Informationen für den Kalendermonat Juli 2007
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Inhaltsverzeichnis:
Arbeitsrecht:
- Teilzeitbeschäftigter: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit
- Vererblichkeit: Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist
- Kündigungsrecht: Sozialauswahl und krankheitsbedingte Ausfallzeiten
- Arbeitsverhältnis: Einsatz von „Ein-Euro-Jobbern“ ist risikolos
Baurecht:
- Baumängel: Wer trägt die Kosten für die Beseitigung?
- VOB/B: VOB/B bleibt in Verbraucherverträgen privilegiert
- Baustelle: Nachbar muss Überschwenkung mit Kranauslegern hinnehmen
- Vertragsrecht: Kosten für Baugerüstvorhaltung über Vertragslaufzeit
Familien- und Erbrecht:
- Aktuelle Gesetzgebung: Das familienrechtliche Verfahren soll reformiert werden
- Kindesunterhalt: Neue Düsseldorfer Tabelle tritt ab 1.7.2007 in Kraft
- Gemeinschaftskonto: Gemeinsam angespartes Geld gehört im Zweifel beiden Ehegatten zur Hälfte
- Erbrecht: Unterschlagung berechtigt nicht zum Entzug des Pflichtteils
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
- Mietwohnung: Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon
- Zahlungsverzug: Bei Aufrechnung muss die Gegenforderung genau bezeichnet sein
- Gewerberäume: Fristenplan zur Schönheitsreparatur im Mietvertrag unterliegt AGB-Kontrolle
- WEG: Durchsetzung von baulichen Veränderungen gegen den Willen der anderen Wohnungseigentümer
Verbraucherrecht:
- Gebrauchtwagen: Verkäufer muss über falschen Tachostand informieren
- eBay: Privatverkäufer oder Unternehmer?
- Versicherungsrecht: Rolex beim Einkaufsbummel in Neapel geraubt – Hausratversicherung muss zahlen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen: Einbeziehung von Reise-AGB in den Vertrag
- Waffenschein: Das berufliche Schutzinteresse eines Schmuckhändlers berechtigt noch nicht zum Tragen einer Waffe
Verkehrsrecht:
- Polizeibeamter: „Geisterfahrer“ haftet nicht für posttraumatisches Belastungssyndrom
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Taxifahrer begeht Unfallflucht, wenn er nur die Taxinummer angibt
- Unfallschadensregulierung: Kein Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn Zweitwagen vorhanden ist
- Geschwindigkeitsüberschreitung: Höchstgeschwindigkeit für Kraftomnibus auf Autobahn
Steuerrecht:
- Steuerliche Behandlung: Gelder für Kinder in Kindertages-/Vollzeitpflege
- Kindergeld: Anspruch zwischen Ausbildungsabschluss und Wehrdienstbeginn
- Betriebseinnahme: Auch ein einmaliges Erfolgshonorar gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften
- Betriebsvermögen: Lebensversicherungen können nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden
- Arbeitslohn: Vergütung für zusätzliche Nebentätigkeit für den Arbeitgeber
- Doppelte Haushaltsführung: Voraussetzungen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- Umsatzsteuer: Medizinische Analysen einer Labor-GmbH sind steuerfrei
Wirtschaftsrecht:
- Ferienjobs und Sozialversicherung: So behandeln Sie in der Ferienzeit beschäftigte Schüler
- Unternehmensteuerreform 2008 und Abgeltungsteuer: Neue Entwicklungen
- MoMiG: Neues zu den geplanten Vereinfachungsregeln bei der GmbH
- GmbH: Sonderleistungen rechtfertigen höheres Geschäftsführergehalt
Abschließende Hinweise:
Arbeitsrecht
Teilzeitbeschäftigter: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Auf diesen einklagbaren Rechtsanspruch wies nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers hin, der mit 20 Stunden wöchentlich beschäftigt war. Dem Arbeitsvertrag lag die Anwendung der jeweiligen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern zugrunde. Nach dem maßgeblichen Manteltarifvertrag betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 36 Stunden. Als der Arbeitgeber vier neu zu besetzende Vollzeitstellen ausschrieb, verlangte der Arbeitnehmer die Zustimmung zur Verlängerung seiner regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf 36 Stunden, hilfsweise 40 Stunden wöchentlich. Das lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, es seien keine entsprechenden Arbeitsplätze i.S.d. TzBfG zu besetzen. Die neuen Arbeitsplätze sollten „tariffrei“ mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich geschlossen werden, während der Vertrag mit dem Arbeitnehmer tarifgebunden sei.
Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Verlängerung seiner Arbeitszeit habe. Da der Arbeitgeber einen „entsprechenden Arbeitsplatz“ in Vollzeit besetzen wollte, hätte er den Wunsch des Klägers bevorzugt berücksichtigen müssen. Bei der Beurteilung des „entsprechenden Arbeitsplatzes“ sei nicht darauf abzustellen, ob eine Tarifbindung bestehe oder nicht (BAG, 9 AZR 874/06).
Vererblichkeit: Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist
Nach der im Jahre 2004 eingeführten Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr, wenn
- der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt,
- der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und
- der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat.
Dieser Abfindungsanspruch entsteht nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) allerdings erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Er ist deshalb vorher nicht vererblich. Daher wiesen die Richter die Klage der Eltern und Erben eines Arbeitnehmers zurück. Diesem war von seinem Arbeitgeber betriebsbedingt zum 30. April gekündigt worden. Da der Arbeitgeber eine großzügige Abfindung nach Maßgabe des § 1a KSchG angeboten hatte, erhob der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage. Er verstarb vor Ablauf der Kündigungsfrist am 22. April. Bei Eintritt des Erbfalls – wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist – sei damit der Abfindungsanspruch nach Ansicht der Richter noch nicht entstanden. Er könne mithin auch nicht auf die Eltern übergehen. Diese Gesetzeslage ergebe sich aus dem Gesetz. Der Arbeitgeber müsse den Arbeitnehmer hierauf nicht gesondert hinweisen (BAG, 2 AZR 45/06).
Kündigungsrecht: Sozialauswahl und krankheitsbedingte Ausfallzeiten
Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) müssen Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einbezogen werden, wenn ihre Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Dabei kann der Arbeitgeber allerdings nicht darauf abstellen, ob der betreffende Arbeitnehmer besonders krankheitsanfällig ist oder aber nur eine geringe Krankheitsquote aufweist.
Mit dieser Begründung gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) einer Arbeitnehmerin recht, die als Wirtschaftshilfe in einem Krankenhaus beschäftigt war. Ursprünglich war sie auf der Intensivstation mit Reinigungs- und Servicearbeiten befasst. Nach einem Herzinfarkt arbeitete sie in der Wäscherei. Sie wies seither erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten auf. Als der Arbeitgeber beschloss, die Wäschearbeiten von einem Drittunternehmen ausführen zu lassen und die Wäscherei zu schließen, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin. Mit ihrer Kündigungsschutzklage berief sich diese auf eine fehlerhafte Sozialauswahl bei der Kündigung.
Die Richter sahen dies ebenso. Der Arbeitnehmer hätte die auf der Intensivstation beschäftigten Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl mitberücksichtigen müssen. Fehlerhaft sei auch die Ansicht des Arbeitgebers, die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter auf der Intensivstation liege im berechtigten betrieblichen Interesse, weil die gekündigte Arbeitnehmerin hohe Krankheitszeiten aufweise. Dieser Gesichtspunkt dürfe bei der Frage des betrieblichen Interesses nicht berücksichtigt werden (BAG, 2 AZR 306/06).
Arbeitsverhältnis: Einsatz von „Ein-Euro-Jobbern“ ist risikolos
Vereine dürfen „Ein-Euro-Jobber“ einsetzen, ohne Gefahr zu laufen, dass sie die Person nach Ablauf des Einsatzes als Arbeitnehmer weiterbeschäftigen müssen.
Das folge daraus, dass ein „Ein-Euro-Job“ kein Arbeitsverhältnis begründe, so das Fazit einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg. Das gelte selbst dann, wenn die zugewiesene Tätigkeit keine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit im Sinne von § 16 Absatz 3 Satz 2 Zweites Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) gewesen sei. Im konkreten Fall hatte die Agentur für Arbeit einer ALG-II-Bezieherin eine „Beschäftigungsgelegenheit für ALG-II-Bezieher“ vermittelt. Die Frau wurde von einem in der Wohlfahrtspflege tätigen Verein bei der Gebäudereinigung eines Altenheims eingesetzt. Als der Einsatz der Arbeitnehmerin endete, machte sie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend – ohne Erfolg. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Behörde keine Eingliederungsvereinbarung im Sinne von § 15 SGB II geschlossen hatte (LAG Baden-Württemberg, 14 Sa 24/06).
Baurecht
Baumängel: Wer trägt die Kosten für die Beseitigung?
Auf dem Bau gehen die Emotionen schon mal hoch. Das gilt nicht zuletzt, wenn es um die Beseitigung angeblicher Mängel geht. Viele Auftraggeber meinen hier instinktiv, immer im Recht zu sein und bei der Mängelbeseitigung „freie Hand zu haben“. Oft wird ohne Abstimmung mit dem Auftragnehmer die Mängelbeseitigung an Dritte vergeben und die Kosten sollen dann dem ursprünglichen Auftragnehmer aufgebürdet werden. Diese Vorgehensweise ist für den Auftraggeber jedoch sehr gefährlich.
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat jetzt noch einmal klargestellt, dass sich auch solche Auftraggeber „an die Spielregeln halten müssen“. Die Regeln lauten wie folgt:
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Moniert der Auftraggeber vor der Abnahme gewisse Mängel, muss er den Bauunternehmer auffordern, die Mängel binnen einer gewissen Frist zu beseitigen.
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Er muss klarmachen, dass er den Vertrag kündigen wird, wenn die Frist verstrichen ist, und den Vertrag – nach fruchtlosem Fristablauf – auch kündigen.
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Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf er die Mängel selbst beseitigen oder beseitigen lassen und dem Bauunternehmer diese Kosten in Rechnung stellen. Ansonsten steht ihm keinerlei Anspruch auf Kostenerstattung oder Aufrechnung mit Werklohnansprüchen zu.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung zwischenzeitlich bestätigt (OLG Naumburg, 10 U 1/06; BGH, VII ZR 167/06).
VOB/B: VOB/B bleibt in Verbraucherverträgen privilegiert
Bauunternehmen können ihre vertraglichen Beziehungen zu privaten Bauherrn nach wie vor auf Basis der VOB/B regeln, ohne negative Auswirkungen zu befürchten.
Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin. Das KG hat damit eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) abgewiesen. Die vzbv war der Ansicht, dass die Anwendung der VOB/B in Verträgen mit Privatpersonen gegen das Verbraucherrecht verstoße, da die VOB/B zahlreiche Regelungen enthalte, die Verbraucher unangemessen benachteilige. Für das KG hingegen stelle die VOB/B im Ganzen ein ausgewogenes Regelwerk dar. Deshalb seien einzelne Klauseln der VOB/B einer Inhaltskontrolle nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen, soweit die VOB/B als Ganzes vereinbart wird.
Wichtig: Das KG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Wenn die vzbv diese Möglichkeit wahrnimmt, wird der BGH wohl das nächste Wort in dieser Sache sprechen müssen (KG, 23 U 12/06).
Baustelle: Nachbar muss Überschwenkung mit Kranauslegern hinnehmen
Das Eindringen von Kranauslegern von einem großstädtischen Bauvorhaben in den Luftraum eines Nachbargrundstücks stellt keine verbotene Eigenmacht dar.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Der Nachbar müsse dies daher entschädigungslos hinnehmen. Eine Ausnahme gelte allerdings, wenn
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Lasten über das Nachbargrundstück geschwenkt werden sollen oder
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ersichtlich ist, dass der Nachbar den Luftraum über seinem Grundstück während der Inanspruchnahme für eigene Zwecke nutzen will.
(OLG Düsseldorf, 9 W 105/06)
Vertragsrecht: Kosten für Baugerüstvorhaltung über Vertragslaufzeit
Stellt der Bauunternehmer dem Auftraggeber auf dessen Wunsch ein Baugerüst länger als die vertragliche Laufzeit zur Verfügung, richten sich seine Ansprüche auf Kostenersatz allein nach mietrechtlichen – und nicht nach werkvertraglichen – Grundsätzen.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. Dass ein Gerüst über die vereinbarte Vertragszeit hinaus aufgestellt bleiben soll, weil es zum Beispiel im Bauablauf zu Verzögerungen gekommen ist, ist keine Behinderung im Sinne des § 6 VOB/B, so das OLG. Die Folge: Verlangt der Auftraggeber über die vertragliche Laufzeit hinaus eine weitere Vorhaltung des Gerüsts, hat der Bauunternehmer ein Kündigungsrecht. Nimmt er das nicht wahr, hat er keine Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Vorhaltung des Gerüsts (OLG Celle, 16 U 267/06).
Familien- und Erbrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Das familienrechtliche Verfahren soll reformiert werden
Das Bundeskabinett hat eine grundlegende Reform familienrechtlicher Verfahren beschlossen. Darüber hinaus soll das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuung, Unterbringung, Nachlass, Register, Freiheitsentziehung) neu geregelt werden. Das Gesetzesvorhaben soll Mitte 2009 in Kraft treten.
I. Reform des familiengerichtlichen Verfahrens
Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen soll erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und inhaltlich
vollständig neu geregelt werden. So sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen:
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Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht müssen vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Beiden Elternteilen soll der Umgang mit dem Kind auch während eines anhängigen Verfahrens möglich sein, damit die Beziehung nicht leidet. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren (2005: im Schnitt 6,8 Monate) soll verkürzt werden. Einvernehmliche Lösungen der Eltern werden gefördert und auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt.
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Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Erste Priorität soll die einvernehmliche Lösung des Konflikts haben. Gelingt dies nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Gerade in Fragen des Umgangsrechts muss schnell entschieden werden, damit der Kontakt zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil aufrechterhalten wird und die Beziehung keinen Schaden nimmt.
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In Fällen von Kindeswohlgefährdung soll das Gericht früher als bisher eingeschaltet werden können. Es soll mit den Eltern ein sogenanntes „Hilfegespräch“ führen, um zu klären, wie die Familie unterstützt werden kann. Auch diese Fälle müssen im Interesse der Kinder vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.
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Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes sollen verstärkt werden. In schwierigen Fällen soll das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt werden. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung – etwa durch Gespräche mit den Eltern – beitragen.
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Weiterhin soll die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren erweitert werden. Pflegepersonen – z.B. Pflegeeltern – sollen künftig in allen das Kind betreffenden Verfahren hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern.
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Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen soll schneller und effektiver werden. Bei Verstößen gegen Sorge- und Umgangsentscheidungen sollen nicht mehr Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel verhängt werden. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.
Beispiel: Trotz entsprechender Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Anders beim Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt – also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.
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Künftig soll es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.
Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.
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Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit können künftig alle Streitigkeiten, die Ehe und Familie betreffen, von einem Gericht entschieden werden. Derzeit sind die Familiengerichte zwar für Scheidungsverfahren, Unterhaltsfragen und Streitigkeiten aus ehelichem Güterrecht zuständig. Zahlreiche vermögensrechtliche Streitigkeiten, die für die Unterhaltspflicht oder den Zugewinnausgleich bedeutsam sind, fallen aber in die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte. Typische Fälle sind Streitigkeiten über den Ausgleich untereinander, wenn ein Ehepartner aus einem gemeinsamen Darlehen in Anspruch genommen wird, oder die Frage der Nutzungsentschädigung, wenn ein Ehegatte nach der Trennung die Wohnung allein weiter nutzt.
II. Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das geltende Verfahrensgesetz (FGG) für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungs-, Unterbringungs-,
Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz soll durch eine vollständige,
moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und – soweit möglich – einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt werden.
Die neue Verfahrensordnung soll erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten beschreiben und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sichern.
Zudem soll das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit neu strukturiert und effizienter gestaltet werden. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, soll die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet werden. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht soll durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ersetzt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nach dem Gesetzesentwurf zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstmals der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser soll dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln, was mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen bringt.
Kindesunterhalt: Neue Düsseldorfer Tabelle tritt ab 1.7.2007 in Kraft
Das Bundesministerium der Justiz hat ab 1.7.2007 die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder leicht gesenkt. Deshalb wird die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung ab 1.7.2007 neu gefasst.
Diese von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts herausgegebene Tabelle dient bundesweit als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt. Sie ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt.
Nettoeinkommen | Altersstufen in Jahren | Vomhundertsatz | Bedarfskontrollbetrag | |||
0 – 5 | 6 – 11 | 12 – 17 | ab 18 | |||
bis 1300 | 202 | 245 | 288 | 389 | 100 | 770/900 |
1300 – 1500 | 217 | 263 | 309 | 389 | 107 | 950 |
1500 – 1700 | 231 | 280 | 329 | 389 | 114 | 1000 |
1700 – 1900 | 245 | 297 | 349 | 401 | 121 | 1050 |
1900 – 2100 | 259 | 314 | 369 | 424 | 128 | 1100 |
2100 – 2300 | 273 | 331 | 389 | 447 | 135 | 1150 |
2300 – 2500 | 287 | 348 | 409 | 471 | 142 | 1200 |
2500 – 2800 | 303 | 368 | 432 | 497 | 150 | 1250 |
2800 – 3200 | 324 | 392 | 461 | 530 | 160 | 1350 |
3200 – 3600 | 344 | 417 | 490 | 563 | 170 | 1450 |
3600 – 4000 | 364 | 441 | 519 | 596 | 180 | 1550 |
4000 – 4400 | 384 | 466 | 548 | 629 | 190 | 1650 |
4400 – 4800 | 404 | 490 | 576 | 662 | 200 | 1750 |
über 4800 | nach den Umständen des Einzelfalls |
Erläuterungen:
1. Die vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung für minderjährige Kinder festgelegten Regelbeträge sind Ausgangspunkt
der Tabelle. Die Unterhaltsbeträge in Gruppe 1 der Tabelle sind identisch mit den Regelbeträgen.
2. Die Regelbeträge werden vom 1.7.2007 an um ca. ein Prozent reduziert. Sie betragen 202 EUR (statt 204 EUR) für Kinder von 0 – 5 Jahren, 245 EUR (statt 247 EUR) für Kinder von 6 – 11 Jahren und 288 EUR (statt 291 EUR) für Kinder von 12 – 17 Jahren.
3. Die Regelbeträge steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
4. In den neuen Bundesländern beginnt die Tabelle mit geringeren Regelbeträgen, die rund 92 Prozent der Regelbeträge West ausmachen. Deshalb werden dort der Düsseldorfer Tabelle zwei niedrigere Einkommensgruppen vorgeschaltet.
5. Der Studentenunterhalt bleibt bei 640 EUR. Der Betrag war zuletzt im Jahre 2005 angepasst worden. Allerdings ist nunmehr geregelt, dass Studiengebühren in diesem Bedarfssatz nicht enthalten sind.
6. Der Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber minderjährigen Kindern sowie gegenüber 18- bis 20-jährigen Schülern, die im Elternhaus leben, wird auf 900 EUR erhöht (bisher 890 EUR) bei Erwerbstätigkeit. Sonst verbleibt es bei 770 EUR. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr die Schule besuchen oder nicht mehr bei den Eltern wohnen, beträgt unverändert 1.100 EUR. Die Selbstbehalte sind letztmals zum 1.7.2005 den Lebenshaltungskosten angepasst worden. Da diese inzwischen gestiegen sind, war die erneute Anpassung angezeigt.
7. Der Selbstbehalt des Kindes, das seinen bedürftigen Eltern (z. B. im Pflegefall) Unterhalt zahlen muss, beträgt unverändert 1.400 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, für den Ehegatten verbleiben mindestens 1.050 EUR, wenn nicht die ehelichen Lebensverhältnisse einen höheren Betrag zulassen.
8. Da das Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 5 BGB in den ersten fünf Einkommensgruppen in unterschiedlicher Höhe anzurechnen ist und erst ab der 6. Einkommensgruppe der Tabelle jeweils zur Hälfte, ist in der Düsseldorfer Tabelle eine Kindergeldanrechnungstabelle enthalten, aus der sich die Anrechnungsbeträge in den ersten fünf Einkommensgruppen entnehmen lassen.
9. Neu geregelt wurde der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegattenunterhalt, der unabhängig von Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit 1.000 EUR beträgt. Ein gleich hoher Selbstbehalt gilt für den Unterhalt eines nichtverheirateten betreuenden Elternteils.
Gemeinschaftskonto: Gemeinsam angespartes Geld gehört im Zweifel beiden Ehegatten zur Hälfte
Zahlen Eheleute ihre jeweils überschüssigen Einkünfte auf ein Sparkonto ein und besteht Einigkeit, dass die gesparten Beiträge dem Eheleben dienen sollen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis zu gleichen Teilen zusteht.
Diesen Grundsatz stellte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Streit eines in Scheidung lebenden Ehepaars auf. Die Ehefrau war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Um ihre neue Wohnung einzurichten, hatte sie das gemeinsame Konto „leer geräumt“. So gehe es nicht, entschied das OLG und gab der Klage des Ehemanns statt. Vereinnahme ein Ehegatte vor der Trennung Sparbeiträge abredewidrig für sich, habe der andere Ehegatte einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte des vereinnahmten Betrags (OLG Naumburg, 10 U 23/06).
Erbrecht: Unterschlagung berechtigt nicht zum Entzug des Pflichtteils
Ein Vater kann seinem Sohn selbst bei einer gegen ihn von seinem Sohn verübten Vermögensstraftat nur bei Vorliegen besonderer Umstände den gesetzlichen Pflichtteil entziehen.
Mit dieser Klarstellung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm der Berufung des Sohnes gegen ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Bochum in einem mit seiner Schwester geführten Prozess stattgegeben.
Zur Begründung hat das OLG ausgeführt: Die in dem väterlichen Testament ausgesprochene Entziehung des Pflichtteils, welche wegen einer angeblich vorgenommenen Veruntreuung eines dem Vater zustehenden Geldbetrags erfolgt war, ist unwirksam. Nach dem Gesetz kann zwar der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig gemacht hat. Ob ein schweres Vergehen vorliegt, beurteilt sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Grad des sittlichen Verschuldens. Verfehlungen gegen das Eigentum oder das Vermögen des Erblassers berechtigen hierbei nur zur Entziehung des Pflichtteils, wenn sie nach ihrer Natur und ihrer Begehungsweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellen und deswegen eine schwere Kränkung des Erblassers bedeuten. Unter Beachtung dieser Grundsätze waren vorliegend nach Auffassung des Senats zugunsten des Sohnes seine desolate wirtschaftliche Situation sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Sohn das Geld alsbald an seinen Vater zurückzahlen wollte, so dass im Ergebnis ein zur Entziehung des Pflichtteils berechtigender Grund nicht gegeben war (OLG Hamm, 10 U 111/06).
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mietwohnung: Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon
Verfügt eine Mietwohnung über einen Kabelanschluss, liegt regelmäßig ein sachbezogener Grund vor, der den Vermieter zum Verbot einer Parabolantenne berechtigt. Allerdings gilt dies nicht in allen Fällen.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters hin, der trotz Breitbandkabelanschluss seiner Wohnung auf dem Fußboden des Balkons eine Parabolantenne ohne feste Verbindung zum Gebäude aufgestellt hatte. Der Vermieter forderte die Entfernung der Parabolantenne.
Der BGH bestätigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben sei. Allerdings könne der Vermieter aber wegen des durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen verpflichtet sein, der Aufstellung zuzustimmen. Dies sei der Fall, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten sei, weil die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursache. Beispiel: Sie ist auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die dortigen Richter müssen nun prüfen, ob eine optische Beeinträchtigung des Gebäudes durch die Parabolantenne vorliege (BGH, VIII ZR 207/04).
Zahlungsverzug: Bei Aufrechnung muss die Gegenforderung genau bezeichnet sein
Eine unverzügliche Aufrechnungserklärung des Mieters kann nur dann zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs führen, wenn die Gegenforderung so bestimmt bezeichnet ist, dass sie der Vermieter prüfen kann.
Dies musste sich ein Mieter vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle sagen lassen. Er hatte gegenüber den ausstehenden Mieten mit „Schadenersatzansprüchen“ aufgerechnet. Dem OLG war das nicht ausreichend. Es hielt die Erklärung des Mieters, weit über die Mietzinsansprüche hinausgehende Gegenforderungen zu haben, für zu unbestimmt. Diese Gegenforderungen müssten schon genau bezeichnet sein. Zum einen sei wegen der Vielzahl der angeblichen Zahlungsansprüche unklar, mit welchen Einzelforderungen die Aufrechnung erklärt werden solle. Zum anderen lasse sich auch gar nicht feststellen, welche Forderung durch die Aufrechnung erloschen sei und damit anderweitig nicht mehr geltend gemacht werden könne (OLG Celle, 2 U 9/07).
Gewerberäume: Fristenplan zur Schönheitsreparatur im Mietvertrag unterliegt AGB-Kontrolle
Die Rechtsprechung zum Fristenplan bei Schönheitsreparaturen gilt auch für das Gewerberaummietrecht.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Die Richter entschieden, dass in dem betreffenden Fall die Mieterin entgegen der Klausel im Mietvertrag nicht zur Renovierung der Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet sei. Die entsprechende Klausel sei unwirksam. Diese Fälligkeitsregelung benachteilige die Mieterin unangemessen. So sei sie nach der Regelung bei Beendigung des Mietverhältnisses stets zur Renovierung verpflichtet, selbst wenn die vertraglichen Fristen zur Renovierung noch nicht abgelaufen seien und ein Renovierungsbedarf noch nicht bestehe. Dies entspreche nicht dem gesetzlichen Leitbild der Erhaltungspflicht des Vermieters. Es führe vielmehr zu einer zusätzlichen Verschärfung zulasten der Mieterin. Die Unwirksamkeit einer solchen Regelung gelte nicht nur für die Wohnraummiete, sondern auch für den Bereich der Geschäftsraummiete (OLG Düsseldorf, I-24 U 113/06).
WEG: Durchsetzung von baulichen Veränderungen gegen den Willen der anderen Wohnungseigentümer
Ob und inwieweit bauliche Veränderungen (hier: Umbau von Fenster- in Türelemente mit abweichender Farbgebung an der Rückfront einer Wohneinheit) gegen den Willen eines anderen Wohnungseigentümers durchgeführt werden können, richtet sich in erster Linie nach der Gemeinschaftsordnung.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Bestimme die Gemeinschaftsordnung, dass Veränderungen an der äußeren Gestalt der Wohnanlage sowie an der Farbe des Hauses der schriftlichen Einwilligung der anderen Eigentümer bedürfen, soweit das gemeinschaftliche Eigentum, oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers gestört werde, sei die Schwelle einer relevanten Beeinträchtigung gegenüber dem „Nachteil“ im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gesenkt. Ein Verbot sei in diesen Fällen leichter durchsetzbar (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 21/07).
Verbraucherrecht
Gebrauchtwagen: Verkäufer muss über falschen Tachostand informieren
Ist dem Gebrauchtwagenhändler bekannt, dass der von ihm angebotene Gebrauchtwagen eine wesentlich höhere Laufleistung als im Kilometerzähler angegeben aufweist, muss er den Käufer auch ungefragt darüber aufklären. Unterlässt er dies, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Dies musste sich ein Gebrauchtwagenhändler vom Oberlandesgericht (OLG) Köln sagen lassen. Er hatte das Fahrzeug vor einigen Jahren mit einem Kilometerstand von 90.000 als Unfallwagen erworben und instand gesetzt. Neben einem Austauschmotor wurde auch ein „Tauschtacho“ mit Kilometerstand 0 eingebaut. Nachdem er den Wagen einige Jahre als Firmenfahrzeug genutzt und 68.000 km zurückgelegt hatte, verkaufte er das Fahrzeug. Gegenüber dem Käufer schloss er die Gewährleistung für Mängel, Unfallschäden und Kilometerstand aus. Später erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag.
Zu Recht entschied das OLG. Die Berechtigung zum Rücktritt ergebe sich bereits daraus, dass das Fahrzeug eine um 90.000 km höhere Laufleistung habe, als nach dem Kilometerzähler angegeben und der Händler dies verschwiegen habe. Über den Einbau des „Tauschtachos“ habe er auch ohne Nachfrage des Käufers aufklären müssen. So könne der Käufer im Normalfall davon ausgehen, dass der Tacho den Kilometerstand richtig anzeige. Zudem messe ein Käufer den gefahrenen Kilometern regelmäßig eine besondere Bedeutung für seine Kaufentscheidung zu. Der Händler hätte keinen Zweifel daran haben dürfen, dass die deutliche Abweichung für den Kaufentschluss wesentlich sei. Hier habe er vielmehr den Eindruck erweckt, das Fahrzeug sei erheblich weniger gelaufen. Kläre er hierüber nicht auf, liege ein arglistiges Verschweigen vor, mit dem der Kaufentschluss des Käufers in unzulässiger Weise beeinflusst worden sei (OLG Köln, 22 U 170/06).
eBay: Privatverkäufer oder Unternehmer?
Wer innerhalb eines Jahres 484 bewertete Geschäfte über eBay abwickelt und dabei stets als Verkäufer auftritt, ist in der Regel nicht mehr als Privatverkäufer anzusehen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M.. Wer sich selbst in die Kategorie „Powerseller“ einordnet, setzt ein gewichtiges Indiz, als gewerblicher Verkäufer angesehen zu werden.
Beachten Sie: Unterlässt der gewerbliche Verkäufer die erforderlichen Widerrufsbelehrungen oder bezeichnet er sich nach wie vor als privater Verkäufer und schließt die Sachmängelhaftung aus, passiert Folgendes:
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Der Käufer kann auch noch nach Wochen vom Kauf zurücktreten oder Sachmängelhaftungsansprüche durchsetzen. Denn die Widerrufsfrist läuft mangels Belehrung ewig. Der Sachmängelhaftungsausschluss ist zudem unwirksam.
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Der ehrlich gewerblich auftretende Wettbewerber kann Unterlassungsansprüche durchsetzen.
Das OLG Frankfurt a.M. hat aber in einer anderen Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., 6 W 54/04) angedeutet, dass bei Verkäufen aus Privatvermögen das für die Unternehmereigenschaft erforderliche Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlen kann. Beispiel: Nach dem Tod der Oma wird deren Haushalt aufgelöst. Jede Tasse und jeder Silberlöffel wird einzeln veräußert. So kommt es auch zu einer Häufung bewerteter Geschäfte in kurzer Zeit. Die Unternehmereigenschaft kann der Verkäufer dann wohl widerlegen (OLG Frankfurt a.M., 6 W 27/07).
Versicherungsrecht: Rolex beim Einkaufsbummel in Neapel geraubt – Hausratversicherung muss zahlen
Eine Hausratversicherungsgesellschaft ist eintrittspflichtig, wenn dem Versicherungsnehmer eine wertvolle Armbanduhr bei einem Einkaufsbummel in Neapel von einem unbekannten Räuber vom Handgelenk gerissen wird.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Touristen, der mit mehreren anderen Personen gemeinsam in Neapel bummeln gehen wollte. Dabei trug er wegen des kurzärmeligen Hemdes sichtbar seine goldene „Rolex“. Auf der Via Toledo überfiel ihn ein unbekannter Täter von hinten und riss ihm die Uhr vom Handgelenk, indem er seine Hand zwischen Uhr und Handgelenk steckte, ihn einige Meter mit sich zog, bis das Armband riss. Der Tourist erlitt hierbei Hautabschürfungen und eine Verstauchung des Handgelenks. Anschließend flüchtete der Täter mit einem Komplizen, der mit einem Roller wartete.
Den Einwand der Hausratversicherung, der Versicherungsfall sei schuldhaft herbeigeführt worden, weshalb sie nicht leisten müsse, ließ das OLG nicht gelten: Es sei im Hinblick auf eine mögliche Raubgefahr nicht grob fahrlässig, mittags in der Innenstadt von Neapel auf einer belebten Einkaufsstraße eine wertvolle goldene Uhr zu tragen. Der Tourist sei nicht alleine, im Dunkeln oder auf abgelegenen Straßen unterwegs gewesen. Er habe sich vielmehr in Begleitung auch ortskundiger Einheimischer mitten am Tag auf einer belebten Einkaufsstraße befunden. Mit anderen Fällen, in denen von der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit bejaht worden war, sei der Fall deshalb nicht zu vergleichen. Der Tourist habe keine Veranlassung gehabt, die Einkaufsstraße in Neapel als besonders gefährlich einzustufen (OLG Köln, 9 U 26/05).
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Einbeziehung von Reise-AGB in den Vertrag
Sendet ein Reisender ein Angebot ab, ohne vorher auf die Allgemeinen Reisebedingungen (Reise-AGB) gesondert hingewiesen worden zu sein, und schickt der Reiseveranstalter eine Reisebestätigung, auf deren Rückseite die Reise-AGB abgedruckt sind, stellt die Reisebestätigung ein neues Angebot des Reiseveranstalters dar.
Der Reisende nimmt nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Düsseldorf diese Reise-AGB durch vorbehaltlose Zahlung des Reisepreises und Antritt der Reise an. In diesem Fall sind die Reise-AGB dann in den Vertrag einbezogen (LG Düsseldorf, 22 S 579/05).
Waffenschein: Das berufliche Schutzinteresse eines Schmuckhändlers berechtigt noch nicht zum Tragen einer Waffe
Einem Schmuckhändler, der die persönliche Befähigung zum Gebrauch einer Waffe zur Verteidigung nicht nachgewiesen hat, kann kein Waffenschein erteilt werden.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Schmuckhändlers. Dieser führt bei seinen Reisen zu Kunden im gesamten Bundesgebiet Schmuck im Wert von 100.000 bis 150.000 EUR mit sich. Wegen der mit seiner Geschäftstätigkeit verbundenen erheblichen Gefährdung beantragte er die Erteilung eines Waffenscheins. Die zuständige Kreisverwaltung lehnte den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab.
Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Zwar bestehe für den Schmuckhändler ein Bedürfnis, als besonders gefährdete Person eine Schusswaffe sowohl zur Abschreckung als auch zur Selbstverteidigung führen zu dürfen. Jedoch habe er bisher nicht an einem Lehrgang über die speziellen Techniken des Verteidigungsschießens teilgenommen, um in unvorhergesehenen Krisensituationen angemessen reagieren zu können. Seine Fähigkeiten als Sportschütze reichten zum verteidigungsgerechten Einsatz von Schusswaffen in der Öffentlichkeit nicht aus (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11492/06.OVG).
Verkehrsrecht
Polizeibeamter: „Geisterfahrer“ haftet nicht für posttraumatisches Belastungssyndrom
Ein Polizist kann von der Versicherung eines Unfallverursachers keinen Schadenersatz für eine durch den Unfall hervorgerufene psychische Schädigung verlangen.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall zweier Polizeibeamter, die als Folge eines Verkehrsunfalls ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen. Verursacht wurde der Unfall durch einen „Geisterfahrer“, der die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren hatte. Dabei verursachte er einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide Pkw fingen Feuer, wodurch sämtliche Insassen verbrannten. Die beiden Polizeibeamten mussten dies mit ansehen, ohne helfen zu können.
Die Richter verneinten einen Ersatzanspruch der Polizisten, weil ihre Tätigkeit unter das allgemeine Lebensrisiko falle. Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen könnten zwar eine Verletzung der Gesundheit im Sinne des Schadenersatzrechts darstellen. Die hier geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen könnten dem Schädiger aber unter den Umständen des Streitfalls nicht zugerechnet werden. So sei eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten habe. Maßgeblich für die Zurechnung sei in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen habe und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte. Solche Umstände hätten hier jedoch nicht vorgelegen. Die Polizeibeamten seien an dem eigentlichen Unfallgeschehen, nämlich der Kollision zwischen dem „Geisterfahrer“ und dem Pkw der Familie, nicht beteiligt gewesen. Sie seien daher wie zufällige Zeugen anzusehen, für die ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei (BGH, VI ZR 17/06).
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Taxifahrer begeht Unfallflucht, wenn er nur die Taxinummer angibt
Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner nach dem Strafgesetzbuch bestehenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen.
Dies musste sich ein Taxifahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sagen lassen. Die Richter verurteilten ihn wegen Unfallflucht. Jeder Unfallbeteiligte sei verpflichtet, zugunsten der Feststellungsberechtigten die Angabe zu machen, an dem Unfall beteiligt zu sein. Er müsse zwar nicht notwendig seinen Namen nennen oder sich gar unter Vorlage von Personalpapieren ausweisen. Die bloße Angabe der Taxinummer verbunden mit der Aufforderung, sich mit dem Taxiunternehmer in Verbindung zu setzen, führe aber jedenfalls dazu, dass der Geschädigte keine Feststellungen über die Person des Angeklagten als Führer des Kfz treffen konnte. Der Taxifahrer hätte deshalb, solange der Geschädigte seine Anwesenheit verlangte, die Unfallstelle nicht verlassen dürfen (OLG Nürnberg, 2 St OLG Ss 300/06).
Unfallschadensregulierung: Kein Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn Zweitwagen vorhanden ist
Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, kann der Eigentümer von dem Unfallverursacher (bzw. dessen Versicherung) grundsätzlich einen Nutzungsausfall verlangen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn ihm ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg wies daher in einem entsprechenden Fall die Klage eines Pkw-Fahrers ab, dessen BMW M3 bei einem Unfall beschädigt worden war. Die geringe Laufleistung (33.000 km in 11 Jahren) und die Saisonzulassung würden darauf schließen lassen, dass der BMW M3 nur gelegentlich und nicht gleichzeitig mit dem anderen Pkw des Geschädigten genutzt werde. Diesem stünde daher der andere Pkw als Überbrückungsfahrzeug zur Verfügung. Er könne insofern keinen Nutzungsausfall geltend machen, da er in seiner Mobilität nicht eingeschränkt sei.
Hinweis: Der Geschädigte kann gleichwohl Nutzungsausfall beanspruchen, wenn er ausnahmsweise auf den Zweitwagen nicht zurückgreifen könnte. Das ist z.B. bei einer regelmäßigen Nutzung durch andere Familienangehörige der Fall.
(OLG Brandenburg, 12 U 160/06)
Geschwindigkeitsüberschreitung: Höchstgeschwindigkeit für Kraftomnibus auf Autobahn
Die von dem Fahrer eines Kraftomnibusses auf einer Bundesautobahn einzuhaltende zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) lediglich 80 km/h, wenn das Siegel auf der „100“-Plakette fehlt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf den Wortlaut des § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO. Danach müssten als Bedingung für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Kraftomnibusse kumulativ alle dort genannten Umstände gegeben sein. Fehle es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, verbleibe es bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Dass es für die Verkehrssicherheit in erster Linie auf die technische Eignung des Fahrzeugs und deren Überprüfung durch die Zulassungsstelle ankomme und die nachfolgende Anbringung der gesiegelten Plakette vorrangig der Erleichterung der polizeilichen Überwachung dienen möge, ändere hieran nach Auffassung des OLG nichts. Der Text der Vorschrift sei insoweit eindeutig. Er enthalte insbesondere keine wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln, unbestimmte Abgrenzungskriterien oder Rechtsbegriffe. Er bilde damit zugleich eine nicht zu überschreitende Wortlautgrenze gegen jegliche (abweichende) Auslegung und richterliche Interpretation (OLG Koblenz, 2 Ss 370/06).
Steuerrecht
Steuerliche Behandlung: Gelder für Kinder in Kindertages-/Vollzeitpflege
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich aktuell zur steuerlichen Behandlung der Bezüge, die im Rahmen der Kinderbetreuung vereinnahmt werden, geäußert. Die Neuregelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2008.
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Kindertagespflege
Betreut die Tagespflegeperson Kinder aus verschiedenen Familien im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, stellt dies regelmäßig für die Betreuungskraft eine selbstständige Tätigkeit dar. Die laufende Geldleistung, die sie erhält, ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit zu qualifizieren. Dazu zählen auch die Erstattungsbeträge der Jugendhilfe für Aufwendungen für die Unfallversicherung sowie zur angemessenen Alterssicherung. Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen der Eltern, ist sie in der Regel Arbeitnehmer.Bei der Ermittlung der selbstständigen Einkünfte dürfen anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen pauschal 300 EUR je Kind und Monat abgezogen werden, maximal bis zur Höhe der Einnahmen.
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Vollzeitpflege
Bei der Vollzeitpflege erfolgt die Betreuung zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Das dafür vorgesehene Pflegegeld sowie anlassbezogene Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen.Nicht darunter fallen allerdings Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder. Liegen die Erziehungsbeiträge abzüglich Aufwandsentschädigungen pro Pflegehaushalt im Jahr über 24.000 EUR, ist von einer Erwerbstätigkeit auszugehen. Abziehbar ist in diesen Fällen dann u.a. eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe der im Pflegegeld enthaltenen Erstattung der materiellen Aufwendungen je Kind und Monat (BMF, IV C 3 – S 2342/07/0001).
Kindergeld: Anspruch zwischen Ausbildungsabschluss und Wehrdienstbeginn
Für volljährige Kinder bis zum 27. Lebensjahr (ab 1.1.2007: 25. Lebensjahr) besteht auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes ein Anspruch auf Weitergewährung des Kindergelds.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind nach Abschluss des Wehrdienstes weiter ausgebildet wird. Für die steuerliche Förderung ist es nicht notwendig, dass der Ausbildungswille vorab nachgewiesen wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte jetzt klar, dass das Bestehen einer typischen Unterhaltssituation in kurzen Übergangszeiten nicht davon abhängt, ob die Ausbildung nach dem Wehrdienst noch fortgesetzt werden soll.
Hinweis: Von dieser Entscheidung profitieren viele Eltern. Denn in Hinsicht auf den anstehenden Wehrdienst fällt es in der Praxis schwer, sich vorzeitig für eine Arbeitsstelle oder eine weitere Ausbildung zu entscheiden (BFH, III R 23/06).
Betriebseinnahme: Auch ein einmaliges Erfolgshonorar gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften
Steuerpflichtige Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit eines Rechtsanwaltes liegen auch vor, wenn sie lediglich „überwiegend“ das Ergebnis einer in den Anwaltsberuf fallenden Tätigkeit sind. Das gilt sogar, wenn es sich dabei nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Absprache um die standesrechtlich unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars handelt.
In dem Urteilsfall erhielt ein Rechtsanwalt von einer Mandantin rund 300.000 EUR, weil er sie vor dem zu führenden Rechtsstreit, also bevor der Rechtstreit bei Gericht anhängig war, auf die Prozesschancen und -risiken hingewiesen hatte. Um das Ergebnis der Beratung zu untermauern, verlangte die Mandantin eine Beteiligung des Rechtsanwalts an den möglichen Kosten der Klage. Im Erfolgsfall sollte der Anwalt dann allerdings entsprechend an dem positiven Ergebnis partizipieren. Nachdem es in dem Verfahren zu einem für die Mandantin des Anwalts günstigen Vergleichsabschluss kam, rechnete der Kläger zum einen seine Kosten nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte für das geführte Verfahren vor Gericht ab und zum anderen überwies ihm seine Mandantin vereinbarungsgemäß 25 Prozent des Nettoertrags für die außergerichtliche Beratung. Nach Ansicht des Rechtsanwalts handelte es sich bei den außergerichtlichen Tätigkeiten um ein berufsfremdes nicht steuerbares Geschäft.
Hinweis: Auch das Finanzgericht als Vorinstanz hatte in diesem Fall keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Rechtsanwalts gesehen, weil dieser seine normale Arbeit im Klageverfahren ordnungsgemäß abgerechnet hatte. Das ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) aber unerheblich, weil der Anwalt die Mandantin unstreitig außergerichtlich beraten hatte und durch seine Leistungen eine weitere – standesrechtlich unzulässige Zahlung – als Erfolgshonorar erhalten hat (BFH, IX R 48/05).
Betriebsvermögen: Lebensversicherungen können nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden
Versicherungen auf das Leben oder den Todesfall eines (Mit-)Unternehmers oder dessen nahen Angehörigen sind selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung betrieblicher Kredite dienen. Ein Betriebsausgabenabzug für die Beiträge kommt nicht in Betracht.
Im vom Bundesfinanzhof (BFH) unter Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung entschiedenen Fall, hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) zum Grundstückserwerb mehrere Darlehen aufgenommen, die durch Ablaufleistung aus drei Lebensversicherungsverträgen getilgt werden sollten. Der Abschluss durch die KG als Versicherungsnehmerin erfolgte auf das Leben der Kinder ihrer Kommanditisten (BFH, VIII B 5/06).
Arbeitslohn: Vergütung für zusätzliche Nebentätigkeit für den Arbeitgeber
Übt ein Arbeitnehmer neben seiner üblichen eine zusätzliche entgeltliche Tätigkeit für seinen Arbeitgeber aus, gehört die daraus erzielte Vergütung regelmäßig zu seinem Arbeitslohn.
So war es auch im Fall mehrerer Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die bei Veranstaltungen des Arbeitgebers – im Anschluss an ihre reguläre Arbeitszeit – gelegentlich als Hostessen tätig waren. Der Arbeitgeber musste die zusätzliche Vergütung nachträglich regulär als Arbeitslohn versteuern (BFH, VI R 81/02).
Doppelte Haushaltsführung: Voraussetzungen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Grundsätzlich muss die doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen veranlasst sein, die Einrichtung einer Zweitwohnung also konkret durch die Arbeit begründet werden, um zu einem Werbungskostenabzug zu führen. Damit muss es zunächst einen eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen geben, bevor es zur Einrichtung einer Wohnung am Beschäftigungsort kommt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie eine doppelte Haushaltsführung bei der Eheschließung ausnahmsweise auch in Sonderfällen angenommen. Das ist z.B. der Fall, wenn beide Partner im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind und dort wohnen und anlässlich ihrer Heirat eines der beiden Domizile oder eine neue Wohnung an einem anderen Ort zum Familienhausstand machen. Dies ist aber nicht in jedem Fall auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragbar.
Allerdings ist die Gründung eines doppelten Haushalts bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ebenfalls beruflich veranlasst, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. Sind also unverheiratete Partner vor der Geburt an verschiedenen Orten berufstätig und wohnen auch dort, können sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen und somit steuerlich zu der Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung kommen.
Hinweis: Dies gilt jedoch nicht, wenn die Eltern ihren Wohnsitz erst zwei Jahre nach der Geburt, dass heißt ohne zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes, verlegen (BFH, VI R 31/05).
Umsatzsteuer: Medizinische Analysen einer Labor-GmbH sind steuerfrei
Einige Ärzte erbringen über medizinische Analysen und Laboruntersuchungen Heilbehandlungen, die sie im Auftrag behandelnder Ärzte oder deren Laborgemeinschaften ausführen. Diese Leistungen sind auch dann umsatzsteuerfrei, wenn der Arzt sie in der Rechtsform einer GmbH erbringt und er der alleinige Gesellschafter ist.
Mit diesem Urteil verweist der Bundesfinanzhof (BFH) auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Steuerbefreiung für eine Heilbehandlung grundsätzlich auch für juristische Personen gilt, da ansonsten ein Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtsformneutralität vorliegt. Somit kann eine GmbH umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten im Bereich der Humanmedizin ausführen.
Hinweis: Mit diesem Urteil ist eine richtlinienkonforme Neuregelung des Umsatzsteuerrechts wahrscheinlich. Betroffene Ärzte sollten insoweit Steuerfreiheit beantragen. In einer Pressemitteilung kritisierte der Bundesfinanzhof den Gesetzgeber: Hätte Deutschland die Vorgaben der EG-Richtlinie ordnungsgemäß in das Umsatzsteuergesetz übernommen, wäre das zugrunde liegende aufwendige Verfahren nicht nötig gewesen (BFH, V R 55/03).
Wirtschaftsrecht
Ferienjobs und Sozialversicherung: So behandeln Sie in der Ferienzeit beschäftigte Schüler
In der Urlaubszeit stellen viele Unternehmen gelegentlich Schüler zur Aushilfe für ihre im Urlaub befindlichen Mitarbeiter ein. Dabei stellt sich die Frage, ob die Schüler für diese Aushilfsbeschäftigung bei der Krankenkasse gemeldet werden müssen und ob für diese Beiträge abgeführt werden müssen.
Kurzfristige Aushilfstätigkeit
Schüler können während eines Ferienjobs grundsätzlich unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung
ist, dass die Dauer der Beschäftigung im Voraus auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs beschränkt
ist. Für eine derartig kurzfristige Beschäftigung müssen Sie keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abführen.
Beachten Sie: Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet, müssen Sie ihn als kurzfristig Beschäftigten melden, auch wenn er sozialversicherungsfrei ist. Ebenfalls melden müssen Sie das Ende der Beschäftigung.
Wichtig: Die Meldungen für die kurzfristigen Beschäftigungen richten Sie an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Verwaltungsstelle Cottbus Minijobzentrale.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro monatlich kann auch über die Schulferien
hinaus und länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage ausgeübt werden. Sie müssen die Meldung für geringfügig Beschäftigte
ebenfalls an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten.
Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung müssen Sie
- die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (seit dem 1. Juli 2007: 28 Prozent, davor: 23 Prozent),
- die pauschale Lohnsteuer (2 Prozent) und
- die Umlagen U1 und U2
an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Verwaltungsstelle Cottbus Minijobzentrale abführen.
Erstmalige BeschäftigungWird der Schüler erstmals beruflich tätig, müssen Sie sowohl bei der kurzfristigen Beschäftigung als auch bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der Meldung eine Versicherungsnummer beantragen.
Unternehmensteuerreform 2008 und Abgeltungsteuer: Neue Entwicklungen
Der Bundestag hat Ende Mai dem Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 zugestimmt. Schließt sich dem im nächsten Schritt auch der Bundesrat an, kann das Gesetz zum 1.1.2008 in Kraft treten. Die Einführung der ebenfalls geplanten pauschalen Abgeltungsteuer ist allerdings erst für den 1.1.2009 vorgesehen. Im Rahmen der abschließenden Beratungen im Bundestag hat der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 noch Änderungen erfahren. Hier einige wichtige Details:
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Geringwertige Wirtschaftsgüter sollen künftig nur noch sofort abziehbar sein, wenn sie nicht mehr als 150 EUR netto gekostet haben. Bei Nettopreisen zwischen 150 EUR und unter 1.000 EUR soll ein neuartiger Abschreibungspool gebildet werden. In diesem Fall soll die Summe aller Zugänge eines Wirtschaftsjahres erfasst und der jahrgangsweise gebildete Sammelposten einheitlich und pauschal über fünf Jahre abgeschrieben werden. Für die Überschusseinkunftsarten (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) soll die Wertgrenze für den Sofortabzug mit dem bisherigen Höchstbetrag von 410 EUR bestehen bleiben.
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Der Investitionsabzugsbetrag soll die jetzige Ansparrücklage ablösen. Er soll künftig bis zu 200.000 EUR je Betrieb betragen dürfen und von Betrieben mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 EUR in Anspruch genommen werden können. Für Einnahmen-Überschuss-Rechner ist eine Gewinngröße von 100.000 EUR vorgesehen.
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Die geplante Zinsschranke soll der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei Unternehmen mit hoher Kreditfinanzierung dienen. Sie sieht eine Freigrenze von 1 Mio. Euro vor. Beträgt der Saldo aus Finanzierungsaufwand und -erträgen mehr als 1. Mio. Euro, sollen die Zinsen nur in Höhe von 30 Prozent des steuerlichen Gewinns vor Zinsaufwand und -ertrag abgezogen werden können. Der Rest soll vorgetragen werden und dann den Zinsaufwand der Folgejahre erhöhen. Der steuerliche Gewinn als Bemessungsgrundlage für die neue Zinsschranke soll sich neben den Finanzierungsaufwendungen nun auch um die Abschreibungen erhöhen. Nicht gelten soll die Zinsschranke allerdings, wenn das Unternehmen nicht zu einem Konzern gehört.
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Die „Reichensteuer“ von 45 Prozent bei Einkommen oberhalb von 250.000 EUR soll ab 2008 neben den Überschusseinkünften auch für die Gewinneinkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit) gelten.
Wichtige Details zur Abgeltungsteuer:
Veräußerungsgewinne aus Wertpapier- und Terminmarktgeschäften sollen auch ab 2009 nach Ablauf der zwölfmonatigen Spekulationsfrist
steuerfrei bleiben, wenn die Anschaffungen vor dem 1.1.2009 getätigt worden sind. Diese Übergangsregelung für vor 2009 erworbene
Wertpapiere soll aber nicht für Zertifikate gelten, also für Schuldverschreibungen, bei denen die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung
vom Verlauf eines vereinbarten Basiswerts abhängt. Hier sind Ausnahmen vorgesehen, die davon abhängen, ob das Zertifikat bis
zum 14.3.2007 oder danach erworben wurde.
Die allgemeine Regelung, wonach alle positiven und negativen Kapitalerträge unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen, soll bei Aktien nur beschränkt gelten. Hier sollen realisierte Kursverluste bei ab 2009 erworbenen Aktien nicht mit anderen Einkünften wie Zinsen oder Dividenden verrechenbar sein. Ein realisierter Verlust aus der Veräußerung von Aktien darf dann nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden, im selben Jahr oder als Vortrag im Folgezeitraum. Damit versteuert der Aktionär seine Dividenden und andere Kapitaleinnahmen mit 25 Prozent und realisierte Kursverluste aus Aktien bleiben in diesem Zusammenhang außen vor. Die Depotbank muss also künftig zwei Verlustverrechnungstöpfe bilden, einen für realisierte Verluste aus allen anderen Wertpapieren und Terminmarktgeschäften sowie einen Topf nur für die Aktien. Eine Reihe von Änderungen ergeben sich auch für Investmentfonds:
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Bei offenen Immobilienfonds sollen sowohl die zehnjährige Spekulationsfrist als auch die steuerfreien Auslandserträge nach Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin bestehen bleiben. Neu ist, dass diese Auslandseinkünfte bei Ausschüttung oder Thesaurierung ab 2009 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt unterliegen sollen. D.h., die Einkünfte sollen zum einen von der deutschen Einkommensteuer freigestellt und zum anderen auch nicht mehr zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes herangezogen werden. Im Ausland erzielte Mieten und Verkaufsgewinne innerhalb von zehn Jahren würden damit also im Inland generell ohne Abgaben bleiben. Dies soll aber nur im Privatbereich gelten. Für betriebliche Anleger muss der Fonds neben dem Aktiengewinn ab 2009 auch noch separat den Immobiliengewinn ausweisen.
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Investmentfonds sollen die Quellensteuer auf Dividenden sofort im Rahmen der Abgeltungsteuer mindernd berücksichtigen dürfen.
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Eine weitere Übergangsregelung ist für ausschüttende Investmentfonds-Gesellschaften vorgesehen. Sofern sie Gewinne aus Ende 2008 bereits im Fondsvermögen vorhandenen Wertpapieren oder eingegangenen Terminmarktgeschäften auszahlen, soll insoweit die Abgeltungsteuer entfallen. Die Ausnahme wirkte sich bislang nur für thesaurierende Fonds aus, wenn der Besitzer die Anteile vor 2009 erworben hatte. Sofern aber Gewinne aus ab 2009 erworbenen Wertpapieren ausgeschüttet werden, fällt hierauf selbst dann Abgeltungsteuer an, wenn der Besitzer die Fondsanteile vor 2009 erworben hatte.
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Eine weitere Änderung soll Missbräuche verhindern, wenn der Fonds steuerfreie Auslandserträge ausschüttet und der Anleger diesen Abfluss anschließend über die Kursminderung als Verkaufsverlust geltend macht. Das Veräußerungsergebnis soll deshalb in dem Umfang korrigiert werden, in dem steuerfreie Erträge erzielt werden (Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, Beschlussfassung des Finanzausschusses).
MoMiG: Neues zu den geplanten Vereinfachungsregeln bei der GmbH
Der am 23.5.2007 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) geht über den Referentenentwurf aus dem letzten Jahr in einigen Punkten hinaus. Es ist geplant, dass das Gesetz in der ersten Hälfte 2008 in Kraft treten wird. Hier einige wichtige weitere Neuerungen:
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Vorgesehen ist eine Einstiegsvariante der GmbH, quasi eine „Mini-GmbH“, die mit einem Kapital in Höhe von mindestens einem Euro gegründet werden kann. Bei dieser haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich um keine neue Rechtsform. Vielmehr darf die „Mini-GmbH“ ihre Gewinne künftig nicht voll ausschütten, um dadurch das Mindeststammkapital einer „regulären“ GmbH von 10.000 EUR nach und nach anzusparen.
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Ein Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen (z.B. mit höchstens drei Gesellschaftern) soll es ermöglichen, den Gründungsprozess ohne rechtliche Beratung durchzuführen. Wird das Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Vertrags, sondern lediglich eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich.
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Ebenso ist für die Handelsregisteranmeldung ein Muster (zu finden im GmbH-Gesetz als Anlage) vorgesehen. Die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen werden elektronisch beim Registergericht eingereicht.
Hinweis: Der Regierungsentwurf hält daran fest, dass künftig nur noch 10.000 EUR Mindeststammkapital statt derzeit 25.000 EUR für die Gründung einer „regulären“ GmbH erforderlich sein sollen (Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)).
GmbH: Sonderleistungen rechtfertigen höheres Geschäftsführergehalt
Die Finanzverwaltung beruft sich bei der Prüfung der Angemessenheit des Gehalts von Gesellschafter-Geschäftsführern gern auf statistische Gehaltsuntersuchungen. Wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschied, sind solche Statistiken aber nur ein pauschaler Anhaltspunkt, der keine Übertragung auf Einzelfälle rechtfertigt. Von viel größerer Bedeutung bei der Gehaltsbemessung ist die personenbezogene Leistung des Geschäftsführers. Generiert er einen Großteil des Umsatzes durch seinen individuellen Einsatz – im Urteilsfall aufgrund zahlreicher persönlicher Kundenkontakte -, führt auch ein Gehalt über den abstrakten Vergleichswerten nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Unser Tipp: Zahlen Sie sich ein Gehalt oberhalb der statistischen Werte, müssen Sie dies mit den Besonderheiten Ihres Betriebs rechtfertigen und nachweisen. Halten Sie sich in erster Linie daran, wie ein erfahrener Fremdgeschäftsführer dotiert werden müsste, um ähnliche Erfolge zu erzielen (FG Baden-Württemberg, 10 K 153/03).
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 beträgt 2,7 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 7,7 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,2 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,7 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Steuertermine im Monat Juli 2007
Im Monat Juli 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis Dienstag, den 10. Juli 2007 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Samstag, den 7. Juli 2007.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis Dienstag, den 10. Juli 2007 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Samstag, den 7. Juli 2007.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Freitag, den 13. Juli 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!