Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Informationen für den Kalendermonat Juli 2007

Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss im Impressum und die Hinweise zum Haftungssauschluss unter der Rubrik "Aktuelles“. Durch das Lesen der vorliegenden allgemeinen Informationen entsteht insbesondere kein Vertrag und kein Mandatsverhältnis. Die Bereitstellung der vorliegenden Informationen stellt keine Rechtsberatung oder steuerrechtliche Beratung dar. Allgemeine Informationen wie die vorliegenden können Rechtsberatungen nicht ersetzen.

Rückruf-Service

Die Schilderung Ihres konkreten Rechtsproblems und die Absendung als E-Mail lösen noch keine Gebühren aus. Sie gehen noch kein Risiko ein. Erst wenn Sie mein Honorarangebot annnehmen sollten, enststehen Ihnen Kosten. Bitte bedenken Sie, dass die Kommunikation per E-Mail nicht sicher ist. Ich werde Sie in der Mail in der ich mein Honorarangebot übermittle daher nochmals fragen, ob die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage per E-Mail oder per herkömmlicher Post, Telefon oder vor Ort gewünscht wird.

Anfrage per E-Mail

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Steuerrecht:

Wirtschaftsrecht:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang

Arbeitsrecht

Teilzeitbeschäftigter: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Auf diesen einklagbaren Rechtsanspruch wies nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers hin, der mit 20 Stunden wöchentlich beschäftigt war. Dem Arbeitsvertrag lag die Anwendung der jeweiligen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern zugrunde. Nach dem maßgeblichen Manteltarifvertrag betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 36 Stunden. Als der Arbeitgeber vier neu zu besetzende Vollzeitstellen ausschrieb, verlangte der Arbeitnehmer die Zustimmung zur Verlängerung seiner regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf 36 Stunden, hilfsweise 40 Stunden wöchentlich. Das lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, es seien keine entsprechenden Arbeitsplätze i.S.d. TzBfG zu besetzen. Die neuen Arbeitsplätze sollten „tariffrei“ mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich geschlossen werden, während der Vertrag mit dem Arbeitnehmer tarifgebunden sei.

Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Verlängerung seiner Arbeitszeit habe. Da der Arbeitgeber einen „entsprechenden Arbeitsplatz“ in Vollzeit besetzen wollte, hätte er den Wunsch des Klägers bevorzugt berücksichtigen müssen. Bei der Beurteilung des „entsprechenden Arbeitsplatzes“ sei nicht darauf abzustellen, ob eine Tarifbindung bestehe oder nicht (BAG, 9 AZR 874/06).

Zum Anfang

Vererblichkeit: Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist

Nach der im Jahre 2004 eingeführten Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr, wenn

Dieser Abfindungsanspruch entsteht nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) allerdings erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Er ist deshalb vorher nicht vererblich. Daher wiesen die Richter die Klage der Eltern und Erben eines Arbeitnehmers zurück. Diesem war von seinem Arbeitgeber betriebsbedingt zum 30. April gekündigt worden. Da der Arbeitgeber eine großzügige Abfindung nach Maßgabe des § 1a KSchG angeboten hatte, erhob der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage. Er verstarb vor Ablauf der Kündigungsfrist am 22. April. Bei Eintritt des Erbfalls – wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist – sei damit der Abfindungsanspruch nach Ansicht der Richter noch nicht entstanden. Er könne mithin auch nicht auf die Eltern übergehen. Diese Gesetzeslage ergebe sich aus dem Gesetz. Der Arbeitgeber müsse den Arbeitnehmer hierauf nicht gesondert hinweisen (BAG, 2 AZR 45/06).

Zum Anfang

Kündigungsrecht: Sozialauswahl und krankheitsbedingte Ausfallzeiten

Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) müssen Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einbezogen werden, wenn ihre Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Dabei kann der Arbeitgeber allerdings nicht darauf abstellen, ob der betreffende Arbeitnehmer besonders krankheitsanfällig ist oder aber nur eine geringe Krankheitsquote aufweist.

Mit dieser Begründung gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) einer Arbeitnehmerin recht, die als Wirtschaftshilfe in einem Krankenhaus beschäftigt war. Ursprünglich war sie auf der Intensivstation mit Reinigungs- und Servicearbeiten befasst. Nach einem Herzinfarkt arbeitete sie in der Wäscherei. Sie wies seither erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten auf. Als der Arbeitgeber beschloss, die Wäschearbeiten von einem Drittunternehmen ausführen zu lassen und die Wäscherei zu schließen, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin. Mit ihrer Kündigungsschutzklage berief sich diese auf eine fehlerhafte Sozialauswahl bei der Kündigung.

Die Richter sahen dies ebenso. Der Arbeitnehmer hätte die auf der Intensivstation beschäftigten Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl mitberücksichtigen müssen. Fehlerhaft sei auch die Ansicht des Arbeitgebers, die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter auf der Intensivstation liege im berechtigten betrieblichen Interesse, weil die gekündigte Arbeitnehmerin hohe Krankheitszeiten aufweise. Dieser Gesichtspunkt dürfe bei der Frage des betrieblichen Interesses nicht berücksichtigt werden (BAG, 2 AZR 306/06).

Zum Anfang

Arbeitsverhältnis: Einsatz von „Ein-Euro-Jobbern“ ist risikolos

Vereine dürfen „Ein-Euro-Jobber“ einsetzen, ohne Gefahr zu laufen, dass sie die Person nach Ablauf des Einsatzes als Arbeitnehmer weiterbeschäftigen müssen.

Das folge daraus, dass ein „Ein-Euro-Job“ kein Arbeitsverhältnis begründe, so das Fazit einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg. Das gelte selbst dann, wenn die zugewiesene Tätigkeit keine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit im Sinne von § 16 Absatz 3 Satz 2 Zweites Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) gewesen sei. Im konkreten Fall hatte die Agentur für Arbeit einer ALG-II-Bezieherin eine „Beschäftigungsgelegenheit für ALG-II-Bezieher“ vermittelt. Die Frau wurde von einem in der Wohlfahrtspflege tätigen Verein bei der Gebäudereinigung eines Altenheims eingesetzt. Als der Einsatz der Arbeitnehmerin endete, machte sie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend – ohne Erfolg. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Behörde keine Eingliederungsvereinbarung im Sinne von § 15 SGB II geschlossen hatte (LAG Baden-Württemberg, 14 Sa 24/06).

Zum Anfang

Baurecht

Baumängel: Wer trägt die Kosten für die Beseitigung?

Auf dem Bau gehen die Emotionen schon mal hoch. Das gilt nicht zuletzt, wenn es um die Beseitigung angeblicher Mängel geht. Viele Auftraggeber meinen hier instinktiv, immer im Recht zu sein und bei der Mängelbeseitigung „freie Hand zu haben“. Oft wird ohne Abstimmung mit dem Auftragnehmer die Mängelbeseitigung an Dritte vergeben und die Kosten sollen dann dem ursprünglichen Auftragnehmer aufgebürdet werden. Diese Vorgehensweise ist für den Auftraggeber jedoch sehr gefährlich.

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat jetzt noch einmal klargestellt, dass sich auch solche Auftraggeber „an die Spielregeln halten müssen“. Die Regeln lauten wie folgt:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung zwischenzeitlich bestätigt (OLG Naumburg, 10 U 1/06; BGH, VII ZR 167/06).

Zum Anfang

VOB/B: VOB/B bleibt in Verbraucherverträgen privilegiert

Bauunternehmen können ihre vertraglichen Beziehungen zu privaten Bauherrn nach wie vor auf Basis der VOB/B regeln, ohne negative Auswirkungen zu befürchten.

Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin. Das KG hat damit eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) abgewiesen. Die vzbv war der Ansicht, dass die Anwendung der VOB/B in Verträgen mit Privatpersonen gegen das Verbraucherrecht verstoße, da die VOB/B zahlreiche Regelungen enthalte, die Verbraucher unangemessen benachteilige. Für das KG hingegen stelle die VOB/B im Ganzen ein ausgewogenes Regelwerk dar. Deshalb seien einzelne Klauseln der VOB/B einer Inhaltskontrolle nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen, soweit die VOB/B als Ganzes vereinbart wird.

Wichtig: Das KG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Wenn die vzbv diese Möglichkeit wahrnimmt, wird der BGH wohl das nächste Wort in dieser Sache sprechen müssen (KG, 23 U 12/06).

Zum Anfang

Baustelle: Nachbar muss Überschwenkung mit Kranauslegern hinnehmen

Das Eindringen von Kranauslegern von einem großstädtischen Bauvorhaben in den Luftraum eines Nachbargrundstücks stellt keine verbotene Eigenmacht dar.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Der Nachbar müsse dies daher entschädigungslos hinnehmen. Eine Ausnahme gelte allerdings, wenn

(OLG Düsseldorf, 9 W 105/06)

Zum Anfang

Vertragsrecht: Kosten für Baugerüstvorhaltung über Vertragslaufzeit

Stellt der Bauunternehmer dem Auftraggeber auf dessen Wunsch ein Baugerüst länger als die vertragliche Laufzeit zur Verfügung, richten sich seine Ansprüche auf Kostenersatz allein nach mietrechtlichen – und nicht nach werkvertraglichen – Grundsätzen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. Dass ein Gerüst über die vereinbarte Vertragszeit hinaus aufgestellt bleiben soll, weil es zum Beispiel im Bauablauf zu Verzögerungen gekommen ist, ist keine Behinderung im Sinne des § 6 VOB/B, so das OLG. Die Folge: Verlangt der Auftraggeber über die vertragliche Laufzeit hinaus eine weitere Vorhaltung des Gerüsts, hat der Bauunternehmer ein Kündigungsrecht. Nimmt er das nicht wahr, hat er keine Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Vorhaltung des Gerüsts (OLG Celle, 16 U 267/06).

Zum Anfang

Familien- und Erbrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Das familienrechtliche Verfahren soll reformiert werden

Das Bundeskabinett hat eine grundlegende Reform familienrechtlicher Verfahren beschlossen. Darüber hinaus soll das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuung, Unterbringung, Nachlass, Register, Freiheitsentziehung) neu geregelt werden. Das Gesetzesvorhaben soll Mitte 2009 in Kraft treten.

I. Reform des familiengerichtlichen Verfahrens
Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen soll erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und inhaltlich vollständig neu geregelt werden. So sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen:

II. Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das geltende Verfahrensgesetz (FGG) für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz soll durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und – soweit möglich – einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt werden.

Die neue Verfahrensordnung soll erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten beschreiben und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sichern.

Zudem soll das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit neu strukturiert und effizienter gestaltet werden. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, soll die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet werden. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht soll durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ersetzt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nach dem Gesetzesentwurf zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstmals der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser soll dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln, was mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen bringt.

Zum Anfang

Kindesunterhalt: Neue Düsseldorfer Tabelle tritt ab 1.7.2007 in Kraft

Das Bundesministerium der Justiz hat ab 1.7.2007 die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder leicht gesenkt. Deshalb wird die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung ab 1.7.2007 neu gefasst.

Diese von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts herausgegebene Tabelle dient bundesweit als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt. Sie ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt.

Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
bis 1300 202 245 288 389 100 770/900
1300 – 1500 217 263 309 389 107 950
1500 – 1700 231 280 329 389 114 1000
1700 – 1900 245 297 349 401 121 1050
1900 – 2100 259 314 369 424 128 1100
2100 – 2300 273 331 389 447 135 1150
2300 – 2500 287 348 409 471 142 1200
2500 – 2800 303 368 432 497 150 1250
2800 – 3200 324 392 461 530 160 1350
3200 – 3600 344 417 490 563 170 1450
3600 – 4000 364 441 519 596 180 1550
4000 – 4400 384 466 548 629 190 1650
4400 – 4800 404 490 576 662 200 1750
über 4800 nach den Umständen des Einzelfalls

Erläuterungen:
1. Die vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung für minderjährige Kinder festgelegten Regelbeträge sind Ausgangspunkt der Tabelle. Die Unterhaltsbeträge in Gruppe 1 der Tabelle sind identisch mit den Regelbeträgen.

2. Die Regelbeträge werden vom 1.7.2007 an um ca. ein Prozent reduziert. Sie betragen 202 EUR (statt 204 EUR) für Kinder von 0 – 5 Jahren, 245 EUR (statt 247 EUR) für Kinder von 6 – 11 Jahren und 288 EUR (statt 291 EUR) für Kinder von 12 – 17 Jahren.

3. Die Regelbeträge steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

4. In den neuen Bundesländern beginnt die Tabelle mit geringeren Regelbeträgen, die rund 92 Prozent der Regelbeträge West ausmachen. Deshalb werden dort der Düsseldorfer Tabelle zwei niedrigere Einkommensgruppen vorgeschaltet.

5. Der Studentenunterhalt bleibt bei 640 EUR. Der Betrag war zuletzt im Jahre 2005 angepasst worden. Allerdings ist nunmehr geregelt, dass Studiengebühren in diesem Bedarfssatz nicht enthalten sind.

6. Der Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber minderjährigen Kindern sowie gegenüber 18- bis 20-jährigen Schülern, die im Elternhaus leben, wird auf 900 EUR erhöht (bisher 890 EUR) bei Erwerbstätigkeit. Sonst verbleibt es bei 770 EUR. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr die Schule besuchen oder nicht mehr bei den Eltern wohnen, beträgt unverändert 1.100 EUR. Die Selbstbehalte sind letztmals zum 1.7.2005 den Lebenshaltungskosten angepasst worden. Da diese inzwischen gestiegen sind, war die erneute Anpassung angezeigt.

7. Der Selbstbehalt des Kindes, das seinen bedürftigen Eltern (z. B. im Pflegefall) Unterhalt zahlen muss, beträgt unverändert 1.400 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, für den Ehegatten verbleiben mindestens 1.050 EUR, wenn nicht die ehelichen Lebensverhältnisse einen höheren Betrag zulassen.

8. Da das Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 5 BGB in den ersten fünf Einkommensgruppen in unterschiedlicher Höhe anzurechnen ist und erst ab der 6. Einkommensgruppe der Tabelle jeweils zur Hälfte, ist in der Düsseldorfer Tabelle eine Kindergeldanrechnungstabelle enthalten, aus der sich die Anrechnungsbeträge in den ersten fünf Einkommensgruppen entnehmen lassen.

9. Neu geregelt wurde der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegattenunterhalt, der unabhängig von Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit 1.000 EUR beträgt. Ein gleich hoher Selbstbehalt gilt für den Unterhalt eines nichtverheirateten betreuenden Elternteils.

Zum Anfang

Gemeinschaftskonto: Gemeinsam angespartes Geld gehört im Zweifel beiden Ehegatten zur Hälfte

Zahlen Eheleute ihre jeweils überschüssigen Einkünfte auf ein Sparkonto ein und besteht Einigkeit, dass die gesparten Beiträge dem Eheleben dienen sollen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis zu gleichen Teilen zusteht.

Diesen Grundsatz stellte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Streit eines in Scheidung lebenden Ehepaars auf. Die Ehefrau war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Um ihre neue Wohnung einzurichten, hatte sie das gemeinsame Konto „leer geräumt“. So gehe es nicht, entschied das OLG und gab der Klage des Ehemanns statt. Vereinnahme ein Ehegatte vor der Trennung Sparbeiträge abredewidrig für sich, habe der andere Ehegatte einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte des vereinnahmten Betrags (OLG Naumburg, 10 U 23/06).

Zum Anfang

Erbrecht: Unterschlagung berechtigt nicht zum Entzug des Pflichtteils

Ein Vater kann seinem Sohn selbst bei einer gegen ihn von seinem Sohn verübten Vermögensstraftat nur bei Vorliegen besonderer Umstände den gesetzlichen Pflichtteil entziehen.

Mit dieser Klarstellung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm der Berufung des Sohnes gegen ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Bochum in einem mit seiner Schwester geführten Prozess stattgegeben.

Zur Begründung hat das OLG ausgeführt: Die in dem väterlichen Testament ausgesprochene Entziehung des Pflichtteils, welche wegen einer angeblich vorgenommenen Veruntreuung eines dem Vater zustehenden Geldbetrags erfolgt war, ist unwirksam. Nach dem Gesetz kann zwar der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig gemacht hat. Ob ein schweres Vergehen vorliegt, beurteilt sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Grad des sittlichen Verschuldens. Verfehlungen gegen das Eigentum oder das Vermögen des Erblassers berechtigen hierbei nur zur Entziehung des Pflichtteils, wenn sie nach ihrer Natur und ihrer Begehungsweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellen und deswegen eine schwere Kränkung des Erblassers bedeuten. Unter Beachtung dieser Grundsätze waren vorliegend nach Auffassung des Senats zugunsten des Sohnes seine desolate wirtschaftliche Situation sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Sohn das Geld alsbald an seinen Vater zurückzahlen wollte, so dass im Ergebnis ein zur Entziehung des Pflichtteils berechtigender Grund nicht gegeben war (OLG Hamm, 10 U 111/06).

Zum Anfang

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Mietwohnung: Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon

Verfügt eine Mietwohnung über einen Kabelanschluss, liegt regelmäßig ein sachbezogener Grund vor, der den Vermieter zum Verbot einer Parabolantenne berechtigt. Allerdings gilt dies nicht in allen Fällen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters hin, der trotz Breitbandkabelanschluss seiner Wohnung auf dem Fußboden des Balkons eine Parabolantenne ohne feste Verbindung zum Gebäude aufgestellt hatte. Der Vermieter forderte die Entfernung der Parabolantenne.

Der BGH bestätigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben sei. Allerdings könne der Vermieter aber wegen des durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen verpflichtet sein, der Aufstellung zuzustimmen. Dies sei der Fall, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten sei, weil die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursache. Beispiel: Sie ist auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die dortigen Richter müssen nun prüfen, ob eine optische Beeinträchtigung des Gebäudes durch die Parabolantenne vorliege (BGH, VIII ZR 207/04).

Zum Anfang

Zahlungsverzug: Bei Aufrechnung muss die Gegenforderung genau bezeichnet sein

Eine unverzügliche Aufrechnungserklärung des Mieters kann nur dann zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs führen, wenn die Gegenforderung so bestimmt bezeichnet ist, dass sie der Vermieter prüfen kann.

Dies musste sich ein Mieter vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle sagen lassen. Er hatte gegenüber den ausstehenden Mieten mit „Schadenersatzansprüchen“ aufgerechnet. Dem OLG war das nicht ausreichend. Es hielt die Erklärung des Mieters, weit über die Mietzinsansprüche hinausgehende Gegenforderungen zu haben, für zu unbestimmt. Diese Gegenforderungen müssten schon genau bezeichnet sein. Zum einen sei wegen der Vielzahl der angeblichen Zahlungsansprüche unklar, mit welchen Einzelforderungen die Aufrechnung erklärt werden solle. Zum anderen lasse sich auch gar nicht feststellen, welche Forderung durch die Aufrechnung erloschen sei und damit anderweitig nicht mehr geltend gemacht werden könne (OLG Celle, 2 U 9/07).

Zum Anfang

Gewerberäume: Fristenplan zur Schönheitsreparatur im Mietvertrag unterliegt AGB-Kontrolle

Die Rechtsprechung zum Fristenplan bei Schönheitsreparaturen gilt auch für das Gewerberaummietrecht.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Die Richter entschieden, dass in dem betreffenden Fall die Mieterin entgegen der Klausel im Mietvertrag nicht zur Renovierung der Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet sei. Die entsprechende Klausel sei unwirksam. Diese Fälligkeitsregelung benachteilige die Mieterin unangemessen. So sei sie nach der Regelung bei Beendigung des Mietverhältnisses stets zur Renovierung verpflichtet, selbst wenn die vertraglichen Fristen zur Renovierung noch nicht abgelaufen seien und ein Renovierungsbedarf noch nicht bestehe. Dies entspreche nicht dem gesetzlichen Leitbild der Erhaltungspflicht des Vermieters. Es führe vielmehr zu einer zusätzlichen Verschärfung zulasten der Mieterin. Die Unwirksamkeit einer solchen Regelung gelte nicht nur für die Wohnraummiete, sondern auch für den Bereich der Geschäftsraummiete (OLG Düsseldorf, I-24 U 113/06).

Zum Anfang

WEG: Durchsetzung von baulichen Veränderungen gegen den Willen der anderen Wohnungseigentümer

Ob und inwieweit bauliche Veränderungen (hier: Umbau von Fenster- in Türelemente mit abweichender Farbgebung an der Rückfront einer Wohneinheit) gegen den Willen eines anderen Wohnungseigentümers durchgeführt werden können, richtet sich in erster Linie nach der Gemeinschaftsordnung.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Bestimme die Gemeinschaftsordnung, dass Veränderungen an der äußeren Gestalt der Wohnanlage sowie an der Farbe des Hauses der schriftlichen Einwilligung der anderen Eigentümer bedürfen, soweit das gemeinschaftliche Eigentum, oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers gestört werde, sei die Schwelle einer relevanten Beeinträchtigung gegenüber dem „Nachteil“ im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gesenkt. Ein Verbot sei in diesen Fällen leichter durchsetzbar (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 21/07).

Zum Anfang

Verbraucherrecht

Gebrauchtwagen: Verkäufer muss über falschen Tachostand informieren

Ist dem Gebrauchtwagenhändler bekannt, dass der von ihm angebotene Gebrauchtwagen eine wesentlich höhere Laufleistung als im Kilometerzähler angegeben aufweist, muss er den Käufer auch ungefragt darüber aufklären. Unterlässt er dies, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dies musste sich ein Gebrauchtwagenhändler vom Oberlandesgericht (OLG) Köln sagen lassen. Er hatte das Fahrzeug vor einigen Jahren mit einem Kilometerstand von 90.000 als Unfallwagen erworben und instand gesetzt. Neben einem Austauschmotor wurde auch ein „Tauschtacho“ mit Kilometerstand 0 eingebaut. Nachdem er den Wagen einige Jahre als Firmenfahrzeug genutzt und 68.000 km zurückgelegt hatte, verkaufte er das Fahrzeug. Gegenüber dem Käufer schloss er die Gewährleistung für Mängel, Unfallschäden und Kilometerstand aus. Später erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag.

Zu Recht entschied das OLG. Die Berechtigung zum Rücktritt ergebe sich bereits daraus, dass das Fahrzeug eine um 90.000 km höhere Laufleistung habe, als nach dem Kilometerzähler angegeben und der Händler dies verschwiegen habe. Über den Einbau des „Tauschtachos“ habe er auch ohne Nachfrage des Käufers aufklären müssen. So könne der Käufer im Normalfall davon ausgehen, dass der Tacho den Kilometerstand richtig anzeige. Zudem messe ein Käufer den gefahrenen Kilometern regelmäßig eine besondere Bedeutung für seine Kaufentscheidung zu. Der Händler hätte keinen Zweifel daran haben dürfen, dass die deutliche Abweichung für den Kaufentschluss wesentlich sei. Hier habe er vielmehr den Eindruck erweckt, das Fahrzeug sei erheblich weniger gelaufen. Kläre er hierüber nicht auf, liege ein arglistiges Verschweigen vor, mit dem der Kaufentschluss des Käufers in unzulässiger Weise beeinflusst worden sei (OLG Köln, 22 U 170/06).

Zum Anfang

eBay: Privatverkäufer oder Unternehmer?

Wer innerhalb eines Jahres 484 bewertete Geschäfte über eBay abwickelt und dabei stets als Verkäufer auftritt, ist in der Regel nicht mehr als Privatverkäufer anzusehen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M.. Wer sich selbst in die Kategorie „Powerseller“ einordnet, setzt ein gewichtiges Indiz, als gewerblicher Verkäufer angesehen zu werden.

Beachten Sie: Unterlässt der gewerbliche Verkäufer die erforderlichen Widerrufsbelehrungen oder bezeichnet er sich nach wie vor als privater Verkäufer und schließt die Sachmängelhaftung aus, passiert Folgendes:

Das OLG Frankfurt a.M. hat aber in einer anderen Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., 6 W 54/04) angedeutet, dass bei Verkäufen aus Privatvermögen das für die Unternehmereigenschaft erforderliche Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlen kann. Beispiel: Nach dem Tod der Oma wird deren Haushalt aufgelöst. Jede Tasse und jeder Silberlöffel wird einzeln veräußert. So kommt es auch zu einer Häufung bewerteter Geschäfte in kurzer Zeit. Die Unternehmereigenschaft kann der Verkäufer dann wohl widerlegen (OLG Frankfurt a.M., 6 W 27/07).

Zum Anfang

Versicherungsrecht: Rolex beim Einkaufsbummel in Neapel geraubt – Hausratversicherung muss zahlen

Eine Hausratversicherungsgesellschaft ist eintrittspflichtig, wenn dem Versicherungsnehmer eine wertvolle Armbanduhr bei einem Einkaufsbummel in Neapel von einem unbekannten Räuber vom Handgelenk gerissen wird.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Touristen, der mit mehreren anderen Personen gemeinsam in Neapel bummeln gehen wollte. Dabei trug er wegen des kurzärmeligen Hemdes sichtbar seine goldene „Rolex“. Auf der Via Toledo überfiel ihn ein unbekannter Täter von hinten und riss ihm die Uhr vom Handgelenk, indem er seine Hand zwischen Uhr und Handgelenk steckte, ihn einige Meter mit sich zog, bis das Armband riss. Der Tourist erlitt hierbei Hautabschürfungen und eine Verstauchung des Handgelenks. Anschließend flüchtete der Täter mit einem Komplizen, der mit einem Roller wartete.

Den Einwand der Hausratversicherung, der Versicherungsfall sei schuldhaft herbeigeführt worden, weshalb sie nicht leisten müsse, ließ das OLG nicht gelten: Es sei im Hinblick auf eine mögliche Raubgefahr nicht grob fahrlässig, mittags in der Innenstadt von Neapel auf einer belebten Einkaufsstraße eine wertvolle goldene Uhr zu tragen. Der Tourist sei nicht alleine, im Dunkeln oder auf abgelegenen Straßen unterwegs gewesen. Er habe sich vielmehr in Begleitung auch ortskundiger Einheimischer mitten am Tag auf einer belebten Einkaufsstraße befunden. Mit anderen Fällen, in denen von der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit bejaht worden war, sei der Fall deshalb nicht zu vergleichen. Der Tourist habe keine Veranlassung gehabt, die Einkaufsstraße in Neapel als besonders gefährlich einzustufen (OLG Köln, 9 U 26/05).

Zum Anfang

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Einbeziehung von Reise-AGB in den Vertrag

Sendet ein Reisender ein Angebot ab, ohne vorher auf die Allgemeinen Reisebedingungen (Reise-AGB) gesondert hingewiesen worden zu sein, und schickt der Reiseveranstalter eine Reisebestätigung, auf deren Rückseite die Reise-AGB abgedruckt sind, stellt die Reisebestätigung ein neues Angebot des Reiseveranstalters dar.

Der Reisende nimmt nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Düsseldorf diese Reise-AGB durch vorbehaltlose Zahlung des Reisepreises und Antritt der Reise an. In diesem Fall sind die Reise-AGB dann in den Vertrag einbezogen (LG Düsseldorf, 22 S 579/05).

Zum Anfang

Waffenschein: Das berufliche Schutzinteresse eines Schmuckhändlers berechtigt noch nicht zum Tragen einer Waffe

Einem Schmuckhändler, der die persönliche Befähigung zum Gebrauch einer Waffe zur Verteidigung nicht nachgewiesen hat, kann kein Waffenschein erteilt werden.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Schmuckhändlers. Dieser führt bei seinen Reisen zu Kunden im gesamten Bundesgebiet Schmuck im Wert von 100.000 bis 150.000 EUR mit sich. Wegen der mit seiner Geschäftstätigkeit verbundenen erheblichen Gefährdung beantragte er die Erteilung eines Waffenscheins. Die zuständige Kreisverwaltung lehnte den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Zwar bestehe für den Schmuckhändler ein Bedürfnis, als besonders gefährdete Person eine Schusswaffe sowohl zur Abschreckung als auch zur Selbstverteidigung führen zu dürfen. Jedoch habe er bisher nicht an einem Lehrgang über die speziellen Techniken des Verteidigungsschießens teilgenommen, um in unvorhergesehenen Krisensituationen angemessen reagieren zu können. Seine Fähigkeiten als Sportschütze reichten zum verteidigungsgerechten Einsatz von Schusswaffen in der Öffentlichkeit nicht aus (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11492/06.OVG).

Zum Anfang

Verkehrsrecht

Polizeibeamter: „Geisterfahrer“ haftet nicht für posttraumatisches Belastungssyndrom

Ein Polizist kann von der Versicherung eines Unfallverursachers keinen Schadenersatz für eine durch den Unfall hervorgerufene psychische Schädigung verlangen.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall zweier Polizeibeamter, die als Folge eines Verkehrsunfalls ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen. Verursacht wurde der Unfall durch einen „Geisterfahrer“, der die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren hatte. Dabei verursachte er einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide Pkw fingen Feuer, wodurch sämtliche Insassen verbrannten. Die beiden Polizeibeamten mussten dies mit ansehen, ohne helfen zu können.

Die Richter verneinten einen Ersatzanspruch der Polizisten, weil ihre Tätigkeit unter das allgemeine Lebensrisiko falle. Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen könnten zwar eine Verletzung der Gesundheit im Sinne des Schadenersatzrechts darstellen. Die hier geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen könnten dem Schädiger aber unter den Umständen des Streitfalls nicht zugerechnet werden. So sei eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten habe. Maßgeblich für die Zurechnung sei in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen habe und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte. Solche Umstände hätten hier jedoch nicht vorgelegen. Die Polizeibeamten seien an dem eigentlichen Unfallgeschehen, nämlich der Kollision zwischen dem „Geisterfahrer“ und dem Pkw der Familie, nicht beteiligt gewesen. Sie seien daher wie zufällige Zeugen anzusehen, für die ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei (BGH, VI ZR 17/06).

Zum Anfang

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Taxifahrer begeht Unfallflucht, wenn er nur die Taxinummer angibt

Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner nach dem Strafgesetzbuch bestehenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen.

Dies musste sich ein Taxifahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sagen lassen. Die Richter verurteilten ihn wegen Unfallflucht. Jeder Unfallbeteiligte sei verpflichtet, zugunsten der Feststellungsberechtigten die Angabe zu machen, an dem Unfall beteiligt zu sein. Er müsse zwar nicht notwendig seinen Namen nennen oder sich gar unter Vorlage von Personalpapieren ausweisen. Die bloße Angabe der Taxinummer verbunden mit der Aufforderung, sich mit dem Taxiunternehmer in Verbindung zu setzen, führe aber jedenfalls dazu, dass der Geschädigte keine Feststellungen über die Person des Angeklagten als Führer des Kfz treffen konnte. Der Taxifahrer hätte deshalb, solange der Geschädigte seine Anwesenheit verlangte, die Unfallstelle nicht verlassen dürfen (OLG Nürnberg, 2 St OLG Ss 300/06).

Zum Anfang

Unfallschadensregulierung: Kein Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn Zweitwagen vorhanden ist

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, kann der Eigentümer von dem Unfallverursacher (bzw. dessen Versicherung) grundsätzlich einen Nutzungsausfall verlangen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn ihm ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg wies daher in einem entsprechenden Fall die Klage eines Pkw-Fahrers ab, dessen BMW M3 bei einem Unfall beschädigt worden war. Die geringe Laufleistung (33.000 km in 11 Jahren) und die Saisonzulassung würden darauf schließen lassen, dass der BMW M3 nur gelegentlich und nicht gleichzeitig mit dem anderen Pkw des Geschädigten genutzt werde. Diesem stünde daher der andere Pkw als Überbrückungsfahrzeug zur Verfügung. Er könne insofern keinen Nutzungsausfall geltend machen, da er in seiner Mobilität nicht eingeschränkt sei.

Hinweis: Der Geschädigte kann gleichwohl Nutzungsausfall beanspruchen, wenn er ausnahmsweise auf den Zweitwagen nicht zurückgreifen könnte. Das ist z.B. bei einer regelmäßigen Nutzung durch andere Familienangehörige der Fall.

(OLG Brandenburg, 12 U 160/06)

Zum Anfang

Geschwindigkeitsüberschreitung: Höchstgeschwindigkeit für Kraftomnibus auf Autobahn

Die von dem Fahrer eines Kraftomnibusses auf einer Bundesautobahn einzuhaltende zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) lediglich 80 km/h, wenn das Siegel auf der „100“-Plakette fehlt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf den Wortlaut des § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO. Danach müssten als Bedingung für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Kraftomnibusse kumulativ alle dort genannten Umstände gegeben sein. Fehle es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, verbleibe es bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Dass es für die Verkehrssicherheit in erster Linie auf die technische Eignung des Fahrzeugs und deren Überprüfung durch die Zulassungsstelle ankomme und die nachfolgende Anbringung der gesiegelten Plakette vorrangig der Erleichterung der polizeilichen Überwachung dienen möge, ändere hieran nach Auffassung des OLG nichts. Der Text der Vorschrift sei insoweit eindeutig. Er enthalte insbesondere keine wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln, unbestimmte Abgrenzungskriterien oder Rechtsbegriffe. Er bilde damit zugleich eine nicht zu überschreitende Wortlautgrenze gegen jegliche (abweichende) Auslegung und richterliche Interpretation (OLG Koblenz, 2 Ss 370/06).

Zum Anfang

Steuerrecht

Steuerliche Behandlung: Gelder für Kinder in Kindertages-/Vollzeitpflege

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich aktuell zur steuerlichen Behandlung der Bezüge, die im Rahmen der Kinderbetreuung vereinnahmt werden, geäußert. Die Neuregelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2008.

Zum Anfang

Kindergeld: Anspruch zwischen Ausbildungsabschluss und Wehrdienstbeginn

Für volljährige Kinder bis zum 27. Lebensjahr (ab 1.1.2007: 25. Lebensjahr) besteht auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes ein Anspruch auf Weitergewährung des Kindergelds.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind nach Abschluss des Wehrdienstes weiter ausgebildet wird. Für die steuerliche Förderung ist es nicht notwendig, dass der Ausbildungswille vorab nachgewiesen wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte jetzt klar, dass das Bestehen einer typischen Unterhaltssituation in kurzen Übergangszeiten nicht davon abhängt, ob die Ausbildung nach dem Wehrdienst noch fortgesetzt werden soll.

Hinweis: Von dieser Entscheidung profitieren viele Eltern. Denn in Hinsicht auf den anstehenden Wehrdienst fällt es in der Praxis schwer, sich vorzeitig für eine Arbeitsstelle oder eine weitere Ausbildung zu entscheiden (BFH, III R 23/06).

Zum Anfang

Betriebseinnahme: Auch ein einmaliges Erfolgshonorar gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften

Steuerpflichtige Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit eines Rechtsanwaltes liegen auch vor, wenn sie lediglich „überwiegend“ das Ergebnis einer in den Anwaltsberuf fallenden Tätigkeit sind. Das gilt sogar, wenn es sich dabei nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Absprache um die standesrechtlich unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars handelt.

In dem Urteilsfall erhielt ein Rechtsanwalt von einer Mandantin rund 300.000 EUR, weil er sie vor dem zu führenden Rechtsstreit, also bevor der Rechtstreit bei Gericht anhängig war, auf die Prozesschancen und -risiken hingewiesen hatte. Um das Ergebnis der Beratung zu untermauern, verlangte die Mandantin eine Beteiligung des Rechtsanwalts an den möglichen Kosten der Klage. Im Erfolgsfall sollte der Anwalt dann allerdings entsprechend an dem positiven Ergebnis partizipieren. Nachdem es in dem Verfahren zu einem für die Mandantin des Anwalts günstigen Vergleichsabschluss kam, rechnete der Kläger zum einen seine Kosten nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte für das geführte Verfahren vor Gericht ab und zum anderen überwies ihm seine Mandantin vereinbarungsgemäß 25 Prozent des Nettoertrags für die außergerichtliche Beratung. Nach Ansicht des Rechtsanwalts handelte es sich bei den außergerichtlichen Tätigkeiten um ein berufsfremdes nicht steuerbares Geschäft.

Hinweis: Auch das Finanzgericht als Vorinstanz hatte in diesem Fall keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Rechtsanwalts gesehen, weil dieser seine normale Arbeit im Klageverfahren ordnungsgemäß abgerechnet hatte. Das ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) aber unerheblich, weil der Anwalt die Mandantin unstreitig außergerichtlich beraten hatte und durch seine Leistungen eine weitere – standesrechtlich unzulässige Zahlung – als Erfolgshonorar erhalten hat (BFH, IX R 48/05).

Zum Anfang

Betriebsvermögen: Lebensversicherungen können nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden

Versicherungen auf das Leben oder den Todesfall eines (Mit-)Unternehmers oder dessen nahen Angehörigen sind selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung betrieblicher Kredite dienen. Ein Betriebsausgabenabzug für die Beiträge kommt nicht in Betracht.

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) unter Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung entschiedenen Fall, hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) zum Grundstückserwerb mehrere Darlehen aufgenommen, die durch Ablaufleistung aus drei Lebensversicherungsverträgen getilgt werden sollten. Der Abschluss durch die KG als Versicherungsnehmerin erfolgte auf das Leben der Kinder ihrer Kommanditisten (BFH, VIII B 5/06).

Zum Anfang

Arbeitslohn: Vergütung für zusätzliche Nebentätigkeit für den Arbeitgeber

Übt ein Arbeitnehmer neben seiner üblichen eine zusätzliche entgeltliche Tätigkeit für seinen Arbeitgeber aus, gehört die daraus erzielte Vergütung regelmäßig zu seinem Arbeitslohn.

So war es auch im Fall mehrerer Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die bei Veranstaltungen des Arbeitgebers – im Anschluss an ihre reguläre Arbeitszeit – gelegentlich als Hostessen tätig waren. Der Arbeitgeber musste die zusätzliche Vergütung nachträglich regulär als Arbeitslohn versteuern (BFH, VI R 81/02).

Zum Anfang

Doppelte Haushaltsführung: Voraussetzungen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Grundsätzlich muss die doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen veranlasst sein, die Einrichtung einer Zweitwohnung also konkret durch die Arbeit begründet werden, um zu einem Werbungskostenabzug zu führen. Damit muss es zunächst einen eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen geben, bevor es zur Einrichtung einer Wohnung am Beschäftigungsort kommt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie eine doppelte Haushaltsführung bei der Eheschließung ausnahmsweise auch in Sonderfällen angenommen. Das ist z.B. der Fall, wenn beide Partner im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind und dort wohnen und anlässlich ihrer Heirat eines der beiden Domizile oder eine neue Wohnung an einem anderen Ort zum Familienhausstand machen. Dies ist aber nicht in jedem Fall auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragbar.

Allerdings ist die Gründung eines doppelten Haushalts bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ebenfalls beruflich veranlasst, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. Sind also unverheiratete Partner vor der Geburt an verschiedenen Orten berufstätig und wohnen auch dort, können sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen und somit steuerlich zu der Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung kommen.

Hinweis: Dies gilt jedoch nicht, wenn die Eltern ihren Wohnsitz erst zwei Jahre nach der Geburt, dass heißt ohne zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes, verlegen (BFH, VI R 31/05).

Zum Anfang

Umsatzsteuer: Medizinische Analysen einer Labor-GmbH sind steuerfrei

Einige Ärzte erbringen über medizinische Analysen und Laboruntersuchungen Heilbehandlungen, die sie im Auftrag behandelnder Ärzte oder deren Laborgemeinschaften ausführen. Diese Leistungen sind auch dann umsatzsteuerfrei, wenn der Arzt sie in der Rechtsform einer GmbH erbringt und er der alleinige Gesellschafter ist.

Mit diesem Urteil verweist der Bundesfinanzhof (BFH) auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Steuerbefreiung für eine Heilbehandlung grundsätzlich auch für juristische Personen gilt, da ansonsten ein Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtsformneutralität vorliegt. Somit kann eine GmbH umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten im Bereich der Humanmedizin ausführen.

Hinweis: Mit diesem Urteil ist eine richtlinienkonforme Neuregelung des Umsatzsteuerrechts wahrscheinlich. Betroffene Ärzte sollten insoweit Steuerfreiheit beantragen. In einer Pressemitteilung kritisierte der Bundesfinanzhof den Gesetzgeber: Hätte Deutschland die Vorgaben der EG-Richtlinie ordnungsgemäß in das Umsatzsteuergesetz übernommen, wäre das zugrunde liegende aufwendige Verfahren nicht nötig gewesen (BFH, V R 55/03).

Zum Anfang

Wirtschaftsrecht

Ferienjobs und Sozialversicherung: So behandeln Sie in der Ferienzeit beschäftigte Schüler

In der Urlaubszeit stellen viele Unternehmen gelegentlich Schüler zur Aushilfe für ihre im Urlaub befindlichen Mitarbeiter ein. Dabei stellt sich die Frage, ob die Schüler für diese Aushilfsbeschäftigung bei der Krankenkasse gemeldet werden müssen und ob für diese Beiträge abgeführt werden müssen.

Kurzfristige Aushilfstätigkeit
Schüler können während eines Ferienjobs grundsätzlich unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Dauer der Beschäftigung im Voraus auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs beschränkt ist. Für eine derartig kurzfristige Beschäftigung müssen Sie keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abführen.

Beachten Sie: Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet, müssen Sie ihn als kurzfristig Beschäftigten melden, auch wenn er sozialversicherungsfrei ist. Ebenfalls melden müssen Sie das Ende der Beschäftigung.

Wichtig: Die Meldungen für die kurzfristigen Beschäftigungen richten Sie an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Verwaltungsstelle Cottbus Minijobzentrale.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro monatlich kann auch über die Schulferien hinaus und länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage ausgeübt werden. Sie müssen die Meldung für geringfügig Beschäftigte ebenfalls an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten.

Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung müssen Sie

an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Verwaltungsstelle Cottbus Minijobzentrale abführen.

Erstmalige BeschäftigungWird der Schüler erstmals beruflich tätig, müssen Sie sowohl bei der kurzfristigen Beschäftigung als auch bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der Meldung eine Versicherungsnummer beantragen.

Zum Anfang

Unternehmensteuerreform 2008 und Abgeltungsteuer: Neue Entwicklungen

Der Bundestag hat Ende Mai dem Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 zugestimmt. Schließt sich dem im nächsten Schritt auch der Bundesrat an, kann das Gesetz zum 1.1.2008 in Kraft treten. Die Einführung der ebenfalls geplanten pauschalen Abgeltungsteuer ist allerdings erst für den 1.1.2009 vorgesehen. Im Rahmen der abschließenden Beratungen im Bundestag hat der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 noch Änderungen erfahren. Hier einige wichtige Details:

Wichtige Details zur Abgeltungsteuer:
Veräußerungsgewinne aus Wertpapier- und Terminmarktgeschäften sollen auch ab 2009 nach Ablauf der zwölfmonatigen Spekulationsfrist steuerfrei bleiben, wenn die Anschaffungen vor dem 1.1.2009 getätigt worden sind. Diese Übergangsregelung für vor 2009 erworbene Wertpapiere soll aber nicht für Zertifikate gelten, also für Schuldverschreibungen, bei denen die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung vom Verlauf eines vereinbarten Basiswerts abhängt. Hier sind Ausnahmen vorgesehen, die davon abhängen, ob das Zertifikat bis zum 14.3.2007 oder danach erworben wurde.

Die allgemeine Regelung, wonach alle positiven und negativen Kapitalerträge unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen, soll bei Aktien nur beschränkt gelten. Hier sollen realisierte Kursverluste bei ab 2009 erworbenen Aktien nicht mit anderen Einkünften wie Zinsen oder Dividenden verrechenbar sein. Ein realisierter Verlust aus der Veräußerung von Aktien darf dann nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden, im selben Jahr oder als Vortrag im Folgezeitraum. Damit versteuert der Aktionär seine Dividenden und andere Kapitaleinnahmen mit 25 Prozent und realisierte Kursverluste aus Aktien bleiben in diesem Zusammenhang außen vor. Die Depotbank muss also künftig zwei Verlustverrechnungstöpfe bilden, einen für realisierte Verluste aus allen anderen Wertpapieren und Terminmarktgeschäften sowie einen Topf nur für die Aktien. Eine Reihe von Änderungen ergeben sich auch für Investmentfonds:

Zum Anfang

MoMiG: Neues zu den geplanten Vereinfachungsregeln bei der GmbH

Der am 23.5.2007 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) geht über den Referentenentwurf aus dem letzten Jahr in einigen Punkten hinaus. Es ist geplant, dass das Gesetz in der ersten Hälfte 2008 in Kraft treten wird. Hier einige wichtige weitere Neuerungen:

Hinweis: Der Regierungsentwurf hält daran fest, dass künftig nur noch 10.000 EUR Mindeststammkapital statt derzeit 25.000 EUR für die Gründung einer „regulären“ GmbH erforderlich sein sollen (Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)).

Zum Anfang

GmbH: Sonderleistungen rechtfertigen höheres Geschäftsführergehalt

Die Finanzverwaltung beruft sich bei der Prüfung der Angemessenheit des Gehalts von Gesellschafter-Geschäftsführern gern auf statistische Gehaltsuntersuchungen. Wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschied, sind solche Statistiken aber nur ein pauschaler Anhaltspunkt, der keine Übertragung auf Einzelfälle rechtfertigt. Von viel größerer Bedeutung bei der Gehaltsbemessung ist die personenbezogene Leistung des Geschäftsführers. Generiert er einen Großteil des Umsatzes durch seinen individuellen Einsatz – im Urteilsfall aufgrund zahlreicher persönlicher Kundenkontakte -, führt auch ein Gehalt über den abstrakten Vergleichswerten nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Unser Tipp: Zahlen Sie sich ein Gehalt oberhalb der statistischen Werte, müssen Sie dies mit den Besonderheiten Ihres Betriebs rechtfertigen und nachweisen. Halten Sie sich in erster Linie daran, wie ein erfahrener Fremdgeschäftsführer dotiert werden müsste, um ähnliche Erfolge zu erzielen (FG Baden-Württemberg, 10 K 153/03).

Zum Anfang

Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 beträgt 2,7 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Zum Anfang

Steuertermine im Monat Juli 2007

Im Monat Juli 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis Dienstag, den 10. Juli 2007 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Samstag, den 7. Juli 2007.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis Dienstag, den 10. Juli 2007 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Samstag, den 7. Juli 2007.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Freitag, den 13. Juli 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Zum Anfang