Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Informationen für den Kalendermonat Februar 2008

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Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Steuerrecht:

Wirtschaftsrecht:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang

Arbeitsrecht

Kündigungsrecht: Höhe des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG

Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt.

Wie hoch die Abfindung in einem solchen Fall ist, hatte jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden. Im Streitfall hatte die Beklagte dem Kläger betriebsbedingt gekündigt und ihm im Kündigungsschreiben mitgeteilt, er könne eine Abfindung beanspruchen, falls er die Klagefrist verstreichen lasse. In einer dem Kündigungsschreiben beigefügten Stellungnahme des Betriebsrats war ein handschriftlicher, nicht unterzeichneter Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden enthalten, wonach eine Abfindung von 8.000 EUR vereinbart sei. Der Kläger erhob gegen die Kündigung keine Klage. Die Beklagte zahlte an ihn 8.000 EUR. Der Kläger hat geltend gemacht, nach § 1a KSchG stünden ihm 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr und damit (rechnerisch unstreitig) weitere 4.076,16 EUR zu. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revision war erfolgreich. Das BAG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Dem Kläger steht eine Abfindung nach § 1a KSchG zu. Die Richter wiesen zunächst einmal darauf hin, dass der Abfindungsanspruch nach dem Gesetz jedoch nur entstehe, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen (Anspruch auf Abfindung bei Betriebsbedingtheit der Kündigung und Verstreichenlassen der Klagefrist) hinweise. Dann betrage die Höhe der Abfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Durch diese gesetzliche Regelung seien die Arbeitsvertragsparteien zwar nicht gehindert, eine geringere Abfindung zu vereinbaren. Wolle der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, müsse er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein solle. Vorliegend habe das Kündigungsschreiben die in § 1a KSchG vorgesehenen Hinweise enthalten. Allerdings sei nicht hinreichend deutlich erkennbar gewesen, dass die Abfindung geringer als in § 1a KSchG vorgesehen ausfallen sollte (BAG, 2 AZR 807/06).

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Kündigungsrecht: Erteilt der Arbeitgeber eine Abmahnung, verzichtet er damit auf eine Kündigung

Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung ab, verzichtet er damit zugleich auf das Recht zur Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtwidrigkeit. Dies gilt auch bei einer Abmahnung, die innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erklärt wird.

Hierauf machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers aufmerksam, der eine Abmahnung seines Arbeitgebers erhalten hatte. Einen Tag später kündigte der Arbeitgeber das weniger als sechs Monate bestehende Arbeitsverhältnis. Abmahnung und Kündigung waren von derselben Mitarbeiterin des Arbeitgebers am gleichen Tag unterschrieben.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Arbeitsnehmers abgewiesen. Das BAG hob diese Entscheidung nun auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Zwar sei die Kündigung formwirksam erfolgt. Allerdings bestehe ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang der Abmahnung mit der Kündigung. Dies spreche dafür, dass die Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtverletzung erfolgt sei. Daher müsse der Arbeitgeber darlegen, dass er dem Arbeitnehmer aus anderen Gründen gekündigt habe. Ob dies der Fall war, habe nun das Landesarbeitsgericht zu prüfen (BAG, 6 AZR 145/07).

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Überstunden: Freizeitausgleich kann auch bei Arbeitsunfähigkeit erfolgen

Ein Ausgleich von Überstunden durch Freistellung von der Arbeit ist auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich.

Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits vor langer Zeit entschieden (5 AZR 91/91). Nun hat jedoch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf klargestellt, dass dies nur gilt, wenn die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekannt gegeben waren. Habe der Arbeitgeber bei Erstellung des Dienstplans bereits gewusst oder hätte er infolge der bisherigen Erkrankung des Arbeitnehmers damit rechnen müssen, dass dieser weiterhin arbeitsunfähig sein werde, sei ein Freizeitausgleich nicht möglich. Der Freizeitausgleich müsse dann nachgeholt werden. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit komme auch eine finanzielle Abgeltung in Betracht (LAG Düsseldorf, 16 (18) Sa 167/06).

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AGG: Entschädigung aufgrund einer Diskriminierung wegen des Geschlechts

Wer einen Bewerber auf eine offene Arbeitsstelle wegen seines Geschlechts ablehnt, muss bisweilen tief in die Tasche greifen.

Das musste ein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Krefeld erfahren. Er hatte die folgende Stellenausschreibung veröffentlicht:
„Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir kurzfristig eine Kaufm. Angestellte
Empfang und allgemeine Bürotätigkeit
Nachmittags 4 bis 5 Std. täglich von Montag bis Freitag.
Wir erbitten Ihre schriftliche Bewerbung mit Foto per Post oder E-Mail“.

Es bewarb sich ein arbeitsloser Mann mit einer Ausbildung zum Industriekaufmann, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in allen kaufmännischen Bereichen sowie über PC-Erfahrung verfügte. Der Arbeitgeber teilte ihm mit, dass eine Anstellung leider nicht in Frage käme. Er wolle die Stelle ausschließlich mit einer Frau besetzen. Daraufhin verklagte ihn der Bewerber und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 3.000 EUR.

Das Gericht wies auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hin. Ziel dieses Gesetzes sei es, Benachteiligungen unter anderem wegen des Geschlechts zu verhindern oder zu beseitigen. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot könne der Benachteiligte Schadenersatz oder eine angemessene Entschädigung verlangen. Werde ein Stellenbewerber unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot abgelehnt, könne eine Entschädigung in Höhe von bis zu drei Monatsgehältern durch das Gericht zugesprochen werden. Das gelte auch, wenn der abgelehnte Bewerber nicht der am besten Qualifizierteste war.

Im vorliegenden Fall kam dem Arbeitgeber nur zugute, dass zwischen den Parteien streitig war, ob es sich um eine ernst gemeinte Bewerbung gehandelt habe. Der Bewerber hatte in den vergangenen Monaten bereits in mehr als zehn vergleichbaren Fällen verschiedene Arbeitgeber auf Entschädigung verklagt, die in ihren Stellenausschreibungen nur nach einer weiblichen Angestellten gesucht hatten. Die Parteien schlossen daher einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 200 EUR brutto (ArbG Krefeld, 3 Ca 2615/07).

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Baurecht

Schadenersatz: Architekt muss bei Mängeln nicht in jedem Fall eine Nachbesserungsmöglichkeit gegeben werden

Bei mängelbedingten Schadenersatzansprüchen gegen den Architekten/Ingenieur muss diesem nicht in jedem Fall zuvor eine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Hätten sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, setze der Schadenersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. Der Schadenersatzanspruch könne nach der Entscheidung deshalb nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Mängel seien nicht gerügt worden (BGH, VII ZR 65/06).

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Haftungsrecht: Keine Haftung für Mängel an vorgeschriebenem Material

Es ist die Pflicht des ausführenden Unternehmens, ein dauerhaft funktionsfähiges Werk zu erstellen.

Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg auch, wenn eine bestimmte Ausführungsart vereinbart ist, sich mit dieser aber ein mangelfreies Werk nicht herstellen lässt, oder wenn ein für den Unternehmer nicht erkennbarer Materialfehler vorliegt.

Hinweis: Es gilt eine Ausnahme von dem Grundsatz. Danach haftet der Unternehmer nicht, wenn der Auftraggeber ein bestimmtes Material bindend und ohne Alternativmöglichkeiten vorschreibt und dem Unternehmer bei ordnungsgemäßer Prüfung keine Bedenken gekommen sein mussten, dass das Material für die vorgesehene Ausführung nicht taugt. In diesem Fall ist der Unternehmer auch von seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung befreit (OLG Brandenburg, 13 U 103/03).

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Werkvertragsrecht: Vergütung auch für auftragslos erbrachte Leistungen

Führt der Auftragnehmer auf Anweisung des Architekten geänderte oder zusätzliche Leistungen aus, scheitert ein Vergütungsanspruch aus § 2 Nummer 5 bzw. 6 VOB/B an der fehlenden Anordnung des Auftraggebers.

Erklärungen des Architekten sind dem Auftraggeber mangels Vertretungsmacht in der Regel nicht zuzurechnen. Derartige Leistungen werden nach § 2 Nummer 8 Absatz 1 VOB/B nicht vergütet. Eine Ausnahme gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Jena, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag. Bemessungsgrundlage ist die in dem jeweils ausgeübten Gewerbe übliche Vergütung (OLG Jena, 7 U 35/07).

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Architekt: Honorarvereinbarung muss nicht mit Auftragserteilung zusammenfallen

Eine wirksame Honorarvereinbarung eines Architekten muss nicht zwingend gleichzeitig mit der Auftragserteilung erfolgen.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock reicht vielmehr eine schriftliche Honorarvereinbarung vor Auftragserteilung aus. Die Honorarabrede kann also bereits im Vorfeld der Auftragserteilung getroffen werden. Sie muss allerdings spätestens bei Erteilung des Auftrags vorliegen (OLG Rostock, 2 U 2/07).

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Familien- und Erbrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Anfechtung von „Scheinvaterschaften“

Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht. Staatliche Behörden erhalten künftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.

Mit dem Gesetz soll verhindert werden, dass Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen umgangen werden. Fälle, in denen Männer die Vaterschaft anerkennen, um den eigenen Aufenthaltsstatus zu verbessern, aber tatsächlich keine Verantwortung für das Kind übernehmen, seien nicht im Interesse der vielen „echten“ binationalen Familien. Daher solle ein geordnetes Verfahren geschaffen werden, um den Missbrauch aufdecken zu können.

Beispiel:
Eine alleinerziehende ausländische Frau lebt mit ihrem vierjährigen Sohn in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der „frischgebackene Vater“ haben ein Interesse daran, dass Letzterer Kontakt zu seinem „Sohn“ hat. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsbürger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:

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Neue Düsseldorfer Tabelle: Mehr Geld für Kinder

Seit dem 1. Januar 2008 gilt die neue „Düsseldorfer Tabelle“, die bundesweit Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts ist. Eine Neufestsetzung zum 1. Januar 2008 wurde notwendig, weil an diesem Tag das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten ist.

Nach der neuen Tabelle wird der Kindesunterhalt im Durchschnitt um 1,75 EUR steigen. In Ostdeutschland ist die Erhöhung des Kindesunterhalts im Durchschnitt sogar noch erheblich höher, weil in den neuen Bundesländern nach der Unterhaltsrechtsreform erstmals die höheren, westdeutschen Unterhaltssätze gelten. Mit dem neuen Unterhaltsrecht gelten damit in ganz Deutschland einheitliche Beträge.

Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag in regelmäßigen Abständen neu gefasst. Ihr liegt ein von den Richterinnen und Richtern entwickeltes System zugrunde, mit dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach verschiedenen Einkommensgruppen bestimmt wird. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Diesen Mindestunterhalt hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform festgelegt. Er entspricht der Höhe nach dem bisherigen Regelbetrag.

In der Düsseldorfer Tabelle wird die Unterhaltsverpflichtung für alle Einkommen (differenziert) festgeschrieben. Mit steigendem Einkommen des Vaters oder der Mutter erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch des Kindes. In der Tabelle werden außerdem die genauen Zahlbeträge in den höheren Einkommensgruppen sowie die Unterhaltssätze für volljährige, noch im Elternhaus lebende Kinder festgesetzt. Dabei liegt es in der Gestaltungsverantwortung der Düsseldorfer Tabelle, ab welchem Einkommen und in welchen Einkommensgruppen es zu einer Erhöhung des Mindestunterhalts kommt. Gleiches gilt für die Steigerungsraten, mit der der Unterhalt von Einkommensstufe zu Einkommensstufe erhöht wird. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es dafür nicht. Das gesetzliche Unterhaltsrecht bestimmt allein, dass der Unterhalt im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein muss. Die Festlegung des Kindesunterhalts obliegt im konkreten Fall den Gerichten, die dabei im Wesentlichen die Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen.

Der neuen Tabelle liegt – wie schon bislang – die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.

Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren

Prozent-
satz

Bedarfskontroll-
betrag

0-5

6-11

12-17

ab 18

Alle Beträge in EUR

1.

bis 1.500

279

322

365

408

100

770/900

2.

1.501 – 1.900

293

339

384

429

105

1.000

3.

1.901 – 2.300

307

355

402

449

110

1.100

4.

2.301 – 2.700

321

371

420

470

115

1.200

5.

2.701 – 3.100

335

387

438

490

120

1.300

6.

3.101 – 3.500

358

413

468

523

128

1.400

7.

3.501 – 3.900

380

438

497

555

136

1.500

8.

3.901 – 4.300

402

646

526

588

144

1.600

9.

4.301 – 4.700

425

490

555

621

152

1.700

10.

4.701 – 5.100

447

516

584

653

160

1.800

ab 5.101

Nach den Umständen des Falls

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Kindesunterhalt: Reitsportkosten als Mehrbedarf

Neben der normalen Unterhaltsleistung kann der Unterhaltsschuldner zusätzlich zur Zahlung von Mehrbedarf verpflichtet sein. Mehrbedarf ist ein regelmäßiger außergewöhnlicher Bedarf, wie z.B. Kosten für Nahrungsmittel bei Allergie oder Privatschulkosten bei Lernbehinderung. Mehrbedarf kann stets bei sachlicher Notwendigkeit verlangt werden.

Über das Vorliegen einer solchen sachlichen Notwendigkeit hatte nun das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg zu entscheiden. Fraglich war, ob die Kosten für Reitsport als Mehrbedarf geltend gemacht werden können. Die Richter entschieden in diesem Fall, dass die Aufwendungen für den Reitsport des Kindes auch nach einer Trennung der Eltern als Mehrbedarf erstattungsfähig seien, wenn die Eltern den Reitsport bereits vor ihrer Trennung gefördert hätten (OLG Naumburg, 3 UF 26/07).

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Erbrecht: Die lebzeitige Übertragung eines Wohnanwesens muss nicht zur Ausgleichspflicht gegenüber den Pflichtteilsberechtigten führen

Die Übertragung eines Wohnanwesens durch die Eltern auf eines ihrer Kinder kann nach dem Tod der Eltern nur Ausgleichsansprüche der anderen Kinder auslösen, wenn eine Schenkung vorliegt. Das ist aber nicht der Fall, wenn der „bedachte“ Sprössling im Gegenzug Verpflichtungen übernommen hatte, deren Wert dem des Anwesens entsprach.

Das zeigt ein vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschiedener Fall, in dem die Klage einer enttäuschten Tochter gegen ihren Bruder auf Pflichtteilsergänzung abgewiesen wurde. Noch zu Lebzeiten hatte der Vater das Hausgrundstück auf den Sohn überschrieben. In dem Vertrag war ein sogenanntes Leibgeding vereinbart, das ein Wohnungsrecht des Vaters, Pflegeleistungen des Sohnes und eine dauernde Last (also Zahlungsverpflichtung) von monatlich rund 300 EUR umfasste. Außerdem verpflichtete sich der Sohn, die Beerdigungskosten zu übernehmen und das Grab zu pflegen. Als der Vater verstarb fühlte sich die Tochter zu kurz gekommen und verlangte von ihrem Bruder Pflichtteilsergänzung. Das Grundstück war ihrer Meinung nach 260.000 EUR wert, während man die übernommenen Pflichten nur mit 25.000 EUR bewerten könne. Also seien dem Bruder 235.000 EUR geschenkt worden, wovon sie nun ein Viertel zu beanspruchen habe.

Das sah das OLG anders. Es bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg. Das war – beraten durch einen Sachverständigen – nur zu einem Verkehrswert des Grundstücks von 101.000 EUR gekommen. Ein Mehrwert gegenüber den Vertragspflichten des Beklagten bestehe aber nicht. Denn unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebenserwartung des Vaters seien das Wohnungsrecht mit 42.000 EUR, die dauernde Last mit 33.000 EUR und die Pflegeverpflichtung mit 14.000 EUR zu bewerten. Hinzu kämen die mit rund 12.000 EUR einzuschätzenden Kosten von Beerdigung und Grabpflege. Leistung und Gegenleistungen hielten sich damit exakt die Waage, sodass es an einer Schenkung fehle (LG Coburg, 14 O 522/06; OLG Bamberg, 6 U 44/07).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Betriebskosten: Berechnungsgrundlage, wenn tatsächliche Wohnfläche von vertraglicher Angabe abweicht

Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche ab, so ist bei der Abrechnung von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 Prozent beträgt. Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit. Der Mieter kann sich in einem solchen Fall also nicht auf die Unwirksamkeit der Abrechnung berufen (BGH, VIII ZR 261/06).

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Mietkaution: Mieter kann bei einer Insolvenz des Vermieters leer ausgehen

Der Wohnungsmieter kann eine gestellte Mietkaution bei einer Insolvenz des Vermieters nur ungeschmälert herausverlangen (aussondern), wenn der Vermieter – wie es das Gesetz vorschreibt – die Kaution von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat.

Verstößt der Vermieter gegen diese zugunsten des Mieters vorgesehene Bestimmung, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) der dem Mieter zustehende Auszahlungsanspruch nur eine einfache Insolvenzforderung. Folge ist, dass er seine Mietkaution voraussichtlich gar nicht oder nur in einem Bruchteil zurückbekommen wird. Dies folge nach Ansicht der Richter aus dem allgemeinen insolvenzrechtlichen Grundsatz, dass ein Kontoguthaben nur aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden könne, wenn es sich um ein ausschließlich zur Aufnahme von Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt.

Hinweis: Der Mieter ist allerdings berechtigt, die Pflicht des Vermieters zur gesonderten Anlage der Kaution durchzusetzen. So kann er vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass die Kaution auch tatsächlich auf einem Treuhandkonto angelegt wurde. Solange der Vermieter dieser gesetzlichen Anlageverpflichtung nicht nachkommt, kann der Mieter grundsätzlich die geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe des Kautionsbetrags zurückhalten (BGH, IX ZR 132/06).

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Mietgebrauch: Vermieter muss für dauerhafte Dichtigkeit des Dachs Sorge tragen

Der Vermieter muss für eine Gebrauchsfähigkeit und den sicheren Zustand der Mieträume sorgen. Bei einer Beschädigung muss er das Gebäude in der Weise instand setzen, dass es genutzt werden kann.

Das schrieb das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Vermieter ins Stammbuch. In dem betroffenen Gebäude war es über Jahre immer wieder zu Feuchtigkeitseintritten wegen des undichten Dachs gekommen. Die Richter machten deutlich, dass sich der Vermieter in einem solchen Fall nicht damit begnügen dürfe, nur die jeweils konkrete Undichtigkeit beseitigen zu lassen. Er müsse vielmehr das Dach so sanieren, dass es dauerhaft dicht sei. Unterlasse er die erforderlichen Maßnahmen, habe der Mieter ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses (OLG Düsseldorf, I-10 U 46/07).

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Befristeter Mietvertrag: Einhaltung der Schriftform bei Beitritt eines weiteren Mieters

Der Beitritt eines weiteren Mieters zu einem auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrag genügt der Schriftform, wenn der Vermieter mit dem neu eintretenden Mieter unter Bezugnahme auf den Mietvertrag den Beitritt schriftlich vereinbart und der bisherige Mieter formlos zustimmt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Die Richter erläuterten zunächst, dass ein Mietvertrag grundsätzlich auch mündlich vereinbart werden könne. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn ein befristeter Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr gelten solle. Dann müsse der Mietvertrag in schriftlicher Form geschlossen werden. Diese Schriftform sei im vorliegenden Fall eingehalten worden. Es sei nicht erforderlich, dass alle drei Parteien gemeinsam einen neuen Mietvertrag unterzeichnen würden. Vielmehr sei ausreichend, wenn der neu hinzutretende Mieter mit dem Vermieter eine schriftliche Vereinbarung treffe, in der ausdrücklich auf den bisherigen Mietvertrag Bezug genommen werde. Damit werde dem Sinn und Zweck des Gesetzes Genüge getan. Ein späterer Grundstückserwerber werde so in die Lage versetzt, sich vollständig über die auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zu unterrichten (OLG Celle, 2 W 116/07).

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Verbraucherrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Künftig mehr Transparenz im Versicherungswesen

Die neu in Kraft getretene Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem Vertragsschluss und während der Laufzeit des Vertrags übermittelt werden müssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen.

Mit der neuen VVG-InfoV soll mehr Transparenz für den Bürger geschaffen werden. Künftig soll jeder Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags wissen, was ihn die angebotene Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung kostet. Ab 1. Juli 2008 müssen die Versicherer in Euro und Cent angeben, welche Kosten sie in die Prämie eingerechnet haben.

Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2006 eine weitergehende Kostentransparenz gefordert: „Bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, ist ihnen eine eigenbestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen abschließen wollen.“ Die Entscheidung bezieht sich auf die Lebensversicherung. Die Aussage hat aber darüber hinaus Bedeutung.

Die Neuregelung zur Kostenangabe liegt ganz auf der Linie anderer Vorschriften und Gerichtsentscheidungen zur Verbesserung der Transparenz bei Finanzdienstleistungen. So verpflichtet bereits die europäische Finanzmarktrichtlinie zu mehr Information über Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. Das am 1. November 2007 in Kraft getretene Umsetzungsgesetz zu dieser Richtlinie sieht den europäischen Vorgaben entsprechend vor, dass beispielsweise Provisionen in jedem Fall separat anzugeben sind (§ 31 Wertpapierhandelsgesetz). Bereits im Dezember 2006 hatte der Bundesgerichtshof zum Wertpapiergeschäft der Banken entschieden, dass der Kunde über Rückvergütungen zugunsten der Banken aufgeklärt werden muss, damit er beurteilen kann, ob eine Anlageempfehlung möglicherweise auch im Interesse der vermittelnden Bank erfolgt. Die VVG-InfoV fügt sich in diese Tendenz zu mehr Kostentransparenz ein.

Für eine verbesserte Information der Verbraucher soll auch ein „Produktinformationsblatt“ sorgen, das ab 1. Juli 2008 für alle Neuverträge verbindlich vorgeschrieben wird. Die Versicherungsnehmer erhalten künftig vor jedem Vertragsschluss ein Merkblatt, das sie in übersichtlicher und verständlicher Weise über die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags besonders wichtigen Umstände informiert.

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Autowerkstatt: Keine Haftung für Motorschaden bei Einbau eines fehlerhaften Originalteils

Für einen Motorschaden, der durch ein bei einer Generalüberholung eingebautes fehlerhaftes Originalteil verursacht wird, haftet die Werkstatt regelmäßig nicht. Der Kunde muss sich vielmehr an den Hersteller des Ersatzteils halten, wenn er Schadenersatz für das Antriebsaggregat begehrt.

Das entschied das Landgericht (LG) Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg, und wies die Schadenersatzklage des Kunden gegen die Werkstatt ab. Dieser wollte den nicht mehr ganz taufrischen Motor (Laufleistung über 200.000 km) seines Pkws vom beklagten Autohaus auf Vordermann bringen lassen. Das baute daher u.a. eine neue Original-Zahnriemen-Spannrolle ein. 29.000 km später kam es zu einem kapitalen Motorschaden, weil die Feder der Spannrolle brach. Der Kunde behauptete, das Teil sei von Anfang an schadhaft gewesen. Auch wenn die Werkstatt keinen Fehler begangen habe, müsse sie ihm rund 5.500 EUR für Austauschmotor, Gutachter und Nutzungsausfall zahlen.

Das LG sah es anders. Selbst wenn eine Generalüberholung beauftragt und die Spannrolle tatsächlich von Anfang an defekt gewesen sein sollte, habe sich der Kläger den falschen Beklagten ausgesucht. Denn als Erfolg habe das Autohaus nicht einen kompletten Motor, sondern lediglich die als erforderlich erkannten Instandsetzungsarbeiten geschuldet. Der Motorschaden sei aber Folge des Defekts am eingebauten Ersatzteil. Und dafür müsse die Werkstatt nur einstehen, wenn ihr zumindest fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne. Das sei aber wegen der Verwendung eines äußerlich makellosen Original-Neuteils und mangels Einbaufehler nicht der Fall. Es liege mutmaßlich ein typischer Fall der Produkthaftung vor, die nicht den Werkunternehmer, sondern den Hersteller der schadhaften Spannrolle treffe (LG Coburg, 22 O 188/07; OLG Bamberg, 5 U 183/07).

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Vereinsrecht: Pflicht zur Mitgliederaufnahme gilt nicht uneingeschränkt

Das Vereinsrecht kennt keine grundsätzliche Pflicht zur Aufnahme von Mitgliedern. Eine Aufnahmepflicht existiert nur, wenn der Verein eine Monopolstellung hat und die Verweigerung der Mitgliedschaft zu einer sittenwidrigen Schädigung führt.

Sogar ein Monopolverband kann sowohl per Satzung bestimmte Voraussetzungen für die Aufnahme festlegen als auch Gründe in der Person des Beitrittswilligen geltend machen, die seine Ablehnung rechtfertigen. Das hat das Landgericht (LG) Köln im Fall eines internationalen Hundezuchtverbandes entschieden. Er hatte einem deutschen Zuchtverein die Mitgliedschaft verweigert, weil dieser satzungsmäßige Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte und sich fälschlicherweise als Gründungsmitglied eines anderen Weltverbands bezeichnete.

Die Richter wiesen darauf hin, dass ein Verein seinen Zweck autonom bestimmen und dabei auch Aufnahmevoraussetzungen festlegen könne. Selbst wenn ein Beitrittswilliger die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfülle, könne er trotzdem abgelehnt werden, wenn sachliche Gründe vorlägen. Das seien insbesondere Gründe, die mit der Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers zusammenhingen (LG Köln, 28 O 495/06).

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Hartz IV: Heizkostenkürzung nur nach vorherigem Hinweis auf unwirtschaftliches Heizverhalten

Grundsicherungsträger müssen Beziehern von Arbeitslosengeld II so lange die tatsächlichen Heizkosten ihrer Wohnung erstatten, bis diese aufgrund eines vorherigen Hinweises der Behörde in der Lage sind, überhöhte Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken.

Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle einer 62-jährigen Langzeitarbeitslosen, von deren Fernwärmerechnung die Arbeitsgemeinschaft für den Kreis (ARGE) für 1 ½ Jahre 550 Euro nicht übernommen hatte. Die ARGE war der Auffassung, die Heizkosten seien unangemessen hoch, weil sie um 50 Prozent über denjenigen der übrigen Wohnungen des Mehrfamilienhauses lägen.

Auf die Klage der Arbeitslosen verurteilte das SG die ARGE zur Nachzahlung der ausstehenden Heizkosten. Die Höhe der zu übernehmenden Heizkosten ergebe sich im Regelfall aus dem Mietvertrag bzw. den monatlichen Abschlägen des Energieversorgungsunternehmens. Die von der ARGE durchgeführte quadratmeterbezogene Durchschnittsberechnung in Mehrfamilienhäusern zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten sei demgegenüber nur für das jeweilige Abrechnungsjahr zulässig, da die anfallenden Kosten wegen der Witterungsverhältnisse und schwankender Energiekosten nur insoweit vergleichbar seien. Eine Kürzung der zu erstattenden Heizkosten komme überdies nur in Betracht, wenn ein unwirtschaftliches Verhalten des Leistungsempfängers auszumachen und es diesem grundsätzlich möglich gewesen sei, sein Heizverhalten dem durchschnittlichen Heizverhalten der Mitbewohner seines Hauses anzupassen. Die Behörde müsse den Betroffenen deshalb vorab darüber informieren, dass sie sein Heizverhalten gemessen am Durchschnittsverbrauch des Hauses für unwirtschaftlich halte. Dies habe die ARGE vorliegend versäumt, sodass die vollen Heizkosten in entsprechender Anwendung einer Regelung für die Höhe der Mietkosten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) vorläufig als Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen seien (SG Dortmund, S 32 AS 114/07).

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Verkehrsrecht

Unfallschadensregulierung: Typische Überforderungssituation bei „Kinderunfall“?

Lässt ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Fahrrad los, damit es von alleine weiterrollt, und rollt das führungslose Fahrrad auf die Fahrbahn gegen das zu diesem Zeitpunkt vorbeifahrende Kfz, so handelt es sich um einen Unfall mit einem Kfz, der zu einer Haftungsprivilegierung des Kindes führt.

Diese Erfahrung musste ein Autofahrer machen, der in einer 30er Zone unterwegs war. Hier war ihm eine Gruppe Kinder auf dem Gehweg entgegengekommen. Vorneweg war ein achtjähriger Junge mit seinem Fahrrad gelaufen. Unter den Anfeuerungsrufen der übrigen Kinder hatte er sein Rad so schnell wie möglich vor sich her geschoben, um es dann loszulassen, damit es von alleine weiterrollt. Dabei stieß das führungslos rollende Rad mit dem Auto zusammen, das in diesem Augenblick vorbeifuhr.

Wie vor den Instanzgerichten blieb die Schadenersatzklage des Autofahrers vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ohne Erfolg. Die Richter verwiesen auf § 828 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach ist ein Minderjähriger zwischen sieben und zehn Jahren nicht für einen Schaden verantwortlich, den er einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug zufügt. Damit folgten die Richter nicht der Ansicht des Autofahrers, der die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach für unanwendbar hielt. Eine Unanwendbarkeit liege nach Ansicht der Richter nur vor, wenn keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die besonderen Gefahren des motorisierten Verkehrs eingetreten sei (Beispiel: Ein achtjähriger Radfahrer stößt gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto). Im konkreten Fall sei jedoch eine typische Überforderungssituation zu bejahen. So sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Junge beim Loslassen seines Rads die Geschwindigkeit und die Entfernung des herannahenden Fahrzeugs falsch eingeschätzt habe. Deshalb werde er nicht damit gerechnet haben, dass das führungslose Fahrrad gerade zu dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn geraten könne, als ein Auto vorbeifuhr. Im Ergebnis blieb der Autofahrer daher auf seinem Schaden sitzen (BGH, VI ZR 42/07).

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Nötigung im Straßenverkehr: Rücksichtsloses Überholen ist noch keine Nötigung

Der „bloß“ rücksichtslose Überholer macht sich i.d.R. nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar.

Daher sprach das Oberlandesgericht (OLG) einen Autofahrer wegen des entsprechenden Vorwurfs frei. Nach Ansicht der Richter würden nicht alle rücksichtslosen Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Entscheidend sei, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens war. Auf den „bloß“ rücksichtslosen Überholer treffe das aber i.d.R. nicht zu. Sein Ziel sei es, schneller voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschehe, sei nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise (OLG Düsseldorf, III-5 Ss 130/07 – 61/07).

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Mobiltelefon im Straßenverkehr: Handy-Nutzung bei Halten der Freisprecheinrichtung

Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons, sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg sei es dabei gleichgültig, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden solle oder tatsächlich realisiert werde. Nach dem möglichen Wortsinn der Norm verbiete sich auch eine Auslegung dahin, die Freisprecheinrichtung lediglich als (unselbstständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons aufzufassen (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 744/07).

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Ermittlungsverfahren: Wer darf die Entnahme einer Blutprobe anordnen?

In vielen Situationen ist die Entnahme einer Blutprobe erforderlich, um zu einem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu kommen. Grundsätzlich ist eine Blutentnahme durch den Richter anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen kann die Staatsanwaltschaft oder nachrangig die Polizei die Anordnung treffen. Das ist jedoch nur bei „Gefahr im Verzug“ möglich.

Fall 1: Der Beschuldigte soll zwischen 11.45 und 12.00 Uhr eine Trunkenheitsfahrt begangen haben. Er wurde um 12.10 Uhr in seiner Wohnung angetroffen. Um 12.30 Uhr wurde eine Atemalkoholkonzentration von 1,83 Promille gemessen. Der Beschuldigte wurde zum Polizeikommissariat verbracht: Dort wurde um 14.05 Uhr eine Blutentnahme vorgenommen, die von der Polizei angeordnet wurde, ohne zuvor Staatsanwaltschaft oder Gericht einzuschalten.

Das Landgericht (LG) Hamburg entschied, das in diesem Fall kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Blutalkohol-Gutachtens bestehe. Es sei zwar richtig, dass die Strafverfolgungsbehörden nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig versuchen müssten, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. „Regelmäßig“ bedeute aber, dass es Ausnahmen von der Regel geben müsse. Erforderlich sei, dass der Untersuchungserfolg durch die Einholung einer richterlichen Entscheidung gefährdet wäre. Das sei bei allen Fällen des begründeten Verdachts von Trunkenheitsfahrten der Fall. Wegen des Abbaus des Blutalkoholgehalts führe jede zeitliche Verzögerung bei der Blutentnahme zu größeren Ungenauigkeiten oder gar zur Unmöglichkeit der Rückrechnung und damit zu größeren Ungenauigkeiten bei der Feststellung des Blutalkoholgehalts im Tatzeitpunkt. Es sei auch in Zeiten moderner Telekommunikationsmittel illusorisch und nicht durchführbar, innerhalb kürzester Zeit eine richterliche Entscheidung zu erlangen. Dafür reiche es nämlich nicht aus, dass die Polizeibeamten telefonisch die Staatsanwaltschaft informieren und über diese telefonisch an den Eilrichter herantreten würden, um innerhalb einer Stunde bis zum Eintreffen des Arztes eine richterliche Anordnung in Händen halten zu können. Keinem Richter könne zugemutet werden, ohne Aktenkenntnis, ohne schriftliche Entscheidungsgrundlage, nur aufgrund telefonischer Anhörung der Beteiligten eine Entscheidung zu fällen (LG Hamburg, 603 Qs 470/07).

Fall 2: Die Polizei erhielt Kenntnis davon, dass der Beschuldigte von seiner Arbeitsstätte (= Krankenhaus) bereits seit längerer Zeit opiathaltige Medikamente mit nach Hause nehme und dort konsumiere. Die Polizei begab sich zunächst zur Klinik, wo das weitere Vorgehen besprochen werden sollte. Dabei wurde auch die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten erwogen. Der Beschuldigte wurde daraufhin fernmündlich zur Klinik gebeten, wo ihm nach seinem Erscheinen im Beisein der Polizei der Tatvorwurf eröffnet wurde. Die Staatsanwaltschaft ordnete dann die Durchsuchung der Wohnung an. Nach Abschluss der Durchsuchung wurde noch die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschuldigte opiumhaltige Substanzen zu sich genommen hatte, deren Spuren noch im Blut vorhanden waren.

Das Amtsgericht (AG) Essen hielt die durchgeführte Durchsuchung und die Anordnung der Blutentnahme für rechtswidrig. Die gewonnenen Beweise dürften nicht verwertet werden. Das AG ordnete daher an, dass die sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten herauszugeben und die Blutprobe zu vernichten sei. Nach Ansicht des Gerichts lag hier die erforderliche „Gefahr im Verzug“ nicht vor. Da bereits die Anzeigenerstatterin den Verdacht geäußert hatte, dass der Beschuldigte opiumhaltige Substanzen konsumiert habe, wäre es zeitgleich zur Durchsuchung möglich gewesen, in der Großstadt zur Mittagszeit auch für die Blutentnahme einen richterlichen Beschluss einzuholen. Soweit darauf abgestellt werde, dass kein verfälschtes Messergebnis bzgl. der Blutentnahme riskiert werden sollte, hat das AG darauf hingewiesen, dass die Zeit zwischen Verbringung des Beschuldigten vom Wohnort zum Präsidium ausgereicht hätte, einen Beschluss des zuständigen Richters herbeizuführen (AG Essen, 44 Gs 4677/07).

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Steuerrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Beitragsrechtliche Behandlung bei der ehrenamtlichen Tätigkeit

Durch das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements ist eine ergänzende Vorschrift zur steuerfreien Behandlung von Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten eingeführt worden. Danach sind nunmehr Einnahmen bis zu einer Höhe von insgesamt 500 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (= kleine Ehrenamtspauschale), wenn sie auf nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag u.a. einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (Bund, Länder oder Gemeinden), erzielt werden.

Die Steuerbefreiung ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen ganz oder teilweise andere Steuerbefreiungen (z.B. „große Ehrenamtspauschale“ von 2.100 EUR jährlich) gelten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Neben der großen Ehrenamtspauschale zählt nun auch die kleine Ehrenamtspauschale nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Hinweis: Da die gesetzliche Neuregelung rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist, ist im Steuerrecht die kleine Ehrenamtspauschale schon für das ganze Kalenderjahr 2007 relevant. Die entsprechende Änderung im Sozialgesetzbuch, nach der die kleine Ehrenamtspauschale auch in der Sozialversicherung als beitragsfreie Einnahme zu berücksichtigen ist, tritt erst zum 1.1.2008 in Kraft. Damit kommt sie in der Sozialversicherung erst ab diesem Zeitpunkt zur Anwendung. Da es sich bei der kleinen Ehrenamtspauschale nicht um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers handelt, kann für das Kalenderjahr 2007 auch keine Sozialversicherungsfreiheit über die Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung herbeigeführt werden.

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Pendlerpauschale: Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Neuregelung zur Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Er hat deshalb zwei Verfahren mit Beschlüssen vom 10.1.2008 ausgesetzt und die Frage, ob die „gekürzte Pendlerpauschale“ verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.

Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten einzustufen. Ab dem 21. Entfernungskilometer werden sie lediglich wie Werbungskosten im steuerrechtlichen Sinn behandelt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Weg von und zu der Arbeitsstätte in die private Sphäre der Steuerpflichtigen fällt (sogenanntes Werkstorprinzip). Nach Auffassung des BFH gehören die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte allerdings zu den Erwerbsaufwendungen. Sie seien deshalb bei der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach dem sogenannten objektiven Nettoprinzip zu berücksichtigen. Der BFH ist ferner der Ansicht, dass der Gesetzgeber das Werkstorprinzip nicht folgerichtig umgesetzt habe. Denn sonstige Mobilitätskosten – wozu u.a. Kosten der doppelten Haushaltsführung zählen – könnten weiterhin als Werbungskosten oder in sonstiger Weise steuerlich geltend gemacht werden.

Selbst wenn man aber das Werkstorprinzip anerkennen sollte, verstößt das Abzugsverbot nach Auffassung des BFH gegen das subjektive Nettoprinzip. Fahrtkosten seien unvermeidbare Ausgaben, denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen könne. Diese Aufwendungen seien auch nicht durch den Grundfreibetrag abgegolten. Andernfalls bliebe das einkommensteuerliche Existenzminimum hinter dem sozialrechtlichen Mindestbedarf zurück. Danach nämlich zählen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den notwendigen Ausgaben, die das nach Sozialhilferecht zu berücksichtigende Einkommen mindern. Nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss der Gesetzgeber dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen aber mindestens das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt.

Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen hat in einer Pressemitteilung vom 23.1.2008 klar gestellt, dass die Finanzämter bis zu einer Entscheidung des BVerfG weiterhin auf Antrag des Steuerpflichtigen die Fahrtkosten zur Arbeit ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen können. Ob dies sinnvoll ist, kann aber nicht generell gesagt werden. Denn wenn das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung doch nicht feststellen sollte, muss in den Fällen, in denen der Freibetrag ab dem 1. Kilometer vorläufig eingetragen wurde, mit einer Steuernachzahlung gerechnet werden. Steuerbescheide ergehen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit vorläufig.

Mit einer abschließenden Beurteilung dieser Frage durch das BVerfG wird noch in diesem Jahr gerechnet (BMF, Pressemitteilung vom 23.1.2008; BFH, VI R 17/07).

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Dienstwagenbesteuerung: Berücksichtigung privater Aufwendungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in drei Urteilen mit der Frage beschäftigt, ob und in welcher Weise Aufwendungen von Arbeitnehmern für den Firmenwagen berücksichtigt werden können. Dabei geht es um die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Pkw zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt und der einzelne Arbeitnehmer einige der Pkw-Kosten selbst übernimmt oder dem Betrieb insoweit eine Zuzahlung leisten muss:

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Werbungskosten: Strafverteidigungskosten mit beruflichem Bezug

Strafverteidigungskosten sind als Erwerbsaufwendungen einzustufen, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch berufliches Verhalten veranlasst war. Dies ist immer dann der Fall, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Tat in der Berufsausübung begangen worden ist und nicht auf privaten Umständen beruht.

Für den Werbungskostenabzug kommt es nicht auf die Strafbarkeit der Tätigkeit an. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot, Verbot oder die guten Sitten verstößt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen, die den beruflichen Zusammenhang aufheben (BFH, VI R 42/04).

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Steuererklärungen des Jahres 2007: Die Abgabefristen

Steuererklärungen, die sich auf das Kalenderjahr 2007 beziehen, sind von den Steuerpflichtigen bis zum 31.5.2008 abzugeben. Die verlängerte Frist bis zum 31.12.2008 gilt für die Abgabe von Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist auf Antrag bis zum 28.2.2009 verlängert werden. Bei Land- und Forstwirten sind generell gesonderte Fristen zu beachten.

Ein weitergehender Aufschub für die Abgabe der Steuererklärungen über die Angehörigen der steuerberatenden Berufe kommt grundsätzlich nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Diese sind jedoch nicht anzunehmen bei einer hohen Arbeitsbelastung des Beraters durch ständige Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen, Personalausfälle oder eigene Erkrankung des Beraters.

Den Finanzämtern bleibt es zudem vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn für Beteiligte an Gesellschaften hohe Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Hinweis: Die verspätete Abgabe der Steuererklärungen bei verlängerter Abgabefrist bis zum Jahresende 2008 kann aber für den Steuerpflichtigen durchaus auch nachteilige Wirkungen entfalten: Gehen die Unterlagen erst nach Silvester beim Finanzamt ein, läuft z.B. die Verjährungsfrist ein Jahr länger. Zudem birgt die verspätete Abgabe von Steuererklärungen das Risiko, dass es in Fällen von Steuernachzahlungen zu einer Vollverzinsung kommt (gleichlautende Erlasse der Finanzbehörden der Länder, S 0320).

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Riester-Rente: Förderungseckdaten für 2008

Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die vom Staat gefördert wird. Der Steuerpflichtige baut durch entsprechende Beitragszahlungen langfristig Vorsorgekapital auf. Dabei erhält er vom Staat Zulagen und gegebenenfalls eine über die Zulagen hinausgehende Steuerermäßigung im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs. Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für zertifizierte, förderungsfähige Sparformen.

Die staatliche Förderung soll in 2008 noch attraktiver werden. So wurde die Grundzulage von 114 EUR auf 154 EUR und die Kinderzulage von 138 EUR auf 185 EUR erhöht. Zusätzlich sind die Riester-Beiträge von der Einkommensteuer befreit. Für Kinder, die in 2008 oder später geboren werden, wird die Zulage auf 300 EUR pro Jahr erhöht.

Hinweis: Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit z.B. folgende Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen: Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Selbstständige, Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, Kindererziehende, Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld, Wehr- und Zivildienstleistende, nicht erwerbstätige Pflegepersonen und die Ehepartner aller Zulageberechtigten.

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Wirtschaftsrecht

Lohnsteuer: Gehört zur Rückzahlungsverpflichtung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) darf seine Stellung nicht zu seinen eigenen Gunsten und gegen die Interessen der Gesellschaft ausnutzen. Diese Pflicht verletzt er nicht nur bei einem unmittelbaren „Griff in die Kasse“, sondern auch dann, wenn er darauf hinwirkt, dass ihm eine nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der Gesellschaft angewiesen wird.

Kommt es seitens der Gesellschaft zu einer unberechtigten Vergütungsauszahlung an den Geschäftsführer, muss sie dafür ebenfalls Lohnsteuer abführen, die ihr vom Staat nicht erstattet wird. Wird die unberechtigte Zahlung an den Geschäftsführer entdeckt, hat die GmbH gegen ihren Geschäftsführer deshalb nicht nur einen Anspruch auf Rückzahlung des überhöhten Vergütungsanteils sondern auch auf Rückzahlung der darauf von der GmbH abgeführten Lohnsteuer (BGH, II ZR 161/06).

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Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager

Hat ein Frachtführer bei laufender Geschäftsbeziehung regelmäßig von einem Umschlaglager Transporte in der Weise auszuführen, dass er das für seine Tour bestimmte Gut von einem ihm innerhalb der Lagerhalle zugewiesenen Relationsplatz zu verladen hat, so haftet er für das Fehlverhalten seines Mitarbeiters, der in Zueignungsabsicht fremdes Transportgut von dem benachbarten Relationsplatz eines anderen Frachtführers für die eigene Tour verlädt und unterschlägt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln machte insoweit deutlich, dass der Mitarbeiter Erfüllungsgehilfe des Frachtführers sei. Das ergebe sich daraus, dass er unselbstständig für diesen nach dessen Weisungen als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Auch bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen der Entwendung der fremden Güter und der dem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit. Schließlich sei es die Pflicht des Mitarbeiters gewesen, Waren außerhalb des ihm zugewiesenen Relationsplatzes unberührt zu lassen. Hiergegen habe der Mitarbeiter verstoßen. Dem Frachtführer werde nach dem Gesetz dieser Pflichtverstoß seines Erfüllungsgehilfen zugerechnet (OLG Köln, 3 U 172/06).

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Allgemeine Geschäftsbedingungen: Frankierbitte für Rücksendungen ist statthaft

Nimmt ein Versandhändler in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine „Frankierbitte“ auf, täuscht er den Verbraucher nicht darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eine Klage zurück, mit dem einem Versandhändler diese Klausel in seinen AGB untersagt werden sollte: „Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück“. Nach Ansicht der Richter könne der Verbraucher hieraus nur schließen, dass es der Versandhändler als seine Pflicht ansehe, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Einen Wettbewerbsverstoß konnten die Richter daher nicht feststellen (OLG Hamburg, 3 W 83/07).

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Beitragsnachweisdatensatz: In 2008 auf rechtzeitige Übermittlung achten

Nach Neuregelungen im Sozialgesetzbuch IV hat der Arbeitgeber ab dem 1.1.2008 der Einzugsstelle (= Krankenkasse) einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch Datenübertragung zu übermitteln. Damit wird die Einreichungsfrist für den Beitragsnachweisdatensatz für alle Einzugsstellen vereinheitlicht. Die Bedingung der Übermittlung von zwei Arbeitstagen vor der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bedeutet, dass der Datensatz spätestens im Laufe des entsprechenden Arbeitstags während der Geschäftszeiten der Einzugsstelle eingegangen sein muss.

Für das Kalenderjahr 2008 gelten demnach folgende Termine für die Einreichung des Beitragsnachweisdatensatzes einerseits und für die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags andererseits:

Monat

1/08

2/08

3/08

4/08

5/08

6/08

7/08

8/08

9/08

10/08

11/08

12/08

Einreichung der Beitragsnachweise zwei Arbeitstage vor Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

25.

25.

25.

24.

26.

24.

25.

25.

24.

24. o.
27. *

24.

19.

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags: Drittletzter Bankarbeitstag

29.

27.

27.

28.

28.

26.

29.

27.

26.

28. o.
29. *

26.

23.

* in den Bundesländern, in denen der 31.10.2008 nicht als Feiertag gilt; es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.

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Zukunftssicherung: Zwangsbeiträge für Arbeitnehmer sind steuerfrei

Beiträge zur Zukunftssicherung von Arbeitnehmern, zu deren Leistung der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags verpflichtet ist, sind steuerfrei.

Die Steuerbefreiung erfordert eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende Verpflichtung des Arbeitgebers, Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers zu erbringen. Darunter fallen auch Zwangsbeiträge, die der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags zu zahlen hat. Denn es ist nicht gerechtfertigt, diese auferlegten Zwangsbeiträge von der Steuerbefreiung auszuschließen (BFH, VI R 16/06).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat Februar 2008

Im Monat Februar 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis Montag, den 11. Februar 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Freitag, den 8. Februar 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis Montag, den 11. Februar 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Freitag, den 8. Februar 2008.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis Freitag, den 15. Februar 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Dienstag, den 12. Februar 2008.

Grundsteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis Freitag, den 15. Februar 2008 und -mittels Zahlung per Scheck – bis Dienstag, den 12. Februar 2008.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am Freitag, den 15. August 2008 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am Freitag, den 15. Februar 2008 und am Freitag, den 15. August 2008 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Donnerstag, den 14. Februar 2008 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 18. Februar 2008 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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