Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Informationen für den Kalendermonat Februar 2010

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Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang

Arbeitsrecht

AGG: Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund einer vermuteten Behinderung

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch untersagt, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem Bewerbungsgespräch gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen lassen.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Stellenbewerbers hin, der sich erfolglos auf eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung beworben hatte. Während eines der Bewerbungsgespräche war er gefragt worden, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde. Zudem sollte er unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Inhaber des beklagten Unternehmens – ein Arzt -, dass bestimmte Anzeichen beim Kläger auf Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung) schließen ließen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Entschädigungszahlung nach dem AGG. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Der Argumentation des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe mit seinen Fragen und Äußerungen nur auf das Vorliegen einer Krankheit und nicht einer Behinderung gezielt, ist das BAG nicht gefolgt. Die Sache wurde daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (BAG, 8 AZR 670/08).

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Urlaubsentgelt: Bei der Berechnung sind alle Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen

Bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts muss der Arbeitgeber alle gezahlten Prämien berücksichtigen. Eine anderslautende Betriebsvereinbarung ist unwirksam.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein im Prämienlohn beschäftigter Arbeitnehmer. Seine Klage richtete sich gegen die Urlaubsgeldberechnung des Arbeitgebers. Dieser hatte entsprechend den Bestimmungen des für den Betrieb geltenden (Haus-)Tarifvertrags gezahlte Prämien nicht berücksichtigt.

Die Richter hoben die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und wiesen die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurück. Sie verwiesen zunächst darauf, dass jeder Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub habe. Bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts seien alle im gesetzlichen Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten laufenden Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen. Lediglich ein zusätzlich für Überstunden gezahlter Arbeitsverdienst müsse nicht berücksichtigt werden.

Von dieser Regelung des Bundesurlaubsgesetzes dürften die Tarifvertragsparteien allerdings auch zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen. Sie seien damit frei, jede ihnen als angemessen erscheinende Berechnungsmethode zu wählen und zu pauschalieren. Es müsse jedoch hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhalte, wie er es bei Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung voraussichtlich hätte erwarten können. Daher sei die vorliegende tarifliche Regelung unwirksam, soweit der gesetzliche Mindesturlaub betroffen sei. Der Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien sei überschritten, wenn wesentliche Vergütungsbestandteile (hier: laufende Prämien) bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt würden. Die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgelds stelle hierfür keine Kompensation dar. Dem Kläger stehe daher hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs ein unmittelbar nach den Bestimmungen des BUrlG zu berechnendes Urlaubsentgelt zu (BAG, 9 AZR 887/08).

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Kündigungsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) sagen lassen. Nachdem der Krankenstand des über 50 Jahre alten Mitarbeiters eines Metallunternehmens deutlich angestiegen war, entschloss sich sein Arbeitgeber, einen Detektiv zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeiten einzuschalten. Dieser rief unter einem Vorwand bei dem krankgeschriebenen Mitarbeiter an und äußerte, jemanden für Innenausbautätigkeiten zu benötigen und zwar zum Wände einreißen, Mauern und für Malerarbeiten. Der Mitarbeiter habe – so die Behauptung des Arbeitgebers – dem Detektiv mitgeteilt, dass er mauern könne und auch mit Malerarbeiten kein Problem habe und gefragt, was man ihm denn zahlen würde und erklärt, er könne sofort anfangen. Auf die Frage des Detektivs, warum er sofort anfangen könne, ob er denn arbeitslos sei, habe er erklärt, dass er zurzeit krank sei und sofort für diese Arbeiten zur Verfügung stehe. Ohne darum gebeten worden zu sein, habe er dem Detektiv seine private Handynummer gegeben und ihm erklärt, wenn er niemanden bekäme, dann solle er unbedingt bei ihm zurückrufen. Der Mitarbeiter wandte hingegen ein, er habe den Detektiv in dem Gespräch lediglich darauf hingewiesen, dass er ihm nicht helfen könne, da er seit über 20 Jahren im Metallbau tätig wäre und daher die geforderten Arbeiten für ihn fremd wären. Er habe dem Detektiv jedoch erklärt, er könne seinen Bruder bzw. andere Kollegen fragen, ob diese solche Arbeiten ausführen würden, und ihm aus diesem Grund auch seine Handynummer gegeben. Der Arbeitgeber kündigte im Hinblick auf die von ihm behaupteten Einlassungen des krankgeschriebenen Mitarbeiters das Arbeitsverhältnis fristlos mit dem Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit.

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb vor dem LAG ohne Erfolg. Nachdem sie den Detektiv als Zeugen gehört hatten, stand für die Richter fest, dass der gekündigte Mitarbeiter dem Detektiv seine Arbeitsleistung für schwere körperliche Arbeiten im Innenausbau angeboten habe. Damit habe er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Dieser Umstand könne auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sich der Arbeitnehmer damit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschlichen habe (weil wie vorliegend der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 EFZG bereits abgelaufen war). Auch erschüttere schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattests. Schließlich verletze der Arbeitnehmer mit seiner Täuschungshandlung auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis zwischen den Parteien.

Auch die Interessenabwägung rechtfertige nach Auffassung des LAG keine andere Bewertung. Dies gelte ungeachtet der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der bestehenden Unterhaltspflichten des Mitarbeiters. Die betrieblichen Interessen an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses würden nach Ansicht der Richter überwiegen. Der Arbeitgeber habe nämlich insoweit auch zu berücksichtigen, wie sich das Verhalten auf das der übrigen Arbeitnehmer auswirke, wenn er von einer Kündigung absehe. Insoweit handele es sich noch um Folgen des Fehlverhaltens, für das der Arbeitnehmer einzustehen habe (Hessisches LAG, 6 Sa 1593/08).

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Sperrzeit: Eigenkündigung, um in den Genuss einer vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen

Eine Eigenkündigung muss nicht in jedem Fall zu einer Sperrzeit führen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz. Kläger war ein 1953 geborener Arbeitnehmer, der seit 1968 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war. Ihm wurde zum 31. Januar 2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Nach altem Recht hätte er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26 Monate gehabt. Um noch in den Genuss der auslaufenden Übergangsregelung zu kommen, kündigte er selbst das Arbeitsverhältnis zum 30. Januar 2006. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte daraufhin eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.

Das LSG verwies zunächst auf die gesetzlichen Grundlagen: Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 hat der Gesetzgeber die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf grundsätzlich zwölf Monate begrenzt. Die frühere Regelung, die für ältere Arbeitnehmer weitaus längere Bezugszeiten vorsah, galt jedoch weiterhin, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden war. Sodann machten die Richter deutlich, dass die Vorgehensweise des Arbeitnehmers zulässig gewesen sei. Er habe für seine Eigenkündigung und den damit verbundenen früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen Tag einen wichtigen Grund gehabt. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, habe kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenübergestanden. Die Sperre sei daher zu Unrecht erfolgt (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 50/08).

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Baurecht

Kaufrecht: Arglistiges Verschweigen einer mangelhaften Außenabdichtung

Arglist erfasst nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist.

Erfasst werden nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.

So stelle nach Ansicht der Richter eine mangelhafte Außenabdichtung bzw. Drainage an einem am Hang gelegenen Hausanwesen wegen der latenten Gefahr eines Feuchtigkeitseintritts regelmäßig einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel dar, den der Verkäufer redlicherweise nicht verschweigen dürfe. Er müsse vielmehr ungefragt solche Umstände offenbaren, die auf einen möglichen Feuchtigkeitsschaden hindeuten würden (OLG Koblenz, 2 U 422/08).

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Wärmedämmung einer Grenzwand: Nachbar muss Überbau nicht hinnehmen

Die Wärmedämmung einer Grenzwand über die Grenze hinaus muss vom Nachbarn nicht hingenommen werden.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Streit zweier Nachbarn. Das Haus des Beklagten B ist bis an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn und Kläger A gebaut. Auf dem Grundstück des A führt seine ca. 4,50 bis 5,00 m breite Grundstückseinfahrt an der Grenze entlang. Ohne Genehmigung des A begann B damit, auf der Außenwand seines Gebäudes eine breite Isolierung aufzubringen. Diese würde an der Seite zu A nach dem Aufbringen des Putzes mit einer Gesamtdicke von 15 cm in dessen Grundstück hineinragen und die Einfahrt verengen. Nachdem A den Dämmmaßnahmen erfolglos widersprochen hatte, erwirkte er beim Landgericht (LG) Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hiernach hatte B es zu unterlassen, auf der Außenfassade eine in das Grundstück des A hineinragende Außenisolierung anzubringen. Die hiergegen gerichtete Berufung des B zum OLG blieb ohne Erfolg.

Die Richter bestätigten vielmehr den Unterlassungsanspruch des A gegen B. A müsse die in sein Grundstück hineinragende Isolierungsmaßnahme nicht als Überbau dulden. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse ein Nachbar den Überbau nur dulden, wenn der Bauherr bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut habe, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Hier habe B jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Wer im Bereich der Grundstücksgrenze baue und sich nicht gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs darüber vergewissere, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehöre und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreite, handele gegebenenfalls grob fahrlässig. Nach Ansicht der Richter sei B bewusst gewesen, dass sein Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehe und dass die Dämmplatten zwingend in das Grundstück des A hineinragen würden.

Eine Duldungspflicht ergebe sich auch nicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber hätten entsprechende Überbauregelungen getroffen, nach der nur ausnahmsweise von einem Eigentümer ein Eingriff in sein Eigentum hinzunehmen sei. Deshalb würden allein das grundsätzliche Interesse des Eigentümers oder das Gemeinwohlinteresse an einer verbesserten Wärmedämmung als energetische Maßnahme nicht zu einer Duldungspflicht führen. Andere besondere Umstände seien im Streitfall nicht vorgetragen. Es sei nicht geltend gemacht worden, dass die Wärmedämmung zwingend vorgenommen werden müsse, oder dass sie aus technischen Gründen nur außen an der Fassade erfolgen könne (OLG Karlsruhe, 6 U 121/09).

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Verwaltungsrecht: Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken darf untersagt werden

Die Umnutzung einer Grenzgarage in eine Küche mit Durchgang zu einem Wochenendhaus ist wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung unzulässig.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Wochenendhauses mit grenzständiger Garage. Der Eigentümer hatte die Garage in eine Küche umgewandelt und einen Durchgang zu den übrigen Räumen des Hauses hergestellt. Die Bauaufsichtsbehörde hatte ihn daraufhin verpflichtet, die umgewandelte Garage wieder ihrer genehmigten Nutzung zuzuführen und den Durchbruch zu schließen.

Die Klage des Eigentümers blieb ohne Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Garage (bei Einhaltung bestimmter Maße) zwar nach dem Bauordnungsrecht an der Grundstücksgrenze privilegiert ohne die Einhaltung von Abstandsflächen zulässig sei. Dies gelte grundsätzlich aber nicht für eine Wohnnutzung. Deshalb dürfe eine an der Grenze genehmigte Garage nicht nachträglich in eine Küche umgenutzt werden. Aufgrund der Umnutzung gehe das Privileg einer Bebauung ohne Grenzabstand verloren. Die Bauaufsichtsbehörde habe daher gegen die veränderte Nutzung der Garage einschreiten dürfen (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10925/09.OVG).

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Familien- und Erbrecht

Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2010

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie wurde zum 1.1.2010 geändert, weil sich nach Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld geändert haben. Hierdurch hat sich eine deutliche Erhöhung der Beträge von teilweise über 13 Prozent ergeben.

Der Tabelle liegt die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.

Zu berücksichtigen ist, dass die Tabelle nicht den Zahlbetrag angibt. Ausgewiesen ist vielmehr der monatliche Unterhaltsbedarf. Der Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen). Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld nun 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR, ab dem vierten Kind 215 EUR.

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag

0-5

6-11

12-17

ab 18

Alle Beträge in EUR

1.

bis 1.500

317

364

426

488

100

770/900

2.

1.501 – 1.900

333

383

448

513

105

1.000

3.

1.901 – 2.300

349

401

469

537

110

1.100

4.

2.301 – 2.700

365

419

490

562

115

1.200

5.

2.701 – 3.100

381

437

512

586

120

1.300

6.

3.101 – 3.500

406

466

546

625

128

1.400

7.

3.501 – 3.900

432

496

580

664

136

1.500

8.

3.901 – 4.300

457

525

614

703

144

1.600

9.

4.301 – 4.700

482

554

648

742

152

1.700

10.

4.701 – 5.100

508

583

682

781

160

1.800

ab 5.101

Nach den Umständen des Falls

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Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes

Einem Unterhaltsberechtigten steht wegen der Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 EUR monatlich beträgt.

Diese Grundsatzentscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Paars, dass bis 2006 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte. Nach der Trennung verlangte die Frau für das gemeinsame Kind einen unbefristeten Betreuungsunterhalt. Dieser wurde ihr zunächst versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Einkünfte aus einer zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit decken könne.

Der BGH machte deutlich, dass sich der Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung der Frau zum Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes bestimme. Damit komme es ausschließlich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Der Unterhaltsanspruch solle sie nur so stellen, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten bemesse, könne die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom – ggf. höheren – Einkommen ihres Lebenspartners ableiten. Das gelte auch dann nicht, wenn sie längere Zeit mit ihm zusammengelebt habe. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Betreuungsunterhalt ihr eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes ermöglichen solle. Sie solle in dieser Zeit nicht gezwungen sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Daher sei ihr ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen dürfe. Dazu entschieden die Richter, das dieses Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs in Höhe des nur wenig darüber hinausgehenden notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden dürfe. Dieser betrage gegenwärtig 770 EUR monatlich (BGH, XII ZR 50/08).

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Namensrecht: Wiederannahme des Geburtsnamens ist unanfechtbar

Die Wiederannahme des Geburtsnamens will gut überlegt sein, da sie nicht rückgängig gemacht werden kann.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M., die eine 88-jährige Frau betraf. Diese hatte seit ihrer Heirat im Jahre 1950 den Familiennamen ihres 1981 verstorbenen Ehemannes getragen. 2007 erklärte sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, dass sie ihren Geburtsnamen wieder annehme. Diese Namensänderung beruhte auf der damaligen Absicht, die Kinder ihres verstorbenen Bruders zu adoptieren. Als sich diese Adoption jedoch zerschlug, wollte sie die Namensänderung wieder rückgängig machen. Das lehnte der Standesbeamte ab. Das OLG bestätigte diese Ablehnung nun. Die Richter entschieden, dass die durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erfolgte Wiederannahme des Geburtsnamens oder früher geführten Namens durch den geschiedenen oder verwitweten Ehegatten nicht widerrufen werden könne. Die Namensbestimmung sei aus Gründen der Rechtssicherheit auch unanfechtbar. Hierauf sei die Antragstellerin bereits bei Aufnahme der Erklärung über die Wiederannahme des Geburtsnamens durch den Standesbeamten hingewiesen worden (OLG Frankfurt a.M., 20 W 87/09).

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Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010

Seit dem 1. Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht. Das Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren. Die Neuregelung reagiert auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Modernisiert wird vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe. Die wichtigsten Punkte der Reform:

Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe

Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil ist Ausdruck der Familiensolidarität. Er besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; seine Höhe bleibt durch die Neuerungen unverändert.

Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend wurden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

Beispiel: Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils.

Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe

Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, das für die Familie die Lebensgrundlage bietet, mussten die Erben diese Vermögenswerte bislang oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Hilfe bietet hier eine Stundungsregelung, die bisher jedoch eng ausgestaltet war und nur den pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmlingen und Ehegatten) offenstand. Mit der Reform wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben möglich. Bei der Entscheidung über die Stundung sind aber auch künftig die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der sich sein Leben lang im Unternehmen engagiert und dieses dann geerbt hat, eine Stundung gegenüber den testamentarisch ausreichend versorgten, pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige Härte“ darstellen würde. Damit wird der Zerschlagung von Vermögenswerten zulasten der Erben entgegengewirkt.

Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Macht der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke, kann dies zu Ansprüchen auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Bislang wurden Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung bereits 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung vollständig unberücksichtigt. Dies galt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb.

Nach der Neuregelung findet eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Nunmehr entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht um sie. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 EUR. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 EUR zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen. Von dem Nachlass wird zunächst der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000 – 20.000 = 80.000). Von den 80.000 EUR erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 EUR. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 EUR, der Bruder 40.000 EUR.

Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen

Die Neuregelung passt die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 an. Seit der Schuldrechtsreform gilt eine Regelverjährung von drei Jahren. Dagegen unterlagen familien- und erbrechtliche Ansprüche bislang einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen machte. Dies führte zu Wertungswidersprüchen und bereitete der Praxis Schwierigkeiten. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine längere Frist.

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Betriebskostenabrechnung: BGH senkt erneut die Anforderungen an die formelle Wirksamkeit

Der Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition „Versicherung“ abrechnen.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung erneut gesenkt. Im vorliegenden Fall war zwischen den Mietvertragsparteien eine Nachforderung des Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung im Streit. Das Oberlandesgericht (OLG) hatte die Zahlungsklage des auf die Position „Versicherung“ entfallenden Betrags noch abgewiesen. Die Abrechnungen des Vermieters seien mangels Aufschlüsselung der unterschiedlichen Versicherungsarten formell unwirksam.

Das sah der BGH anders und hob die Entscheidung des OLG auf. Schon in einer früheren Entscheidung hatte der BGH entschieden, dass die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung gewahrt sei, wenn der Vermieter die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser unter den dort genannten Voraussetzungen in der Betriebskostenabrechnung in einer Summe zusammengefasst und einheitlich abgerechnet habe. Dies gelte nach Ansicht der Richter in gleicher Weise für die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung. Die Pflichten zur Spezifizierung der Kosten dürften nicht überspannt werden. Für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung sei es danach notwendig, aber auch ausreichend, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen könne. Die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege diene nur noch der Kontrolle und der Behebung etwaiger Zweifel (BGH, VIII ZR 340/08; BGH, VIII ZR 346/08).

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Mieterhöhung: Mietspiegel muss schon im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens vorliegen

Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist ein Mietspiegel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, dessen Erhebungsstichtag nach dem Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens liegt.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) in Berlin hin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dieser Mietspiegel bei der Entscheidung des Vermieters über die Mieterhöhung keine Rolle gespielt haben könne. Außerdem könnten die Umstände und Verhältnisse vor Ort in dem früheren Zeitpunkt noch anders gewesen sein (KG, 8 U 106/09).

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Kündigungsrecht: Kein Eigenbedarf einer Personenhandelsgesellschaft

Eine Personenhandelsgesellschaft kann für eine vermietete Wohnung keinen Eigenbedarf geltend machen.

Das mussten sich die Gesellschafter einer KG vor dem Landgericht (LG) Hamburg sagen lassen. Streitpunkt war eine von der KG vermietete Wohnung. Für diese hatte die Gesellschaft eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, da eine Gesellschafterin sie selbst nutzten wollte.

Das LG machte jedoch deutlich, dass die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Zwar werde ein zur Kündigung berechtigender Eigenbedarf eines GbR-Gesellschafters der Gesellschaft zugerechnet. Dies gelte jedoch nicht bei einer Personenhandelsgesellschaft wie der KG. Diese könne Wohnräume weder als Wohnung für sich noch für Familienangehörige benötigen, denn Familienangehörige könne es hier schon begrifflich nicht geben. Im Gegensatz zur GbR hänge hier die Gesellschaftsform des Vermieters auch nicht vom Zufall ab. Eine Personenhandelsgesellschaft entstehe nicht „zufällig“, sondern durch rechtsgeschäftliches Tätigwerden ihrer Mitglieder von der Errichtung eines Gesellschaftsvertrags an bis hin zur Eintragung im Handelsregister (LG Hamburg, 311 S 128/08).

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WEG: Eigentümerbeschluss zur Entfernung eines Klimageräts

Der Eigentümerbeschluss, ein außen angebrachtes Klimagerät zu entfernen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn von dem Betrieb des Geräts potenzielle Geräuschimmissionen nicht zu vernachlässigender Intensität (hier: nicht um mindestens 6 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionswert NACHT liegender Beurteilungspegel) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ausgehen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter machten deutlich, dass das Beseitigungsverlangen auch nicht etwa ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche, weil ein Verbot des Betreibens des Klimageräts während der Nachtzeit ausgereicht haben würde. Zum einen sei der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Gesetz ein entsprechender Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Zum anderen würden bei einem bloßen Betriebsverbot verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung auftreten, die ein erhebliches Streitpotenzial nach sich ziehen würden (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 179/09).

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Verbraucherrecht

Nachbarrecht: Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Klavierspiels erfolgreich

Das Klavierspielen an Sonn- und Feiertagen kann nicht automatisch als Ruhestörung beurteilt und mit einem Bußgeld belegt werden.

Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall einer musikbegeisterten Familie, dessen Tochter täglich ca. eine Stunde Klavier spielen übte. Hiervon fühlte sich ein Nachbar gestört, sodass er an einem Sonntag die Polizei rief. Das zuständige Bezirksamt setzte daraufhin wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird (§ 4 Landesimmissionsschutzgesetz – LImSchG Bln), eine Geldbuße fest. Der Einspruch hiergegen blieb in allen Instanzen erfolglos. Der vor dem Amtsgericht als Zeuge vernommene Polizeibeamte bekundete, dass er das von ihm wahrgenommene Klavierspiel wie der Nachbar als störend empfunden habe.

Auf die Verfassungsbeschwerde hob das BVerfG das Urteil nun auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Urteil des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletze, weil es das LImSchG in nicht verfassungsgemäßer Weise anwende. Bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Rechtsanwendung sei nicht hinreichend erkennbar, wann das Musizieren in der eigenen Wohnung an Sonn- und Feiertagen eine „erhebliche Ruhestörung“ im Sinne des LImSchG darstelle. Das Grundgesetz enthalte jedoch ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Hierin werde der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass der Bürger erkennen könne, welches Verhalten der Gesetzgeber sanktioniere. Für die Rechtsprechung folge daraus, dass jede Rechtsanwendung verboten sei, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgehe. Im vorliegenden Fall gehe das Amtsgericht offenbar davon aus, dass bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen könne, ob eine erhebliche Ruhestörung vorliege. Es sehe daher im Ausgangsfall auf der Grundlage der Aussagen des Nachbarn und des hinzugerufenen Polizeibeamten eine erhebliche Ruhestörung durch das sonntägliche Klavierspiel als erwiesen an. Das Amtsgericht habe aber keinen Versuch unternommen, den normativen Gehalt des auslegungsbedürftigen Begriffs „erhebliche Ruhestörung“ zu erfassen und dieses Tatbestandsmerkmal auch im Hinblick auf das Musizieren in der eigenen Wohnung begrifflich zu präzisieren. Die Entscheidung darüber, ob eine „erhebliche Ruhestörung“ vorliege, sei vielmehr dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten überlassen worden. Diese Rechtsanwendung erhöhe aber die den Vorschriften anhafteden Ungewissheiten in einer den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügenden Weise (BVerfG, 1 BvR 2717/08).

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Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben

Ein Kreditinstitut muss dem Girokonto eines Kunden einen Betrag wieder gutschreiben, den es aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags abgebucht hat.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Bankkundin, die bei ihrer Bank ein Girokonto unterhielt. Am 23. Mai überwies die Bank 40.000 EUR vom Konto der Frau auf ein Konto der P.-Bank in Köln, das auf den Namen P.O. eingerichtet war. Die Bank wurde aufgrund eines handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformulars tätig. Der Überweisungsträger trug neben dem Datum „18. May“ eine Unterschrift, die die Bank als Unterschrift der Kundin ansah. Der bei der P.-Bank gutgeschriebene Betrag von 40.000 EUR wurde innerhalb eines Tages durch einen Unbekannten in mehreren Einzelbeträgen abgehoben. Anschließend wurde das leer geräumte Konto aufgelöst. Die Kundin verlangte die Gutschrift der 40.000 EUR auf ihrem Konto. Der Überweisungsauftrag sei nicht von ihr erteilt worden. Die Unterschrift sei gefälscht. Sie habe am 18. Mai einen Überweisungsauftrag an eine Firma H. über 40.000 EUR unterschrieben und in den Bank-Briefkasten eingeworfen. Dieser Überweisungsträger sei von einem Unbekannten aus dem Briefkasten „herausgefischt” worden. Anschließend sei ein neuer, gefälschter Überweisungsträger über 40.000 EUR hergestellt und eingereicht worden. Sie habe bis zur Leerräumung des Kontos bei der P.-Bank nicht bemerkt, dass ihrem Girokonto eine Falschbuchung belastet worden sei. Die Bank war der Ansicht, die Kundin treffe ein Verschulden, weil sie die falsche Überweisung hätte erkennen und die Bank benachrichtigen müssen.

Das OLG gab der Kundin recht. Sie habe gegen die Bank einen Anspruch auf Wiedergutschrift des überwiesenen Betrags von 40.000 EUR. Die Bank habe das Konto der Kundin zu Unrecht belastet. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Unterschrift auf dem Überweisungsträger gefälscht sei. Das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrags trage nach der gesetzlichen Regelung die Bank. Sie sei deshalb unabhängig davon, ob sie schuldhaft gehandelt habe, verpflichtet, den rechtswidrig abgebuchten Betrag mit Wirkung vom 23. Mai wieder gutzuschreiben. Der Kundin falle auch kein Mitverschulden an der Fehlüberweisung zur Last. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie die Fehlbelastung vor dem Zeitpunkt, zu dem das Konto bei der P.-Bank bereits völlig leer geräumt war, erkannt habe (OLG Koblenz, 2 U 116/09).

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Haftungsrecht: Vorsicht bei der Glastür im Kaufhaus!

Im Eingangsbereich eines Kaufhauses muss ein verständiger Besucher mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen. Er darf nicht sorglos darauf vertrauen, dass er den Eingang ungehindert passieren kann. Das gilt insbesondere, wenn die Türen durch Aufkleber und das Anbringen von auffälligen Metallgriffen kenntlich gemacht wurden.

Das musste sich eine Kaufhauskundin vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Als sie im Sommer 2008 ein Kaufhaus betreten wollte, stieß sie beim Eingang mit dem Kopf an die geschlossene Glastüre. Dabei erlitt sie eine Gehirnerschütterung und konnte eine Weile nur verschwommen sehen. Als Schuldige für den Zusammenstoß machte sie sogleich die Betreiberin des Kaufhauses aus. Die Türe sei nicht hinreichend gekennzeichnet und erkennbar gewesen. Die vereinzelten Aufkleber würden dafür nicht ausreichen. Auch die Metallgriffe seien viel zu unauffällig gewesen. Es sei auch sehr heiß gewesen, weshalb andere Glastüren offen gestanden hätten, nur eben diese nicht. Die Betreiberin des Kaufhauses hätte daher ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsste ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500 EUR bezahlen. Außerdem sei ihr ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1249 EUR entstanden. Den müsse man ihr ersetzen. Weil das Kaufhaus eine Zahlung verweigerte, kam es zum Prozess.

Das AG wies die Klage der Kundin jedoch ab. Der Richter nahm die fragliche Glastüre in Augenschein. Dabei kam er zu dem Schluss, dass das Kaufhaus seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Auf allen Glastüren würden sich auffällige Metallgriffe befinden, die über nahezu die gesamte Türhöhe reichen würden. Die untere Türkante sei mit einem deutlich erkennbaren Metallrahmen eingefasst. Darüber hinaus befände sich über der gesamten Breite der Türe ein etwa 82 cm breiter Metallrahmen mit dem Schriftzug der Beklagten. Zusätzlich befänden sich ein Aufkleber mit den Öffnungszeiten der Beklagten, ein Aufkleber mit Pay-Back-Informationen sowie ein Aufkleber mit dem Zeichen „Rauchen verboten“ auf der Tür. Diese sei damit hinreichend kenntlich gemacht. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Türe nicht innerhalb eines Durchgangsbereichs im Inneren des Kaufhauses befinde, sondern erkennbar im Eingangsbereich zum Kaufhaus. Im Eingangsbereich eines Kaufhauses müsse jedoch ein verständiger Besucher mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen. Wer hier sorglos darauf vertraue, dass er den Eingang ungehindert passieren könne, müsse sich einen etwaigen Schaden selbst zuschreiben (AG München, 172 C 1190/09).

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Reiserecht: Reisemängel müssen deutlich und fristgerecht angezeigt werden

Ansprüche wegen einer mangelhaften Reise sind innerhalb eines Monats nach Reisebeendigung geltend zu machen. Dabei ist klar zum Ausdruck zu bringen, dass aufgrund der Mängel der Reisepreis gemindert oder Schadenersatz gefordert wird. Eine bloße Anzeige der Mängel reicht nicht aus.

Das musste ein Reisender vor dem Amtsgericht (AG) München erfahren, der für sich und seine Familie bei einem Reisebüro eine Reise nach Djerba gebucht hatte. Vor Ort wurde er in einem anderen Hotel als vorgesehen untergebracht, die Zimmer hatten keinen Meerblick und waren auch sonst von anderer Qualität. Die Teppiche waren verdreckt, von den Wänden bröckelte der Putz, der Strand war verschmutzt, Kakerlaken fanden sich im Hotel. Die Mängel fasste der Reisende in einer Liste zusammen und übergab diese der Reiseleitung. Nach seiner Rückkehr verlangte er einen Teil des Reisepreises zurück. Er wandte sich an das Reisebüro und machte dort die Zahlungsforderung geltend, allerdings erst, als bereits mehr als ein Monat seit seiner Rückkehr vergangen war. Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Zum einen hätten die Mängel nicht vorgelegen, zum anderen seien sie nicht innerhalb eines Monats nach Reisebeendigung angezeigt worden.

Der zuständige Richter beim AG gab dem Reisebüro recht. Eine fristgemäße Geltendmachung der Ansprüche sei nicht erfolgt. Das Forderungsschreiben sei außerhalb der Frist beim Reisebüro eingegangen. Der Umstand, dass der Reisende bereits vor Ort eine Mängelliste abgegeben habe, ersetze die Anspruchsanmeldung nicht. In diesem Schreiben sei nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Reisende wegen der aufgeführten Mängel Ansprüche geltend machen werde. Die Klage sei daher abzuweisen, obwohl in der Sache eine Minderung durchaus angemessen gewesen wäre.

Fazit: Die Monatsfrist muss unbedingt beachtet werden! Es muss deutlich zum Ausdruck kommen, dass man Mängelbeseitigung will und falls dies nicht klappt, Minderung, Schadenersatz oder die Kündigung der Reise (AG München, 262 C 8763/09).

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Verkehrsrecht

Sachverständigengutachten: Restwertermittlung muss transparent sein

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich den darin genannten Restwertbetrag zugrunde legen.

Voraussetzung ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aber, dass das Gutachten eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt. Im vorliegenden Fall hieß es im Sachverständigengutachten „Restwert: Angebot liegt vor: 1.000,00 EUR “ und „Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten“. Das reichte dem BGH jedoch für eine korrekte Wertermittlung nicht aus. Die Angaben des Sachverständigen ließen weder erkennen, wie viele Angebote er eingeholt habe, noch von wem diese stammen. Im Regelfall seien drei Angebote einzuholen. Diese müssten im Gutachten konkret benannt werden (BGH, VI ZR 318/08).

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Unfallschadensregulierung: Integritätsinteresse greift auch bei gewerblichen Fahrzeugen

Ein Geschädigter kann bei Beschädigung eines Lkw-Anhängers (hier: Sattelauflieger) ein besonderes Interesse am Erhalt und damit an der Reparatur des Anhängers haben (Integritätsinteresse).

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle gilt diese Regelung nicht nur für Privatfahrzeuge. Sie sei vielmehr auch auf gewerblich eingesetzte Fahrzeuge anwendbar. Daher seien die Reparaturkosten in diesem Fall bis zum 1,3 fachen des Wiederbeschaffungswerts erstattungsfähig (OLG Celle, 14 U 123/09).

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Haftungsrecht: Hauseigentümer haftet grundsätzlich nicht für Schneelawinen

Grundsätzlich muss sich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen. Sind Schneefanggitter montiert, ist ein Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht in der Regel nachgekommen. Weitere Schutzmaßnahmen sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände erforderlich.

Auf diese feste Rechtsprechung verwies erneut das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers, der seinen Pkw auf einem öffentlichen Parkstreifen vor einem Haus geparkt hatte. Ein Eiszapfen löste sich und traf das rechte vordere Eck des Dachs. Den Schaden von über 2000 EUR wollte der Autofahrer vom Hausbesitzer erstattet bekommen. Dieser weigerte sich jedoch. Sein Haus sei mit Schneefanggittern gesichert. Mehr sei nicht veranlasst gewesen.

Das AG wies die Klage des Autofahrers jedoch ab. Das Anwesen sei mit den Bauvorschriften entsprechenden Schneefanggittern ausgestattet. Aufgrund der Aussagen der angehörten Zeugen stehe fest, dass zu dem Zeitpunkt, als der Kläger parkte, schönes Wetter geherrscht habe. Es habe auch kein Schnee auf der Straße gelegen. Es habe daher für den Hausbesitzer keine Veranlassung bestanden, überobligatorisch hohe Schneefanggitter oder gar Warnschilder anzubringen. Letzteres käme nur in Betracht, wenn aufgrund der konkreten Wetterlage eine erhöhte Dachlawinengefahr bestünde. Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liege daher nicht vor (AG München, 132 C 11208/08).

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Strafrecht: Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

Die Verurteilung wegen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt eine Tathandlung voraus, die über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.

Auf diese Voraussetzung der Strafbarkeit machte der Bundesgerichtshof (BGH) aufmerksam. Nach dem Urteil müsse für die Strafbarkeit ein Verkehrsvorgang festgestellt worden sein, bei dem es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen wäre – also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“. Erforderlich sei, dass die konkrete Gefährdung anhand objektiver Kriterien wie etwa der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, des Abstands zwischen ihnen und der Beschaffenheit ggf. bestehender Ausweichmöglichkeiten ermittelt werde. Nicht ausreichend seien nach Ansicht der Richter nur wertende Umschreibungen wie etwa ein „scharfes“ Abbremsen oder Ausweichen (BGH, 4 StR 373/09).

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Steuerrecht

Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Steuerentlastungen sind in Kraft

Nach zähen Verhandlungen mit den Bundesländern ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) nunmehr in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte für die Praxis:

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Ab 2010 gibt es pro Kind 20 EUR mehr Kindergeld. Das bedeutet: Für das erste und zweite Kind beträgt das monatliche Kindergeld 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR und für jedes weitere Kind 215 EUR.

Auch der Kinderfreibetrag wurde angehoben: Statt bei 6.024 EUR liegt der Kinder- und Betreuungsfreibetrag jetzt bei 7.008 EUR jährlich. Die Steigerung hat in jedem Fall einen entlastenden Einfluss auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, besteht ein Wahlrecht, dass bezogen auf das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden muss:

Bei den Überschusseinkünften (z.B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit) ändert sich an der bestehenden 410-EUR-Grenze nichts.

Umsatzsteuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

Ab dem 1.1.2010 gilt für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch die kurzfristigen Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Klarstellend wurde aufgeführt, dass die Neuregelung auch für die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen Anwendung findet. Als kurzfristig gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

Der Regelsteuersatz von 19 % ist hingegen anzuwenden, wenn die Leistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dies gilt z.B. für die Verpflegung, den Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen und sonstige Pauschalangebote.

Infolge der zahlreichen Abgrenzungsprobleme hat die Bundesregierung ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung angekündigt.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Für Personen in der Steuerklasse II sinkt der Steuersatz von bisher 30 % bzw. 50 % auf einen neuen Stufentarif zwischen 15 % und 43 %. Die Steuerentlastungen gelten für Vermögensübertragungen ab 2010 und begünstigen insbesondere die Zuwendungen von Bruder, Schwester, Onkel oder Tante.

Die Bedingungen für die steuerbegünstigte Unternehmensnachfolge wurden entschärft:

Diese Neuregelungen sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht. Sofern das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 auf Antrag bereits in 2007 und 2008 angewendet wurde, gelten die Entlastungen auch rückwirkend.

Gewerbesteuer

Der gewerbesteuerliche Hinzurechnungssatz bei Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter sinkt ab dem Erhebungszeitraum 2010 von 65 % auf 50 %.

Entschärfung der Verlustabzugsbeschränkungen

Bei Kapitalgesellschaften wurde die Vorschrift zum Verlustabzug, wonach Verlustvorträge nicht mehr genutzt werden können, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %) entschärft:

Zinsschranke

Übersteigen bei einem Unternehmen die Zinsaufwendungen die Zinserträge, kann die Zinsschranke zur Anwendung kommen. Ist dies der Fall, sind die Zinsaufwendungen nicht mehr uneingeschränkt abzugsfähig.

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde die Vorschrift weiter entschärft. So wurde z.B. die Freigrenze, die durch das Bürgerentlastungsgesetz zeitlich befristet von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR erhöht wurde, dauerhaft angehoben. Dies bedeutet: Beträgt der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen nicht mehr als 3 Mio. EUR, ist die Zinsschranke nicht anzuwenden. Bei dieser Größenordnung wird die Zinsschranke in der Praxis wohl nur selten eine Rolle spielen (Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums).

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Kfz-Steuer: Nachrüsten mit Partikelfiltern soll auch 2010 gefördert werden

Die Bundesregierung will die Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Partikelfiltern auch 2010 fördern. Das ist im Haushaltsentwurf für 2010 vorgesehen. Darüber hinaus soll die Förderung auch auf leichte Nutzfahrzeuge erweitert werden. Das Förderprogramm für das Jahr 2010 kann allerdings erst nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 2010 starten. Das Bundesumweltministerium strebt an, dass dann rückwirkend auch Nachrüstungen gefördert werden, die bereits von Beginn des neuen Jahres an vorgenommen wurden.

Im Rahmen des Förderprogramms 2009 wurde die Nachrüstung mit einem Partikelfilter mit 330 EUR direkt bezuschusst. Insoweit können aber nur Nachrüstungen berücksichtigt werden, die bis zum 31.12.2009 erfolgten. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Nachrüstung, die Förderanträge selbst können bis zum 15.2.2010 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

Hinweis: Wurden von Anfang bis Mitte 2009 noch weniger als 6.000 Pkw pro Monat nachgerüstet, so hat sich diese Zahl nach der Umstellung der Förderung auf einen direkten Zuschuss ab dem 1.8.2009 fast vervierfacht. Nachgerüstete Diesel-Pkw erhalten eine günstigere Umweltplakette und können, je nach Plakette und Ausgestaltung der Umweltzone, auch weiterhin in die bereits in vielen Städten eingerichteten Umweltzonen einfahren.

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Abgabefristen: Steuererklärungen 2009

Für das Jahr 2009 sind die Steuererklärungen bis zum 31.5.2010 abzugeben. Bei der Abgabe durch steuerberatende Berufe gilt eine verlängerte Frist bis zum 31.12.2010. In begründeten Einzelfällen kann sie auf Antrag bis zum 28.2.2011 verlängert werden. Ein weiterer Aufschub kommt grundsätzlich nur bei besonders gelagerten Ausnahmen in Betracht, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung, Personalausfällen oder eigener Erkrankung.

Die Fristverlängerung gilt nicht für die Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit in 2009 beendet wurde. Hier ist die Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben.

Das Finanzamt kann wie bisher auf die vorzeitige Einreichung der Steuererklärungen bestehen, u.a. dann, wenn hohe Nachzahlungen erwartet werden. Die vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung kann aber nicht allein mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass in der Vergangenheit große Abschlusszahlungen angefallen sind und sich erneut eine Steuernachzahlung ergeben kann, so das Finanzgericht Sachsen.

Hinweis: Für die Einkommensteuererklärung 2009 gibt es ein neues Formular: die Anlage Vorsorgeaufwand. In ihr müssen alle Angaben zu Vorsorgeaufwendungen (z.B. Krankenkassenbeiträge) und zu Altersvorsorgebeiträgen (z.B. Riester-Rente) eingetragen werden. Bisher wurden diese Angaben im Mantelbogen, in der Anlage N bzw. in der Anlage AV (Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben) gemacht. Die Anlage AV gibt es ab 2009 nicht mehr (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.1.2010 über Steuererklärungsfristen; FG Sachsen, 4 K 1352/08).

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Schönheitsreparaturen: Wertung als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Nach der gesetzlichen Regelung gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes seit 2004 auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Konsequenz: Die Aufwendungen können nicht sofort, sondern lediglich über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten angesetzt werden.

Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, gehören nach der gesetzlichen Klarstellung nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Welche Aufwendungen als Erhaltungsarbeiten in diesem Sinne gelten, ist im Schrifttum umstritten. Insbesondere ist unklar, ob auch Schönheitsreparaturen (wie z.B. das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken) darunterfallen.

In seiner ersten Entscheidung zum Tatbestand der anschaffungsnahen Herstellungskosten führte der Bundesfinanzhof aus, dass er diese Streitfrage nicht zu beantworten braucht. Sofern alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung anfallen, können sie nämlich nur im Zusammenhang betrachtet werden. Der typisierenden Regelung würde es nämlich widersprechen, wenn im Rahmen einer einheitlichen Modernisierungsmaßnahme einzelne Arbeiten isoliert betrachtet würden.

Hinweis: Um den sofortigen Werbungskostenabzug von üblichen Erhaltungsaufwendungen zu erreichen, müssen diese Maßnahmen demnach isoliert durchgeführt werden. Der Hausbesitzer muss sie also – sofern das möglich ist – in einem anderen Jahr durchführen. Alternativ muss er darauf achten, dass die 15-%-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nicht überschritten wird. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen (BFH, IX R 20/08).

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Doppelte Haushaltsführung: BMF erkennt private Wegverlegungsfälle an

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine steuerlich begünstigte doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht. Diese neue Rechtsprechung wendet das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt in allen offenen Fällen an. Die anders lautenden Lohnsteuer-Hinweise 2009 sind nicht mehr zu beachten.

Ist hingegen bereits zum Zeitpunkt der Verlegung des Lebensmittelpunktes ein Rückumzug zum Beschäftigungsort geplant, handelt es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung. Der Zeitraum zwischen dem Hin- und Rückumzug ist dabei unerheblich. Das gilt etwa, wenn eine Familie über die Sommermonate oder während der Ferien ihren bisherigen Lebensmittelpunkt in ein Ferienhaus verlegt und die Wohnung am Beschäftigungsort nur noch tageweise vom Berufstätigen genutzt wird. In diesen Fällen kann für die Fahrten zwischen der jeweils tatsächlich genutzten Wohnung und der Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Ferner stellt die Finanzverwaltung klar, dass die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendige Mehraufwendungen sind, als sie die ortsübliche Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung nicht überschreiten.

Hinweis: Ein Mangel an kleineren Wohnungen spielt ebenso wenig eine Rolle wie das Argument, dass die Wohnungswahl unter Zeitdruck erfolgte.

Umzugskosten

Wird der Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort wegverlegt, ist bei den Umzugskosten wie folgt zu unterscheiden:

Verpflegungsmehraufwendungen

Verpflegungsmehraufwendungen sind auch dann absetzbar, wenn der Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird. Das gilt aber nur, wenn der Berufstätige am Beschäftigungsort zuvor nicht bereits drei Monate gewohnt hat; die Dauer eines unmittelbar vor der Begründung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort vorausgegangenen Aufenthalts am Ort der Zweitwohnung ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen.

Hinweis: Derzeit sind zwei Revisionen zu der Frage anhängig, ob die Dreimonatsfrist bei doppelter Haushaltsführung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn beide Ehegatten berufstätig sind. In vergleichbaren Fällen kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (BMF-Schreiben, IV C 5 – S 2352/0; FG Baden-Württemberg, 4 K 230/06; 4 K 300/06).

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Kinderbetreuungskosten: Beschränkter Abzug ist zulässig

Seit 2006 können Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen der Eltern als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden – allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur zu 2/3. Zudem gilt ein Höchstbetrag von 4.000 EUR pro Kind und Jahr.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen ist die prozentuale Beschränkung nicht zu beanstanden. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass weitere Betreuungskosten zu berücksichtigen sind, ist nicht geboten. Ob die Höchstgrenze von 4.000 EUR gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, musste nicht entschieden werden, da die Aufwendungen den Grenzbetrag im Streitfall nicht überschritten.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (FG Sachsen, 2 K 1038/09).

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Wirtschaftsrecht

Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist in 2010 auf 18 Monate verlängert

Auch 2010 gibt es eine Sonderregelung beim Kurzarbeitergeld. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit 2010 beginnen, gilt eine neue Bezugsfrist von 18 Monaten. Ohne die Neuregelung würde die Bezugsfrist entsprechend der gesetzlichen Regelung lediglich maximal sechs Monate betragen. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit schon 2009 begonnen haben, gilt eine Bezugsfrist von 24 Monaten.

Hinweis: Hiervon unberührt bleibt es bei den besonderen Erleichterungen der Kurzarbeit durch die Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung, so z.B. die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2010 (Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 16.12.2009: „Das ändert sich im neuen Jahr“).

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Wettbewerbsrecht: Verwechselungsgefahr bei Nikolaus?

Ein Weinhändler darf einen am 6.12. geernteten trockenen Riesling unter der Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ anbieten.

Mit dieser Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm die Berufung eines konkurrierenden Weinhändlers zurückgewiesen, der ein eingetragenes Markenrecht an der Bezeichnung „Nikolaus G“ besitzt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass zwischen der Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ und „Nikolaus G“ keine Verwechselungsgefahr bestehe. Durch das nachgestellte „G“ erhalte die Marke „Nikolaus G“ insgesamt einen Namenscharakter, wobei der Vorname „Nikolaus“ sei und der Nachname mit dem Buchstaben „G“ abgekürzt werde. Da Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen zu verstehen seien, würden diese zum Gesamteindruck der Marke wesentlich beitragen. Auch in phonetischer Hinsicht könne man das „G“ keineswegs unter den Tisch fallen lassen, zumal davon auszugehen sei, dass eine Marke isoliert ohne diesen Buchstaben nur mit „Nikolaus“ schwerlich eintragungsfähig wäre. Bei der vom Beklagten benutzten Bezeichnung seien in gleicher Weise sowohl der Bestandteil „Nikolaus“ als auch der Wortbestandteil „Sankt“ prägend. Dem Wortbestandteil „Sankt“ komme hierbei eine wesentliche Bedeutung zu. Es werde gerade auf den Heiligen Nikolaus abgestellt. Dies werde durch den Hinweis auf den 6.12. noch verstärkt. Es handele sich um den Nikolaustag, an dem die Trauben gelesen worden seien. Es gehe also in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht um einen Wein, der dem Festtag des Heiligen Nikolaus zugeordnet werde (OLG Hamm, 4 U 61/09).

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Urheberrecht: Hände weg von fremden Karten...

Wer von einer fremden Homepage einen Plan kopiert und auf der eigenen Homepage als Anfahrtsskizze nutzt, verletzt das Urheberrecht. Er muss dem Ersteller des Plans eine angemessene Lizenzgebühr bezahlen, die sich danach richtet, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München in einer aktuellen Entscheidung hin. Ein kartographischer Verlag, der Stadt- und Landkreiskarten herstellt, unterhielt auch eine eigene Homepage, auf der verschiedene Karten aufgerufen werden können. Die Homepage enthielt einen Urheberrechtshinweis des Verlags sowie dessen Firmenlogo. Die Betreiberin eines Gästehauses nutzte zum Zwecke der Anfahrtsbeschreibung zu ihrer Unterkunft einen Ausschnitt eines Plans, den sie auf der Homepage des Verlags gefunden hatte. Als der Verlag dies bemerkte, forderte er eine Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz in Höhe von 650 EUR.

Das AG verurteilte die Besitzerin des Gästehauses in voller Höhe. Unstreitig habe sie den Kartenausschnitt auf ihrer Homepage als Anfahrtsskizze ohne Berechtigung genutzt. Sie müsse daher eine angemessene Lizenzgebühr bezahlen. Bei Berechnung der Gebühr sei darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Lizenzgebühr ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Diese Schadensberechnung beruhe auf der Erwägung, dass derjenige, der Rechte anderer verletze, nicht besser stehen solle, als er bei einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis gestanden hätte. Auf dem Markt würden Preise zwischen 675 EUR und 820 EUR für vergleichbare Karten erzielt. Daher sei nach Ansicht des AG die vom Verlag verlangte Gebühr angemessen. Sollten tatsächlich auch günstigere Angebote existieren, ändere dies an der Beurteilung nichts. Derjenige, der Rechte Dritter verletze, habe keinen Anspruch darauf, dass das billigste Angebot zugrunde gelegt werde. Angesichts der Qualität des Kartenmaterials sei jedenfalls die angesetzte Gebühr vernünftig (AG München, 161 C 8713/09).

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BilMoG: Verordnung zur Abzinsung von Rückstellungen verkündet

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde die verpflichtende Abzinsung der Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr eingeführt. In diesem Zusammenhang wurde bestimmt, dass die Abzinsungszinssätze von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden. Diese Rückstellungsabzinsungsverordnung wurde nun im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Deutsche Bundesbank ermittelt den durchschnittlichen Marktzinssatz für die Restlaufzeiten von einem Jahr bis zu 50 Jahren und gibt diesen monatlich auf ihrer Homepage bekannt. Die Ermittlungsmethodik der Verordnung sieht vor, dass die jeweiligen Zinssätze auf der Basis eines Durchschnitts der letzten sieben Jahre gebildet werden. Dies führt dazu, dass bei den jeweils monatlichen Berechnungen nur marginale Änderungen auftreten und übermäßige Schwankungen in den Bilanzen vermieden werden.

Beispiel: Macht ein Unternehmen z.B. bei den Pensionsrückstellungen von der gesetzlich eingeräumten Erleichterung Gebrauch, pauschal auf eine Restlaufzeit von 15 Jahren abzustellen, ergibt sich nach dem Stand vom 31.10.2009 ein Abzinsungszinssatz von 5,26 Prozent.

Hinweis: Die Vorschriften des BilMoG sind erstmals für das Geschäftsjahr 2010 verbindlich anzuwenden. Für das Geschäftsjahr 2009 besteht ein Wahlrecht (Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung)).

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Voranmeldungen: Elektronische Abgabe grundsätzlich verpflichtend

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Umsatzsteuer-Voranmeldungen seit 2005 grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln sind.

Weder das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung erforderlichen Hard- und Software, einem hierzu benötigten Internetzugang, noch das Alter des Unternehmers und dessen generelle Sicherheitsbedenken gegen die elektronische Übermittlung führen dazu, dass das Finanzamt eine Abgabe in Papierform erlauben muss.

Die Voraussetzungen, wonach das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten kann, wurden mit Wirkung ab 2009 neu gefasst. Hiernach wird nicht auf das Vorhandensein technischer Einrichtungen abgestellt. Vielmehr kommt eine Papierabgabe in Betracht, wenn die technischen Möglichkeiten nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand zu realisieren sind.

Hinweis: Da die Revision anhängig ist, kann in vergleichbaren Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (FG Niedersachsen, 5 K 149/05, n.rkr.).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010 beträgt 0,12 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat Februar 2010

Im Monat Februar 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.2.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.2.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.2.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.2.2010.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis zum 15.2.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 12.2.2010.

Grundsteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis zum 15.2.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 12.2.2010.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 16.8.2010 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2010 und am 16.8.2010 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1.7.2010 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am 15.2.2010 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.2.2010 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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