Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Informationen für den Kalendermonat Juni 2007

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Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Steuerrecht:

Wirtschaftsrecht:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang

Arbeitsrecht

Gleichstellungsabrede: BAG ändert seine Rechtsprechung zur vertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung zur arbeitsrechtlichen Gleichstellungsabrede geändert.

Unter einer arbeitsrechtlichen Gleichstellungsabrede versteht man eine arbeitsvertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk (z.B. „die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst“). Hierdurch wird erreicht, dass die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer ebenso behandelt werden wie Arbeitnehmer, auf welche wegen ihrer Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft die betreffenden Tarifverträge bereits tarifrechtlich angewendet werden müssen. Entfällt die tarifrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, neu abgeschlossene Tarifverträge gegenüber den organisierten Arbeitnehmern anzuwenden, z.B. weil er zuvor aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war, entfällt auch eine dahingehende vertragliche Verpflichtung gegenüber nicht organisierten Arbeitnehmern.

Ob eine Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk „in der jeweils geltenden Fassung“ einen derart beschränkten Regelungsgehalt hat, die vereinbarte Dynamik also durch den Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers auflösend bedingt ist, muss durch Auslegung bestimmt werden. Hierfür hatte das BAG bisher die Auslegungsregel aufgestellt, von einer Gleichstellungsabrede sei in der Regel bereits auszugehen, wenn der von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellte Arbeitsvertrag – nach dem Wortlaut ausschließlich – auf die für ihn einschlägigen, von ihm also im Verhältnis zu organisierten Arbeitnehmern ohne Weiteres anzuwendenden Tarifverträge verweist. Ob es für einen solchen Regelungswillen Hinweise im Vertragswortlaut oder in Begleitumständen bei Vertragsschluss gibt, sollte unerheblich sein.

Hieran will das BAG zwar aus Gründen des Vertrauensschutzes für Verträge festhalten, die vor dem 1.1.2002 abgeschlossen worden sind. Für später abgeschlossene Verträge („Neuverträge“) soll diese Auslegungsregel nun nicht mehr gelten. Von einer bloßen Gleichstellungsabrede könne jetzt nur noch ausgegangen werden, wenn es hierfür aus Vertragswortlaut und/oder Begleitumständen bei Vertragsschluss hinreichende Anhaltspunkte gebe (BAG, 4 AZR 652/05).

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BAT: Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit

Auf das Arbeitsverhältnis eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten sind die Zeiten geringfügiger Beschäftigung als Beschäftigungszeit im Sinne des BAT anzurechnen.

Mit dieser Begründung erklärte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Kündigung einer im öffentlichen Dienst beschäftigten Frau für unwirksam. Nur unter Berücksichtigung dieser Zeiten war die Frau länger als fünfzehn Jahre bei der Behörde beschäftigt gewesen und damit „unkündbar“ i.S.v. § 53 Abs. 3 BAT. Ihre ordentliche Kündigung war damit unwirksam.

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen entschied das BAG, dass bei der Berechnung der Beschäftigungszeit der Frau die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung mit zu berücksichtigen seien. Dies stehe zwar im Gegensatz zu dem anwendbaren Tarifvertrag. Nach dessen Wortlaut seien geringfügige Beschäftigungen i.S.d. § 8 SGB IV (sog. 400-Euro-Kräfte) bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nur zu berücksichtigen, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden seien. Dies verstoße aber gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Tarifregelung führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Nichtberücksichtigung der vor dem 1. Januar 2002 liegenden Zeiten geringfügiger Beschäftigung rechtfertigen könne. Die Regelung sei daher unwirksam. Damit sei die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung unkündbar und hätte nur außerordentlich gekündigt werden können (BAG, 6 AZR 746/06).

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Betriebsänderung: Gewerkschaftsaufruf zum Streik um tariflichen Sozialplan ist rechtmäßig

Gewerkschaften dürfen zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen.

Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar. Zwar seien für die Aufstellung betriebsbezogener Sozialpläne nach dem Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes Arbeitgeber und Betriebsrat zuständig. Das Gesetz schränke jedoch die Regelungsbefugnis von Tarifvertragsparteien nicht ein. Typische Sozialplaninhalte – wie Ansprüche auf Abfindungen oder Qualifizierungsmaßnahmen – seien zugleich tariflich regelbare Angelegenheiten. Sei der Arbeitgeber(verband) zum Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags nicht bereit, dürfe hierfür gestreikt werden. Die Gewerkschaften könnten mit dem Streik auch sehr weitgehende Tarifforderungen verfolgen. Der Umfang einer Streikforderung, die auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet sei, unterliege wegen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit einer Gewerkschaft und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie keiner gerichtlichen Kontrolle (BAG, 1 AZR 252/06).

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Kündigungsrecht: Kündigungsschutzgesetz begründet keine Mindestabfindung

§ 1a Kündigungsschutzgesetz, wonach Arbeitnehmer, die gegen eine betriebsbedingte Kündigung nicht klagen, eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beanspruchen können, begründet keinen Mindestabfindungsanspruch.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg wies vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift lediglich ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung stellen wollte. Abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere oder höhere Abfindung wollte er damit nicht verbieten. Der Arbeitgeber kann daher auch einen niedrigeren Betrag anbieten (LAG Baden-Württemberg, 4 Sa 24/06).

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Kündigungsrecht: Zeitsoldat kann wegen außerdienstlicher Straftat entlassen werden

Die fristlose Entlassung eines wegen Tank- und Mietbetrugs wiederholt zu Geldstrafen verurteilten Soldaten auf Zeit im Range eines Stabsunteroffiziers ist rechtens.

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines mehrfach vorbestraften Zeitsoldaten. Dieser hatte in fünf Fällen sein Auto betankt und dann erklärt, dass er kein Geld dabei hat. Seine Zusagen, wiederzukommen um zu bezahlen, hatte er entsprechend seinem vorgefassten Entschluss nicht eingehalten. Außerdem hatte er eine Wohnung angemietet, aber entsprechend seinem vorgefassten Entschluss die Miete nicht gezahlt.

Das VG bestätigte mit seiner Entscheidung die vom Befehlshaber im Wehrbereichskommando verfügte fristlose Entlassung des Soldaten kurz vor dem Ende seiner Dienstzeit. Der Stabsunteroffizier habe schuldhaft seine soldatische Dienstpflicht verletzt, sich außerdienstlich so zu verhalten, dass die Achtung und das Vertrauen, das seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtigt werde. Sein Verbleiben im Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Das notwendige Vertrauen in seine Zuverlässigkeit sei erschüttert. Zudem sei zu befürchten, dass er auch zukünftig vergleichbare Dienstpflichtverletzungen begehen würde. Dafür spreche insbesondere, dass er selbst nach der disziplinarrechtlichen Erteilung eines strengen Verweises wegen eines Tankbetrugs noch drei weitere Tankbetrugsdelikte begangen habe. Außerdem habe er bei einem Tankbetrug zum Nachweis seiner Zahlungswilligkeit seinen Dienstausweis vorgelegt. Ohne durchgreifende Reaktion des Dienstherrn könnten in der Öffentlichkeit grundlegende Zweifel an der Rechtstreue der Soldaten der Bundeswehr entstehen. Außerdem bestünde die Gefahr einer Nachahmung durch andere Soldaten. Von daher sei die Entlassung kurz vor dem Dienstzeitende rechtens, auch wenn der Soldat damit finanzielle Vorteile anlässlich des regulären Ausscheidens aus dem Dienst verliere (VG Mainz, 6 K 405/06.MZ).

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Baurecht

Werkvertragsrecht: Zahlung einer geprüften Rechnung ist kein Anerkenntnis

Zahlt der Auftraggeber auf eine geprüfte Rechnung hin den Werklohn an den Bauunternehmer aus, ist das (noch) nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sei dadurch ein Rückzahlungsanspruch nicht ausgeschlossen. Dieser scheide nur aus, wenn der Bauunternehmer mit dem Auftraggeber eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung geschlossen habe.

Hinweis: Als rechtsgeschäftliche Vereinbarung wäre es zum Beispiel zu werten, wenn im Rahmen eines Schlussrechnungsgesprächs strittige Rechnungspositionen erörtert und gemeinsam eine Schlusszahlungssumme ermittelt würde. Bei diesem Gespräch müssten beide Parteien durch einen wirksam Bevollmächtigten vertreten werden. Der Prüfvermerk des Architekten auf der Rechnung ist nach Ansicht des BGH nicht als Schuldanerkenntnis zu werten. Der Vermerk ist nur eine Wissenserklärung des Architekten dem Auftraggeber gegenüber, dass die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig ist. Eine Handlung des Architekten entfaltet nur Rechtswirkung, wenn er vom Auftraggeber wirksam bevollmächtigt ist (BGH, VII ZR 165/05).

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Architekt: Umfang des Honoraranspruchs, wenn Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist

Wenn ein Architekt die dauerhafte Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht erreicht, hat er keinen Anspruch auf Honorar für die Erstellung der Genehmigungsplanung.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einer aktuellen Entscheidung hin. Habe der Architekt allerdings den Bauherrn über das Risiko der Genehmigungsfähigkeit aufgeklärt und dieser das Genehmigungsrisiko ausdrücklich übernommen, entfalle der Honoraranspruch nicht. Im Übrigen machten die Richter aber auch deutlich, dass der Honoraranspruch in beiden Fällen grundsätzlich nicht vollständig erlösche. Der Architekt könne in jedem Fall die Leistungsphasen 1 und 2 in Rechnung stellen (OLG Oldenburg, 12 U 48/06).

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VOB/B: Wann liegt eine Beschleunigungsanordnung vor?

Besteht der Auftraggeber darauf, dass der Bauunternehmer vertraglich vereinbarte Ausführungstermine einhält, obwohl dieser objektiv an der Bauausführung gehindert ist, liegt darin noch längst keine Beschleunigungsanordnung nach § 2 Nr. 6 VOB/B.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat der Bauunternehmer in diesem Fall keinen Anspruch auf Mehrvergütung, wenn er außerordentliche Maßnahmen ergreift, um die vorgegebene Bauzeit einzuhalten.

Hinweis: Aus diesem Urteil ergeben sich folgende Konsequenzen:

(OLG Koblenz, 10 U 423/06)

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Bauträgerrecht: Keine Haftung für BG-Beiträge ausführender Betriebe

Eine Bauträgergesellschaft, die selbst keine Bauleistungen erbringt, über keine Baumaschinen verfügt und keine baugewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt, haftet nicht als gesetzliche – selbstschuldnerische – Bürgin für Beitragsrückstände zur Berufsgenossenschaft der von ihr beauftragten Unternehmen.

Ein so strukturierter Bauträger ist nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen nicht als „Unternehmen des Baugewerbes“ anzusehen. Er sei von der „Hauptunternehmerhaftung“ nach § 150 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII in Verbindung mit § 28e Absatz 3a SGB IV befreit. Sein Verhältnis zu Handwerksbetrieben oder Bauunternehmen sei vielmehr das eines (Letzt-)Bestellers und Bauherrn.

Wichtig: Dass der Bauträger im konkreten Fall durchaus mannigfaltige Tätigkeiten entfaltete und viel Personal beschäftigte, spielte keine Rolle. Entscheidend war, dass er selbst nicht wie ein Bauunternehmen auftrat (LSG Nordrhein-Westfalen, L 17 U 46/06).

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Familien- und Erbrecht

Unterhaltsanspruch: Herabsetzung des Anspruchs wegen grober Unbilligkeit

Eine einmalige durch eine „Kurzschlusshandlung“ hervorgerufene Körperverletzung rechtfertigt noch keine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit.

Diese Grundsatzentscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig im Unterhaltsrechtsstreit zweier getrennt lebender Ehegatten. Die Richter wiesen jedoch auch darauf hin, dass es im vorliegenden Fall eine Besonderheit gebe. Zu der einmaligen Körperverletzung sei nämlich durch eine unrichtige Strafanzeige eine vorsätzlich falsche Verdächtigung hinzugetreten. Obwohl sie selbst den Ehemann mit einer Sektflasche auf den Kopf geschlagen habe, habe die Ehefrau in verschiedenen Verfahren behauptet, ihr Mann habe sie körperlich misshandelt. Tatsächlich habe sie sich die Verletzungen aber selbst beigebracht, um ihre wahrheitswidrige Behauptung untermauern zu können. Hierdurch sei der Ehemann zu Unrecht mit einem Strafverfahren überzogen worden. Dies könne nicht mehr als einmaliges Fehlverhalten angesehen werden und führe daher zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf 50 Prozent (OLG Schleswig, 15 UF 104/05).

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Umgangsrecht: Biologischer – nicht rechtlicher – Vater hat ohne sozial-familiäre Bindung kein Umgangsrecht

Der nur biologische – nicht rechtliche – Vater hat kein Umgangsrecht mit seinem biologischen Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung und kein sozial-familiäres Band besteht.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Rechtsstreit um eine Umgangsregelung hin. Die Kindesmutter ist anderweitig verheiratet und war dies auch bei der Geburt des Kindes. Das Ehepaar hat bereits drei Kinder. Es lebt mit allen Kindern zusammen und teilt sich die Versorgung und Pflege des Kindes, das aus einer kurzen Beziehung der Mutter mit dem Antragsteller stammt.

Die Richter machten deutlich, dass nach dem Gesetz derjenige als Vater des Kindes gelte, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Dies sei gerade nicht der Antragsteller. Dieser sei „nur“ der biologische Vater. Er könne die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns der Kindesmutter auch nicht anfechten, da dieser mit den Kindern in einer sozial-familiären Beziehung lebe. Der Antragsteller habe auch kein Umgangsrecht als „enge Bezugsperson“ des Kindes. Er trage für das Kind weder die tatsächliche Verantwortung, noch diene der Umgang mit dem Kind dessen Wohl. Es sei zu befürchten, dass die ganze Familie, auch die drei älteren Kinder, unter weiteren Treffen mit dem Antragsteller leiden würden. Der Antrag diene damit nicht dem Erhalt einer sozial-familiären Beziehung, sondern berge vielmehr die Gefahr der Störung der familiären Beziehung der Kinder (OLG Karlsruhe, 2 UF 206/06).

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Erbrecht: Pflichtteilsanspruch unterliegt der Verjährung

Ein Pflichtteilsanspruch kann nicht unbegrenzt lange geltend gemacht werden.

Dies musste sich ein Kläger sagen lassen, der vier Jahre nach dem Tod seiner Mutter seinen Pflichtteil von der testamentarischen Erbin eingeklagt hatte. Die Richter des Kammergerichts (KG) machten deutlich, dass der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren verjähre. Die Verjährung beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (also des Testaments) Kenntnis erlange. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjähre der Anspruch 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Kenntnis in diesem Sinn setze voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte den wesentlichen Inhalt der beeinträchtigenden Verfügung erkannt habe. Dazu sei eine in die Einzelheiten gehende Prüfung der Verfügung und eine fehlerfreie Bestimmung ihrer rechtlichen Natur nicht erforderlich (KG, 25 U 50/05).

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Erbschaft: Auch ein nicht rechtsfähiger Verein kann erben

Fällt einem nicht rechtsfähigen (nicht eingetragenen) Verein durch eine Erbschaft Vermögen zu, sind nicht die einzelnen Vereinsmitglieder erbschaftsteuerpflichtig, sondern der Verein selbst.

Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Der Verein hatte argumentiert, als nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien auf ihn die Regeln über die BGB-Gesellschaft anzuwenden. Das Gericht verpflichtete den Verein zur Zahlung der Erbschaftsteuer und begründete dies wie folgt:

(FG Münster, 3 K 2592/05 Erb)

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Konkurrenzschutz: Verstoß berechtigt zur Minderung der Miete

Eine vertragswidrige Konkurrenzsituation stellt einen zur Minderung des Mietzinses berechtigenden Sachmangel der Mietsache dar.

Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) im Fall eines Arztes, der im Mietvertrag seiner Praxis einen Konkurrenzschutz für den Bereich „Praktischer Arzt speziell hausärztlicher Internist“ vereinbart hatte. Gleichwohl schloss der Vermieter mit einem anderen Allgemeinmediziner einen Mietvertrag über Praxisräume im gleichen Gebäude. Dies stelle nach Ansicht des KG einen Sachmangel der Räumlichkeiten dar. Aufgrund des Konkurrenzschutzverstoßes weiche der tatsächliche Zustand der Mietsache in für den Mieter nachteiliger Weise von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand der Mietsache ab. Dabei sei es ohne Belang, ob der Verstoß nachweisbar mit Umsatzeinbußen des Mieters einhergehe. Dass die Abweichung des vertraglich vereinbarten Zustands vom tatsächlichen Zustand der Mietsache bei Vorliegen eines Konkurrenzschutzverstoßes für den Mieter nachteilig sei, ergebe sich schon allein daraus, dass die Miete für ein Objekt ohne Konkurrenz im Allgemeinen höher sei, als diejenige für Räume, bei denen eine Konkurrenzsituation bestehe (KG, 8 U 140/06).

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WEG: Bei Abberufung des Verwalters hat die Eigentümergemeinschaft grundsätzlich einen Ermessensspielraum

Auch wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Verwalters vorliegt, steht der Eigentümergemeinschaft für ihre Entscheidung grundsätzlich ein Beurteilungsermessen zu.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hin. Nach der Entscheidung des Gerichts lasse sich ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Abberufung des Verwalters deshalb erst bejahen, wenn dessen Nichtabberufung nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, also nicht mehr vertretbar wäre. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung nicht erfüllt gewesen. Eine fehlerhafte Abrechnung des Verwalters sei kein so schwerwiegender Fehler, dass das Festhalten der Gemeinschaft an dem Verwalter nicht mehr vertretbar erscheine. Es handele sich vielmehr um einen jederzeit korrigierbaren Fehler, zumal nicht vorgetragen sei, dass der überzahlte Betrag im Gemeinschaftsvermögen nicht vorhanden gewesen sei (OLG Schleswig, 2 W 137/06).

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Hofnutzung: Ohne vertragliche Regelung kann Nutzungsgestattung frei widerrufen werden

Wurde zur Nutzung einer Fläche keine vertragliche Regelung getroffen, so ist die Gestattung frei widerruflich. Dabei ist unerheblich, ob die Nutzung ausdrücklich oder stillschweigend durch bloße Duldung erteilt wurde.

Mit dieser Entscheidung gab das Kammergericht (KG) einem Vermieter recht. Dieser hatte von einem Mieter die Räumung der bisher von ihm allein genutzten Hoffläche gefordert. Der Hof sollte umgestaltet und für alle Mieter zugänglich gemacht werden.

Die Richter machten dabei deutlich, dass dem Widerruf der Nutzung nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe. So habe das Interesse des Vermieters, die Hoffläche allen Mietern zur Verfügung zu stellen, vor dem Alleinnutzungsinteresse des Mieters Vorrang. Der Mieter könne sich nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen (KG, 8 U 83/06).

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Verbraucherrecht

Reiserecht: Die wichtigsten Fristen bei Ansprüchen von Pauschalurlaubern

Pauschalurlauber sind nicht schlecht gestellt, wenn auf einer Reise etwas schiefläuft. Das Gesetz gewährt ihnen insbesondere in den §§ 651a bis 651m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine ganze Reihe von Rechten und Ansprüchen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Reisende diese fristgerecht geltend macht.

A. Fristen aus Reisevertrag
Will der Reisende Ansprüche aus dem Reisevertrag geltend machen, muss er die folgenden Fristen beachten.

Jederzeitiges Stornorecht
Der Reisende kann jederzeit vor Beginn der Reise formlos und ohne Begründung vom Vertrag zurücktreten. Nach dem Rücktritt muss er den Reisepreis nicht mehr zahlen, jedoch in der Regel eine Storno-Entschädigung. Dies kann bis zur Höhe des Reisepreises gehen.

Nach Reiseantritt kann sich der Reisende nur noch durch eine Kündigung vom Reisevertrag lösen,

Mängelrüge vor Ort
Ist eine Reise mangelhaft, kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises verlangen. Dies gilt aber nur, wenn er den Mangel angezeigt oder ohne eigenes Verschulden nicht angezeigt hat.

Beachten Sie: Der Reisende muss im Katalog oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder der Reisebestätigung darüber informiert werden, dass er Mängel anzuzeigen hat. Andernfalls ist eine Mängelanzeige entbehrlich bzw. deren Fehlen entschuldigt.

Für die Mängelanzeige gibt es keine feste Frist. Die Anzeige muss aber bald nach Auftreten des Mangels erfolgen und zwar gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. dessen örtlicher Reiseleitung.

Einmonatige Ausschlussfrist
Will der Reisende Gewährleistungsansprüche auf Minderung oder Rückzahlung des Reisepreises geltend machen oder Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, mit deren Ablauf die Rechte des Reisenden enden.

Die Monatsfrist beginnt ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Dieser Zeitpunkt ergibt sich in der Regel aus der Reisebestätigung. Auch wenn die konkrete Reise verkürzt oder verlängert wird, gilt für die Fristberechnung der Tag der Beendigung der Reise, wie in der Reisebestätigung festgehalten ist. Ob die Frist eingehalten wurde, wird vor Gericht automatisch geprüft.

Wichtig: Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden in seinen AGB auf diese wichtige Frist hinzuweisen und genau anzugeben, gegenüber welcher Stelle die Ansprüche angemeldet werden müssen. Dies wird in der Regel die Hauptverwaltung des Veranstalters sein.

Auch wer vor Ort der Reiseleitung alle fraglichen Mängel gemeldet hat, muss dies nach Beendigung der Reise noch einmal wiederholen. Er muss in seinem Schreiben an den Reiseveranstalter deutlich zum Ausdruck bringen, dass Zahlungsansprüche geltend gemacht werden. Es reicht nicht aus, sich diesbezüglich erst nach dem Ende der Reise an sein Reisebüro zu wenden.

Wichtiges zur Berechnung der Frist
Die Monatsfrist läuft mit dem Ende des Tages ab, der mit seiner Zahl dem Tag des geplanten Endes der Reise entspricht. War vertragliches Reiseende z.B. der 12. Mai 2007, läuft die Monatsfrist am 12. Juni 2007 ab.

Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sie sich bis zum Ende des nächsten Werktags. Beginnt die Frist an einem 31. eines Monats und hat der darauffolgende Monat weniger Tage, läuft die Frist am Monatsletzten des Folgemonats ab.

Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert war, z.B. wegen fehlender Information über die Ausschlussfrist oder schwerer, das Bewusstsein trübender Erkrankung. Sobald das Hindernis wegfällt, muss er die Anmeldung unverzüglich nachholen.

Vertragliche Verjährungsfrist
Die Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren innerhalb von zwei Jahren. Diese Frist kann durch die Reise-AGB des Veranstalters auf ein Jahr verkürzt werden, soweit dies mit § 651m S. 1 BGB zu vereinbaren ist.

Die Verjährungsfrist wird gehemmt durch Verhandlungen über die Ansprüche des Reisenden mit dem Veranstalter, bis dieser eindeutig erklärt, nicht weiter verhandeln zu wollen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem vertraglichen Ende der Reise, wie es in der Reisebestätigung festgehalten ist.

B. Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung
Wird der Reisende während der Reise verletzt oder kommt es aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu einem Unfall, können neben den reisevertraglichen Ansprüchen auch gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung bestehen.

Solche Schadenersatzansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung. Ansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis spätestens in 30 Jahren, beginnend mit dem den Schaden auslösenden Ereignis.

C. Fristen bei der Luftbeförderung
Bei der Luftbeförderung gelten völkerrechtliche Sondervorschriften. Nach dem Montrealer Übereinkommen gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren, wenn der Reisende den Veranstalter als vertraglichen Luftfrachtführer wegen Schadenersatz in Anspruch nimmt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

Eine kurze Frist gilt für die Anmeldung von Gepäckschäden. Diese sind binnen sieben Tagen beim Luftfrachtführer anzumelden, bei Verspätung des Gepäcks binnen 21 Tagen. Die Meldung von Gepäckschäden sollte durch das entsprechende Formular dokumentiert werden.

D. Fristen bei Schiffsreisen
Ansprüche des Reisenden auf Schadenersatz wegen Tod, Körperverletzung oder Verlust/Beschädigung von Gepäck verjähren bei Pauschalschiffsreisen binnen zwei Jahren. Bei Kreuzfahrten in internationalen Gewässern sind Gepäckschäden bis spätestens 15 Tage nach Aushändigung des Gepäcks anzumelden. Sie sollten formularmäßig dokumentiert werden.

E. Ansprüche gegen den Reisemittler
Auch Ansprüche gegen das Reisebüro als Reisemittler sind denkbar. Ansprüche des Reisenden aus „Schlechterfüllung“ des Vermittlungsvertrags mit dem Reisebüro verjähren in drei Jahren ab Abnahme der Vermittlungsleistung.

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Haustürgeschäft: Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren

Bei sogenannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, den Vertrag zu widerrufen. Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht, den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiere, nicht den Anforderungen des Gesetzes genüge. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginne die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Handelsvertreter eines Unternehmers eine Privatperson in deren Wohnung aufgesucht und ihr Fassaden- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis angeboten. Der Kunde unterschrieb ein Angebot, das später vom Unternehmer angenommen wurde. Das Angebotsformular enthielt folgenden Text: „Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht.“

Diese Belehrung hielt der BGH nicht für ausreichend, da sie nicht den Anforderungen des Gesetzes entspreche. Sie informiere nicht über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar sei. Dazu gehöre z.B. auch das Recht des Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen. Der Unternehmer hatte daher keinen Erfolg mit seiner Schadenersatzklage, die er nach dem Widerruf des Kunden bei Gericht einreichte. Die Belehrung habe die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Der Kunde habe daher auch später noch wirksam widerrufen können (BGH, VII ZR 122/06).

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Autokauf: Bei Kauf von juristischer Person muss Berechtigung des Verkäufers genau geprüft werden

Wer von einer in den Fahrzeugpapieren als Halterin eingetragenen juristischen Person ein Kfz kaufen will, muss die Berechtigung der für diese handelnden Person vor allem dann sorgfältig prüfen, wenn ungewöhnliche Umstände – hier das Drängen des Verkäufers auf schnelle Abwicklung des Geschäfts an einem Sonntag, auf der Straße und zu einem sehr günstigen Preis – hinzutreten.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig im Fall eines Autokäufers hin. Dieser hatte das Fahrzeug von einem Mann gekauft, der sich auf Nachfrage als „Eigentümer“ der im Fahrzeugbrief eingetragenen GmbH ausgegeben hatte.

Nach Ansicht der Richter konnte der Käufer keinen gutgläubigen Erwerb an dem unterschlagenen Fahrzeug erlangen. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass er beim Kauf im guten Glauben über die Berechtigung des Verkäufers zum Verkauf des Fahrzeugs gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Er habe vielmehr grob fahrlässig gehandelt. Zwar habe er sich den Kfz-Brief vorlegen lassen. Hier sei als Halterin jedoch eine GmbH eingetragen gewesen. Der vor ihm auftretende Verkäufer konnte aber zwangsläufig nicht diese juristische Person (GmbH) sein. Der Käufer hätte also weiter nachforschen oder sich zumindest eine Vollmacht von der GmbH vorlegen lassen müssen. Weil er dies unterlassen habe, müsse er nun das Fahrzeug an den Berechtigten herausgeben und bleibe auf dem gezahlten Kaufpreis sitzen (OLG Schleswig, 14 U 201/05).

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Geschenkgutschein: Auch nach einem Jahr noch gültig

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach der ein Geschenkgutschein zum Warenbezug generell ein Jahr nach Ausstellungsdatum verfällt, ist unwirksam.

Dies musste nun der Internetversandhändler „Amazon.de“ erfahren, der von einem Verbraucherschutzverein verklagt worden war. Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) München darf „Amazon.de“ diese AGB gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf diese Klauseln berufen. Die Richter stellten zunächst fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abgewichen werde. Danach verjähre der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren. Diese Abweichung sei unangemessen. Entgegen der Ansicht von „Amazon.de“ konnte das Gericht nicht erkennen, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde. Diesen wollte „Amazon.de“ durch die zeitliche Begrenzung einschränken. Die Richter waren vielmehr der Ansicht, dass ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde. Ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler sei daher nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass „Amazon.de“ einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen könne und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiere. Es würden daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine überwiegen. Diese Interessenabwägung führe zu einer Unwirksamkeit der AGB (LG München, 12 O 22084/06).

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Verkehrsrecht

Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar erstattet verlangt werden.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Nach einem Verkehrsunfall hatte der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragt. In der Preisvereinbarung heißt es u.a.: „Die Grundgebühr richtet sich A) nach der Schadenshöhe ..., B) nach der aufgewendeten Zeit.“ Der B-Text wurde gestrichen. Der Sachverständige stellte dem Geschädigten 363,73 EUR brutto in Rechnung. Die Grundgebühr war laut Schadenshöhe mit 221,56 EUR netto berechnet. Der Rest entfiel auf Nebenkosten. Die beklagte Versicherung lehnte jegliche Erstattung ab.

Der BGH wiederholte zunächst seine Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten, um dann auf die entscheidende Frage einzugehen, ob in Verkehrsunfallsachen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand ersetzt verlangt werden kann. Mit der ganz überwiegenden Judikatur der Instanzgerichte hat er dagegen keine grundsätzlichen Bedenken. Allein dadurch, dass der Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornehme, überschreite er nicht die Grenzen rechtlich zulässiger Preisgestaltung. Was den Geschädigten und seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens angeht, so brauche er laut BGH nicht den Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, VI ZR 67/06).

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Unfallschaden: Reparaturstopp nach Streit über Unfallhergang kann gerechtfertigt sein

Entscheidet sich der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Pkw für die Reparatur, muss er unverzüglich den Reparaturauftrag erteilen, um die Ausfallzeit des Wagens auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so besteht sein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur. Nur ausnahmsweise darf er die bereits beauftragte Reparatur wieder stoppen.

Diese Grundsätze stellte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken auf. In dem betreffenden Rechtsstreit hatte ein Fahrzeugeigentümer geklagt. Als sein Pkw bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, hatte er noch am Unfalltag eine Werkstatt mit der Instandsetzung des Wagens beauftragt. Weil die gegnerische Versicherung Zweifel an der Unfalldarstellung angemeldet hatte, stoppte er die Reparatur und leitete ein selbstständiges Beweisverfahren bei Gericht ein. Das Fahrzeug wurde erst nach einer Einigung mit der Versicherung vollständig repariert. Daraufhin beanspruchte der Eigentümer eine Entschädigung für die Ausfallzeit von 54 Tagen.

Dies sei nach Ansicht des OLG zwar eine „überlange“ Ausfallzeit, die normalerweise nicht erstattungsfähig sei. Unter den gegebenen Umständen sei sie dem Kläger aber ausnahmsweise nicht anzulasten. Es sei vertretbar gewesen, die Reparatur zu stoppen und das Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Allein mit Hilfe der Fotos im Schadensgutachten sei eine sachgerechte Unfallrekonstruktion nicht möglich gewesen. Ein privates Rekonstruktionsgutachten hätte keinen nennenswerten Zeitvorteil gebracht (OLG Saarbrücken, 4 U 470/06 – 153).

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Verjährungsunterbrechung: Übersendung des Anhörungsbogens an Firmen- und Privatanschrift

Die Versendung eines zweiten Anhörungsbogens kann die Verjährung kein zweites Mal unterbrechen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg und sprach den Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren frei. Dieser war Inhaber und „Geschäftsführer“ einer Firma, die seinen Namen trägt. Mit einem Pkw dieser Firma wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Die Straßenverkehrsbehörde übersandte zwei Anhörungsbogen, einen an die Firmenanschrift und ca. sechs Wochen später einen weiteren an die Privatanschrift.

Das OLG ist der Ansicht des Betroffenen gefolgt, der sich auf Verjährung berufen hatte. Nach Ansicht der Richter sei die Übersendung des Anhörungsbogens an die Firmenanschrift zwar wirksam gewesen. Sie habe auch die Verjährungsfrist unterbrochen. Diese sei allerdings vor Erlass des Bußgeldbescheids erneut abgelaufen. Die zwischenzeitliche Übersendung eines (weiteren) Anhörungsbogens an die Privatanschrift könne die Verjährung nicht ein zweites Mal unterbrechen. Die gesetzlich vorgesehenen Unterbrechungsmöglichkeiten würden nur alternativ bestehen, nicht kumulativ. Das Verfahren müsse daher eingestellt und der Betroffene freigesprochen werden (OLG Brandenburg, 2 Ss (OWi) 22 B/07).

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Drogenfahrt: Tatsächliche Feststellungen zum Nachweis von Kokainkonsum

Bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG nach Kokainkonsum gehört zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der Benzoylecgonin-Konzentration im Blut des Betroffenen. Bei einem Benzoylecgonin-Wert ab 75 ng/ml besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Danach reiche für einen Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG wegen der verbesserten Nachweismethoden nicht mehr jede Wirkstoffmenge. Vielmehr müsse eine Konzentration vorliegen, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kfz-Führer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Davon gehe man nach Kokaingenuss jedenfalls bei einem Wert ab 75 ng/ml Benzoylecgonin, dem Abbauprodukt von Kokain, aus. Vor diesem Hintergrund gehöre bei einer Verurteilung gem. § 24a Abs. 2 StVG nach Kokainkonsum zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der Benzoylecgonin-Konzentration im Blut des Betroffenen. Fehle diese Feststellung, sei das Urteil fehlerhaft.

Das OLG hat zudem darauf hingewiesen, dass bei einem Benzoylecgonin-Wert unter 75 ng/ml eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nur in Betracht komme, wenn durch ein ergänzendes rechtsmedizinisches Gutachten festgestellt sei, dass auch in diesem Fall typischerweise rauschmittelbedingte Leistungseinschränkungen der Verkehrstauglichkeit zu erwarten seien (OLG Bamberg, 2 Ss OWi 1623/05).

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Steuerrecht

Werbungskosten: Bei variablen Bezügen für Bewirtung im Eigenheim

Veranstaltet ein angestellter Geschäftsführer, der neben seinem Festgehalt eine Tantieme bezieht, zum 25-jährigen Dienstjubiläum ein Fest im heimischen Garten ausschließlich für seine Mitarbeiter, sind die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.

Hauptgrund hierfür sind seine variablen Bezüge, die von der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter abhängig sind und durch die Einladung gesichert werden können. Dadurch ist ein solches Gartenfest ausschließlich durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma veranlasst. Unerheblich ist für den Bundesfinanzhof (BFH), dass die Feier zu Hause stattfindet. Das führt nicht automatisch zu einem privaten Fest, wenn sich die Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen.

Hinweis: Im Urteilsfall galt als weiteres Indiz für eine betriebliche Veranlassung, dass der Gastgeber die meisten der eingeladenen Mitarbeiter nicht persönlich kannte (BFH, VI R 25/03).

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Zollkontrollmaßnahmen: Bedeutung des „grünen“ Flughafenausgangs

Wer aus dem (Nicht-EU-)Ausland nach Deutschland einreist, muss sich über die von ihm zu beachtenden Zollvorschriften informieren. Dazu gehört nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, dass man sich über die Bedeutung des „grün“ gekennzeichneten Flughafenausgangs Kenntnis verschafft, der nicht von Reisenden benutzt werden darf, die Waren bei sich führen, für die sie Einfuhrabgaben zu entrichten haben. Diese müssen den „roten“ Ausgang benutzen und dort eine Zollanmeldung abgeben.

Hinweis: Unterlässt es ein Reisender, sich über die Bedeutung der farblich unterschiedlich gekennzeichneten Ausgänge zu informieren, begeht er bereits eine – im Allgemeinen zumindest – leichtfertige Abgabenverkürzung (BFH, VII B 21/06).

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Kindergeld: Kind zählt bei Studienabbruch bis zum Semesterende

Ein volljähriges Kind wird steuerlich z.B. dann nicht mehr als Kind berücksichtigt, wenn es das Studium abbricht. Zu welchem Zeitpunkt ein Studium als abgebrochen angesehen werden kann, richtet sich regelmäßig nach dem Ende des Semesters und nicht nach dem Tag der Antragstellung auf Exmatrikulation. Denn der Antrag sagt nichts darüber aus, ob der Studierende sein Studium tatsächlich abgebrochen hat. Zudem wirkt eine Exmatrikulation zum Ablauf des Semesters, sofern der Student nichts anderes beantragt (FG Rheinland-Pfalz, 2 K 2214/05).

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Kein Vorsteuerabzug: Bei selbstgenutzter Wohnung im Mehrfamilienhaus

Grundsätzlich hat der Eigentümer einer gemischt (für unternehmerische und private Zwecke) genutzten Immobilie die Möglichkeit, diese insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen und damit die auf die gesamte Immobilie entfallenden Vorsteuerbeträge abzuziehen.

Diese Gestaltung gelingt, wenn die Immobilie zu mindestens 10 Prozent unternehmerisch und im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Wird in einem Mehrfamilienhaus jedoch eine Wohnung selbst genutzt und werden die anderen Flächen alle umsatzsteuerfrei vermietet, ist ein Vorsteuerabzug auch hinsichtlich der eigengenutzten Wohnung nicht möglich. Denn die Gestaltung kommt nur zum Tragen, wenn der Unternehmer mit der Immobilie auch steuerpflichtige Ausgangsumsätze erbringt.

Hinweis: Diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln entspricht der Verwaltungsauffassung. Ob der Vorsteuerabzug für den eigengenutzten Teil möglich ist, entscheidet sich nach der Verwendung des unternehmerisch genutzten Teils des Gebäudes. Dieser Gebäudeteil kann unternehmerisch für den eigenen Betrieb oder durch umsatzsteuerpflichtige Vermietung an Dritte für deren Unternehmen verwendet werden (FG Köln, 7 K 4695/04).

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Nicht lohnsteuerpflichtig: Umlagen an Zusatzversorgungseinrichtungen

Umlagezahlungen eines Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungseinrichtung stellen nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. In einem solchen Fall wird den Arbeitnehmern eine Zusatzversorgung zur gesetzlichen Rente gezahlt. Versicherungsnehmer ist allerdings der Arbeitgeber, der die Umlage leisten muss.

In diesen Fällen fehlt es an einem Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer, weil die Umlagen nicht an die Beschäftigten, sondern unmittelbar vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungseinrichtung gezahlt werden. Darin liegt auch keine Abkürzung des Zahlungswegs, bei dem wirtschaftlich betrachtet der Arbeitgeber der Belegschaft Gelder zum Zweck ihrer Zukunftssicherung zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber erbringt die Umlagen vielmehr im eigenbetrieblichen Interesse an der Finanzierung der von ihm zugesagten Versorgung, um damit seine Zusage gegenüber den am Umlageverfahren beteiligten Arbeitgebern zu erfüllen.

Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2007 werden Beiträge an ein betriebliches Versorgungssystem über eine gesetzliche Fiktion als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst. Das gilt für sämtliche Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds oder -kassen sowie an eine Direktversicherung und auch für Sonderzahlungen an Versorgungseinrichtungen zur Umstellung auf eine kapitalgedeckte Finanzierung. Die Sonderzahlungen lösen allerdings keine Lohnsteuerbelastung beim Arbeitnehmer aus, weil der Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent selber zu tragen hat. Diese Pflicht zur Pauschalbesteuerung mit Abgeltungscharakter soll dazu führen, die Durchführung wesentlich zu vereinfachen (FG Niedersachsen, n.rkr., 11 K 307/06).

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Kraftfahrzeugsteuer: Pkw-Halter haftet bei unvollständigen Angaben

Beim Autoverkauf müssen der Zulassungsstelle seitens des Verkäufers Name, Anschrift und im Zweifel auch Ausweisnummer des Käufers mitgeteilt werden. Ansonsten liegt keine ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige vor und der ursprüngliche Pkw-Halter haftet weiterhin für die Kraftfahrzeugsteuer. Denn seine Steuerpflicht endet erst in dem Zeitpunkt, in dem die Veräußerungsanzeige mit allen erforderlichen Angaben bei der Zulassungsbehörde eingeht.

Die Zulassungsbehörde muss aufgrund der in der Veräußerungsanzeige enthaltenen Angaben in der Lage sein, den Käufer ausfindig zu machen. Ist die Anschrift falsch und kann der Käufer nicht ermittelt werden, ist die Veräußerungsanzeige unwirksam.

Hinweis: Bereits im Kaufvertrag sollte die Ausweisnummer des Erwerbers vermerkt werden. Zusätzlich sollte für die eigenen Unterlagen eine Kopie des Personalausweises des Erwerbers angefertigt werden. Diese Beweisvorsorge gilt in erhöhtem Maße beim Verkauf an einen ausländischen Interessenten (FG Niedersachsen, 14 K 315/06).

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Wirtschaftsrecht

Wettbewerbsrecht: Bank darf Zinshöhe vom Ergebnis eines Fußballturniers abhängig machen

Eine Bank darf die Höhe der Zinsen für eine Geldanlage vom Ergebnis eines Fußballturniers abhängig machen.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall der Postbank. Diese hatte 2004 kurz vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft in Portugal für eine Festgeldanlage geworben, bei der neben einer garantierten Basisverzinsung ein zusätzlicher Zinsbonus erzielt werden konnte. Der garantierte Basiszinssatz sollte sich bei Erreichen des Viertelfinals um 25 Prozent, des Halbfinals um 50 Prozent, des Finals um 75 Prozent und im Falle des Titelgewinns um 150 Prozent erhöhen. Tatsächlich schied die deutsche Mannschaft jedoch schon in der Vorrunde aus.

Ein Wettbewerbsverband hatte dies beanstandet, weil die Postbank für ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel werbe. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dürfe die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden. Diese Einschätzung teilte der BGH nicht und wies die Klage ab. Nach seiner Ansicht handele es sich bei der beanstandeten Festgeldanlage nicht um ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel. Das UWG erfasse nur Fälle, in denen die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Umsatzgeschäft abhängig gemacht werde. Es setze daher ein von dem Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraus. Dies sei z.B. der Fall, wenn eine Bank den Kunden, die eine bestimmte Geldanlage wählten, die Teilnahme an der Verlosung von Geld- oder Sachpreisen verspreche. Anders verhalte es sich, wenn der Preis für eine bestimmte Ware oder Leistung von dem unsicheren Ausgang eines Sportereignisses abhängig gemacht werde. Bestimme das Spielelement unmittelbar die im Rahmen des Umsatzgeschäfts zu erbringende Gegenleistung, fehle es an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung.

Hinweis: Von dieser Entscheidung sind nicht nur Banken betroffen. Auch andere Unternehmen sollten unter diesem Gesichtspunkt prüfen, ob ihre – geplanten – Aktionen wettbewerbswidrig sind oder nicht (BGH, I ZR 57/05).

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AGB: Lieferfristangaben müssen genau bestimmt sein

Die Lieferfristangabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen „in der Regel ...“ ist nicht hinreichend bestimmt i.S. der gesetzlichen AGB-Regelungen.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) hin. In dem betreffenden Verfahren hatte der Konkurrent eines ebay-Händlers dessen AGB beanstandet. Die Klausel lautete: „Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel ein bis zwei Tage nach Zahlungseingang.“ An anderer Stelle hieß es „Bitte beachten Sie, dass die Lieferzeit der Post meist bis zu 10 Tage dauern kann.“

Das KG untersagte dem ebay-Verkäufer, diese beiden Klauseln im Zusammenhang künftig weiter zu nutzen. Die hierin bestimmte Lieferfrist sei nicht hinreichend bestimmt. Neben dem „Regelfall“ behalte sich der Verkäufer nämlich einen „Ausnahmefall“ für eine spätere Übergabe vor. Der Kunde könne jedoch in diesem Fall das Ende des vereinbarten Lieferzeitraums nicht erkennen. Insbesondere könne er nicht absehen, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliege. Demgegenüber müsse der Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Auch wenn dem Käufer hier eine Lieferung innerhalb weniger Tage vorgespiegelt werde, wolle sich der Verkäufer dennoch die Lieferung auch noch nach vielen Wochen offenhalten. Hätte der Kunde diesen möglichen Inhalt erkannt, hätte er unter Umständen von einem Vertragsabschluss abgesehen. Damit sei er in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden.

Hinweis: Das KG hat dagegen den Hinweis auf die Postlaufzeiten von bis zu 10 Tagen nicht beanstandet. Selbst wenn die regelmäßige Postlaufzeit nur ein bis zwei Werktage dauern sollte, beziehe sich die Regelung nicht nur auf Werktage, sondern ganz allgemein auf alle Wochentage, also auch das Wochenende und Feiertage. Darüber hinaus könne bei Lieferfristen von 10 Tagen noch nicht von einer „unangemessen langen“ Lieferzeit i.S. der gesetzlichen AGB-Regelungen ausgegangen werden. Der Verwender von AGB müsse sich bei seiner Lieferzeit nicht an den Regellaufzeiten der Post orientieren. Er könne vielmehr die Risiken einer ausnahmsweise verlängerten Postlaufzeit einbeziehen (KG, 5 W 73/07).

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Keine verdeckte Gewinnausschüttung: Gesellschafter-Lebensversicherung

Eine Kapitalgesellschaft hat keine außerbetriebliche Sphäre. Bei ihr sind alle Vermögensveränderungen Betriebseinnahmen oder -ausgaben. Die Gewinnauswirkung ist nur dann zu neutralisieren, wenn der Vorgang auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht und eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. In die rein betriebliche Sphäre sind jedoch die Fälle einzuordnen, in denen die Kapitalgesellschaft eine Risiko- oder Kapitallebensversicherung auf das Leben ihres Beteiligten abschließt und aus der die Gesellschaft selbst allein bezugsberechtigt ist. In diesen Fällen führen die von der Kapitalgesellschaft gezahlten Prämien nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Hinweis: Die Versicherungsleistung, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird, führt dann aber zu einem steuerpflichtigen Gewinn bei der Gesellschaft (BFH, I B 120/05).

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Gewinnausschüttung: Kapitalertragsteuer nicht mehr per Scheck zahlbar

Bei der anstehenden alljährlichen Gesellschafterversammlung sollten Kapitalgesellschaften und ihre Beteiligten nicht nur darauf achten, dass die Kapitalertragsteuer auf beschlossene und auch verdeckte Gewinnausschüttungen seit 2005 bereits an dem Tag anzumelden und abzuführen ist, an dem die Beträge ausbezahlt werden. Beachtenswert ist weiter, dass auch die bislang übliche Vorgehensweise entfällt, der Steueranmeldung einen Scheck über die fällige Summe beizufügen. Denn nach dem Jahressteuergesetz 2007 gilt die Zahlung per Scheck erst drei Tage nach Eingang beim Finanzamt als entrichtet.

Da es hierbei keine Zahlungsschonfrist gibt, kommt es bei der Beibehaltung des bisherigen Prozederes regelmäßig zur verspäteten Zahlung, was Säumniszuschläge nach sich zieht. Dabei sind für die Entstehung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich drei unterschiedliche Termine möglich:

Hinweis: Somit besteht nur bei Gesellschaften mit mehreren Beteiligten die Möglichkeit, durch eine Verlegung des Ausschüttungszeitpunkts Anmeldung und Zahlung der Steuer in die Zukunft zu verlagern. Diesen Freiraum für die Erstellung der Erklärung und das Abführen der Kapitalertragsteuer sollten GmbHs nutzen, indem sie den Tag der Auszahlung im Gewinnverwendungsbeschluss bestimmen und zeitlich in die Zukunft verlegen. Damit kann insbesondere bei kleineren Betrieben sichergestellt werden, dass es weder zu einer unpünktlichen Erklärungsabgabe, noch zu einer verspäteten Zahlung kommt. Dann ist sogar weiterhin die Scheckeinreichung zusammen mit der Erklärung drei Tage vor Fälligkeit möglich, ohne dass Verspätungs- und Säumniszuschläge anfallen.

Ohne Beschluss über das Datum der Gewinnausschüttung sowie im Falle des beherrschenden und alleinigen Gesellschafters wird es zeitlich eng, um Anmeldung und Zahlung pünktlich vorzunehmen. Der Scheck als Zahlungsmittel kommt hier nicht mehr in Betracht, da er wohl kaum vor dem Beschluss über die Ausschüttung ausgestellt werden soll. Gesellschaften sollten dem Finanzamt daher in diesen Fällen frühzeitig eine Einzugsermächtigung für die Kapitalertragsteuer geben. Die Überweisung am Tag nach der Gesellschafterversammlung reicht nicht unbedingt aus, damit der Betrag unter Ausnutzung der Zahlungsschonfrist von drei Tagen pünktlich beim Finanzamt eingeht (Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006).

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Keine Betriebsausgaben: Aufwendungen für Segeljacht und Oldtimer

Regelmäßig ist die Entscheidung, welche Kosten für einen Betrieb angemessen und notwendig sind, allein dem Unternehmer selbst überlassen. Aber auch hier gibt es gesetzlich manifestierte Ausnahmen von diesem Grundsatz. So sind bestimmte Aufwendungen, die daneben auch die private Lebensführung berühren können, prinzipiell nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass dieses Abzugsverbot auch die Aufwendungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für Oldtimer-Flugzeuge erfasst, die zu Werbezwecken z.B. bei Flugtagen eingesetzt werden. Ebenso wenig kann der Aufwand für eine Segeljacht den Gewinn der GmbH mindern, die überwiegend von Lehrlingen und Arbeitnehmern des Unternehmens, teilweise aber auch von dem Unternehmer selbst, genutzt wird. Denn das Unterhalten einer Segeljacht und von Oldtimer-Flugzeugen indiziert bereits eine private Mitveranlassung (BFH, I R 27-29/05).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 beträgt 2,7 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat Juni 2007

Im Monat Juni 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis Montag, den 11. Juni 2007 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Freitag, den 8. Juni 2007.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis Montag, den 11. Juni 2007 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Freitag, den 8. Juni 2007.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Juni 2007, mittels Zahlung per Scheck bis Freitag, den 8. Juni 2007.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Juni 2007, mittels Zahlung per Scheck bis Freitag, den 8. Juni 2007.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Juni 2007, mittels Zahlung per Scheck bis Freitag, den 8. Juni 2007.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Donnerstag, den 14. Juni 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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