 / 2010 vom 08.07.2010 auf den Seiten 2061 – 2065 das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 – Aktenzeichen: I ZR 121 / 08 zur Störerhaftung des WLAN-Inhabers (mit Urteilsanmerkung von Kristof Nenninger) dargestellt und besprochen.

Heiner Christian Schmidt, er ist besitzender Richter in der 2. Großen Strafkammer des Landgerichtes Saarbrücken (Wirtschaftsstrafkammer) führt in der monatlich erscheinenden Zeitschrift für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang 2010, Seiten 673 – 677, im Heft 8 / 2010 vom 01. August 2010, zu der Diskussion um die Beschränkung des Akteneinsichtsrechtes in den Filesharingfällen aus.

Christian Solmecke und Jan Bärenfänger gehen in Ihrem Aufsatz in der Zeitschrift MultiMedia und Recht (MMR), Jahrgang 2011; Heft 9 vom 04.09.2011, auf den Seiten 567 – 573 der Frage nach, ob Dateiteile, welche bei dem Download von urheberrechtlich geschütztem Material entstehen, schon für sich alleine urheberrechtlichen Schutz genießen.

Helmut Hoffmann, Anmerkung zur Entscheidung des OLG Köln vom 23.3.2012 (6 U 67/11; MMR 2012, 387) – Zur Schadensschätzung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing, in der Zeitschrift MultiMedia und Recht (MMR), Jahrgang 2012, Seiten: 391 – 393.

Elena Kirchberg, Die Störerhaftung von Internetanschlussinhabern auf dem Prüfstand, in der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang 2012, Seiten 544 -550.

Tino Wegener und Dr. Jochen Schlingloff, Urheberrechtsverletzendes – unerhebliche Rechtsverletzung (§ 97 a Abs. 2 UrhG) gewerblichen Ausmaßes (§ 101 UrhG)?, in der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang 2012, Heft November 2012, Seiten 877 – 886.

In Heft 5 der Zeitschrift Kommunikation & Recht, Jahrgang 2013 wird das Urteil des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2012, Az: I ZR 74 / 12 zum Thema Störerhaftung der Eltern bei Filesharing auf den Seiten 322 – 328 dargestellt und mit einem Kommentar von Dr. Florian Drücke besprochen.