Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Informationen für den Kalendermonat Dezember 2006

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Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Steuerrecht:

Wirtschaftsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht

Sozialauswahl: Was gilt bei der Zusammenlegung von Niederlassungen?

Will ein Arbeitgeber nach der Zusammenlegung mehrerer Niederlassungen eine Kündigung aussprechen, kann er bei der erforderlichen Sozialauswahl die Arbeitnehmer aus verschiedenen Niederlassungen nicht in jedem Fall miteinander vergleichen.

Mit dieser Entscheidung gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) einer Arbeitnehmerin Recht. Diese war Betriebsleiterin der Niederlassung H. Der Arbeitgeber beschloss, die 125 km entfernte Niederlassung R. aufzulösen und die Betriebsmittel nach H. zu verlegen. Er sprach allen Beschäftigten in R. gegenüber eine Änderungskündigung mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung in H. aus. Dieses Angebot nahmen 4 von 58 Arbeitnehmern an, darunter der bisherige Betriebsleiter der Niederlassung R. In dessen Arbeitsvertrag war R. als Dienstort genannt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Begründung, dass durch den Wechsel des Betriebsleiters von R. nach H. ein Betriebsleiter überzählig und die Klägerin sozial weniger schutzbedürftig sei. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Sie war der Auffassung, der Arbeitgeber könne sich nicht auf den durch die Umsetzung des Betriebsleiters selbst verursachten Personalüberhang in H. berufen.

Das BAG verdeutlichte, dass sich der Kreis der Arbeitnehmer, die in eine nach dem Kündigungsschutzgesetz vorzunehmende Sozialauswahl einzubeziehen seien, nach ihrer Vergleichbarkeit bestimme. Diese bemesse sich zwar in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. An einer Vergleichbarkeit fehle es jedoch zwischen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen könne. Die Vergleichbarkeit könne grundsätzlich auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitsvertrag eines von einem betrieblichen Ereignis betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich dieses Ereignisses einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung entsprechend abgeändert werde. Vorliegend müsse daher geklärt werden, wie der Arbeitsvertrag zwischen dem Betriebsleiter in R. im Hinblick auf eine Versetzbarkeit nach H. auszulegen sei. Zu diesem Zweck wies das BAG den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück (BAG, 2 AZR 676/05).

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Sonderzuwendungen: Gleichbehandlung bei freiwilligem Weihnachtsgeld

Zahlt der Arbeitgeber ein freiwilliges Weihnachtsgeld, darf er bezüglich der Höhe nicht zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern unterscheiden, wenn die Leistung

Mit dieser Entscheidung bestätigt das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut die Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten auch bei freiwilligen Leistungen.

Hinweis: Der Arbeitgeber kann Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld zahlen, wenn sachliche Gründe die Besserstellung rechtfertigen. Sind die Kriterien und der mit der Zahlung des Weihnachtsgelds verfolgte Zweck nicht ohne Weiteres erkennbar, muss der Arbeitgeber die Kriterien und den Zweck so genau darlegen, dass das Gericht beurteilen kann, ob sachliche Gründe vorliegen. So kann z.B. die Besserstellung von Angestellten damit begründet werden, dass diese stärker an das Unternehmen gebunden werden sollen. Es muss aber im Einzelnen dargelegt werden, warum eine stärkere Bindung objektiv betrachtet dem Bedürfnis des Unternehmens entspricht (BAG, 10 AZR 640/04).

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Schwerbehinderte Menschen: Berechnung des gesetzlich vorgesehenen Zusatzurlaubs

Neben dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Jahresurlaub haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf fünf zusätzlich bezahlte Urlaubstage.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Streit eines schwerbehinderten Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hatte sich geweigert, den Schwerbehindertenurlaub zusätzlich zu dem vertraglichen Urlaub zu gewähren. Er war der Auffassung, der Zusatzurlaub erhöhe nur den gesetzlichen Mindesturlaub, der 24 Werktage in der 6-Tage-Woche oder 20 Arbeitstage in der 5-Tage-Woche beträgt.

Dieser Auffassung trat das BAG nun entgegen, da sie im Gesetz keine Anhaltspunkte habe. Nach § 125 SGB IX, in Kraft seit dem 1. Juli 2001, hätten schwerbehinderte Menschen, die in der 5-Tage-Woche arbeiteten, Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Die Vorschrift entspreche einer langen Tradition. Schon 1941 sei schwerbeschädigten Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst ein Zusatzurlaub eingeräumt worden. Nach 1945 seien einige (Bundes-) Länder diesem Vorbild gefolgt. Das Schwerbeschädigtengesetz von 1953 habe Zusatzurlaub für alle Kriegs- und Unfallbeschädigten eingeführt. Das Schwerbehindertengesetz habe 1974 den Schutz auf alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent erweitert.

Die Neuregelung im SGB IX beruhe unverändert auf dem Gedanken, dass schwerbehinderte Menschen stärker belastet seien. Sie würden deshalb eine längere Zeit benötigen, um sich von der Arbeit zu erholen. Daher sei der Urlaub, den der schwerbehinderte Beschäftigte ohne seine Behinderung beanspruchen könne, nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX um fünf Arbeitstage aufzustocken. Diesem Sinn und Zweck des Gesetzes würde es entgegenstehen, wenn die fünf zusätzlichen Tage nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub aufgeschlagen würden. Der damit erzielte Urlaubsumfang läge nämlich noch erheblich unter der üblicherweise vertraglich vereinbarten Anzahl von Urlaubstagen. Ein Vorteil für den schwerbehinderten Arbeitnehmer ergäbe sich damit nicht (BAG, 9 AZR 669/05).

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Kündigungsrecht: Kündigung in letzter Minute ist gefährlich

Mit der Kündigung eines Arbeitnehmers sollte der Arbeitgeber nicht bis zur „letzten Minute“ warten. Er riskiert dann leichtfertig die Kündigungsfrist zu versäumen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass sich der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht auf eine Zugangsvereitelung durch den Arbeitnehmer berufen könne, wenn dieser in Kenntnis der bevorstehenden Kündigung früher als sonst nach Hause gegangen und deshalb die fristgemäße Übergabe des Kündigungsschreibens gescheitert sei. Eine Kündigung sei dann erst wieder zum nächstzulässigen Kündigungstermin möglich.

Hinweis: Bei langjährig Beschäftigten und entsprechenden Regelungen in den einschlägigen Tarifverträgen kann dies bedeuten, dass zum Beispiel bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende der zu kündigende Arbeitnehmer ein halbes Jahr weiterbeschäftigt werden muss (LAG Köln, 14 [4] Sa 61/06).

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Altersteilzeit: Die Bewilligung steht bei Beamten im Ermessen des Dienstherrn

Die Bewilligung von Altersteilzeit steht im Ermessen des Dienstherrn. Sie kommt überhaupt nur in Betracht, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und wies die Klage eines Beamten auf Gewährung von Altersteilzeit ab. Sein Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 55. Lebensjahr war zuvor abgelehnt worden. Zur Begründung hieß es, er erfülle die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit nicht. Zwar könne Altersteilzeit auch vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Dies setze jedoch nach dem gemeinsam mit dem Personalrat erarbeiteten Altersteilzeitkonzept voraus, dass der Leiter der jeweiligen Verwaltungseinheit erkläre, dass die Stelle künftig ersatzlos gestrichen werden könne. Eine solche Erklärung liege im Falle des betroffenen Beamten nicht vor.

Das VG entschied, dass der Beamte keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit habe. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht habe keine haushaltsrechtliche Grundlage mehr für eine Gewährung von Altersteilzeit bestanden. Zwar habe die Haushaltssatzung für das Jahr 2005 noch zehn Altersteilzeitstellen vorgesehen. Die hier maßgebliche Haushaltssatzung für das Jahr 2006 enthalte indes keinerlei Grundlage mehr für die Bewilligung von Altersteilzeit. Eine Veranschlagung im Haushalt sei aber wegen der über die hälftigen Dienstbezüge zu zahlenden Altersteilzeitzulagen unentbehrlich. Darüber hinaus fehle es auch an der nach dem Altersteilzeitkonzept des Dienstherrn erforderlichen Erklärung des Leiters der Verwaltungseinheit, dass seine Stelle künftig ersatzlos gestrichen werden könne. Der Leiter der Verwaltungseinheit habe lediglich erklärt, dass eine Streichung der Stelle des Klägers derzeit nicht in Betracht komme, nach Abschluss der Arbeitsphase in fünf Jahren aber vermutlich möglich sei. Eine eindeutige Erklärung über die Entbehrlichkeit der Stelle im Sinne des Altersteilzeitkonzepts der Beklagten liege hierin nicht (VG Koblenz, 6 K 375/06.KO).

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Baurecht

Gewährleistungseinbehalt: Wer nicht aufs Sperrkonto einzahlt, kann sich strafbar machen

Zahlt der Aufraggeber den zur Absicherung eventueller Gewährleistungsansprüche einbehaltenen Restwerklohn bei Geltung der VOB/B nicht auf ein Sperrkonto ein, kann er sich wegen Untreue strafbar machen.

Diese unangenehme Erfahrung musste jetzt ein Auftraggeber machen, der eine entsprechende Einzahlung unterließ. Als er insolvent wurde und den Betrag nicht mehr auszahlen konnte, trat die Staatsanwaltschaft auf den Plan. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) München stuften die Richter die einbehaltene Sicherheitsleistung als Fremdgeld ein. Damit bestehe eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht des Auftraggebers. Eine Strafbarkeit komme vorliegend aber allein deshalb nicht in Betracht, da der erforderliche Vorsatz des Auftraggebers nicht nachweisbar sei (OLG München, 2 Ws 220/06).

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VOB/B: Einbeziehung der VOB, wenn der Bauherr einen eigenen Architekten hat

Selbst wenn ein Auftraggeber von einem Architekten beraten wird, kann ein Bauunternehmer nicht automatisch davon ausgehen, dass die VOB wie gewünscht Vertragsbestandteil wird.

Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Um die VOB gegenüber einem bauunerfahrenen Auftraggeber wirksam in den Bauvertrag einzubeziehen, müsse

Es reiche nicht, wenn der Architekt dem Auftraggeber nach Baubeginn ein VOB-Vertragsformular übergebe und der Vertrag auf dieser Basis schriftlich geschlossen werde.

Hinweis: Die Einbeziehung der VOB hat weitreichende Folgen: Beim VOB-Vertrag hängt die Fälligkeit der Schlusszahlungsforderung nicht nur von der Abnahme, sondern auch vom Zugang der Schlussrechnung ab. Im konkreten Fall war die Forderung verjährt, weil der Auftragnehmer zu Unrecht davon ausging, dass die VOB/B wirksam vereinbart war. Die Verjährungsfrist hatte folglich nicht erst mit Stellung der Schlussrechnung zu laufen begonnen, sondern bereits mit der Abnahme der Leistung (OLG Saarbrücken, 8 U 627/04).

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VOB/A: Benennung von Nachunternehmern reicht oft nicht aus

Wer sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligt, sollte die formalen Anforderungen im „Kleingedruckten“ genau durchlesen und einhalten. Ein kritisches Feld ist die Beteiligung von Nachunternehmern. Hier reicht es meist nicht aus, den Nachunternehmer zu benennen. Viele Formblätter „Angebotsschreiben“ beinhalten zusätzlich die Verpflichtung, dass der Nachunternehmer bestätigt, dass der Anbietende über ihn und seine Mittel im Auftragsfall auch tatsächlich verfügen könne. Fehlt in einem Angebot diese Bestätigung, ist es unvollständig und muss zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden (Vergabekammer des Bundes, VK 2-80/06).

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Bebauungsplan: Nutzungsuntersagung bei Verstoß gegen Zwei-Wohnungs-Klausel

Legt ein Bebauungsplan fest, dass Wohnhäuser nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen, kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Räumen als selbstständige dritte Wohneinheit untersagen.

Mit dieser Entscheidung wies das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt die Klage eines Hauseigentümers zurück. Im entschiedenen Fall sah der maßgebliche Bebauungsplan Wohnbebauung vor, Einzelhäuser durften nicht mehr als zwei Wohnungen haben. In den Bauplänen des 1994 genehmigten Reihenhauses waren eine Wohnung im Erdgeschoss sowie eine weitere – zweite – Wohnung im Ober- und Dachgeschoss eingetragen. Nach Fertigstellung des Gebäudes wurde das Dachgeschoss als selbstständige Wohnung vermietet; die Mieter sind zwischenzeitlich wieder ausgezogen. Die Kreisverwaltung als zuständige Bauaufsichtsbehörde untersagte dem Hauseigentümer die Nutzung des Dachgeschosses als selbstständige dritte Wohneinheit. Hiergegen erhob dieser nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht.

Die Richter begründeten die Klageabweisung wie folgt: Nach den Bauplänen sei eine dritte Wohnung nicht genehmigt und könne wegen der entgegenstehenden Festsetzungen im Bebauungsplan auch nicht zugelassen werden. Obwohl die Mieter ausgezogen seien, sei das Nutzungsverbot gerechtfertigt. Der Hauseigentümer habe sich in der Vergangenheit nicht an die Beschränkung auf zwei Wohnungen gehalten. Er wolle das Dachgeschoss in Zukunft wieder als selbstständige Wohnung nutzen. Da die Kreisverwaltung seit 2004 gegen sämtliche Eigentümer vorgehe, die sich nicht an die Zwei-Wohnungs-Klausel gehalten hätten, sei die behördliche Maßnahme schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden (VG Neustadt, 4 K 906/06.NW).

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Familien- und Erbrecht

Vaterschaftsanfechtung: Kennenlernen per Kontaktanzeige begründet noch keine Zweifel an Vaterschaft

Wer seine Frau über eine Kontaktanzeige kennenlernt, muss nicht automatisch Misstrauen in Bezug auf die Vaterschaft der gemeinsamen Kinder haben.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken und gab damit einem Mann Recht. Dieser hatte seine Ehefrau durch eine Kontaktanzeige kennengelernt. Die junge Polin hatte darin offeriert, dass sie einen Deutschlandbesuch dazu nutzen wolle, einen Mann kennenzulernen. Der Mann meldete sich und beide wurden sich rasch sehr einig. Einige Zeit später bekam der Mann Post aus Polen, mit der seine Anzeigenbekannte mitteilte, er werde demnächst Vater. Dies bewog ihn schließlich, in die Eheschließung einzuwilligen.

Als der Bund zehn Jahre später in die Brüche ging, kamen dem Mann Zweifel, ob er wirklich der Vater des Kindes sei. Er gab daher eine DNA-Analyse in Auftrag, die seinen Zweifel bestätigte, da sie ihn als Vater der angeblichen Tochter ausschloss. Daher focht er seine Vaterschaft vor dem Amtsgericht an, allerdings zunächst ohne Erfolg. Erst das OLG gab ihm schließlich Recht. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei die zweijährige gesetzliche Anfechtungsfrist, die mit Kenntnis der fragwürdigen Umstände der Vaterschaft beginne, noch nicht abgelaufen. Wer auf eine Kontaktanzeige antworte, die offensichtlich auf eine eheliche Bindung ausgerichtet sei, müsse nicht damit rechnen, dass die Frau intime Beziehungen zu mehreren Männern haben werde. Allein durch die Umstände des Kennenlernens habe daher die Anfechtungsfrist nicht zu laufen begonnen (OLG Zweibrücken, 5 UF 37/06).

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Namensrecht: Ausländisch klingender Name kann geändert werden

Ein Spätaussiedler kann seinen russischen Nachnamen ändern, wenn er wegen des Namens als Fremder angesehen wird.

Mit dieser Entscheidung verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt die zuständigen städtischen Behörden, die beantragte Änderung eines Namens vorzunehmen. Der Antragsteller ist in der früheren Sowjetunion geboren. Seine Mutter, deren Vorfahren aus Deutschland stammen, hatte sich 1977 von ihrem russischen Ehemann scheiden lassen und danach ihren Geburtsnamen wieder angenommen, während der Antragsteller weiterhin den russischen Nachnamen seines Vaters trug. Nachdem er zusammen mit seiner Mutter, seiner russischen Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern als Spätaussiedler in die Bundesrepublik gekommen war, beantragte er eine Änderung des russischen Familiennamens in den Nachnamen seiner Mutter.

Das VG hielt den für eine Namensänderung erforderlichen wichtigen Grund für gegeben. Seit der Scheidung der Eltern habe für den Antragsteller die Beziehung zum mütterlichen Zweig der Familie im Vordergrund gestanden. Zu dem in Russland lebenden Vater bestehe keinerlei Beziehung mehr. Mit der Annahme des Namens seiner Mutter werde es ihm ermöglicht, seine Zugehörigkeit zu der aus Deutschland stammenden Familie der Mutter angemessen zu betonen. Zudem könne er diesen Namen auch für die Zukunft erhalten, indem er ihn seinen Kindern vermittle. Dies habe zugleich zur Folge, dass er nicht mehr befürchten müsse, wegen seines Namens als Fremder angesehen zu werden (VG Neustadt, 5 K 614/06.NW).

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Umgangsrecht: Klagbarer Anspruch des Kindes auf Durchführung von Umgangskontakten

Nicht nur Eltern können ein Umgangsrecht mit ihrem Kind einklagen. Auch Kinder können den Umgang mit jedem Elternteil einklagen.

Dies machte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Rechtsstreit um die Gewährung von Prozesskostenhilfe deutlich. In dem Verfahren hatte ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern die Regelung des Umgangs mit seinem Vater verlangt. Dieser hatte kein Interesse an einem Umgang mit dem Kind. Das Amtsgericht hat die Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren abgelehnt.

Das OLG hob diese Entscheidung auf und bewilligte die Prozesskostenhilfe. Die Richter verdeutlichten, dass das Umgangsrecht nicht nur dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil ermöglichen solle, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes sowie seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen. Vielmehr ergebe sich aus dem Gesetz auch ein eigenes persönliches Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil. Insoweit bestehe eine Umgangspflicht der Eltern. Prozesskostenhilfe für einen Umgangsregelungsantrag könne nicht mit der Begründung verweigert werden, eine Umgangspflicht sei wegen des entgegenstehenden Willens des Elternteils nicht durchsetzbar. Erst nach Anhörung aller Beteiligten könne die Interessenlage von Eltern und Kind sachgerecht bewertet werden. Auch sei zu klären, ob der Umgang mit dem Vater dem Kindeswillen entspreche.

Hinweis: Bedeutsam ist die – nicht näher begründete – Ansicht des OLG, dass es nicht erforderlich sei, vor dem Antrag auf Regelung des Umgangsrechts um Unterstützung und Vermittlung des Jugendamts nachzusuchen. Lehne ein Sorgeberechtigter jeglichen Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind ab, sei es nicht mutwillig, das Umgangsrecht ohne ein vorgeschaltetes Mediationsverfahren einzuklagen (OLG Stuttgart, 17 WF 80/06).

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Erbrecht: Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser in seinem Testament darum ersucht hat.

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat hierzu nun klargestellt, dass das Ersuchen des Erblassers nicht ausdrücklich gestellt sein müsse. Es genüge vielmehr, dass sich durch – ggf. ergänzende – Auslegung der letztwilligen Verfügung ein darauf gerichteter Wille des Erblassers feststellen lasse. In dem betreffenden Fall hatte die Erblasserin in vier früheren letztwilligen Verfügungen jeweils Testamentsvollstreckung angeordnet. In ihrer letzten Verfügung von Todes wegen, einem notariell beurkundeten Testament, hatte sie dem Testamentsvollstrecker konkrete Aufgaben zugewiesen und eine bestimmte Person dafür benannt. Jedoch hatte der eingesetzte Testamentsvollstrecker sein Amt nicht angenommen. Das Nachlassgericht hatte daraufhin eine andere Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt (OLG Zweibrücken, 3 W 42/06).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

WEG: Kontoüberziehung durch den WEG-Verwalter

Immer wieder kommt es vor, dass der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft deren Konto überzieht. Die folgende Übersicht zeigt die Rechtslage auf und klärt darüber auf, von wem die Bank ihr Geld zurückbekommen kann:

Zum Anfang

WEG: Duldungspflicht zum Betreten einer Wohnung: ja oder nein?

Ein Wohnungseigentümer hat nicht automatisch das Recht, die Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers zu betreten, um zu einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Spitzboden zu gelangen. Dies gilt auch, wenn er den Spitzboden auf Reparaturbedarf untersuchen will.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Zweifamilienhauses, das in Wohnungseigentum aufgeteilt war. Das Sondereigentum an der Erdgeschosswohnung stand dem einen Wohnungseigentümer zu, das Sondereigentum an der Obergeschosswohnung dem anderen. Über der Obergeschosswohnung befand sich ein Spitzboden, der keinem Eigentümer zugeordnet war. Er konnte nur über die Obergeschosswohnung betreten werden. Der im Erdgeschoss wohnende Eigentümer verlangte nun von dem anderen, durch dessen Wohnung gehen zu dürfen, um den Spitzboden auf Reparaturbedarf zu untersuchen. Dieser verweigerte den Durchgang.

Das OLG machte deutlich, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet sei, das Betreten der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sei. Allerdings genüge es für eine solche Duldungspflicht nicht, dass das Dach bereits in der Vergangenheit schadhaft war. Vielmehr hätte zunächst geklärt werden müssen, ob eventuelle Beschädigungen des Dachs von außen – also ohne Betreten des Sondereigentums – festgestellt werden könnten.

Hinweis: Bei der Frage des Betretungsrechts kommt es insbesondere auf das Kriterium der „Erforderlichkeit“ an. Dabei gilt:

Entscheidungserheblich ist zudem oft der Umstand, dass der Verwalter verpflichtet ist, das gemeinschaftliche Eigentum zu überprüfen. Zu diesem Zweck steht ihm ein Betretungsrecht nach vorheriger Ankündigung zu (OLG München, 34 Wx 133/05).

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Gewerbemietvertrag: Sperrung der Energieversorgung rechtfertigt fristlose Kündigung

Der Mieter einer Arztpraxis ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die Sperrung der Energieversorgung aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen wiederholt angedroht und vollzogen wird.

Mit dieser Begründung entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zugunsten eines Arztes. Dieser hatte den Mietvertrag fristlos gekündigt, nachdem seine Praxis mehrfach wegen ausbleibender Zahlungen des Vermieters an die Versorger von der Wasser- und Stromversorgung abgetrennt worden war. Der Vermieter hielt die Kündigung für unwirksam und klagte auf Fortzahlung der Miete.

Das OLG trat der Rechtsauffassung des Vermieters jedoch nicht bei und wies seine Klage ab. Der Arzt hätte einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Mietvertrags gehabt. Es sei ihm nicht zuzumuten, regelmäßig mit einem Versorgungsstopp rechnen zu müssen. Der Ausfall von Strom und Wasser sei gerade beim Betrieb einer Arztpraxis wegen der damit verbundenen Gefahren für die Patienten unter allen Umständen zu vermeiden. Bei dieser Unsicherheit über die künftige Versorgungssituation könne dem Arzt nicht zugemutet werden, am Mietvertrag bis zum Ende der regulären Mietzeit festzuhalten (OLG Düsseldorf, I-24 U 132/05).

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Fehlende Nutzungsgenehmigung: Mietmangel kann nicht automatisch angenommen werden

Das Fehlen einer für die gewerbliche Nutzung an sich erforderlichen Nutzungsgenehmigung führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels und damit zur Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufmerksam. Nach Ansicht des Gerichts sei vielmehr Voraussetzung, dass die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge habe. Eine solche liege regelmäßig nur vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersage oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten sei (OLG Düsseldorf, 10 U 166/05).

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Kautionsanspruch: Verjährungsfrist beträgt drei Jahre

Der Anspruch auf Zahlung der im Mietvertrag vereinbarten Kaution verjährt in drei Jahren.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Duisburg in einem Streit zwischen Vermieter und Mieter. Als der Mieter auch nach über drei Jahren die vereinbarte Kaution nicht erbracht hatte, zog der Vermieter vor Gericht. Zu spät – urteilte das LG. Die im Mietvertrag vorgesehene Pflicht zur Zahlung einer Sicherheitsleistung unterliege wie alle Rechte, ein Tun oder Unterlassen zu fordern, der Verjährung. Bei dem Kautionsanspruch des Vermieters handele es sich um den Anspruch, ein Tun zu fordern, nämlich eine Mietsicherheit zu stellen. Die hierfür vorgesehene gesetzliche Verjährungsfrist betrage drei Jahre (LG Duisburg, 13 S 334/05).

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Verbraucherrecht

Versicherungsrecht: Das Abbrennen von Wunderkerzen am Weihnachtsbaum ist keine grobe Fahrlässigkeit

Es ist keine grob fahrlässige Schadensverursachung, wenn durch das Abbrennen von Wunderkerzen der Weihnachtsbaum Feuer fängt.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall einer Familie, deren Mietwohnung in Folge des Weihnachtsbaumbrands vollständig zerstört wurde. Der Gebäudeversicherer des Hauseigentümers hielt es für grob fahrlässig, dass der fünfjährige Sohn in der Nähe des Weihnachtsbaums Wunderkerzen abbrennen durfte. Er verlangte daher von der Familie Ersatz des an den Hauseigentümer gezahlten Entschädigungsbetrags von ca. 220.000 EUR.

Das OLG folgte der Argumentation des Versicherers jedoch nicht und wies die Klage ab. Eine grob fahrlässige Schadensverursachung erfordere, dass

Diese Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen. So entspreche bereits das Erscheinungsbild einer angezündeten Wunderkerze nicht dem einer offenen Flamme. Es würden zwar Funken versprüht, die Wunderkerze erlösche jedoch nach kurzer Zeit von selbst und der übrig bleibende Draht erkalte. So würden oft bei Konzerten oder sonstigen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen Wunderkerzen angezündet und über dem Kopf geschwenkt. Dies lasse auf ein fehlendes allgemeines Gefahrenbewusstsein schließen. Weiterhin hätte auch nicht damit gerechnet werden müssen, dass die Wunderkerze einen sich explosionsartig ausbreitenden Brand an einem Weihnachtsbaum auslösen könne. Es habe kein Anlass bestanden, nach wenigen Tagen Standzeit des frisch geschlagenen Baums ein völliges Austrocknen anzunehmen. Schließlich hätten auch die auf der Wunderkerzenpackung aufgedruckten Warnhinweise die besondere Gefahr nicht deutlich genug gemacht. Der Hinweis „Wegen der Länge der Wunderkerzen nicht in den Weihnachtsbaum hängen“ lasse den Rückschluss zu, dass kürzere Wunderkerzen durchaus in den Baum gehängt werden könnten. Auch der weitere Hinweis, dass die Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt sei, lasse den Rückschluss auf eine fehlende Gefährlichkeit zu (OLG Frankfurt a.M., 3 U 1047/05).

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Gefahrenabwehr: Hunde müssen angeleint werden

Hunde müssen in der Verbandsgemeinde Trier-Land innerhalb der bebauten Ortslage angeleint werden.

Dies bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Hundebesitzers. Dieser war durch die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde betroffen, nach der Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden dürfen. Weil er sich in seinen Rechten beeinträchtigt sah, beantragte er bei Gericht, diese Regelung für unwirksam zu erklären.

Das OVG sah dies jedoch nicht so. Es argumentierte, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung von Hunden eine Gefahr ausgehe. Zu deren Verhalten gehöre das Beißen, Anspringen, Schnappen, Nachrennen und Beschnüffeln. Dies äußere sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar und könne zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter führen. Die Schwelle bloßer Lästigkeit werde damit überschritten. Deshalb sei es gerechtfertigt, innerhalb bebauter Ortslagen einen Anleinzwang vorzuschreiben. Für den verständigen, durchschnittlichen Hundehalter sei der räumliche Geltungsbereich einer solchen Regelung ohne Weiteres erkennbar. Er müsse den Hund dort anleinen, wo gewöhnlich mit dem Erscheinen von Personen und/oder anderer Tiere zu rechnen sei. Das sei regelmäßig der Fall, wenn eine nicht nur vereinzelte Bebauung mit Wohnhäusern oder sonstigen Gebäuden bestehe (OVG Rheinland-Pfalz, 7 C 10539/06.OVG).

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Nachbarrecht: Unsachgemäßes Abschneiden der vom Nachbarn herüberwachsenden Baumzweige

Wer die auf sein Grundstück herüberwachsenden Zweige des Nachbarbaums so unsachgemäß beschneidet, dass der Baum eingeht, muss für den entstandenen Schaden aufkommen.

Dies musste sich ein Grundstückseigentümer vom Landgericht (LG) Coburg sagen lassen. Weil die Büsche, Sträucher und Bäume des Nachbarn auf sein Grundstück herüberwuchsen, hatte er diesen zur Beseitigung aufgefordert. Der Nachbar war jedoch untätig geblieben. Verärgert über dieses Verhalten hatte der Grundstückseigentümer zur Kettensäge gegriffen und die Grundstücksgrenze vom Wildwuchs befreit. Dabei ging er jedoch so unfachmännisch vor, dass sieben der Gehölze zerstört wurden. Der Nachbar verlangte daraufhin Schadenersatz in Höhe von 700 EUR. Da sich der Grundstückseigentümer keiner Schuld bewusst war und seinerseits 200 EUR für entstandene Unkosten bei der Beseitigung des Überwuchses forderte, kam es zum Rechtsstreit.

Das LG gab beiden Nachbarn teilweise Recht. Pflanzen, die die Grundstücksgrenze überschritten, dürften abgeschnitten werden. Der beeinträchtigte Grundstückseigentümer müsse seinen Nachbarn lediglich vorher erfolglos unter Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert haben. All dies habe der Grundstückseigentümer zwar beachtet. Allerdings habe er an den Sträuchern und Bäumen des Nachbarn keinen Rückschnitt durchgeführt, sondern einen Kahlschlag. Das sei nicht mehr durch das Selbsthilferecht gedeckt. Er müsse daher den hierdurch verursachten Schaden ersetzen. Andererseits könne er dem Nachbarn aber die Unkosten für die selbst vorgenommene Entfernung des Überwuchses entgegenhalten. Die gegenseitigen Forderungen könnten daher nach Ansicht der Richter gegeneinander aufgerechnet werden (LG Coburg, 32 S 83/06).

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Pauschalreiserecht: „Familienreise“ auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Die Grundsätze für Familienreisen gelten auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften, wenn dem Veranstalter das besondere Näheverhältnis bei der Buchung erkennbar ist.

Das ist nach Ansicht des Landgerichts (LG) Frankfurt a.M. der Fall, wenn ein Partner auch für den anderen ein Doppelzimmer bucht. Konsequenz des Urteils: Bei Buchung der Reise ist der jeweilige Anmelder der einzige Vertragspartner des Veranstalters, nicht auch sein Lebensgefährte. Nur der Anmelder kann also Gewährleistungsansprüche geltend machen, muss aber auch die Rüge- und sonstigen Fristen einhalten.

Hinweis: Auch in einem weiteren Punkt ist das Urteil interessant. Enthält die Reiseanmeldung einen Wunsch des Kunden hinsichtlich der Art der Unterbringung (Konkretisierung im Rahmen des Prospektangebots), so kommt nach Ansicht der Frankfurter Richter der Reisevertrag mit diesem Inhalt zustande. Das gilt auch, wenn die Reisebestätigung sich nicht zu diesem Kundenwunsch äußert. Will der Reiseveranstalter dem Wunsch nicht entsprechen, muss die Reisebestätigung einen Vermerk enthalten, dass dem Kundenwunsch ausdrücklich nicht nachgekommen werden kann (LG Frankfurt a.M., 2/24 S 79/05).

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Verkehrsrecht

Trunkenheitsfahrt: Feststellungen zum vorsätzlichen Verstoß

Ein vorsätzliches Vergehen nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kann bei Trunkenheit jedoch nicht automatisch von einer vorsätzlichen Handlung ausgegangen werden. Die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatseite müsse der Tatrichter vielmehr auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände treffen. Er müsse begründen, warum der Angeklagte sich seiner Fahruntüchtigkeit bewusst gewesen sein soll oder diese zumindest billigend in Kauf genommen habe. Das könne z.B. aus einem glaubhaften und überzeugenden Geständnis des Angeklagten folgen. Allein auf vorangegangenen Drogenkonsum und das Fahrverhalten des Angeklagten könne die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise jedoch in der Regel nicht gestützt werden (OLG Hamm, 1 Ss 288/06).

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Parkendes Kfz: Unfall beim Öffnen der Fahrertür

Wer die linke Wagentür zum Aussteigen öffnen will, muss zunächst nach hinten beobachten. Reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür nur langsam spaltweise öffnen (bis 10 cm). Er darf sie erst weiter öffnen, wenn mit Gewissheit niemand kommt.

Dies musste sich ein Pkw-Fahrer sagen lassen, der beim Aussteigen ohne die erforderliche Rückschau die Fahrertür aufgestoßen hatte. Ein nachfolgendes Fahrzeug war mit der sich öffnenden Tür zusammengestoßen. Gleichwohl gab das Kammergericht (KG) der Klage des nachfolgenden Fahrers nur zur Hälfte statt. Dieser könne keinen vollen Schadenersatz beanspruchen, da er wegen einer in der Mitte der Fahrbahn fahrenden Straßenbahn zu den am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen nur einen Abstand von ca. 30 cm, vielleicht sogar weniger eingehalten habe. Dieser Seitenabstand sei deutlich zu gering und rechtfertige eine Mithaftung in Höhe von 50 Prozent (KG, 12 U 151/04).

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Kennzeichen: Kein kleineres Nummernschild für Harley-Davidson

Der Halter eines Motorrads der Marke Harley-Davidson mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h hat keinen Anspruch auf die Anbringung eines verkleinerten Kennzeichens an seinem Fahrzeug.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Rechtsstreit eines Motorradfahrers mit der Straßenverkehrsbehörde. Der Motorradfahrer hatte bei der Behörde die Erteilung eines verkleinerten Kennzeichens für sein Motorrad beantragt, da das übliche Kennzeichen zu groß sei. Die nach Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften seien verkleinerte Kennzeichen ausnahmsweise nur an Motorrädern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h zulässig. An schnelleren Fahrzeugen müssten grundsätzlich die vorschriftsmäßigen größeren Kennzeichen angebracht werden. Dies diene der Lesbarkeit der Schilder und damit der Verkehrssicherheit. Der Kläger, dessen Motorrad eine Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h erreiche, müsse deshalb sein Fahrzeug so umbauen, dass das vorschriftsmäßige Kennzeichen angebracht werden könne. Dies sei technisch möglich. Auch sei dem Motorradfahrer der finanzielle Aufwand in Höhe von ca. 500,00 EUR zumutbar (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10754/06.OVG).

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Verfolgungsfahrt: Fahrerlaubnisentzug nach verweigertem psychiatrischen Gutachten

Wer sich nach einer Verfolgungsfahrt weigert, ein ärztliches Gutachten über seine geistig-psychische Kraftfahrereignung beizubringen oder sich diesbezüglich ärztlich untersuchen zu lassen, kann seine Fahrerlaubnis verlieren.

Dies bekam eine ältere Dame zu spüren, gegen die ein anderer Autofahrer Strafanzeige erstattet hatte. Der Anzeigeerstatter gab an, dass ihm die Frau mit ihrem PKW dicht hinterhergefahren sei. Zweimal sei sie ihm durch einen Kreisverkehr gefolgt, habe ihn schließlich überholt und ohne Grund stark abgebremst, so dass er ebenfalls stark habe abbremsen müssen. Dann habe sie ihn in seinem Wagen angesprochen und sinngemäß gesagt, dass sie ihn entlarvt habe; er gehöre zu der Organisation. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte die Frau auf, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beizubringen oder sich von einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen. Es bestehe der Verdacht, dass sie eventuell aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher zu führen. Nachdem die Frau der Aufforderung nicht nachkam, entzog ihr die Behörde die Fahrerlaubnis.

Die hiergegen gerichtete Klage der Frau hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz abgewiesen. Die Behörde habe zu Recht die fachärztliche Begutachtung bzw. Untersuchung der Klägerin verlangt. Deren Verhalten begründe Bedenken gegen ihre Kraftfahrereignung in gesundheitlicher Hinsicht. Es deute auf eine abklärungsbedürftige mögliche psychische (geistige) Störung hin, die je nach Art und Schwere ihre Kraftfahrereignung ausschließen könne. Da die Frau ihre Begutachtung bzw. Untersuchung verweigert habe, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden (VG Mainz, 3 K 443/06.MZ).

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Steuerrecht

Checkliste Werbungskosten: Nahezu halbierter Sparerfreibetrag in 2007

Der Sparerfreibetrag wird 2007 nahezu halbiert. Immer mehr Anleger müssen künftig Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Kapitalerträge zahlen. Es lohnt sich daher, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen die gebräuchlisten Aufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar sind zu kennen und sie Steuer mindernd anzusetzen:

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Aktuelle Gesetzgebung: Elterngeld kommt zum 1.1.2007

Da nun auch der Bundesrat dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz zugestimmt hat, steht dem Start des Elterngeldes zum 1.1.2007 nichts mehr im Weg. Das Elterngeld wird ab diesem Zeitpunkt für volle zwölf Monate gezahlt. Zwei zusätzliche Partnermonate sollen auch Vätern einen Anreiz verschaffen, Elternzeit zu nehmen. Darüber hinaus gilt zur Höhe des Elterngeldes u.a.:

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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wissenswerte Übersicht

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich aktuell und damit noch rechtzeitig vor Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2006 zu den verbesserten Abzugsmöglichkeiten bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen geäußert. Danach gilt u.a.:

Für all diese Leistungen gibt es pro Jahr 20 Prozent und maximal 600 EUR, bei der Betreuung von pflegebedürftigen Personen verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 1.200 EUR. Allgemein ist dabei zu beachten:

Hinweis: Die nunmehr mögliche Förderung von privaten Umzügen, von Heimbewohnern sowie von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt für alle offenen Fälle ab 2003. Hierbei wird bis einschließlich 2006 eine Vereinfachungsregel akzeptiert, wonach der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen geschätzt werden darf (BMF-Schreiben, IV C 4 – S 2296 b – 60/06).

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Geldwerter Vorteil: Freie Wahl bei Bewertung von Jahreswagenrabatten

Wird vom Arbeitgeber z.B. über die verbilligte Überlassung von Jahreswagen, die dieser selbst herstellt oder vertreibt, ein geldwerter Vorteil gewährt, ist dieser als Arbeitslohn zu versteuern. Für die Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils gibt es zwei Methoden, zwischen denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Veranlagung wählen kann:

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Absetzung für Abnutzung: Änderungsmöglichkeit bei vergessener Angabe

Hat ein Vermieter beim Ausfüllen des Steuererklärungs-Vordrucks für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abweichend zu den Vorjahren Angaben zu Absetzungen für Abnutzung (AfA) vergessen und hat das Finanzamt diesen Fehler übersehen, dann ist der daraufhin fehlerhaft ergangene Steuerbescheid offenbar unrichtig. Das hat zur Folge, dass der Steuerbescheid nachträglich zu berichtigen ist, d.h., der maßgebliche AfA-Betrag muss in der Berechnung noch berücksichtigt werden. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen beim Finanzamt bei der Veranlagung üblicherweise AfA-Überwachungsbögen oder ähnliche auf anderen Papieren notierte Vorjahresinformationen von den Bearbeitern mit zu prüfen sind.

Hinweis: Dem steht nicht entgegen, dass der Steuerbescheid der vom Steuerpflichtigen selbst erstellten Steuererklärung entspricht. Denn die Unrichtigkeit ist hier dadurch entstanden, dass das Finanzamt übersehen hat, dass in der Steuererklärung keine Angaben zur AfA enthalten waren (FG Baden-Württemberg, 1 K 212/02).

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Kindergeld: „Wichtiger Hinweis“ könnte Kindergeld retten

Erlangen volljährige Kinder eigene Einkünfte und Bezüge von derzeit über 7.680 EUR, erhalten die Eltern kein Kindergeld. Das Bundesverfassungsgericht hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass gezahlte Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte/Bezüge des Kindes mindernd berücksichtigt werden müssen. Ist die Kindergeldfestsetzung aber bereits bestandskräftig abgelehnt worden, können Eltern grundsätzlich nicht mehr von dieser positiven Entscheidung profitieren. Doch gerade diese Bescheide sollten Eltern jetzt nochmals prüfen. Denn oft findet man darin neben der Rechtsbehelfsbelehrung noch folgenden „Wichtigen Hinweis“:

„Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, kann ein erneuter Antrag auf Festsetzung von Kindergeld gestellt werden.“

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln handelt es sich dabei um eine unzutreffende Belehrung, die dazu führt, dass der Lauf der Rechtsbehelfsfrist nicht begonnen hat. Deshalb sei ein Bescheid mit diesem Hinweis auch unabhängig davon zu ändern, ob er auf einer Prognose-Entscheidung beruht oder nicht. Das Finanzgericht Hessen kommt zu einem ähnlichen Ergebnis. Der Hinweis sei so auszulegen, dass alle Einkommensänderungen des Kindes, die sich auf den Jahresgrenzbetrag auswirken, eine Überprüfung der Neufestsetzung des Kindergeldes auslösen sollten.

Hinweis: Betroffene sollten einen neuen Antrag auf Kindergeld stellen. Wird dieser mit der Begründung abgelehnt, der Bescheid sei bestandskräftig, sollte Einspruch eingelegt, auf diese Verfahren verwiesen und das Ruhen des eigenen Verfahrens beantragt werden (FG Köln, 4546/05 und FG Hessen, 3 K 3760/05, n.rkr.).

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Wirtschaftsrecht

Squeeze-out-Verfahren: Auch im Liquidationsstadium zulässig

Das „Squeeze-out-Verfahren“ ist verfassungsgemäß und auch in der Liquidationsphase anwendbar.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichthof (BGH) im Rechtsstreit mehrerer Minderheitsaktionäre mit einer Aktiengesellschaft. Hauptaktionärin mit einem Anteil von über 97 Prozent am Grundkapital der Gesellschaft ist die Deutsche Postbank AG. Durch Beschluss ihrer Hauptversammlung wurde die Gesellschaft zum Ende des Jahres 2000 aufgelöst. Seitdem befindet sie sich in der Abwicklung. Im Juli 2003 beschloss die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung. Die Höhe der Barabfindung war zuvor von einer beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt und von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt worden.

Der BGH wies nun die Anfechtungs-, bzw. die hilfsweisen Nichtigkeitsklagen der Minderheitsgesellschafter gegen den Beschluss der Hauptversammlung über ihren Ausschluss als Minderheitsaktionäre ab. Die Richter machten zwar deutlich, dass das Verfahren eine Reihe von Fragen zum sog. Squeeze-out-Verfahren aufwerfe. Diese Fragen beantworteten sie jedoch im Sinne der Gesellschaft und bestätigten erneut, dass das Squeeze-out-Verfahren verfassungsgemäß sei. Dieses besondere Ausschließungsverfahren sei zudem nach seinem Sinn und Zweck auch im Stadium der Liquidation anwendbar. Es liege also kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor (BGH, II ZR 225/04).

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Geschäftsführerhaftung: Fortführung des Geschäfts einer insolventen GmbH als GbR in den alten Betriebsräumen

Hat eine später insolvent gewordene GmbH Gewerberäume gemietet und führt eine von ihrem Geschäftsführer gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Geschäft der GmbH in den Geschäftsräumen fort, so wird die GbR – und damit auch der Geschäftsführer der GmbH – durch Eigennutzung Besitzer des Mietobjekts.

Das musste sich der Geschäftsführer der GmbH, die offiziell Mieterin der Räumlichkeiten war, vom Oberlandesgericht (OLG) Köln sagen lassen. Obwohl nur ein Mietvertrag mit der GmbH bestand, ließ er die von ihm gegründete GbR in den Räumen tätig werden. Damit habe er nach Ansicht des Gerichts den Besitz der GmbH an den Räumen durch Eigennutzung des Objekts in eigenen Besitz umgewandelt. Die von ihm geführte GbR sei so auf der Mieterseite in den Mietvertrag eingetreten. Entsprechend hafte die GbR und damit auch ihre Gesellschafter für die ausstehende Miete (OLG Köln, 22 U 13/06).

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Unternehmensnachfolge: Freie Mitarbeit für Seniorchef nach Unternehmensübergabe möglich

Arbeitet der Seniorchef eines Unternehmens nach einer Betriebsübergabe weiterhin im Unternehmen mit, kann es sich bei dieser Tätigkeit auch um eine freie Mitarbeit handeln. In diesem Fall ist er nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet.

Diese Klarstellung traf das Landessozialgericht (LSG) Hessen. Nach einer Betriebsübergabe an seinen Sohn schloss der ehemalige Seniorchef einen Vertrag als freier Mitarbeiter, der ihm eine feste monatliche Vergütung einräumte. Dafür sollte er in der Kundenbetreuung aktiv sein und Kalkulationen erarbeiten. Die Rentenversicherung ging von einer abhängigen Beschäftigung aus und forderte Sozialversicherungsbeiträge (30.000 DM) nach.

Diesen Anspruch wies das LSG jedoch zurück: Ein Seniorchef könne sich im Anschluss an eine Unternehmensübergabe als freier Mitarbeiter einstellen lassen. Er unterliege als Selbstständiger dann nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten seien. Vorliegend sei die Beratungs- und Kundenbetreuungstätigkeit als überwiegend selbstständige Tätigkeit zu beurteilen, weil der Seniorchef

Beachten Sie: Eine feste monatliche Vergütung ist zwar ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Sprechen aber – wie im Urteilsfall – andere Indizien für eine selbstständige Tätigkeit, kommt es auf die wertende Gesamtbeurteilung an. Sie sollten entsprechende Gestaltungen daher in jedem Fall rechtlich überprüfen lassen (LSG Hessen, L 8 KR 6/06).

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Betriebsaufspaltung: Bei vermieteten Räumen eines Einfamilienhauses ist Aufspaltung möglich

Vermieten Gesellschafter einen Teil ihres Einfamilienhauses an ihre Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als einziges Büro, stellen die Räume den Sitz der Geschäftsleitung und damit eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne einer Betriebsaufspaltung dar. Somit ist die Vermietung an die GmbH keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Tätigkeit.

Hinweis: Das gilt auch dann, wenn z.B. die Räume nicht besonders für den Geschäftsbetrieb der GmbH hergerichtet sind. Notwendig ist allein, dass es der GmbH mit Hilfe der Räume möglich ist, ihren Geschäftsbetrieb auszuüben. Ohne Bedeutung ist, dass die Gesellschafter das übrige Haus selbst bewohnen. Ein Einzelgewerbetreibender könnte die eigenbetrieblich genutzten Räume lediglich dann nicht als Betriebsvermögen ausweisen, wenn ihr Wert nicht mehr als 20 Prozent des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als aktuell 20.500 EUR beträgt (BFH, IV R 25/05).

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Sonderbetriebseinnahmen: Abzweigen von betrieblichen Erträgen durch untreuen Gesellschafter

Entgehen einer Personengesellschaft Gewinne, weil ein Mitunternehmer betriebliche Erträge unzulässig auf sein eigenes Konto abgezweigt hat, liegen bei dem Mitunternehmer insoweit Sonderbetriebseinnahmen vor. Im Gegenzug kann dieser Gesellschafter in seiner Sonderbilanz eine Rückstellung wegen der zu erwartenden Inanspruchnahme durch die Gesellschaft oder durch die geschädigten Gesellschafter bilden. Das ist aber erst ab dem Zeitpunkt möglich, in dem die geschädigten Gesellschafter von der Veruntreuung erstmalig Kenntnis erhalten. Im vom BFH entschiedenen Fall wurden Umsatzprovisionen von Lieferanten ohne Wissen der übrigen Mitunternehmer auf ein Privatkonto im Ausland umgeleitet, was später durch die Steuerfahndung entdeckt wurde.

Durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinne einer Personengesellschaft sind grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Die vom Gesellschafter für sich selbst abgezweigten Mehrgewinne erhöhen aber nicht den Gewinn der Gesellschaft. Denn ein Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nicht zu aktivieren, wenn sie hierauf verzichtet, der Anspruch bestritten wird oder nicht werthaltig ist. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen der untreue Mitunternehmer das Bestehen des Anspruchs solange wie möglich bestreiten wird.

Hinweis: Somit kommt es in diesen Fällen zu zwei verschiedenen Gewinnauswirkungen. Beim untreuen Beteiligten ergeben sich Sonderbetriebseinnahmen und bei Entdeckung der Tat eine deckungsgleiche Rückstellung. Bei der Gesellschaft selbst wird die Forderung aber erst später aktiviert, wenn sich der Ersatzanspruch als durchsetzbar erweist. Damit kann die veruntreute Betriebseinnahme für die Höhe des Gesamtgewinns erst einmal außen vor bleiben (BFH, IV R 56/04).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt 1,95 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat Dezember 2006

Im Monat Dezember 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Montag, den 11. Dezember 2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Montag, den 11. Dezember 2006.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Dezember 2006.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Dezember 2006.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Dezember 2006.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Donnerstag, den 14. Dezember 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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