Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Informationen für den Kalendermonat Dezember 2010

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2010:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang

Arbeitsrecht

Kleinbetriebsklausel: Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

Hat ein Unternehmer mehrere organisatorisch selbstständige Kleinbetriebe, müssen die Betriebsstätten nicht unbedingt aus verfassungsrechtlichen Gründen als einheitlicher Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne angesehen werden.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits, der bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) führte. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit 1990 als Hausmeister in der Betriebsstätte Hamburg beschäftigt war. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer wurde im Jahr 2003 eingestellt. Er war deutlich jünger als der Kläger und – anders als dieser – keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Im März 2006 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Berufung auf betriebliche Gründe. Dieser erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf eine unzureichende Sozialauswahl. Zwar seien in der Betriebsstätte Hamburg nur 6 Mitarbeiter beschäftigt. Zusammen mit den 8 Mitarbeitern in der Betriebsstätte Leipzig sei jedoch der Wert erreicht, der zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erforderlich sei.

Das BAG stellte zunächst klar, dass nach dem Kündigungsschutzgesetz Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, keinen Kündigungsschutz genießen würden. Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Sie sei sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt seien. Sodann stellten die Richter fest, dass die Zahlen der in mehreren Kleinbetrieben eines Unternehmers Beschäftigten nicht automatisch in jedem Fall zusammengerechnet würden. Eine solche Zusammenrechnung unterbleibe, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbstständigte Einheiten und deshalb um selbstständige Betriebe handele. Es müsse aber sichergestellt werden, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen würden, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge persönliche Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen. Das wiederum sei nicht stets schon der Fall, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehle. Maßgebend seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Ob dies vorliegend der Fall gewesen sei, müsse nun das Landesarbeitsgericht feststellen (BAG, 2 AZR 392/08).

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Kündigungsrecht: Nicht jede Beleidigung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung

Sagt ein Kraftfahrer zu einem Kundenvertreter mehrfach „Arschloch“, rechtfertigt das nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung. Die notwendige Einzelfallprüfung und Interessenabwägung kann zu dem Ergebnis führen, dass gleichwohl nur eine Abmahnung ausreicht.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall eines Lkw-Fahrers entschieden. Dieser hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach einen bestimmten Kunden über eine sehr enge Einfahrt mit einer sehr knapp bemessenen Durchfahrtshöhe unfallfrei beliefert. Bei einer solchen Anlieferung wurde er eines Tages von einer ihm unbekannten Person, letztendlich dem Liegenschaftsverwalter, nach der Bemerkung „Wie oft wollt ihr jetzt da oben noch gegen fahren?“ in gereiztem Ton aufgefordert, nicht weiterzufahren. Nach seiner Antwort: „Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch“ ergab sich ein Wortgefecht, in dem der Kraftfahrer sein Gegenüber noch mehrfach als „Arschloch“ bezeichnet hatte. Er hatte ihn für einen „Wichtigtuer“ gehalten. Der Arbeitgeber kündigte das bisher insoweit unbeanstandete Arbeitsverhältnis fristlos.

Die Kündigungsschutzklage des Kraftfahrers hatte Erfolg. Das LAG sah ebenso wie bereits das Arbeitsgericht keinen ausreichenden Kündigungsgrund. Zwar stelle das grob beleidigende Verhalten des Kraftfahrers grundsätzlich einen erheblichen Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar. Auch wenn es die Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers gefährde, müsse hier zugunsten des Kraftfahrers jedoch berücksichtigt werden, dass er nicht gewusst habe, wer sein Gegenüber war und dass es sich um einen Repräsentanten des Kunden handelte. Auch habe er in der Vergangenheit die beengten Verhältnisse stets ohne Schäden gemeistert. Eine Abmahnung hätte hier ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Arbeitnehmerverhaltens auszuschließen (LAG Schleswig-Holstein, 4 Sa 474/09).

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Schadenersatz: Nicht befriedigte, auf die BA übergegangene Ansprüche

Der Arbeitgeber gerät bei einer unwirksamen Kündigung regelmäßig in Annahmeverzug.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern jedenfalls für den Fall, in dem er den Arbeitnehmer nicht aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen, ihm keinen funktionstüchtigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und ihm auch keine Arbeit zuweist. Dann habe der Arbeitnehmer Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs. Zudem müsse der Arbeitgeber Schadenersatz leisten, wenn er auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene Ansprüche nicht befriedige. Dies gelte nach dem LAG zumindest, wenn der Arbeitslosengeldanspruch des Arbeitnehmers durch die vom Arbeitgeber erzwungene Arbeitslosigkeit aufgebraucht sei und ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld nur entstehen könne, wenn der Arbeitgeber die auf die Bundesagentur übergegangenen Ansprüche auch tatsächlich erfülle und damit das Versicherungskonto des Arbeitnehmers wieder auffülle (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 5 Sa 241/09).

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Schwerbehinderter: Kein Sonderkündigungsschutz, wenn Arbeitgeber nicht informiert wurde

Möchte sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seinen Sonderkündigungsschutz erhalten, muss der Arbeitgeber über die Schwerbehinderteneigenschaft informiert werden.

Das verdeutlichte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall eines Schwerbehinderten, dem gekündigt worden war. Er erhob Kündigungsschutzklage und trug später vor Gericht vor, dass er als Schwerbehinderter besonderen Kündigungsschutz genieße. Die Richter wiesen seine Klage jedoch ab. Sie machten deutlich, dass er innerhalb einer angemessenen Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung hätte tätig werden müssen. Innerhalb dieser Frist hätte er gegenüber dem Arbeitgeber seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen müssen, sofern der Arbeitgeber über die Schwerbehinderung oder den Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter nicht bereits vorher informiert war. Ohne diese Kenntnis müsse der Arbeitgeber nicht mit der Zustimmungspflichtigkeit zur Kündigung rechnen. Unterlasse der Arbeitnehmer diese Mitteilung, habe er den besonderen Kündigungsschutz verwirkt (LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 403 e/09).

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Baurecht

Planungsmangel: Einsatz verzinkter Stahlrohre bei kritischer Wasserqualität

Sollen trotz kritischer Wasserqualität verzinkte Stahlrohre für die Trinkwasserversorgung genutzt werden, ist dies ein Planungsmangel des Fachingenieurs. Das gilt insbesondere, wenn der Bauherr eine risikolose Planung wünscht.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) München in einem entsprechenden Fall. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Fachplaner bei einer ungünstigen Zusammensetzung des Trinkwassers den Bauherrn zumindest darauf hinweisen müsse, dass der Einsatz von feuerverzinktem Stahl bei kritischer Wasserqualität – vor allem im Warmwasserbereich – wegen des Korrosionsfaktors an sich nicht geeignet sei. Diese Hinweispflicht gelte jedenfalls für eine Planung, die noch nach Maßgabe der DIN-Norm 1988 in den neunziger Jahren erfolgt sei (OLG München, 9 U 2368/07).

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Windenergieanlage: Ausreichender Abstand zu einem Wohnhaus

Ein Nachbar hat gegen eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Windenergieanlage nur ein Abwehrrecht, wenn nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts verletzt sind.

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen. Die Richter stellten in ihrer Entscheidung folgende Orientierungsregelung auf: Es liegt kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage beträgt. Dann kann üblicherweise nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlage zulasten der Wohnnutzung ausgegangen werden. Bei einem solchen Abstand würde die Baukörperwirkung und Rotorbewegung der Anlage vielmehr so weit in den Hintergrund treten, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukomme (OVG Niedersachsen, 12 ME 240/09).

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Denkmalschutz: Errichtung einer kleineren Solaranlage kann zulässig sein

Denkmalschutz schließt den Einbau von Solaranlagen nicht aus.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Geklagt hatte der Eigentümer eines Reihenhauses, das Teil eines denkmalgeschützten Spitzdachensembles ist. Er wollte auf dem Spitzdach eine Solaranlage errichten. Die zuständige Behörde verweigerte jedoch die Genehmigung.

Zu Unrecht, entschied nun das VG. Bei der Entscheidung über die Genehmigung sei eine Interessenabwägung erforderlich. Hierbei müsse grundsätzlich auch der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien berücksichtigt werden. Daher könne dem Eigentümer durchaus ein Anspruch auf eine Genehmigung zur Errichtung der Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes zustehen. Das sei z.B. der Fall, wenn die Anlage lediglich eine kleine Fläche in Bezug auf das Erscheinungsbild des Denkmals verändere und aufgrund vorhandener Vegetation nur in geringem Umfang sichtbar sei (VG Berlin, 16 K 26.10).

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Nachbarrecht: Wohnungsmieter hat kein Abwehrrecht gegen Baugenehmigung für Nachbarn

Da das Bebauungsrecht die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke regelt, kann grundsätzlich nur der jeweilige – zivilrechtliche – Eigentümer eines benachbarten Grundstücks Nachbarschutz in Anspruch nehmen.

Hierauf machte das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen aufmerksam. Die Richter machten deutlich, dass Mieter oder Pächter lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableiten könnten. Aus dieser Rechtsposition hätten sie daher gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Etwas anderes gelte nur für Erbbauberechtigte oder Nießbraucher. Diese seien dem Eigentümer gleichzustellen, da sie in einer eigentumsähnlichen Weise an dem Grundstück dinglich berechtigt seien (VG Gelsenkirchen, 5 K 4586/09).

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Familien- und Erbrecht

Kindesunterhalt: Auch Sonderschüler muss Unterhalt zahlen

Auch ein Sonderschulabsolvent muss seinen Kindern Unterhalt zahlen. Dabei kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, das nach dem erzielbaren Bruttostundenlohn auf der Grundlage seines Ausbildungsstandes (hier: Bauhelfer) zu berechnen ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter machten dabei deutlich, dass Unterhaltspflichtige grundsätzlich verpflichtet seien, sich um jede Art einer beruflichen Tätigkeit zu bemühen. Dabei müssten sie auch Arbeiten annehmen, die unterhalb ihres Ausbildungsniveaus oder entgegen den eigenen Neigungen liegen würden, z.B. Arbeiten für ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen. Der Unterhaltspflichtige könne sich auf eine nicht vorhandene Leistungsfähigkeit nur berufen, wenn er nachweise, dass er eine vergleichbare Anstellung trotz intensiver Bemühungen nicht finden könne (OLG Brandenburg, 10 UF 32/10).

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Mietwohnung: Mitwirkungspflicht des Ehegatten zur Entlassung des getrennt lebenden Partners

Das Gebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme gilt auch für getrennt lebende Ehegatten.

Diesen wichtigen Hinweis gab das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Fall eines Ehepaares, dass sich getrennt hatte. Der Mann war aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, die Ehefrau wollte diese künftig alleine nutzen. Entsprechend wünschte der Mann, aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Die Ehefrau verweigerte jedoch ihre Zustimmung.

Diese müsse sie nun aber doch erteilen, schrieben ihr die Richter ins Stammbuch. Möchte der Ehemann aus einem gemeinsamen Mietverhältnis entlassen werden und sei auch der Vermieter insoweit kooperationswillig, habe die Ehefrau eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Für die angestrebte Entlassung aus dem Mietverhältnis sei unerheblich, dass die Ehefrau die Wohnung künftig weiter nutzen wolle. Diese künftige dauerhafte Alleinnutzung entspreche nämlich dem übereinstimmenden Willen der Parteien (OLG Hamburg, 12 WF 51/10).

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Schwerkranke: Grundrecht auf Freiheit zur Eheschließung

Auch Schwerkranke können sich auf das Grundrecht der Eheschließung berufen.

Das unterstrich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Mannes, der unter dem sog. Korsakow-Syndrom litt. Hierbei kann sich der Patient nichts merken. Er stand deswegen in medizinischer Behandlung. Nach seiner standesamtlichen Hochzeit im Pflegeheim erhob die zuständige Verwaltungsbehörde wegen der Erkrankung Klage auf Aufhebung der Ehe. Entsprechend hob das Amtsgericht die Ehe auf. Dagegen hat die Ehefrau Berufung eingelegt.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Das OLG hat die Eheaufhebungsklage abgewiesen, sodass die Ehe weiter besteht. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Grundgesetz garantiere die Freiheit zur Eheschließung. Eine einmal geschlossene Ehe könne deshalb nur aufgehoben werden, wenn bei einem Ehegatten am Tag der Eheschließung die Einsicht in die Bedeutung der Eheschließung und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung der Ehe beeinträchtigt war. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Ärzte hätten erklärt, die Gedächtnisleistung des Ehemannes sei nicht vollständig aufgehoben gewesen. Der Ehemann habe sie immer erkannt und ihnen auch bestätigt, dass er heiraten wolle. Die Standesbeamtin habe sich vor der Eheschließung die Atteste der behandelnden Ärzte vorlegen lassen. Zudem habe sie den Ehemann vor der Trauung dazu befragt, ob er wisse, weshalb sie hier sei. Hierauf habe er derart reagiert, dass sie keine Zweifel gehabt habe, dass er die für die Eheschließung notwendige Geschäftsfähigkeit besitze (OLG Brandenburg, 13 UF 55/09).

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Erbvertrag: Rücktritt von einem Pflegevertrag

Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt, so kann letzterer wegen unterbliebener Pflegeleistungen von diesem Vertrag und zugleich vom Erbvertrag zurücktreten.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall, in dem sich der Erblasser u.a. verpflichtet hatte, zu seinen Lebzeiten das Hausgrundstück weder zu veräußern noch zu belasten. Die Richter wiesen aber auch darauf hin, dass ein derartiger Rücktritt erst in Betracht komme, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen (BGH, IV ZR 30/10).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Wohnungsgröße: Hinweis auf fehlende Verbindlichkeit im Mietvertrag

Eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 Prozent ist ausgeschlossen, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dient.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Wohnungsgröße. In dem zwischen ihnen geschlossenen Mietvertrag hieß es:

„Vermietet werden ... folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.“

Die monatlich zu zahlende Miete betrug 390 EUR zuzüglich eines Betriebskostenvorschusses von 110 EUR. Der Vermieter verlangte vom Mieter die Zahlung rückständiger Miete. Der Mieter berief sich auf Mietminderung wegen Flächenunterschreitung. Zur Begründung trug er vor, die tatsächliche Größe der Wohnung betrage nur 41,63 m². Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht eine tatsächliche Wohnfläche von 42,98 m² zugrunde gelegt.

Das Amtsgericht hat die Minderung im Grundsatz für berechtigt gehalten. Diese Entscheidung hatte vor dem BGH jedoch keinen Bestand. Die Richter entschieden, dass bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung kein zur Minderung der Miete führender Mangel wegen einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 Prozent vorliege. Die Angabe der Größe der Wohnung in dem Mietvertrag der Parteien sei nämlich nicht – wie dies sonst regelmäßig der Fall ist – als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen. Vielmehr hätten die Parteien ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands diene. Der räumliche Umfang der Mietsache sollte sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume ergeben. Insofern liege hier keine mangelbegründende Flächenabweichung vor (BGH, VIII ZR 306/09).

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Mieterhöhungsverlangen: Keine Hinweispflicht, wo Mietspiegel erhältlich ist

Nimmt ein Vermieter in einem Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel Bezug, muss er diesen nicht beifügen, sofern er allgemein zugänglich ist.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter führten dazu aus, dass der Mietspiegel auch allgemein zugänglich sei, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr von privaten Vereinigungen (hier: Mieterschutzverein, Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer) an jedermann abgegeben werde. Der Vermieter müsse auch nicht auf die Stellen hinweisen, bei denen der Mietspiegel erhältlich ist. Das folge daraus, dass die Existenz von Mietervereinigungen und Grundstückseigentümerverbänden allgemein bekannt sei. Es sei dem Mieter auch zuzumuten, die Adressen und die Öffnungszeiten der Geschäftsstellen dieser Vereinigungen zu ermitteln (BGH, VIII ZR 231/09).

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Mietkautionszahlung: Insolvenzfestes Konto kann Voraussetzung sein

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Mieter von Wohnraum die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen darf.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vermieters, dessen Mietvertrag folgende Regelung zur Sicherheitsleistung vorsah:

„Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000,00 EUR auf ein Mietkautionskonto – Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit (...)“

Der Mieter zahlte die vereinbarte Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Er berief sich darauf, dass eine Zahlung erst erfolgen müsse, wenn der Vermieter ihm ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benannt und nachgewiesen hätte. Der Vermieter sah das anders und kündigte in der Folge das gesamte Mietverhältnis wegen der fehlenden Kautionsleistung. Sodann klagte er auf Räumung der Wohnung.

Mit seiner Rechtsansicht blieb er jedoch vor dem BGH ohne Gehör. Die Richter wiesen seine Klage vielmehr ab. Nach ihrer Ansicht dürfe ein Mieter die Zahlung der Kaution davon abhängig machen, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt. Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs müsse der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anlegen. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen. Es bestehe kein Grund dafür, dem Mieter diesen vom Gesetzgeber bezweckten Schutz nicht von vornherein zu gewähren, sondern bei Beginn des Mietverhältnisses eine Lücke zu belassen, indem der Mieter die Kaution dem Vermieter zunächst in bar übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto überweisen müsse. Im vorliegenden Streitfall habe der Mieter durch die Nichtzahlung der Kaution insofern seine Pflicht zur Erbringung der Mietsicherheit nicht verletzt. Die darauf gestützte Kündigung sei daher unwirksam (BGH, VIII ZR 98/10).

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WEG: Änderung des Umlageschlüssels für Betriebs- und Verwaltungskosten

Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, auch einen per Vereinbarung festgelegten Umlageschlüssel für Betriebs- und Verwaltungskosten durch einen Mehrheitsbeschluss zu ändern.

Dabei ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) allerdings zu prüfen, ob eine solche Regelung einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Ein Wohnungseigentümer dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt würden. Nur bei besonderen Gründen sei ausnahmsweise eine Rückwirkung möglich. Die Neuregelung des Kostenverteilungsschlüssels müsse zudem transparent gestaltet werden, sodass sie einem verständigen und unbefangenen Leser bei der Durchsicht der Beschlusssammlung ohne Weiteres auffalle (BGH, V ZR 202/09).

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Verbraucherrecht

Fernabsatzvertrag: Umfang der Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei Widerruf

Tritt durch das Prüfen der Ware ein Wertverlust ein, kann der Käufer beim Widerruf des Vertrags gleichwohl den vollen Kaufpreis zurückverlangen.

Diese käuferfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit um ein Wasserbett. Die Parteien hatten hierüber per E-Mail einen Kaufvertrag zum Preis von 1.265 EUR geschlossen. Das Angebot des Verkäufers, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Käufer per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthielt eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail hieß es:

„Im Hinblick auf die o.g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbetts regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.“

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Er baute es auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 EUR. Dies begründete er damit, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 EUR sei wieder verwertbar. Der Käufer klagte daraufhin auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 EUR.

Mit dieser Forderung hatte er in allen Instanzen Erfolg. Der BGH entschied, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen könne, da er die Ware nur geprüft habe. Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag habe zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Zwar müsse der Käufer statt der Rückgabe Wertersatz leisten, sofern sich der empfangene Gegenstand verschlechtert habe oder zerstört wurde. Das gelte grundsätzlich auch für eine Verschlechterung der Ware durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wenn der Käufer spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Das Gesetz sehe jedoch eine Ausnahme vor. So bestehe die Wertersatzpflicht nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sei. Letzteres sei vorliegend der Fall gewesen. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser würden lediglich eine Prüfung der Sache darstellen (BGH, VIII ZR 337/09).

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Versicherungsrecht: Widerrufsrecht kann bei Fehlen der Verbraucherinformation erlöschen

Hat der Versicherer die erforderlichen Verbraucherinformationen nicht erteilt, ist es nicht europarechtswidrig, dass das Widerrufsrecht eines Versicherungsnehmers ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie erlischt.

In derartigen Fällen ist es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln möglich, dass der Versicherungsnehmer vertraglich gebunden wird, ohne dass er zuvor die Verbraucherinformation erhalten hat. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die europarechtlichen Richtlinien keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht machen würden. Sie würden ausdrücklich nur die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht bezwecken. Daher könne keine andere richtlinienkonforme Auslegung zum Widerspruchsrecht und zu den Bestimmungen zum vorzeitigen Erlöschen verlangt werden (OLG Köln, 20 U 51/10).

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Fussballspiel: Kein Schadenersatz für leicht und mittel fahrlässiges Foul

Kommt es zu einer Verletzung bei einem Sportwettkampf, kann der Geschädigte vom Schädiger nicht in jedem Fall Schadenersatz verlangen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Saarland im Fall eines Altherren-Fussballspielers hin. Dieser war von einem Mitspieler gefoult worden und hatte sich dabei eine Verletzung zugezogen. Die Richter machten deutlich, dass er nur Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen könne, wenn durch die Regelwidrigkeit die in dem Wettkampf erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße missachtet worden und das Verhalten des Gegenspielers schlechthin nicht zu entschuldigen sei. Dagegen sei eine Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Grund liege darin, dass die Teilnehmer bei einem sportlichen Wettkampf einvernehmlich mit körperlichem Einsatz ein Kampfspiel gegeneinander austragen würden. Hier bestehe immer die Gefahr von gegenseitigen Verletzungen, selbst wenn die Regeln eingehalten oder nur geringfügig verletzt würden (OLG Saarland, 5 U 492/09).

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Reiserecht: Kleiderordnung im gehobenen Hotel ist keine Beeinträchtigung

Die Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stellt keine Beeinträchtigung der Reise dar.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaares, das eine 10-tägige Pauschalreise mit Halbpension nach Heraklion gebucht hatte. Beim Abendessen im Hotel wurde der Mann darauf hingewiesen, dass er doch bitte statt der ¾-langen Hose eine lange tragen möchte. In diesem „Kleiderzwang“ sah der Mann einen Mangel der Reise und verlangte einen Teil des Reisepreises zurück. Das Reiseunternehmen zahlte jedoch nicht. Eines Hinweises im Katalog hätte es nicht bedurft. In einem Hotel der gehobenen Mittelklasse sei es selbstverständlich, in langen Hosen zum Abendessen zu erscheinen. Das hätte im Katalog nicht extra erwähnt werden müssen.

Der zuständige Richter des AG sah das ebenso und wies die Klage ab. Gerade in südeuropäischen Ländern sei es üblich, zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Hotelgäste wenigstens abends lange Beinkleidung vorzuschreiben. Das sei gerichtsbekannt und dürfte auch dem Kläger geläufig sein. Die Wirksamkeit einer solchen Bekleidungsvorschrift hänge auch nicht davon ab, ob sie in der Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt sei. Es handele sich um eine Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche, die bei einem Reisenden als bekannt vorausgesetzt werden dürften. Auf alle landestypischen Gebräuche, denen ein Reisender möglicherweise ausgesetzt sein könnte und die hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung unterhalb jeglicher Erheblichkeitsschwelle lägen, könne ein Reiseunternehmen in keinem Katalog hinweisen. Sei jemand nicht bereit, sich bei Auslandsreisen in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, müsse er zu Hause bleiben (AG München, 223 C 5318/10).

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Vereinsrecht: Satzung kann rückwirkenden Beitritt erlauben

Eine Regelung in der Satzung eines Vereins, nach der ein rückwirkender Beitritt möglich ist, verstößt nicht gegen geltendes Recht.

Wie in anderen rechtlichen Bereichen sind rückwirkende Vereinbarungen auch vereinsintern zulässig – entschied jetzt das Kammergericht (KG). Eine solche Möglichkeit ergebe sich aus der Vereinsautonomie. Keine Rolle spiele dabei, dass ein rückwirkender Beitritt im Einzelfall keine Wirkung entfalte. So ergebe sich aus ihm zum Beispiel kein Recht zur Beteiligung an einer Mitgliederversammlung, die vor der Annahme des Beitrittsantrags durchgeführt wird (KG, 1 W 232/10).

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Verkehrsrecht

Unfallreparatur: Kein Verweis auf freie Fachwerkstatt bei unter drei Jahre altem Kfz

Einem Unfallgeschädigten ist der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit des Kfz in einer freien Fachwerkstatt unzumutbar, wenn das geschädigte Fahrzeug noch keine drei Jahre alt ist.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit eines Unfallgeschädigten mit der gegnerischen Versicherung. Diese wollte die höheren Preise der Markenwerkstatt nicht ausgleichen. Die Richter machten deutlich, dass der Schädiger (bzw. sein Versicherer) den Geschädigten bei Sachschäden am Kfz nach einem Verkehrsunfall nur unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen könne. So müsse er zunächst darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in der freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche. Zeige der Geschädigte Umstände auf, nach denen ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar sei, müsse der Schädiger diese sodann widerlegen. In bestimmten Fällen könne er die Unzumutbarkeit allerdings nicht widerlegen. Hierunter fielen z.B. die Fälle, in denen das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war oder ein älteres Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde (BGH, VI ZR 302/02).

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Haftungsrecht: Kollision mit grob verkehrswidrig die Straße überquerendem Fußgänger

Wer beim Einparken einen Fußgänger nicht sieht und ihn anfährt, haftet nicht in jedem Fall.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Kammergericht (KG). Beklagt war ein Autofahrer, der rückwärts in eine Parklücke einparken wollte. Dabei fuhr er mit der linken Fahrzeugseite einen auf der Fahrbahn befindlichen Fußgänger an. Dieser hatte zuvor ein Absperrgitter überstiegen, um an unzulässiger Stelle die Fahrbahn zu überqueren. Er hatte auch das einparkende Fahrzeug bemerkt. In einem solchen Fall trete nach der Entscheidung des KG die Haftung des Autofahrers aus Betriebsgefahr gegenüber dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück. Zwar müsse ein Kraftfahrer vor Beginn des Rückwärtsfahrens den rückwärtigen Verkehrsraum überprüfen. Dagegen bestehe keine Pflicht, vor dem Einschwenken in die Parklücke den Verkehrsraum links neben dem Fahrzeug nochmals zu überprüfen, wenn dort nach normalen Umständen mit Fußgängern nicht gerechnet werden muss. Ein grob verkehrswidrig auftretender Fußgänger handele insofern auf eigene Gefahr (KG, 12 U 178/09).

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Verkehrssicherungspflicht: Gemeinde haftet für Sturz auf glattem Radweg

Stürzt eine Radfahrerin gegen 7.20 Uhr an einem Werktag im Zentrum einer kleineren Gemeinde bei Eisglätte auf einem ungestreuten Radweg, haftet die Gemeinde wegen einer Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht. Allerdings trifft die Radfahrerin ein hälftiges Mitverschulden.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Geklagt hatte eine Frau, die im Dezember 2008 um 7:20 Uhr an einem zentralen Verkehrsknotenpunkt ihres Wohnorts mit dem Fahrrad gestürzt war, als sie ihren Sohn zur Schule begleitet hatte. Das Glatteis hatte sich in der zweiten Nachthälfte gebildet, als die Temperaturen plötzlich auf -1° C gesunken waren. Die Frau verlangte von der Gemeinde Schmerzensgeld und Schadenersatz. Die Gemeinde hatte sich auf ihre Satzung berufen und die Auffassung vertreten, sie sei erst ab 7:30 Uhr zum Streuen verpflichtet gewesen. Außerdem bestehe eine Streupflicht für Radwege nur an „gefährlichen“ Stellen.

Die Richter entschieden, dass auf Radwegen zwar keine generelle Streupflicht für eine Gemeinde bestehe. Etwas anderes gelte aber für wichtige und gefährliche Fahrbahnstellen. Dazu zähle der zentrale Verkehrsknotenpunkt der betroffenen Gemeinde, an dem die Klägerin mit dem Fahrrad gestürzt war. Die Streupflicht bestehe auch bereits vor 7:30 Uhr. Die Gemeindesatzung entbinde die Gemeinde nicht von ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Da Schulbeginn in der betreffenden Gemeinde schon um 7:30 Uhr sei und ortsansässige Discounter schon um 7:00 Uhr geöffnet hätten, müsse der Bürger nicht damit rechnen, dass zentrale Verkehrswege erst um 7:30 Uhr gestreut seien. Das OLG stellte aber auch fest, dass die Radfahrerin ihrerseits die Pflicht zur gesteigerten Aufmerksamkeit hatte. Da die Straßenglätte für sie erkennbar gewesen sei, treffe sie ein 50-prozentiges Mitverschulden. Dies führe zu einer hälftigen Reduzierung ihrer Ansprüche (OLG Oldenburg, 6 U 30/10).

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Rotlichtverstoß: Benutzung eines Sonderstreifens

Für Fahrzeugführer, die unberechtigt einen Sonderstreifen (für Linienbusse) benutzen, gelten die Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr auf den übrigen Fahrstreifen.

So entschied das Kammergericht (KG) im Fall eines Autofahrers, der wegen einer Panne auf der Busspur fuhr und sich dabei an den Lichtzeichen für die Linienbusse orientierte. Die Richter machten deutlich, dass diese Lichtzeichen nur für die Fahrzeuge gelte, für die der Sonderstreifen freigegeben sei. Der Autofahrer hätte die Lichtzeichen des normalen Verkehrs beachten müssen. Es liege daher ein Rotlichtverstoß vor. Allerdings sei eine Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen, wenn das Lichtzeichen für den unberechtigt benutzten Sonderstreifen die Fahrt freigebe. Daher könne eine Unterschreitung der Regelgeldbuße und das Absehen vom Regelfahrverbot gerechtfertigt sein (KG, 3 Ws (B) 138/10, 2 Ss 41/10).

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Steuerrecht

Grunderwerbsteuer: Fünf Bundesländer planen Erhöhung

Derzeit planen fünf Bundesländer die Grunderwerbsteuer, die z.B. beim Kauf eines inländischen Grundstücks anfällt, zu erhöhen.

Der Steuersatz beträgt in Deutschland grundsätzlich 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Seit September 2006 können die Bundesländer den Steuersatz jedoch selbst bestimmen. Davon haben bis dato die Bundesländer Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt Gebrauch gemacht und einen abweichenden Steuersatz von 4,5 % festgelegt.

Vier weitere Bundesländer wollen zum 1.1.2011 nachziehen. Bremen und Niedersachsen planen eine Erhöhung auf 4,5 %. Im Saarland soll der Steuersatz auf 4,0 % steigen. Brandenburg plant sogar eine Anhebung auf 5 %. Schleswig-Holstein ebenfalls, aber erst ab 2013.

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Handwerkerleistungen: Höchstbetrag wird bei Ehegatten nicht verdoppelt

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können auch zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur bis zum Höchstbetrag von 1.200 EUR in Anspruch nehmen.

Hinweis: Die Sichtweise der Vorinstanz, wonach der Höchstbetrag bei mehreren Haushalten für jeden einzelnen Haushalt in Anspruch genommen werden kann, lehnte der Bundesfinanzhof folglich ab (BFH, VI R 60/09)

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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden: EuGH ist am Zug

Der Bundesfinanzhof hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. In der Sache geht es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze erzielt werden.

Bei gemischt genutzten Immobilien ist die Vorsteuer seit 2004 im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen (Flächenschlüssel). Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (Umsatzschlüssel) ist nur möglich, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da der Flächenschlüssel bei Gebäuden einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, bewirkt die Vorschrift in der Praxis faktisch den Ausschluss des Umsatzschlüssels.

Der Bundesfinanzhof fragt nun beim EuGH an, ob diese Einschränkung mit den Vorgaben des EU-Rechts vereinbar ist. Dieses sieht den Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab vor. Hiervon können die Mitgliedstaaten zwar in Ausnahmefällen abweichen, der Bundesfinanzhof hält es jedoch für zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen der Ausnahmefälle vorliegen (BFH, V R 19/09).

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Doppelte Haushaltsführung: Verpflegungsmehraufwand nur für drei Monate

Der auf die ersten drei Monate begrenzte Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß.

Pauschbeträge

Bei einer doppelten Haushaltsführung entstehen Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer Beköstigung nur in einem Haushalt nicht angefallen wären. Daher wird der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen zugelassen. Die Pauschbeträge sind dabei nach der Abwesenheitsdauer gestaffelt und betragen kalendertäglich

Dreimonatsfrist verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Der Gesetzgeber unterstellt typisierend, dass die bei Beginn einer doppelten Haushaltsführung überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands nach drei Monaten entfällt, da sich der Steuerpflichtige nach einer Übergangszeit auf die Verpflegungssituation einstellen und einen nennenswerten Mehraufwand vermeiden kann. Mit dieser Typisierung bewegt sich der Gesetzgeber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheidet somit aus. Schließlich sahen die Richter aus München auch keinen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie (BFH, VI R 10/08).

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Werbungskosten: Umzugskostenpauschalen ab Januar 2010 erhöht

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten (z.B. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind erhöht. Die erhöhten Werte gelten für alle Umzüge, die ab dem 1.1.2010 beendet werden.

Für sonstige Umzugskosten gelten folgende Pauschalen:

Maximal abziehbare Unterrichtskosten:

Hinweis 1: Sind die sonstigen Umzugskosten höher als die Pauschalen, bietet es sich an, die Aufwendungen per Einzelnachweis geltend zu machen.

Hinweis 2: Umzugskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Liegt eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich vor, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung private Gründe unbeachtlich, sodass die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigten sind (BMF-Schreiben, IV C 5 – S 2353/08/10007).

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Wirtschaftsrecht

Wettbewerbsrecht: Irreführung bei Verschleierung des werblichen Charakters einer Sendung

Es liegt eine Irreführung vor, wenn auf einer Benachrichtigungskarte der werbliche Charakter einer angeblich verpassten Sendung nicht offenbart wird.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zweier Immobilienfirmen. Der Beklagte hatte Karten, die einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden waren, in Briefkästen von Privathäusern einwerfen lassen. Der Inhalt der „verpassten“ Sendung war über den Hinweis „Info-Post schwer“ hinaus nicht mitgeteilt. Die Karte enthielt die Aufforderung: „Bitte rufen Sie uns an!“ und eine Telefonnummer. Nach den getroffenen Feststellungen wurde bei Anruf nicht nur die Zustellung eines Infopakets angesprochen, sondern sofort auch ein Interesse an Immobiliengeschäften erfragt und ein Beratungsgespräch offeriert.

Das OLG hat das von dem Mitbewerber gegen diese Praxis erwirkte Verbot bestätigt. Nach Auffassung der Richter liege eine Täuschung vor, wenn mit dem Einwurf einer Karte „Benachrichtigung-Paketzustellung“ dem Adressaten vorgespielt werde, ein Paketdienstunternehmen habe die Sendung eines Dritten nicht zustellen können. Tatsächlich sollte aber Infopost eines Unternehmens verteilt und der Empfänger der Karte zu einem Werbeanruf veranlasst werden. Der Adressat der streitgegenständlichen Karte werde so letztlich genötigt, die angegebene Nummer anzurufen, weil er sich in der Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen (OLG Hamm, I-4 U 66/10).

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Bundesanzeiger: 10 Sekunden Fristüberschreitung kosten 50 EUR

Die Jahresrechnungsunterlagen müssen elektronisch beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Erfolgt dies nicht, kommt es zu einer Androhung von Ordnungsgeld und einer Fristsetzung zur Meidung der Ordnungsgeldfestsetzung.

Im Fall des Landgerichts (LG) Bonn hatte die Gesellschaft die Frist um 10 Sekunden (!) überschritten. Hierauf sah sich das Bundesamt für Justiz veranlasst, ein Ordnungsgeld von 50 EUR festzusetzen. Die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos.

Das LG ging davon aus, dass die Zeitangabe zutrifft, nachdem das Bundesamt mitgeteilt hat, dass ein Zeitsignal von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig mittels Signalsender an einen Zeitserver beim Bundesanzeiger-Verlag übermittelt werde. Von dort werde es an die einzelnen Webserver weitergegeben. So sei gewährleistet, dass die Systemzeit genau der Echtzeit entspreche. Der Umstand, dass die Zeitverzögerung dadurch verursacht war, dass die Gesellschaft vergessen hatte, die Kenntnisnahme der AGB anzukreuzen und deshalb eine Fehlermeldung erschien, hat das LG nicht gelten lassen. Damit wäre nach dem Handelsgesetzbuch grundsätzlich ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 EUR festzusetzen gewesen. Am Ende dann aber doch noch ein Einsehen: Die Fristüberschreitung war nur geringfügig im Sinne des Gesetzes. Daher konnte das Ordnungsgeld unter den gesetzlichen Mindestbetrag von 2.500 EUR herabgesetzt werden. Den vom Bundesamt für angemessen erachteten Betrag von 250 EUR hat das Gericht auf 50 EUR herabgesetzt (LG Bonn, 31 T 1412/09).

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Geringwertige Wirtschaftsgüter: Ab 2010 haben Sie die Qual der Wahl

In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium Stellung zur steuerlichen Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG), die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Was sind GWGs?

GWGs sind abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten. Als GWGs kommen z.B. Bürostühle oder Schreibtische in Betracht.

Abnutzbar bedeutet, dass das Wirtschaftsgut einem Werteverzehr unterliegt. Durch diese Regelung werden z.B. Beteiligungen ausgeschlossen.

Das Anlagegut muss beweglich sein, d.h. für unbewegliche Wirtschaftsgüter wie z.B. Gebäudeteile sind die GWG-Regelungen nicht anwendbar.

Eine Klassifizierung als GWG setzt des Weiteren voraus, dass das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Vermögenswert aufgrund seiner Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern gemeinsam genutzt werden kann. Infolgedessen stellen z.B. Monitore keine GWGs dar.

Hinweis: Bei der Überprüfung der nachfolgend thematisierten Wertgrenzen wird auf die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer (Nettowarenwert) abgestellt.

Rechtslage ab 2010

Für GWGs, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, bestehen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung mehrere Möglichkeiten, wie die nachfolgende Dreiteilung verdeutlicht:

Sammelposten

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Bildung eines Sammelpostens, kann dieses Wahlrecht nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des jeweiligen Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen ab 150,01 EUR bis 1.000 EUR in Anspruch genommen werden. Es handelt sich somit um ein wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht.

Der Sammelposten ist im Jahr der Einstellung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren zwingend zu jeweils 1/5 aufzulösen. Für die Auflösung des Sammelpostens ist ein eventueller Abgang des Wirtschaftsguts vor Ablauf der fünf Jahre ohne Bedeutung.

Aufzeichnungspflichten

Werden GWGs bis 150 EUR sofort gewinnmindernd abgezogen, sind bis auf die buchmäßige Erfassung des Zugangs keine weiteren Aufzeichnungspflichten zu beachten.

Wird für GWGs mit Aufwendungen ab 150,01 EUR bis 410 EUR die Sofortabschreibung gewählt, ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen, in dem der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert erfasst werden. Das gesonderte Verzeichnis ist jedoch hinfällig, wenn diese Angaben ohnehin aus der Buchführung ersichtlich sind.

Für die Sammelposten-Methode bestehen, abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs der GWGs in den Sammelposten, keine weiteren Aufzeichnungspflichten.

Steuergestaltungen

Die Entscheidung, welche der aufgeführten Alternativen angewandt werden soll, kann nicht pauschal beantwortet werden.

Auf den ersten Blick erscheint die 410 EUR-Regelung (Sofortabzug) am geeignetsten zu sein. Wenn jedoch in einem Wirtschaftsjahr in viele langlebige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten ab 410,01 EUR bis 1.000 EUR investiert wird (beispielsweise Erneuerung der Büromöbel) bietet der Sammelposten Vorteile. Die Abschreibung erfolgt nämlich dann über fünf Jahre anstatt über die in den amtlichen AfA-Tabellen enthaltene Nutzungsdauer von 13 Jahren.

410 EUR-Grenze bei den Überschusseinkünften

Die Wahlrechte gelten nur ihm Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit).

Bei den Überschusseinkünften (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen) gilt eine Nettogrenze von 410 EUR, bis zu der die Aufwendungen sofort als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Sammelposten-Methode ist nicht zulässig (BMF-Schreiben, IV C 6 – S 2180/09/10001).

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Arbeitsentgelt: Gebührenverzicht muss kein Arbeitslohn sein

Der Umstand, dass eine Bausparkasse beim Abschluss von Bausparverträgen

auf die Erhebung von Abschlussgebühren verzichtet, muss nicht dazu führen, dass dieser Vorteil als Arbeitslohn zu werten ist. Bestehen nach der Gesamtwürdigung aller Umstände Zweifel daran, ob die Zuwendung eines Dritten an den Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, bleibt der gewährte Vorteil steuerfrei.

Hinweis: Hat das Finanzgericht alle Umstände verfahrensfehlerfrei gewürdigt und ist es dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Arbeitslohn vorliegt, ist der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren an diese Gesamtwürdigung grundsätzlich gebunden. Infolgedessen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, dass Finanzgericht durch die Vorlage von Unterlagen und durch Zeugenaussagen davon zu überzeugen, dass kein Veranlassungszusammenhang zwischen der Leistung und dem Arbeitsverhältnis bestand (BFH, VI R 41/09).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 beträgt 0,12 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat Dezember 2010

Im Monat Dezember 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.12.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.12.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.12.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.12.2010.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.12.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.12.2010.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.12.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.12.2010.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.12.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.12.2010.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 13.12.2010 . Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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