Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Informationen für den Kalendermonat Juni 2010

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2010:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang

Arbeitsrecht

Gleichstellungsbeauftragte: Keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Eine Gemeinde darf bei der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeiten in Projekt- und Beratungsangeboten liegt, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Angebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen die Betroffene typischerweise zu einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten leichter Kontakt aufnehmen und sich ihr besser offenbaren kann oder ausreichende Lösungskompetenzen nur einer Frau zutraut.

Das verdeutlichte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Stadt, die in einer Stellenanzeige eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte gesucht hatte. Der Anzeige zufolge sollten Schwerpunkte der Tätigkeit u.a. in der Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung liegen. Die Gleichstellungsbeauftragte sollte Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen Themen initiieren, mit allen relevanten Organisationen zusammenarbeiten und Opfer von Frauendiskriminierung unterstützen. Die Bewerberin sollte über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung in einer pädagogischen bzw. geisteswissenschaftlichen Fachrichtung verfügen. Der Kläger, Diplomkaufmann und Diplomsvolkswirt, der zuvor über zwei Jahre im Rahmen einer Betriebsratstätigkeit als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter tätig war, bewarb sich auf die Stelle. Er wurde mit Hinweis darauf abgelehnt, dass nach § 5a der Niedersächsischen Gemeindeordnung die Stelle mit einer Frau zu besetzen sei und er im Übrigen die Anforderungen der Stellenanzeige nicht erfülle.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Klage blieb jedoch in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Das BAG entschied, dass es der objektiven Eignung des Klägers nicht entgegenstehe, dass dieser als Diplomvolkswirt u.U. nicht über eine geisteswissenschaftliche Ausbildung verfüge. Das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin stelle aber wegen der konkreten Ausgestaltung der Stelle eine wesentliche und entscheidende Anforderung im Sinne des AGG dar. Hieraus folge, dass eine unterschiedliche Behandlung zulässig sei (BAG, 8 AZR 77/09).

Zum Anfang

Altersversorgung: Einstandspflicht des Arbeitgebers bei reduzierter Leistung einer Pensionskasse

Ein Arbeitgeber muss gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern, denen er Altersversorgungen über eine Pensionskasse versprochen hat, dafür einstehen, wenn die Pensionskasse ihre Leistungen herabsetzt.

Hintergrund dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen war der Umstand, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern arbeitsvertraglich zugesagt hatte, sie bei einer Pensionskasse anzumelden und die Beiträge dafür zu zahlen. Die Pensionskasse zahlte den ausgeschiedenen Mitarbeitern die Pensionen entsprechend den Versicherungsbedingungen. Im Jahre 2003 beschloss sie durch ihre Mitgliederversammlung, die Pensionen wegen eines Fehlbetrags dauerhaft jährlich um 1,4 Prozent zu kürzen. Sie berief sich dafür auf eine Satzungsbestimmung, wonach bei Fehlbeträgen eine Leistungsherabsetzung möglich sei. Eine Klage der Rentenbezieher gegen die Pensionskasse blieb erfolglos. Darauf klagten die Pensionäre gegen ihren früheren Arbeitgeber und verlangten von ihm den Ausgleich der Herabsetzungen. Sie waren der Auffassung, dass ihr Arbeitgeber für die ursprünglich gezahlten Pensionen einzustehen habe. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, er habe keine weiteren Pflichten übernommen als die Beiträge an die Pensionskasse zu zahlen. Jedenfalls sei seine Leistungspflicht darauf beschränkt, was die Pensionskasse zu zahlen habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers zum LAG hatte Erfolg. Die Richter vertraten die Auffassung, der Arbeitgeber habe für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolge. Hier habe der Arbeitgeber die Versorgung nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Tarifbedingungen versprochen. Sie sei nicht begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Zahlungen der Pensionskasse oder deren wirtschaftlicher Möglichkeiten. Das wäre nur bei einer reinen Beitragszusage der Fall, wie sie gerade nicht vorgelegen habe. Zwar mag die Pensionskasse berechtigt gewesen sein, gemäß ihrer Satzung Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen. Diese Bestimmung gehöre aber nicht zur Leistungszusage des Arbeitgebers und schränke diese daher nicht ein. Die bei Pensionskassen üblichen Satzungsbestimmungen über Leistungsherabsetzung seien nicht Inhalt des Versorgungsversprechens des Arbeitgebers. Solche Satzungsbestimmungen dienten dazu, den Zusammenbruch von Pensionskassen zu verhindern. Sie beträfen jedoch nicht die vom Arbeitgeber zugesagte Versorgung, sondern erlaubten nur der Pensionskasse zum Ausgleich von Fehlbeträgen die zugesagte Leistung herabzusetzen. Dem Arbeitgeber werde dadurch kein entsprechendes gleich gelagertes Recht eingeräumt. Im Ergebnis läge ansonsten eine bloße Beitragszusage vor – der Arbeitgeber wäre dann in der Tat nicht verpflichtet zu einer zuvor zugesagten bestimmten Versorgung, sondern allein dazu, die Beiträge zu zahlen. Allein der Arbeitnehmer trüge das Risiko, dass damit von der Pensionskasse gut gewirtschaftet werde. Würden satzungsgemäße Leistungsherabsetzungen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Versorgungsträgers zu einer Entlastung des Arbeitgebers führen, widerspräche das dem Schutzzweck des Gesetzes. Der Arbeitgeber solle durch die Einschaltung eines Dritten nicht entlastet werden. Er solle gerade dann einstehen, wenn der Dritte nicht leistungsfähig sei. Deshalb müssten Leistungsherabsetzungen aufgrund von Satzungsbestimmungen, die dem Erhalt der Zahlungsfähigkeit des Dritten dienen, zum Eintritt des Arbeitgebers führen (LAG Hessen, 8 Sa 187/09).

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Kündigungsrecht: Verdacht auf falsche Spesenabrechnungen

Allein der Verdacht der inkorrekten Spesenabrechnung berechtigt ohne vorherige Änderung einer (fehlerhaften) Abrechnungspraxis keine fristlose Kündigung.

Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Cottbus im Fall eines Arbeitnehmers entschieden. Dieser hatte über Jahre hinweg gleichartige Spesenabrechnungen eingereicht, in denen er die Abwesenheitszeiten jeweils auf halbe und volle Stunden gerundet hatte. Der Arbeitgeber hatte die Abrechnungen geprüft und unbeanstandet hingenommen. Später dann hat der Arbeitgeber den Mitarbeiter observiert und festgestellt, dass der Mitarbeiter bei minutengenauer Abrechnung den geltend gemachten Spesenbetrag nicht hätte beanspruchen können. Trotzdem – so die Cottbusser Richter – könne der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht außerordentlich fristlos bzw. hilfsweise ordentlich fristgerecht kündigen. Dazu hätte er erst die Abrechnungspraxis auf minutengenaue Abrechnung umstellen müssen (ArbG Cottbus, 7 Ca 868/09).

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Beamtenrecht: Kein Anspruch auf Ausgleich von nicht genommenem Urlaub

Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Beamten, der vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig erkrankt war. Er begehrt eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 9.980,17 EUR für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Beamtenrecht – anders als das Arbeitsrecht – keine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vorsehe. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Zwar sei danach Urlaub, welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe genommen werden können, finanziell abzugelten. Jedoch habe der Beamte – anders als der Arbeitnehmer – während der gesamten Zeit seiner Erkrankung einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb sei die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsse (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 11321/09.OVG).

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Baurecht

Stromversorgungsleitungen: Straßenanlieger muss Verlegung auf privatem Grundstück dulden

Sind Grundstückseigentümer zugleich Stromanschlussnehmer, müssen sie grundsätzlich dulden, dass auf ihrem Grundstück Stromleitungen verlegt werden, mit denen andere Straßenanlieger versorgt werden. Sie können das Versorgungsunternehmen nicht darauf verweisen, vorrangig öffentliches Grundeigentum (den Straßenraum) in Anspruch zu nehmen.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Grundstückseigentümers, der von der Beklagten, dem örtlichen Stromversorgungsunternehmen, mit Elektrizität versorgt wird. Als das für die Versorgung der Straßenanlieger mit Elektrizität erforderliche Kabel verlegt wurde, erfolgte dies nicht im Straßenkörper, sondern auf einer Länge von rund 20 Metern unmittelbar neben der Straße in einem bereits zum Grundstück der Kläger gehörenden Grundstücksstreifen. Der Grundstückseigentümer verlangt nun die Entfernung der Leitung von seinem Grundstück.

Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung die Klageabweisung in den Vorinstanzen. Die Richter entschieden, dass der Grundstückseigentümer nicht die Entfernung der Leitungen verlangen könne. Ein solcher Anspruch sei ausgeschlossen, weil er als Stromanschlussnehmer und gleichzeitiger Grundstückseigentümer nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden verpflichtet sei, die Verlegung der Leitungen unentgeltlich zuzulassen. Sei – wie hier – die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum beim Verlegen von Elektrizitätsleitungen gleichwertig möglich, sei das Auswahlermessen des Stromversorgungsunternehmens nicht dahin eingeschränkt, dass es öffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen habe. Auch aus etwaigen Ansprüchen des Versorgungsunternehmens auf Gestattung einer Leitungsverlegung im Straßenraum folge nicht, dass die hier gewählte Inanspruchnahme des Privatgrundstücks ermessensfehlerhaft war (BGH, VIII ZR 223/09).

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Architektenhaftung: Zweitarchitekt haftet auch bei Fehlern des Erstarchitekten

Beauftragt ein Bauherr einen (Zweit-)Architekten umfassend mit Planung und Bauüberwachung, kann sich dieser gegenüber einem Schadenersatzanspruch des Bauherrn nicht damit verteidigen, dass etwaige Baumängel auf Planungsfehler des gekündigten (Erst-)Architekten zurückzuführen sind.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass sich der Zweitarchitekt die Pläne des Erstarchitekten planerisch zu eigen mache, wenn er auf sie zurückgreife. Auch sei es keine Obliegenheit des Bauherrn, dem umfassend beauftragten Zweitarchitekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Daher scheide eine Mithaftung des Bauherrn für etwaige Planungsfehler des gekündigten Erstarchitekten aus (OLG Karlsruhe, 19 U 100/09).

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Nachbarrecht: Holzofen beeinträchtigt Nachbarn nicht

Genügt ein in einem Privathaushalt installierter Holzofen den gesetzlichen Anforderungen und erfolgt auch die Nutzung rechtmäßig, hat der Nachbar die von dem Ofen ausgehenden Belästigungen regelmäßig als zumutbar hinzunehmen.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Falle eines Hauseigentümers, der einen Dauerbrennofen für feste Brennstoffe (hier Holz) in seinem Wohnzimmer eingerichtet hatte. Dazu brachte er ein Edelstahlrohr als Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften. Der Kläger, Eigentümer eines ca. 5 m entfernten Wohnhausgrundstücks, forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens mit der Begründung auf, die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten zu Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Mit dieser Klage hatte der Nachbar jedoch auch vor dem OVG keinen Erfolg. Das OVG wies seine Klage vielmehr ab und begründete das damit, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens gegeben seien. Es bestehe daher kein Anspruch auf ein Einschreiten der Behörde. Den Immissionsvorschriften für Feuerungsanlagen würde die Wertung des Gesetzgebers zugrunde liegen, dass bei ihrer Einhaltung keine schädlichen Umwelteinwirkungen – auch nicht für die Nachbarschaft – zu erwarten seien. Es sei hier auch kein atypischer Fall gegeben, der ausnahmsweise ein behördliches Einschreiten trotz Beachtung der rechtlichen Vorgaben für die Anlage gebiete. Für die Bauweise seines Anwesens, die ggf. das Eindringen der Abgase ermögliche, sei vielmehr der Kläger selbst verantwortlich. Schließlich dürfe der seiner Bestimmung nach geschlossen zu nutzende Ofen (mit Glastür) auch täglich genutzt werden (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 10876/09.OVG).

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Familien- und Erbrecht

Ehegattenunterhalt: Feststellungen aus Vorprozess auch bei Abänderungsklage bindend

Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier Ehegatten. Die Richter machen damit deutlich, dass der Unterhaltspflichtige deshalb nicht einwenden könne, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheide. Etwas anderes gelte nur, wenn der Unterhaltspflichtige eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan habe, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte (BGH, XII ZR 100/08).

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Ehegattenunterhalt: Bei Begrenzung ist auch eheliche Solidarität zu beachten

Bei der zeitlichen Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs ist nicht nur auf die Kompensation ehebedingter Nachteile abzustellen. Es ist auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen.

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich. Er hatte in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier geschiedener Eheleute zu entscheiden. Die Frau war an Brustkrebs erkrankt. Nach der Trennung der Eheleute arbeitete sie zunächst befristet. Das Arbeitsverhältnis wurde aber wegen ihrer Erkrankung nicht weiter fortgesetzt. Der Ehemann verlangt eine zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts.

Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei einer Unterhaltsbegrenzung zunächst zu prüfen sei, ob ein ehebedingter Nachteil vorliege. Ein solcher liege hier zwar nicht vor, da die Krankheit nicht ehebedingt sei. Eine Unterhaltsbegrenzung scheitere aber daran, dass auch sonstige Umstände berücksichtigt werden müssten. Es sei auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität in die Waagschale zu werfen. Zwar sei eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des Unterhaltspflichtigen nicht ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn die Krankheit nicht ehebedingt sei. Allerdings trete aber gerade bei einer Erwerbsunfähigkeit in besonderem Maße die nacheheliche Solidarität in den Vordergrund. Hier müsse eine Einzelfallabwägung erfolgen (BGH, XII ZR 140/08).

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch bei Beendigung

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft zeichnet sich allgemein dadurch aus, dass eine verbindliche Verpflichtung gegenüber dem Partner gerade nicht eingegangen werden soll. In bestimmten Situationen kann sich jedoch auch etwas anderes ergeben.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) in Berlin hin. In dem betreffenden Fall hatte einer der in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Partner erhebliche finanzielle Mittel in das Haus des anderen Partners gesteckt. Als sich die Parteien trennten, verlangte er einen Ausgleich für seine Leistungen. Diesen sprach ihm das KG zu. Die Richter machten deutlich, dass hier ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (Wohnhaus) geschaffen worden sei. Daher seien die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage heranzuziehen. Der gemeinsame wirtschaftliche Wert sei nur in der Vorstellung oder Erwartung geschaffen worden, dass die Lebensgemeinschaft weiterhin Bestand haben werde. Diese Annahme sei nun weggefallen (KG, 8 U 196/07).

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Erbenstellung: Vertragliche Verschaffung kann umgedeutet werden

Wenn die Personen, die als Erben in Betracht kommen, im Hinblick auf eine unklare oder unklar erscheinende Erbrechtslage in einem notariellen Vertrag vereinbaren, dass einer von ihnen Hoferbe sein soll, ist eine darin liegende, von der tatsächlichen Hoferbrechtsfolge abweichende Hoferbenbestimmung unwirksam.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kann ein solcher Vertrag gleichwohl Auswirkungen haben. Sei die Vereinbarung darauf gerichtet, dem begünstigten Beteiligten unabhängig von der tatsächlichen Erbrechtslage den zur Erbschaft gehörenden Nachlass zukommen zu lassen, lasse sich hieraus eine schuldrechtliche Verpflichtung herleiten, ggf. durch Rechtsgeschäft unter Lebenden die bei entsprechender Erbenstellung bestehende Vermögenslage herbeizuführen. Dem begünstigten Beteiligten sei also der Nachlass bzw. bei einem Hof das Hofvermögen zu übertragen und damit das von den Beteiligten bei Vertragsschluss übereinstimmend gewollte Ergebnis herbeizuführen. Die Richter machten zugleich deutlich, dass eine solche Vereinbarung mit Vergleichscharakter regelmäßig nicht mit Erfolg wegen Irrtums angefochten werden könne. Sie sei grundsätzlich auch einer Aufhebung oder Rückabwicklung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zugänglich, wenn sich später eine gerichtliche Klärung der bei Vertragsschluss unklaren Erbrechtslage ergebe (OLG Oldenburg, 1 U 36/09).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Betriebskostennachzahlung: Abrechnung muss nur an einen von mehreren Mietern zugehen

Ein Vermieter kann von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehepaars, das gemeinsam eine Wohnung angemietet hatte. Der Vermieter rechnete die Nebenkosten 2005 gegenüber beiden Eheleuten ab. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag von 254,89 EUR auf in diesem Schreiben nicht näher aufgeschlüsselte Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten der Berechnung des Heizkostensaldos ergeben sich jedoch aus einer gesondert erstellten Heizkostenabrechnung. Allerdings ist diese nur an die Ehefrau adressiert worden und auch nur ihr zugegangen. Die Eheleute lehnten einen Ausgleich der Nachforderung ab.

Der BGH entschied, dass der Vermieter nicht gehindert sei, die Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweise, nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen. Würden mehrere Personen eine Wohnung anmieten, würden sie grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner haften. Der Vermieter sei daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter diene dazu, die Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos herbeizuführen. Diese Fälligstellung sei aber kein Umstand, der einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen müsse. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, der Vermieter könne in diesem Fall auch den Mieter, dem keine Abrechnung erteilt worden sei, auf Ausgleich von Nachzahlungen in Anspruch nehmen, sei schon deswegen nicht stichhaltig, weil die Nachforderung diesem Mieter gegenüber gerade nicht fällig gestellt worden sei (BGH, VIII ZR 263/09).

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Mietminderung: Mangel der Mietsache bei Wohnflächenabweichung

Auch wenn die als Beschaffenheit vereinbarte Wohnfläche mit einer „ca.“-Angabe versehen ist, liegt ein zur Mietminderung berechtigender Sachmangel vor, wenn die tatsächliche Fläche mehr als 10 Prozent unter der vereinbarten Quadratmeterzahl liegt.

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter deutlich. Die Richter verwiesen zudem darauf, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels keine zusätzliche Toleranzspanne anzusetzen sei. Für die Berechnung der Minderung sei in diesem Fall ebenfalls die prozentuale Unterschreitung der vereinbarten Quadratmeterzahl maßgebend und nicht eine um eine Toleranzspanne verringerte Flächenabweichung (BGH, VIII ZR 144/09).

Zum Anfang

Überwachung: Mieter kann Entfernung einer Videokamera im Treppenhaus verlangen

Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Dieser ist nur gerechtfertigt, wenn die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich wäre. Ist dies nicht der Fall, kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Vermieters, der im Treppenhaus seines Mietshauses im Erdgeschoss eine Videokamera montiert hatte. Die Kamera war von innen auf die Eingangstüre gerichtet und erfasste jede Person, die das Haus betrat und sich im Eingangsbereich aufhielt. Eine Mieterin forderte den Vermieter auf, die Kamera zu entfernen. Als er dies verweigerte, erhob sie Klage. Schließlich sei ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies sah der Vermieter anders: Vor dem Anwesen seien Fahrräder gestohlen, die Hauseingangstüre sowie der Hauseingangsbereich mit Farbe besprüht worden. Deshalb sei er berechtigt, die Kamera anzubringen.

Der zuständige Richter des AG München gab der Mieterin jedoch recht: Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera – und zwar unabhängig davon, ob eine Speicherung der Bilder erfolge – stelle einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte. Dies beinhalte für den Mieter einer Wohnung nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, ohne dass dies überwacht werde. Es beinhalte auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen. Der Eingriff wäre allenfalls gerechtfertigt gewesen, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Vermieters erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Vermieters komme es hierbei nicht darauf an, ob eine offene oder verdeckte Überwachung vorliege. Bei einer offenen Überwachung könne der Mieter zwar sein Verhalten darauf einstellen, dass er überwacht werde. Die Überwachungsfunktion und Unfreiheit bleibe aber bestehen. Für eine derartige Rechtfertigung lägen keine Gründe vor. Konkret habe nur ein Vorfall berichtet werden können, bei dem eine Besprühung der Hauseingangstüre, der Klingel, des Lichtschalters und des Gehwegs erfolgt sei. Es sei schon fraglich, ob ein einmaliger Vorfall überhaupt ausreichen würde. Eine Überwachung wäre jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn diese derartige Vorfälle auch verhindern könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der im Außenbereich besprühte Bereich könne allenfalls bei geöffneter Hauseingangstür von der Kamera erfasst werden. Bei geschlossener Türe nütze die Kamera nichts. Diese sei daher zur Verhinderung von Straftaten nicht geeignet. Das gelte auch für gestohlene Fahrräder, da die Kamera die Abstellplätze nicht erfasse (AG München, 423 C 34037/08).

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Nahe Angehörige: Wechselseitige Vermietung oftmals unzulässig

Vermieten sich Eltern und Kinder gegenseitig ihre Eigentumswohnungen, wird dies steuerlich oftmals nicht anerkannt. Das Finanzamt vermutet nämlich einen Gestaltungsmissbrauch, der nur durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche nichtsteuerliche Gründe widerlegt werden kann.

Da die Vermietung im Streitfall nur die Einkommensteuerbelastung mindern sollte, erkannte das Finanzgericht Münster die Vertragsbeziehungen nicht an. Denn unter fremden Dritten würde der Eigentümer einer Wohnung diese nicht vermieten und zugleich von einem Mieter dessen Wohnung anmieten (FG Münster, 10 K 5155/05).

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Verbraucherrecht

Autokauf: Wirksame Klausel zur Schadenspauschalierung

Eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag, durch die der Schadenersatzanspruch des Fahrzeughändlers im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen, ist wirksam.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die bei einem Gebrauchtwagenhändler einen gebrauchten Toyota Prius zum Preis von 29.000 EUR gekauft hatte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthieten unter anderem folgende Klausel:

„1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 Prozent des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“

Fünf Tage später trat die Frau vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte der Verkäufer den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat er um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Frau ab.

Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes von 2.900 EUR gerichtete Klage hatte auch vor dem BGH Erfolg. Die Richter entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das gesetzlich geregelte Klauselverbot verstoße und somit wirksam sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Zulassung des Nachweises müsse danach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der Gesetzestext müsse aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genüge, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne Weiteres deutlich mache, dass darin die Möglichkeit des Nachweises eingeschlossen sei, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden. Diese Voraussetzung sei bei der im entschiedenen Fall verwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liege es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließe, dass überhaupt kein Schaden entstanden sei (BGH, VIII ZR 123/09).

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Telefonkarte: Umtauschrecht besteht noch mindestens bis 1.1.2012

Ältere, vor Oktober 1998 ausgegebene Telefonkarten der Deutschen Telekom AG (vormals Deutsche Bundespost) waren nicht mit einem Gültigkeitstermin versehen. Für den Kunden war daher nicht erkennbar, wann die Karte ihre Gültigkeit verliert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hierzu bereits 2008 entschieden, dass dem Kunden daher nach der Sperrung ein Umtauschrecht eingeräumt werden müsse.

Diese Entscheidung hat der BGH nun präzisiert. Die Richter entschieden, dass dieses Umtauschrecht nicht vor dem 1.1.2012 verjährt (BGH III ZR 79/07; II ZR 178/09).

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Kfz-Schutzbrief: Versicherung haftet nicht für Schäden durch Abschleppunternehmen

Enthält ein Schutzbrief die Klausel, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig wird und ein Abschleppunternehmen vermittelt, sind Schadenersatzansprüche gegen die eigentliche Abschleppfirma geltend zu machen. Das Versicherungsunternehmen ist nicht der richtige Beklagte.

Das musste sich der Besitzer eines Citroen CX Break vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er war eines Tages in den Niederlanden wegen eines Motorschadens liegen geblieben. Glücklicherweise hatte er eine Versicherung abgeschlossen, die auch die Rückführung des Fahrzeugs aus dem Ausland umfasste. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Autobesitzers tätig wird und Abschleppunternehmen vermittelt. So geschah es auch. Als der Autofahrer in Deutschland sein Auto erhielt, stellte er jedoch Beschädigungen fest, die nach seiner Ansicht zum Zeitpunkt des Liegenbleibens noch nicht vorhanden waren. Insbesondere war der Unterbodenbereich erheblich verformt. Die Beseitigungskosten für die Schäden in Höhe von 2.930 EUR sowie die Gutachterkosten verlangte er von der Versicherung ersetzt. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich sei sie nicht der richtige Gegner. Der Autofahrer müsse sich an das Abschleppunternehmen halten.

Daraufhin erhob der Autofahrer Klage vor dem AG München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab: Nach den Versicherungsbedingungen werde die Beklagte bei einem Schaden im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig und vermittle ein Abschleppunternehmen. Diese Klausel sei so zu verstehen, dass das Versicherungsunternehmen als Vertreter des Versicherten einen Vertrag über das Abschleppen zwischen dem Abschleppunternehmen und dem Versicherten abschließe. Die Beklagte führe das Abschleppen nicht selbst und auch nicht mit Hilfe eines Erfüllungsgehilfen durch. Aus diesem Grund hafte sie auch nicht für Fehler des Abschleppunternehmens. Der Kläger müsse seine Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner, nämlich dem Abschleppunternehmen, geltend machen (AG München, 242 C 9706/09).

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Hundesteuer: Erhöhte Steuer für Hunde der Rasse Bullmastiff rechtmäßig

Die erhöhte Steuer für Hunde der Rasse Bullmastiff in einer städtischen Hundesteuersatzung kann rechtmäßig sein.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Falle einer Hundehalterin, die zwei Hunde der Rasse Bullmastiff hatte. Nach der Hundesteuersatzung der Stadt wird – anders als im rheinland-pfälzischen Landeshundegesetz – die Gefährlichkeit von Tieren auch dieser Rasse vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufzeigt. Die Stadt erhob für das Jahr 2009 für beide Hunde der Klägerin entsprechend dem für gefährliche Hunde vorgesehenen Steuersatz Hundesteuer in Höhe von je 612 EUR, während für zwei nicht als gefährlich eingestufte Hunde Steuern in Höhe von insgesamt 180 EUR angefallen wären.

Das OVG hat die hiergegen erhobene Klage der Hundehalterin abgewiesen. Die typischen Rassemerkmale des Bullmastiffs rechtfertigten, diese Hunde als gefährlich einzustufen und einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Zwar werde er als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle und „liebevollem Wesen” beschrieben. Andererseits handele es sich um einen mit einer Schulterhöhe von 61 bis 68 cm und einem Gewicht von 40 bis 60 kg sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund mit einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Diese Anlagen seien mit erheblichen Risiken verbunden, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen werde. Darauf, dass in der Vergangenheit Beißvorfälle unter Beteiligung von Bullmastiffs nicht häufig bekannt geworden seien, komme es nicht an, weil für die erhöhte Besteuerung das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich sei. Vielmehr genüge ein abstraktes Gefährdungspotenzial. Dass das Landeshundegesetz Hunde der Rasse Bullmastiff nicht als generell gefährlich einstufe, schränke die Befugnis des kommunalen Satzungsgebers nicht ein, durch eine erhöhte Besteuerung auf die Begrenzung des Bestands dieser Hunde hinzuwirken (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 10038/10.OVG).

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Verkehrsrecht

Unfallschadensregulierung: Falschparken kann teuer kommen

Ragt jemand mit seinem parkenden Auto in ein absolutes Halteverbot hinein und streift ein Dritter dieses Auto und beschädigt den Teil, der in dem Halteverbot abgestellt wurde, muss der Falschparker einen Teil seines Schadens selbst tragen.

Das musste sich ein Taxiunternehmer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen, der seinen Wagen an einem Taxistand so abstellte, dass dieser 1,28 Meter ins absolute Halteverbot ragte. Als ein Linienbus vorbeifahren wollte, streifte er das geparkte Taxi an der Stelle, die in das absolute Halteverbot hineinragte. Der Taxiunternehmer verlangte seinen Schaden von ca. 3.500 EUR ersetzt. Das Busunternehmen sah sein Verschulden zwar ein. Es sah aber auch ein Mitverschulden des Taxifahrers und zahlte nur 60 Prozent des Schadens.

Die Klage des Taxiunternehmers war nur teilweise erfolgreich. Unter Abwägung aller Umstände sei nach Ansicht des Gerichts eine Haftung des Busunternehmens zu 2/3 angemessen. Dabei sei zum einen das Hineinragen des Taxis in das absolute Halteverbot zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des absoluten Halteverbots an dieser Stelle sei es, den dort verkehrenden Bussen das Umfahren einer Kurve zu erleichtern. Der dort regelmäßig haltende Taxifahrer hätte auch wissen müssen, dass die Stelle aufgrund der vielen Fußgänger und Radfahrer sehr unübersichtlich sei. Für dessen Mitverschulden spräche außerdem, dass die Schäden an seinem Fahrzeug ausschließlich an Teilen entstanden seien, die sich im absoluten Halteverbot befunden hätten. Auf der anderen Seite sei die Straße so breit, dass ein Bus auch ohne Kollision mit dem Fahrzeug an den ins Halteverbot hineinragenden Teilen vorbeigekommen wäre. Aus diesem Grund habe der Busunternehmer zwei Drittel des Schadens zu tragen. Nachdem er 60 Prozent davon bereits bezahlt hatte, sprach das Gericht dem Taxiunternehmer noch die Differenz zu und wies im Übrigen die Klage ab (AG München, 341 C 15805/09).

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Absehen von vorläufiger Fahrerlaubnisentziehung

Ermöglicht der Beschuldigte, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nachträglich freiwillig die Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung, kann das einen schwerwiegenden Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen.

Hierauf machte das Landgericht (LG) Köln in einer Entscheidung aufmerksam. Zwar gelte der Autofahrer nach dem Strafgesetzbuch in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass erheblicher Sachschaden entstanden ist. Diese gesetzliche Vermutung sei jedoch widerlegbar. So sei eine Ausnahme möglich, wenn der Täter die Feststellungen zwar nachträglich ermögliche, die Vorschrift der tätigen Reue aber daran scheitere, dass der Sachschaden nicht unerheblich war, oder es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr gehandelt hat. Das sei hier der Fall gewesen. Tätige Reue scheide zwar aus, da bei dem vorliegenden Unfall im fließenden Verkehr ein über der Grenze von 1.300 EUR liegender erheblicher Sachschaden entstanden sei. Der Beschuldigte sei aber ca. 20 Minuten nach dem Unfallereignis freiwillig zur Unfallstelle zurückgekehrt und habe die Feststellungen ermöglicht. Dies lasse den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen (LG Köln, 103 Qs 86/09).

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Fahrtenbuchauflage: Keine Auflage nach verdachtsunabhängiger Videoüberwachung

Ist Grundlage einer Fahrtenbuch-Anordnung ein Abstandsverstoß durch einen letztlich nicht zu ermittelnden Fahrer gewesen, bestehen aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und damit die Verwertbarkeit der durch das Messsystem gewonnenen Daten, fehlt es an einem tatbestandsmäßigen Anknüpfungspunkt für die Auferlegung des Fahrtenbuchs.

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg im Fall eines Autobesitzers. Die Behörde hatte ihm die Führung eines Fahrtenbuchs für sechs Monate auferlegt. Auslöser war ein mit seinem Pkw begangener Abstandsverstoß, der unter Verwendung des Verkehrskontrollsystems VKS 3.0 festgestellt worden war. Das Bußgeldverfahren war, da der Fahrer zum Vorfallszeitpunkt nicht ermittelt werden konnte, eingestellt worden. Im Verfahren um die Fahrtenbuchanordnung hatte der Autobesitzer auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Videoüberwachung verwiesen. Das VG hat ihm Recht gegeben. Auf die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers komme es hier nicht an, weil schon die Ahndung der Abstandsunterschreitung wegen Verfassungswidrigkeit der Messmethode nicht zulässig gewesen wäre. Die Anordnung des Fahrtenbuchs sei daher ebenfalls unzulässig (VG Oldenburg 7 B 3383/09, BVerfG, 2 BvR 941/08).

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Auslandsreise: „Dunkelmänner“ riskieren in vielen Ländern ein Bußgeld

In vielen europäischen Ländern besteht die Pflicht, tagsüber mit Licht zu fahren, andernfalls riskiert man ein Bußgeld. Bei einer Fahrt ins Ausland sollten Sie daher die folgenden Lichtregeln beachten. Lichtpflicht bei Tag besteht momentan in 22 europäischen Ländern – mit erheblichen Unterschieden:

Hinweis: Bei Verstößen gegen die Lichtpflicht drohen zum Teil empfindliche Geldstrafen. Am tiefsten müssen Autofahrer in Estland mit rund 190 Euro und in Norwegen mit etwa 185 Euro in die Tasche greifen.

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Steuerrecht

Entfernungspauschale: Zimmer im Haus der Eltern als eigene Wohnung

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird die Entfernungspauschale angesetzt. Als maßgebliche Wohnung kann dabei auch ein Zimmer im Haus der Eltern in Betracht kommen.

Der Bundesfinanzhof stellte aktuell fest, dass ein verheiratetes Kind auch nach dem ausbildungsbedingten Bezug einer eigenen Wohnung am Ausbildungsort weiterhin eine eigene Wohnung bei seinen Eltern haben kann. Dies gilt zumindest dann, wenn es die elterliche Wohnung weiterhin nutzen kann und den Ausbildungsort von dort aus nicht nur gelegentlich aufsucht. Positiver Effekt des Urteils: Die Entfernungspauschale kann auch für die weitere Strecke – von der elterlichen Wohnung aus – abgezogen werden.

Hinweis: Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, sind die Wege vom weiter von der Arbeitsstätte entfernt liegenden Ort nur dann zu berücksichtigen, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet und dieser nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (BFH, III R 48/09).

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Ein-Prozent-Regel: Fahrzeugbezogene Anwendung bei mehreren Pkw

Gehören mehrere Pkw zum Betriebsvermögen, ist die Ein-Prozent-Regel zur Ermittlung der Privatnutzung grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen und somit mehrfach anzuwenden, wenn tatsächlich feststeht, dass ausschließlich nur eine Person die Fahrzeuge privat genutzt hat.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hielt ein Unternehmensberater mehrere Pkw, die er auch privat nutzte, in seinem Betriebsvermögen. Seine Ehefrau versicherte an Eides Statt, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen. Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl wendete das Finanzamt die Ein-Prozent-Regel auf alle Betriebs-Pkw an, was der BFH bestätigte.

Der Urteilstenor entspricht der geänderten Auffassung der Finanzverwaltung, die für Wirtschaftsjahre ab 2010 anzuwenden ist. Danach ist die Ein-Prozent-Regel grundsätzlich für jeden Pkw anzusetzen, der vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass bestimmte Wagen nur betrieblich gefahren werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind oder ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist insoweit kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.

Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Pkw mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird. Hier kommt es also nicht zu einem mehrfachen Ansatz der Ein-Prozent-Regel.

Hinweis: Sind dem Betriebsvermögen mehrere Pkw zugeordnet, sollte ein Fahrtenbuch geführt werden, um eine überhöhte private Nutzungsbesteuerung zu vermeiden. Denn nur dadurch ist gewährleistet, dass – in der Summe – nur ein Pkw für die Privatfahrten berücksichtigt wird (BFH, VIII R 24/08).

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Fahrtenbuch: Nachträgliche Manipulation muss ausgeschlossen sein

Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten – steuerlich relevanten – Daten ausgeschlossen sind. Dies entschied der 5. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster.

Im Streitfall waren zwar die automatisch aufgezeichneten Daten hinsichtlich Datum, Uhrzeit, Fahrtdauer, Tachostand und gefahrenen Kilometern nicht mehr nachträglich änderbar. Dies galt aber nicht für die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten. Da somit die Möglichkeit bestand, die Daten, die für die Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Fahrten relevant waren, zu ändern, wurde das Fahrtenbuch nicht anerkannt.

Bei der Ermittlung der privaten Nutzung des Firmenwagens kann der Steuerpflichtige zwischen der pauschalen Methode (Ein-Prozent-Regel) und der Fahrtenbuchmethode wählen. Welche Methode günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet jedoch oftmals Vorteile, bei

Hinweis: Bei den Überlegungen sollte nicht vernachlässigt werden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eine gewisse Eigendisziplin und erhöhten Zeitaufwand verlangt (FG Münster, 5 K 5046/07 E,U).

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Instandhaltung: Keine Werbungskosten, wenn der Mieter zahlt

Gibt der Pächter vertragsgemäß Erhaltungsaufwendungen in Auftrag und übernimmt die anfallenden Aufwendungen, kommt ein Abzug als Werbungskosten beim Verpächter nicht in Betracht. Der Werbungskostenabzug steht nämlich grundsätzlich nur der Person zu, die den Aufwand getragen hat. Ausnahmen bestehen für Bargeschäfte des täglichen Lebens und beim abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweg. Im Urteilsfall lehnte das Finanzgericht Köln diese Sonderfälle jedoch ab.

Abgekürzter Zahlungsweg

Ein abgekürzter Zahlungsweg liegt vor, wenn der Zuwendende die Schuld eines anderen tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben. Im Urteilsfall hatte der Pächter jedoch selbst den Vertrag mit den Handwerkern abgeschlossen und mit der Zahlung somit eine eigene Verbindlichkeit getilgt.

Abgekürzter Vertragsweg

Ein abgekürzter Vertragsweg ist gegeben, wenn jemand im eigenen Namen für einen Dritten einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch die geschuldete Zahlung leistet.

Der Vertrag über die Instandhaltungen wurde vom Pächter nicht für den Verpächter sondern für sich selbst abgeschlossen. Da der Pächter aufgrund der Bestimmungen im Pachtvertrag verpflichtet war, die Instandhaltungsaufwendungen zu tragen, stellten die Auftragsvergabe und die nachfolgenden Zahlungen keine Zuwendung an den Verpächter dar. Eine andere Beurteilung hätte sich ergeben, wenn der Eigentümer selbst verpflichtet gewesen wäre, die Instandhaltungskosten zu tragen.

Hinweis: Bei Kreditverbindlichkeiten, Miet- und Pachtverträgen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wird der abgekürzte Vertragsweg steuerlich nicht anerkannt. In diesen Fällen sollte der Vertrag also unmittelbar von der Person abgeschlossen werden, die die Aufwendungen steuerlich absetzen möchte (FG Köln, 5 K 285/07).

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Vermietungsabsicht: Keine Werbungskosten bei uneinigen Erben

Besteht zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft sowohl Uneinigkeit über die künftige Verwendung der Immobilie als auch über die Art möglicher Mieter, fehlt es am gemeinschaftlichen Willen Einkünfte zu erzielen. Daher sind die Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung nicht als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig. Im vom Finanzgericht München rechtskräftig entschiedenen Fall hatten Schwestern eine Doppelhaushälfte geerbt und umfangreiche Umbaumaßnahmen durchgeführt. Da es zwischen den Geschwistern Unstimmigkeiten gab, wurde das Objekt nach ca. sechs Jahren verkauft.

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein, wenn sich der Hausbesitzer endgültig entschlossen hat, Einkünfte aus der Vermietung zu erzielen. Dieser Wille muss aus äußeren Umständen erkennbar und konkret sein. Werden Aufwendungen zu einer Zeit getätigt, in der der Steuerpflichtige seinen Entschluss zur Einkünfteerzielung noch nicht aufgegeben hat, besteht der Zusammenhang mit den Mieteinkünften auch dann noch, wenn diese Absicht später wegfällt.

Hinweis: Die notwendige Vermietungsabsicht fehlt jedoch, wenn das Objekt nach dem Erbfall zunächst leer steht, erst langsam mit der Räumung begonnen wird und zwischen den Erben Unklarheit über den Umfang der notwendigen Umbauarbeiten, über die dadurch anfallenden Kosten und über die Kostenverteilung besteht. Da die Erbengemeinschaft die Vermietungsabsicht im Streitfall auch nicht durch konkrete Nachweise (Zeitungsinserate, Einschaltung eines Maklers oder eindeutige Vermietungsbemühungen im persönlichen Umfeld) belegen konnte, erkannte das Finanzgericht München die Aufwendungen steuerlich nicht an (FG München, 10 K 3260/08).

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Vorsteuer: Kein Abzug bei verspäteter Geltendmachung

Ob ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung für sein Unternehmen oder für seinen Privatbereich bezogen hat, setzt eine nach außen erkennbare Entscheidung des Unternehmers voraus. Für den Vorsteuerabzug ist dabei entscheidend, ob die Absicht, Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen vorliegt.

Die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung ist in der Regel in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug fällt, zu dokumentieren. Die Entscheidung muss spätestens – mit endgültiger Wirkung – in der zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, belegt werden. Fehlt es daran, liegt keine wirksame Zuordnung zum Unternehmen vor, so das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil.

Hinweis: Im Urteilsfall wurde ein neu errichtetes Gebäude teilweise für unternehmerische Zwecke verwendet. Die ursprünglichen Umsatzsteuererklärungen wiesen weder einen Vorsteuerabzug für betrieblich genutzte Räume auf noch waren diese im Anlageverzeichnis als Betriebsvermögen aufgeführt. Die Vorsteuer aus den Herstellungskosten wurde erst im Nachhinein durch berichtige Umsatzsteuererklärungen geltend gemacht. Das Finanzgericht, dem sich der Verdacht einer nachträglich konstruierten Zuordnungsentscheidung aufdrängte, versagte somit den Vorsteuerabzug (FG Baden-Württemberg, 9 K 3710/09).

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Wirtschaftsrecht

UWG: Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Mängel bei eBay

Ein gewerblicher Verkäufer handelt unlauter im Sinne des UWG, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines bei eBay registrierten gewerblichen Verkäufers. Dort bot er ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. In dem Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung. Sie nahm anschließend den Verkäufer auf Unterlassung in Anspruch, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Der Bundesgerichtshof ist – ebenso wie das Berufungsgericht – davon ausgegangen, dass das Angebot des Verkäufers sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Er habe zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Diesen Hinweis habe er aber nicht unzweideutig erteilt. Auch hätte er keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern könne der Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss auch nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Verkäufer dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne des UWG zuwidergehandelt habe (BGH, I ZR 34/08).

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Umsatzsteuer: Bei Insolvenz des Kunden Umsatzsteuer sofort berichtigen

Wird eine Forderung uneinbringlich, weil der Kunde wegen Insolvenz nicht zahlt, gilt: Die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer darf in dem Zeitpunkt vom Finanzamt zurückgefordert werden, in dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird. Keine Rolle spielt dabei die mögliche Insolvenzquote. Einer Berichtigung der Umsatzsteuer steht auch nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter die Forderung später begleicht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Beachten Sie: Zahlt der Insolvenzverwalter später, muss allerdings der Umsatzsteuerbetrag erneut berichtigt und an das Finanzamt abgeführt werden (BFH, V R 14/08).

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Aufgabeverluste: Ohne Einnahmen ist Erwerbsaufwand voll abzugsfähig

Stehen Erwerbsaufwendungen im Zusammenhang mit wesentlichen Kapitalbeteiligungen sind sie nicht durch das steuerliche Abzugsverbot begrenzt, sofern der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Gesellschaftskapital unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Da der Veräußerungspreis zu 40 % steuerfrei ist, können Aufwendungen, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auch nur zu 60 % abgezogen werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) allerdings dann nicht begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Hinweis: Diese Sichtweise vertrat der Bundesfinanzhof bereits in 2009. Das Urteil wurde durch das Bundesfinanzministerium jedoch mit einem Nichtanwendungserlass versehen. Durch einen aktuellen Beschluss bestätigt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung und wendet sich gegen die Finanzverwaltung (BFH, IX B 227/09; BMF-Schreiben, IV C 6 – S 2244/09/10002).

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Verlustabzug: Zur Anwendung der Sanierungsklausel

Bei Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr genutzt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Für nach dem 31.12.2007 erfolgte Beteiligungserwerbe bleiben die Verluste aber erhalten, sofern das Unternehmen qualifiziert saniert wird. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz gilt die ehemals befristete Sanierungsklausel über 2009 hinaus zeitlich unbeschränkt weiter.

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland setzt die Anwendung der Sanierungsklausel voraus, dass der Anteilserwerb zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Körperschaft zumindest droht oder bereits eingetreten ist. Im Zweifelsfall hat die Körperschaft nachzuweisen, dass es bereits vor dem Beteiligungserwerb zu Zahlungsstockungen oder Finanzierungsschwierigkeiten gekommen war.

Ein Erwerb zum Zweck der Sanierung liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn die Sanierungsmaßnahme erst ergriffen wird, wenn nach dem Anteilserwerb mehr als ein Jahr vergangen ist. Maßnahmen sind sämtliche Handlungen, die auf die Verhinderung oder Abwendung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ausgerichtet sind, also etwa Maßnahmen zur Kostenreduzierung, Umstrukturierung der geschäftlichen Tätigkeit oder die Erschließung von Finanzierungsquellen. Eine Sanierung setzt nicht voraus, dass der erwerbende Gesellschafter einen eigenen Finanzierungsbeitrag (Geld- oder Sachleistung) erbringt.

Die Sanierungsklausel findet nur Anwendung, wenn zusätzlich zu den Sanierungsmaßnahmen die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn

Beträgt die Ausgangslohnsumme 0 EUR oder hat die Körperschaft nicht mehr als 10 bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nicht mehr als 20 Arbeitnehmer, ist die Lohnsummenregelung nicht anwendbar. In diesen Fällen können die wesentlichen Betriebsstrukturen nur durch die anderen Tatbestandsmerkmale (Betriebsvereinbarung oder Zuführung von Betriebsvermögen) erhalten werden. Hat die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bereits im Wesentlichen eingestellt, liegt keine Sanierung vor. Gleiches gilt, sofern innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel erfolgt. Die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste gehen dann – sofern vor dem Branchenwechsel von einem Anwendungsfall der Sanierungsklausel ausgegangen worden ist – rückwirkend unter.

Hinweis: Die EU-Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die Sanierungsklausel eröffnet. Deshalb wird die Sanierungsklausel von der Finanzverwaltung nach Anweisung des Bundesfinanzministeriums bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr angewendet. Entsprechende Bescheide können unmittelbar unter Hinweis auf den Beschluss der EU-Kommission vom 24.2.2010 begründet werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt worden ist. Die betroffenen Bescheide sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. Die Voraussetzungen für vorläufige Steuerfestsetzung liegen nicht vor.

Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen bis auf weiteres bestehen. Potenzielle Beihilfeempfänger werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Negativentscheidung durch die Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden müssten. Alle potenziellen Beihilfeempfänger werden über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch Übermittlung einer Kopie des Schreibens der Kommission informiert (OFD Rheinland, S-2745 – 1007 – St 131; BMF-Schreiben, IV C 2 – S 2745-a/08/10005; EU-Kommission, C 7/2010).

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Sozialversicherung: Vorsicht bei „Lohnsplitting“

Um Lohnnebenkosten zu „sparen“, sind Unternehmer oft kreativ – auch außerhalb der Legalität. So etwa, indem Gehälter auf mehrere Personen aufgeteilt werden, um unterhalb der Minijob-Grenze von 400 EUR zu bleiben. Das zeigt ein Fall vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

In dem Urteilsfall war das Gehalt für eine Mitarbeiterin nicht allein an sie, sondern in Höhe von jeweils 400 EUR an sie und eine weitere, dort nicht tätige Person gezahlt worden. Bei einer Außenprüfung flog dieser „Trick“ auf, weil sich dazu ein Vermerk in den Unterlagen fand. Die Rentenkasse verlangte daraufhin eine Nachzahlung von über 30.000 EUR.

In dem Beschwerdeverfahren argumentierte der antragstellende Sportverein, dass der Außenprüfer nicht hinreichend bewiesen habe, dass nicht tatsächlich beide Personen beschäftigt wurden. Da der Antragsteller aber weder erklären konnte, worin das Tätigkeitsfeld des angeblichen Mitarbeiters bestanden hatte noch Personalakten für die beiden vermeintlich beschäftigten Personen vorweisen konnte, wies das Landessozialgericht die Beschwerde ab (LSG Nordrhein-Westfalen, L 8 B 4/09 R ER).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010 beträgt 0,12 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat Juni 2010

Im Monat Juni 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2010.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2010.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2010.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2010.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.6.2010. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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