Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Informationen für den Kalendermonat März 2009

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Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Steuerrecht:

Wirtschaftsrecht:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang

Arbeitsrecht

Fortbildungskosten: Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen einer gesetzlichen Inhaltskontrolle.

In diesem Zusammenhang wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) darauf hin, dass eine Rückzahlungsklausel nur in bestimmten Fällen wirksam vereinbart werden könne. So müsse die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer sein. Auch dürfe dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden werden. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer seien bestimmte, vom BAG entwickelte Richtwerte heranzuziehen. Dabei müssten in jedem Einzelfall die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abgewogen werden. Sei eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führe dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Es bestehe dann kein Rückzahlungsanspruch. Eine „geltungserhaltende Reduktion“ auf die zulässige Bindungsdauer finde nicht statt. Ausnahmsweise würden jedoch die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens eine ergänzende Vertragsauslegung fordern, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig gewesen sei, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirkliche (BAG, 3 AZR 900/07).

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Betriebsbedingte Änderungskündigung: Das neue Angebot muss inhaltlich bestimmt sein

Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn das Angebot des kündigenden Arbeitgebers unbestimmt ist. Der Arbeitnehmer muss dem Änderungsangebot sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig maßgeblich sein soll.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt war. Zwischen den Parteien bestand keine Tarifgebundenheit. Das Zeitarbeitsunternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß und bot dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag an. Dieser sah u.a. eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vor. Sollte dieser unwirksam sein, war ein anderer Tarifvertrag vorgesehen. Der Arbeitnehmer nahm die angebotene Änderung unter Vorbehalt an und erhob Änderungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Arbeitnehmers hin stattgegeben. Die Revision des Zeitarbeitsunternehmens hatte keinen Erfolg. Die Richter wiesen darauf hin, das es hier schon gar nicht darauf ankomme, ob ein wirksamer Kündigungsgrund vorliege. Das Zeitarbeitsunternehmen hatte vorgetragen, dass es den Arbeitnehmer nicht mehr dauerhaft zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen, d.h. zu sog. equal-treatment-Bedingungen, vermitteln konnte. Nach Ansicht der Richter sei die Änderungskündigung nämlich schon deshalb unwirksam, weil das Änderungsangebot unklar sei. Für den Arbeitnehmer sei nicht ersichtlich, welche konkreten Arbeitsbedingungen für ihn zukünftig gelten sollten (BAG, 2 AZR 641/07).

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Lohnzahlung: Arbeitgeber muss bei Kontoänderung auf neues Konto zahlen

Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein neues, konkret bestimmtes Girokonto mit, hat die Überweisung auf das alte, andere Konto keine Erfüllungswirkung.

Hat der Arbeitgeber also gleichwohl auf das alte Konto gezahlt, muss er nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg das Gehalt ein zweites Mal an den Arbeitnehmer zahlen. Entscheidend ist das vor allem in den Fällen, in denen die erste Zahlung bei der alten Bank z.B. wegen einer Kontoüberziehung verrechnet worden ist (LAG Berlin-Brandenburg, 13 Sa 1496/08).

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Kündigungsrecht: Gerechtfertigte Kündigung bei ständigem Zuspätkommen

Das erhebliche Zuspätkommen zur Arbeit kann, wenn eine Ermahnung und zwei Abmahnungen erfolglos geblieben sind, eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln sagen lassen. Trotz zweier Abmahnungen mit Kündigungsandrohung war er innerhalb kurzer Zeit erneut mehrere Stunden zu spät zur Arbeit erschienen. Die Richter ließen sich auch nicht durch seinen Vortrag beeindrucken, er habe Vorkehrungen gegen künftiges Verschlafen getroffen. Die von ihm vorgetragenen Weckvorrichtungen, nämlich das Stellen des Weckers und die Anweisungen an seine Ehefrau und seine Schwiegermutter, ihn zu wecken bzw. anzurufen, seien nämlich bereits in der Vergangenheit erfolglos gewesen. Es sei daher nicht zu erwarten, dass so künftig ein Verschlafen vermieden werden könne (LAG Köln, 5 Sa 746/08).

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Baurecht

Nachtragsangebot: Konkludente Annahme durch Abrufen der Leistung

Fordert der Besteller zusätzliche Leistungen und unterbreitet der Werkunternehmer hierfür ein Nachtragsangebot, kann eine konkludente Annahme des Nachtragsangebots dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Besteller die Leistungen abfragt und entgegennimmt, ohne dem Nachtragsangebot zu widersprechen.

Das sei nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) jedenfalls für den Fall anzunehmen, in dem der Besteller dem Nachtragsangebot erst widerspreche, nachdem die zusätzliche Leistung ausgeführt worden sei. Dann müsse er auch die im Nachtragsangebot enthaltenen Kosten tragen (KG, 7 U 169/07).

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Werklohn: Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags

Bei der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags kann der Auftragnehmer in besonderen Ausnahmefällen die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise abrechnen, dass er die gesamte Leistung als nicht erbracht zugrunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen absetzt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle verweist in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist eine solche Abrechnung ausnahmsweise zulässig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistungen erbracht worden ist. Im vorliegenden Fall habe der Auftragnehmer gar keine Eigenleistung erbringen wollen. Der Auftrag sollte vielmehr ausschließlich mit Subunternehmern erbracht werden. Damit würde der Wert der nicht erbrachten Leistungen den Aufwendungen entsprechen, die nach den Angeboten der Subunternehmer insgesamt hätten erbracht werden müssen. Da es über die Subunternehmerleistungen hinaus keine (abzurechnenden) eigenen Leistungen gegeben habe, sei die Summe der zu erbringenden Subunternehmerleistungen mit der Gesamtleistung des Auftragnehmers identisch. Der Differenzbetrag zum vereinbarten Gesamtwerklohn könne damit als Vergütung verlangt werden (OLG Celle, 14 U 79/08).

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Sachverständigengutachten: Vergütung kann bei Unbrauchbarkeit gekürzt werden

Begeht der Sachverständige Regelverstöße im Zusammenhang mit der Annahme des Gutachtenauftrags, kann dies schon bei leichter Fahrlässigkeit zum Verlust des Entschädigungsanspruchs führen.

Deshalb muss er nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Karlsruhe damit rechnen, für seine Arbeit nicht bezahlt zu werden, wenn er nicht sorgfältig genug prüft, ob der Gutachtenauftrag in sein Fachgebiet fällt und seine Arbeit deshalb nicht verwertbar ist. Eine Vertretung in der Ausarbeitung des Gutachtens ist ausgeschlossen. Ist seine Arbeit nur teilweise nicht verwertbar und beziffert der Sachverständige nicht die darauf entfallende Vergütung, ist das Gericht befugt, insoweit zu schätzen (LG Karlsruhe, 3 OH 15/05).

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Bebauungsplan: Befangenheit eines betroffenen Ratsmitglieds

Ein Ratsmitglied kann wegen Befangenheit von der Mitwirkung über die Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen sein, wenn er Pächter von Grundstücken im Plangebiet ist.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. Geklagt hatte ein Ratsmitglied, das gleichzeitig Pächter eines Jagdreviers war. Teile der Flächen lagen in einem Gebiet, das für die Erweiterung eines Golfplatzes vorgesehen war. Bei der Entscheidung über den Bebauungsplan wurde das betroffene Ratsmitglied wegen Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen. Der Rat beschloss anschließend, den Bebauungsplatz zur Erweiterung des Golfplatzes aufzustellen. Hätte das betroffene Ratsmitglied mitstimmen dürfen, wäre es zu einer Stimmengleichheit gekommen. Der Bebauungsplan hätte dann nicht verabschiedet werden dürfen. Das Ratsmitglied erhob daraufhin Klage mit dem Ziel festzustellen, man habe ihn zu Unrecht ausgeschlossen, der gefasste Beschluss sei rechtswidrig und die Beschlussfassung sei mit ihm zu wiederholen.

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Der Ausschluss wegen Befangenheit sei nach Ansicht der Richter zu Recht erfolgt. Es habe ein gesetzliches Mitwirkungsverbot bestanden, da die Entscheidung dem betroffenen Ratsmitglied selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen könne. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans müsse der Rat auch die privaten Belange des Betroffenen als Pächter von Grundstücken im Plangebiet und des Jagdreviers in die Abwägung einstellen und gewichten. Von daher könne dieser die Wirksamkeit des Bebauungsplans in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen. Dies rechtfertige das vom Rat ordnungsgemäß beschlossene Mitwirkungsverbot, auch wenn der Betroffene die von ihm gepachteten Flächen weiter landwirtschaftlich oder zum Zwecke der Jagdausübung nutzen könne. Andernfalls käme man zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass der Betroffene wegen seiner privaten Interessen gegen einen Bebauungsplan gerichtlich vorgehen könne, über dessen Zustandekommen er selbst als Ratsmitglied mit entschieden hätte (VG Koblenz, 1 K 922/08.KO).

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Familien- und Erbrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag beschließt Neuordnung des Versorgungsausgleichs

Der Deutsche Bundestag hat Mitte Februar die Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das Recht des Versorgungsausgleichs wird damit grundlegend neu geordnet und inhaltlich verbessert. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Es soll am 1. September 2009 in Kraft treten.

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der – zum Beispiel wegen der Kindererziehung – auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.

Das Reformgesetz sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. Durch diese Teilung erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten. Das ist der Grundsatz der „internen Teilung“. Er löst das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung ab. Künftig können so auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden weitgehend entbehrlich.

Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 EUR monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von insgesamt 30.000,- EUR aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner erhält sie gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die beiden Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt.

Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine „externe Teilung“ vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten sind. Die Teilung erfolgt dann nicht intern beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch zweckgebundene Abfindung und Einzahlung dieses Kapitalbetrags bei einem anderen Versorgungsträger. Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.

Beispiel: Will im vorigen Beispiel der Arbeitgeber des Ehemanns dessen Ehefrau abfinden, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital von 15.000,- EUR aus der Pensionskasse beispielsweise in eine Lebensversicherung (Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des Ehemanns dann entsprechend gekürzt.

In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt: Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Ausgleich ausgeschlossen, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchführung. Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht ebenfalls von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Außerdem erhalten die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.

Der Zugang zum Recht wird allen Beteiligten – also den geschiedenen Eheleuten, deren Anwälten und den Versorgungsträgern – durch die Reform erleichtert: Die familienrechtlichen Vorschriften, bisher auf vier komplizierte Gesetze verteilt, werden im neuen Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst.

Stimmt der Bundesrat zu, wird das neue Recht am 1. September 2009 in Kraft treten, zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens. Es wird für Scheidungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiterbetrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 soll das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind.

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Kindesunterhalt: Umfang der Arbeitssuche eines arbeitslosen Unterhaltspflichtigen

Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger muss sich um jede Art von Tätigkeit bemühen und auch Arbeiten für ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen annehmen.

Nach einer Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) muss er hierbei für die Suche nach Arbeit selbst die Zeit aufwenden, die dem Zeitaufwand eines vollschichtigen Erwerbstätigen entspricht. Die Richter stellten dabei folgende Anforderungen auf:

(Saarländisches OLG, 9 WF 89/08)

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Elterliche Sorge: Übertragung bei Alkoholabhängigkeit der Mutter

Bei teilweise unkontrollierter Alkoholabhängigkeit der Kindesmutter kann es geboten sein, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf den Kindesvater zu übertragen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg und änderte damit eine vier Jahre zuvor getroffene gerichtliche Regelung ab. Die Richter wiesen darauf hin, dass das Familiengericht eine frühere Anordnung ändern müsse, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sei. Hierbei müssten die Vorteile der Neuregelung die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. Eine einmal erfolgte Zuordnung der elterlichen Sorge solle nicht beliebig wieder aufgerollt werden. Eine Änderung komme daher nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Umstände seit der Entscheidung verändert hätten oder später solche bekannt geworden seien. Dies sei hier der Fall. Eine Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund der teilweise unkontrollierbaren Alkoholabhängigkeit der Mutter sei hier geradezu geboten. Eine vollständige Heilung und Genesung der Mutter von ihrer Krankheit sei noch nicht erfolgt bzw. abgeschlossen. Die Mutter bedürfe weiterer Unterstützung. Dabei könne sie sich aber nicht, wie in der Vergangenheit geschehen, auf die übergebührliche Mithilfe der erst 12-jährigen Tochter stützen. Entsprechend müsse wegen des Wohls und der schützenswerten Interessen des Kindes ein weiterer Verbleib beim Vater erfolgen (OLG Naumburg, 3 UF 84/08).

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Erbrecht: Testamentsvollstrecker muss unverzüglich Nachlassverzeichnis vorlegen

Der Testamentsvollstrecker muss unmittelbar nach Annahme des Amts unverzüglich ein Verzeichnis der in seiner Verwaltung stehenden Nachlassgegenstände erstellen und bekannte Nachlassverbindlichkeiten mitteilen.

Weigert er sich jedoch beharrlich, das Nachlassverzeichnis vorzulegen, so kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz jeder Erbe einen Rechtsanwalt einschalten, um Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers geltend zu machen. Die hierbei anfallenden Rechtsanwaltskosten sind als Teil des Schadenersatzanspruchs ebenfalls vom Testamentsvollstrecker zu zahlen (OLG Koblenz, 2 U 1620/06).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Mieterhöhung für Einfamilienhaus: Begründung mit dem Mietspiegel

Der Vermieter kann zur Begründung einer Mieterhöhung für ein Einfamilienhaus auf einen Mietspiegel, der keine Angaben zu Einfamilienhäusern enthält, jedenfalls dann Bezug nehmen, wenn die geforderte Miete innerhalb der Mietpreisspanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vermieters. Dieser forderte von dem Mieter des vermieteten Einfamilienhauses vergeblich die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf 4,79 EUR/m². Er bezog sich dabei auf den örtlichen Mietspiegel. Der Mietspiegel enthielt den Hinweis „Bei Wohnungen in Zweifamilienhäusern (...) ist in der Regel vom oberen Tabellenwert auszugehen“.

Der BGH begründete die Verurteilung des Mieters damit, dass die Miete für Einfamilienhäuser im Regelfall über der Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liege. Dieser Erfahrungssatz werde durch den Hinweis im Mietspiegel gestützt, dass Wohnungen in kleineren Wohneinheiten in der Regel nach dem oberen Tabellenwert einzustufen seien. Vorliegend werde die Spanne für sonst vergleichbare Wohnungen in Mehrfamilienhäusern im örtlichen Mietspiegel mit 6,50 EUR bis 7,40 EUR angegeben. Damit habe es ferngelegen, dass die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für Einfamilienhäuser mit den verlangten 4,79 EUR/m² überschritten würde (BGH VIII ZR 58/08).

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Schönheitsreparaturen: Bei der Mietvertragsklausel steckt der Teufel im Detail

Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel „Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich sein: In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre“ hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten deutlich, dass vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen nur wirksam seien, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen würden. So müssten sie so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie habe, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden könne. Dies müsse für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein. Daher sei folgende Klausel unwirksam: „Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4 bis 5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)". Bei dieser Formulierung sei nicht erkennbar, ob die dort beispielhaft genannten Fristen verbindlich oder flexibel seien (BGH, VIII ZR 283/07; BGH, VIII ZR 106/05).

Zum Anfang

Mietkaution: Vermieter darf verpfändetes Bankguthaben auch bei strittiger Forderung verwerten

Wird eine Mietkaution durch Verpfändung eines Bankguthabens geleistet, darf der Vermieter bei beendetem Mietverhältnis grundsätzlich auf die verpfändete Forderung zugreifen.

Das setzt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe nicht voraus, dass die Ansprüche des Vermieters unstreitig sind. Ausreichend sei vielmehr, dass der Vermieter eine Abrechnung über die von ihm geltend gemachten Ansprüche aufstelle und diese mit der Mietsicherheit verrechne.

Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass sich der Vermieter wegen seiner nach Beendigung des Vertrags noch bestehenden Ansprüche aus der Kaution auf einfache Weise, nämlich durch Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters, befriedigen solle. Das bedeute aber nicht, dass die Forderung, auf die sich der Vermieter zur Rechtfertigung der Verwertung der Kaution berufe, unstreitig sein müsse. Gerade wenn die Kaution ihren Zweck erfüllen solle, müsse dem Vermieter die Kaution als Instrument zur schnellen Durchsetzung seiner Ansprüche zur Verfügung stehen. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn der Vermieter zunächst die Klärung streitiger Ansprüche in einem Rechtsstreit herbeiführen müsste. Die Kaution habe insofern nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht nur Sicherungs-, sondern auch Verwertungsfunktion. Ebenso wie bei der Barkaution dürfe deshalb der Vermieter bei beendetem Mietverhältnis grundsätzlich auf die verpfändete Forderung zugreifen, sofern er eine Abrechnung über seine noch offenen Forderungen aufgestellt habe (OLG Karlsruhe, 8 W 34/08).

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WEG: Anspruch auf Unterlassung von Prostitution in teilweise gewerblich genutzten Gebäuden

Auch in Gebäuden mit Wohnungen und gewerblich genutzten Flächen muss Prostitution nicht geduldet werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken im Fall mehrerer Eigentümer von Wohnungen oder gewerblich genutzten Einheiten eines Gebäudes, das in einem Gewerbegebiet liegt. In der WEG-Anlage befindet sich ein Kfz-Sachverständigenbüro, eine Kfz-Reparaturwerkstatt, fünf Wohnungen werden nur zu Wohnzwecken genutzt und in drei vermieteten Wohnungen wird der Prostitution nachgegangen. Diese Nutzung zur Ausübung der Prostitution wollten die übrigen Wohnungseigentümer und die Eigentümer der gewerblich genutzten Einheiten nicht hinnehmen. Sie verlangten von den Eigentümern der betroffenen Wohnungen Unterlassung. Das OLG gab ihnen in vollem Umfang recht. Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Ausübung der Prostitution auch heute noch mit einem sozialen Unwerturteil behaftet sei. Die Verbesserung der sozialen Stellung der Prostituierten durch das Prostitutionsgesetz habe hieran nichts geändert. Das soziale Unwerturteil führe auch in einem teils gewerblich genutzten Gebäude erfahrungsgemäß zu einer erschwerten Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit der anderen Einheiten. Die hierin liegende Eigentumsstörung müssten die übrigen Eigentümer nicht hinnehmen (OLG Zweibrücken, 3 W 182/08).

Zum Anfang

Verbraucherrecht

Ebay-Auktion: Ungenehmigte Verwendung fremder Fotos ist verboten

Wer bei einer Internet-Auktion fremde Bilder ohne Genehmigung nutzt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Das musste sich ein Ebay-Nutzer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen, der als privater Verkäufer im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem verkaufen wollte. Für sein Angebot hatte er ein Foto genutzt, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgeräts für seinen Internetauftritt verwendet. Nachdem der Fotograf den Nutzer ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob er Klage auf Unterlassung und beanspruchte Schadenersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 EUR. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 EUR.

In der Sache selbst gaben die Richter dem Fotografen recht. Er müsse lediglich bei der Höhe seiner Forderung Abstriche vornehmen. Nach Ansicht der Richter müsse der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zahlen. Außerdem könne der Fotograf 40,00 EUR Schadenersatz und 100,00 EUR Abmahnkosten verlangen. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Fotografen einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Allerdings sei das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden. Daher sei ein Schadenersatz von 40,00 EUR ausreichend. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 EUR zu begrenzen (OLG Brandenburg, 6 U 58/08).

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Schadenersatz: Haftung auch für Bissverletzungen durch angeketteten Hund

Beißt ein Hund zu, haftet in aller Regel sein Halter. Ist von früheren Vorfällen bekannt, dass der Vierbeiner gefährlich ist, kann das selbst gelten, wenn der Hund bei seiner Bissattacke angekettet war.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Coburg, mit dem eine Hundehalterin verurteilt wurde, einem achtjährigen Bissopfer ein Schmerzensgeld von 1.500 EUR zu bezahlen. Der Achtjährige hatte mit seinen Eltern an einer Geburtstagsfeier in einem von der Beklagten vermieteten Raum teilgenommen. Im Hof des Anwesens befand sich angebunden an einer Kette der Hund der Beklagten, auf dessen Gefährlichkeit sie hingewiesen hatte. Während der Feier ging der Junge jedoch unbemerkt in den Hof und zum Hund. Der sprang auf ihn zu und biss ihn ins Gesicht.

Das LG begründete den Schadenersatzanspruch des Kindes damit, dass sich durch den Biss die typische Tiergefahr verwirklicht habe. Hierfür müsse die Halterin einstehen. Das Kind treffe zwar ein Mitverschulden. Es habe sich trotz der Warnung dem Hund genähert. Außerdem könne bei einem normal entwickelten Kind seines Alters davon ausgegangen werden, dass es um die Gefahr fremder Hunde wisse. Das überwiegende Mitverschulden (nämlich 75 Prozent) treffe jedoch die Hundehalterin. Sie habe trotz der Kenntnis, dass zu der Feierlichkeit auch Kinder erscheinen würden, den Hund nicht weggesperrt, obwohl dieser bereits zweimal vorher Personen angegriffen und gebissen hatte. Ein Schmerzensgeld von 1500 EUR sei angemessen, da die Verletzungen des Kindes nicht zu gravierend waren und praktisch folgenlos verheilt sind (LG Coburg, 11 O 660/07, rkr.).

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Versicherungsrecht: Zahlungspflicht der Teilkaskoversicherung bei Wildunfall

Weicht ein Autofahrer, der rechts am Waldrand ein Reh stehen sieht, nach links aus, um einen etwaigen Zusammenstoss zu vermeiden und gerät dadurch ins Schleudern, muss die Teilkaskoversicherung den Schaden als sogenannten Rettungskostenersatz erstatten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Autofahrer grob fahrlässig handelt.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München. Hier hatte ein Versicherungsnehmer seine Teilkaskoversicherung verklagt. Auslöser des Rechtsstreits war ein Unfall seiner Tochter. Diese war nachts mit dem versicherten Pkw unterwegs, als sie plötzlich in einer Rechtskurve am rechten Fahrbahnrand ein Reh stehen sah. Sie zog nach links, kam ins Schleudern und prallte ins Unterholz. Den entstandenen Fahrzeugschaden wollte die Teilkaskoversicherung nicht übernehmen. Das Ausweichmanöver sei nicht erforderlich gewesen, da das Reh nicht auf der Fahrbahn gestanden habe.

Die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers war erfolgreich. Nach Ansicht der zuständigen Richterin habe er einen Anspruch auf Ersatz der sogenannten Rettungskosten. Zwar sei ein Zusammenstoss mit dem Reh nicht unmittelbar bevorgestanden. Allerdings bestehe auch ein Anspruch auf Kostenersatz, wenn der Versicherungsnehmer (und in diesem Fall auch die Tochter) das die Kosten auslösende Verhalten für geboten halten durfte. Dabei lasse nur grobe Fahrlässigkeit den Anspruch entfallen. Die Fahrerin habe aber in diesem Fall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Ihr Ausweichen nach links sei angesichts der Gesamtsituation nachvollziehbar. Sie habe vermeiden wollen, dass es zu einem Zusammenstoss mit dem Reh komme, sollte dieses aufgeschreckt auf die Fahrbahn rennen. Außerdem habe sie ihre Beifahrer schützen wollen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Fahrerin erst 2 ½ Monate ihren Führerschein gehabt hatte. Daher sei subjektiv von einem anderen Verschuldensmaßstab auszugehen (AG München, 345 C 3874/08, rkr.).

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Gebührenbescheid: Keine Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz bei Grillfeier

Führt das Entzünden eines Grills zur Alarmierung der örtlichen Feuerwehr, muss der Verursacher des Feuers die Kosten des Feuerwehreinsatzes nicht tragen, wenn von dem Feuer keine Gefahr ausgegangen ist.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz im Fall eines Mannes, der in seinem vorschriftsmäßig erbauten offenen Kamin außerhalb seines Wohnhauses ein Feuer angezündet hatte, um darin zu grillen. Der hierbei entstehende Rauch führte dazu, dass die Feuerwehr alarmiert wurde und mit mehr als 50 Feuerwehrleuten anrückte. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes sollte der Kläger tragen. Dieser ging nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Kostenbescheid mit der Klage vor.

Das VG bestätigte seine Rechtsauffassung. Eine Kostentragungspflicht bestehe nur, wenn eine Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt werde. Ein solcher Fall liege nach Ansicht der Richter hier aber nicht vor. Der Ofen sei bestimmungsgemäß benutzt worden. Zudem habe der Kläger das Feuer auch kontrolliert. Dass hierbei Rauch entstehe, liege in der Natur der Sache. Zwar müsse die Feuerwehr auch im Falle eines bloßen Brandverdachts ausrücken. Stelle sich dann aber heraus, dass tatsächlich keine Gefahr bestanden habe, so dürften die Kosten für den Einsatz, soweit der Brand nicht vom Verursacher selbst gemeldet worden sei, diesem nicht auferlegt werden (VG Koblenz, 5 K 1068/08.KO).

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Verkehrsrecht

Autobahn: Einfahrender Pkw muss Rücksicht auf fließenden Verkehr nehmen

Fährt ein Pkw in der Weise in die Autobahn ein, dass er einen die Autobahn benutzenden Lkw zum starken Bremsen zwingt und fährt daraufhin ein nachfolgender Lkw auf den abbremsenden Lkw auf, so ist dieses Auffahren dem einfahrenden Pkw zuzurechnen.

Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) bei der Beurteilung der Schadensverteilung in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten weiterhin deutlich, dass auch das Nichteinhalten des gebotenen Sicherheitsabstands durch den auffahrenden Lkw berücksichtigt werden müsse. Dies sei in einem solchen Fall doppelt so schwer zu bewerten wie das sorgfaltswidrige Einfahren des Pkw. Es ergebe sich damit eine Schadensverteilung von 1/3 zu 2/3 (KG, 12 U 90/07).

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Unfallschaden: Beschädigung eines fabrikneuen Pkw

Bei Beschädigung eines fabrikneuen Pkw, der vor weniger als einem Monat zugelassen wurde und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweist, muss sich ein Geschädigter nicht in jedem Fall auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit der Erstattung einer Wertminderung verweisen lassen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hin. Nach der Entscheidung kann der Geschädigte Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens verlangen. Voraussetzung hierfür sei nach Ansicht der Richter allerdings, dass es sich um einen Schaden handele, der sich nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lasse (OLG Nürnberg, 5 U 29/08).

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Überholen: Verkehrsordnungswidrigkeit „Elefantenrennen“

Ein bußgeldrechtlicher Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz liegt nur vor, wenn der nachfolgende Verkehr konkret nicht nur kurzfristig behindert wird.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG Hamm) im Fall eines Lkw-Fahrers, der wegen eines „Elefantenrennens“ von der Autobahnpolizei mit einem Bußgeld belegt worden war. Die Richter forderten dabei in ihrer Entscheidung, dass für die Verhängung eines Bußgelds eine konkrete Behinderung des nachfolgenden Verkehrs vorliegen müsse. Als Faustregel für Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen sei dabei eine Dauer von maximal 45 Sekunden anzunehmen (OLG Hamm, 4 Ss OWi 629/08).

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Ausländische Fahrerlaubnis: Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis während der Sperrfrist

Eine von einer Behörde der Tschechischen Republik für einen Deutschen mit Wohnsitz im Inland während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis berechtigt auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Mit dieser Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle ausdrücklich der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angeschlossen. Mit dieser Entscheidung sei die Streitfrage, ob eine während des Laufs einer Sperrfrist im Ausland erworbene Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik anzuerkennen ist, erledigt.

Hinweis: Seit der Neuregelung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zum 19.1.09 werden ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die ab dann ausgestellt werden, künftig in der Bundesrepublik nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor hier die Fahrerlaubnis wegen schwerer Verkehrsdelikte entzogen wurde.

(OLG Celle, 32 Ss 193/08; EuGH, C-225/07)

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Steuerrecht

Steuererklärung 2008: Verluste aus Wertpapierverkäufen angeben

Viele private Anleger haben im letzten Jahr Geld verloren. Sofern die Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren (Aktien etc.) resultieren, die nicht länger als ein Jahr im Bestand waren, können die Verluste gegebenenfalls steuerlich geltend gemacht werden.

Zu beachten ist, dass etwaige Verluste aber nicht mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (z.B. Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit), sondern nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können.

Hinweis: Wenn im Rahmen der Steuererklärung 2008 keine Verrechnung möglich ist, können die festgestellten Verluste im Rahmen einer Übergangsvorschrift – bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 – mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen ausgeglichen werden.

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Werbungskosten: Finanzministerium erhöht die Umzugskostenpauschalen

Ist ein Umzug beruflich veranlasst, können die umzugsbedingten Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Liegt eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich vor, sind nach ständiger Rechtsprechung private Gründe unbeachtlich, sodass die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigten sind.

Die sonstigen Umzugskosten – z.B. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung – können wahlweise per Einzelnachweis oder pauschal abgesetzt werden. Für alle Umzüge, die nach dem 31.12.2007 beendet werden, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind erhöht. Maßgebend für die jeweils gültige Pauschale ist, wann der berufsbedingte Umzug beendet worden ist.

Für sonstige Umzugskosten gelten folgende Pauschalen:

Maximal abziehbare Unterrichtskosten:

bis 31.12.2007: 1.409 EUR, ab 1.1.2008: 1.473 EUR, ab 1.1.2009: 1.514 EUR, ab 1.7.2009: 1.584 EUR (BMF, IV C 5 – S 2353/08/10007)

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Sonderausgaben: Auslandsspenden sind abzugsfähig

Der Europäische Gerichtshof hat den aufs Inland begrenzten Sonderausgabenabzug für Spenden als eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs eingestuft. Diese Ungleichbehandlung könnte sich negativ auf die Bereitschaft auswirken, einer gemeinnützigen Einrichtung im Ausland etwas zuzuwenden. Ein Inländer hatte einem Senioren- und Kinderheim in Portugal eine Sachspende im Wert von rund 18.000 EUR zukommen lassen. Wäre die Einrichtung in Deutschland ansässig gewesen, wäre die Spende abzugsfähig gewesen.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Mitgliedstaat die Regeln für die Abzugsfähigkeit von Spenden für gemeinnützige Einrichtungen unterschiedlich behandeln, wenn die ausländische Institution andere Ziele verfolgt. Denn das EU-Recht schreibt nicht vor, dass eine im Ausland als gemeinnützig anerkannte Einrichtung im Inland die gleiche Anerkennung erhalten muss. Erfüllt aber die dortige Einrichtung die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes und der Abgabenordnung, spricht alles für das Recht auf Gleichbehandlung.

Hinweis: Die Differenzierung lässt sich auch nicht durch das Fehlen einer wirksamen Steueraufsicht rechtfertigen. Denn das Finanzamt kann vom Spender alle Belege verlangen, um die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Dann ist es den Behörden zumutbar, diese Anforderungen anhand der eingereichten Unterlagen zu überprüfen (EuGH, C-318/07).

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Werbungskosten/Betriebsausgaben: Positives Arbeitszimmer-Urteil

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und/oder beruflichen Betätigung bildet. Außerhäusliche Arbeitszimmer sind von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung hingegen nicht betroffen, sodass immer wieder die Gerichte bemüht werden, um das Abgrenzungsproblem zu klären.

Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. In die häusliche Sphäre ist ein solches Zimmer grundsätzlich eingebunden, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Haus des Berufstätigen gehört.

Im Urteilsfall bewohnte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit seiner Familie die Erdgeschosswohnung. Im ersten Stock befand sich ein Ein-Raum-Appartement mit Bad und Kochnische, welches er als Arbeitszimmer nutzte. Das Appartement hatte eine eigene Eingangstür und war nur über das Treppenhaus zugänglich. Eine weitere Wohnung vermietete der Steuerpflichtige an seine Mutter. Das Finanzamt würdigte das Appartement als häusliches Arbeitszimmer; das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof waren anderer Ansicht.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass eine Verbindung zur häuslichen Sphäre nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil sich das Büro im selben Haus wie die eigene Wohnung befindet. Die häusliche Sphäre der privaten Wohnung kann sich nur dann auf eine weitere beruflich genutzte Wohnung im selben Haus erstrecken, wenn aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht.

Hinweis: Gehört das beruflich genutzte Zimmer hingegen zu einem Einfamilienhaus, liegt oftmals ein häusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Das gilt auch für bestimmte Räume außerhalb der eigentlichen Wohnung, beispielsweise einen Kellerraum oder einen Anbau, der nur vom straßenabgewandten Garten zu betreten ist (BFH, VIII R 52/07).

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Einkünfterzielungsabsicht: Zur Vermietung von Ferienwohnungen

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen stellt sich häufig die Frage nach der Einkünfteerzielungsabsicht. Hierunter ist das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Objekts zu verstehen, d.h. es müssen im Gesamtergebnis positive Einkünfte erwirtschaftet werden. Ist die Einkünfteerzielungsabsicht gegeben, kann der Steuerpflichtige die entsprechenden Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr vermietet, ist dies nicht mit einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit vergleichbar. Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann dann nur unterstellt werden, wenn die ortsüblichen Vermietungszeiten nicht um mehr als 25 % unterschritten werden. Sofern der Vermieter eine entsprechende Belegung etwa durch Daten des Tourismusbüros vor Ort nachweist, werden die Verluste ohne Überschussprognose wie bei jeder Mietimmobilie anerkannt. Ist die ortsübliche Vermietungszeit nicht feststellbar, muss nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden.

Im Urteilsfall wurden mehrere Ferienwohnungen an 97 Tagen vermietet und in der übrigen Zeit für Gäste bereitgehalten. Die Vorinstanz urteilte, dass es zulasten des Finanzamts geht, wenn keine ortsüblichen Vermietungszeiten feststellbar sind und erkannte die Verluste an. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht.

Hinweis: Lässt sich eine ortsübliche Vermietungszeit nicht feststellen, muss die Einkünfte- erzielungsabsicht konkret festgestellt werden. Die Feststellungslast für die ortsüblichen Vermietungszeiten obliegt dem Vermieter. Dieser hat dabei die Gelegenheit, beim Fehlen offizieller Belegungszahlen selbst ortsübliche Vermietungszeiten durch eine repräsentative Aufstellung darzulegen. Nicht erlaubt sind dabei Referenzdaten der Nachbargemeinden, wenn diese vom Niveau vor Ort abweichen (BFH, IX R 39/07).

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Doppelte Haushaltsführung: Eheleute dürfen Familienwohnsitz verlegen

Sind beide Ehegatten berufstätig, können die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Partners unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung unschädlich.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Die notwendigen Mehraufwendungen können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierunter fallen z.B.

In einem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebte der Mann vor der Hochzeit in seiner Eigentumswohnung am Beschäftigungsort. Die Frau wohnte an einem anderen Ort im Einfamilienhaus und war dort ebenfalls berufstätig. Nach der Heirat machte der Ehemann für drei Jahre Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend und in der Folgezeit seine Ehefrau.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Begründung eines doppelten Haushalts auch dann beruflich veranlasst, wenn Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, jeweils dort wohnten und nach der Hochzeit eine der beiden Wohnungen zum Familienwohnsitz machen. Zieht der Mann ins Haus der Frau und behält er seine Wohnung am Arbeitsplatz bei, liegt doppelte Haushaltsführung vor. Dann ist es auch unerheblich, wenn das Paar den Familienwohnsitz später in die Räume des Mannes verlegt. Denn die Verlegung des gemeinsamen Hausstandes führt bei berufstätigen Eheleuten nicht zur Beendigung der beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung.

Hinweis: Als notwendige Mehraufwendungen werden in der Regel nur die üblichen Kosten einer Wohnung bis 60 qm Wohnfläche, die nach Lage und Ausstattung dem durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entspricht, anerkannt (BFH, VI R 10/07).

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Wirtschaftsrecht

Neuer Überschuldungsbegriff: Insolvenzantrag nicht immer zwingend

Insolvenzgründe sind Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit. Mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung jetzt geändert. Danach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Durch diese Änderung kann eine positive Fortführungsprognose eine insolvenzrechtliche Überschuldung vermeiden, auch wenn die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten nicht mehr decken.

Bisher bewirkte die positive Fortführungsprognose nur, dass die Aktiva des Unternehmens bei Prüfung des Überschuldungstatbestandes nicht nach Liquidationswerten, sondern nach den regelmäßig höheren Fortführungswerten bestimmt wurden. Wenn trotz Bewertung mit Fortführungswerten eine rechnerische Überschuldung vorlag, musste ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Hinweis: Mit der Gesetzesänderung reagiert der Gesetzgeber auf die Finanzkrise. Gesellschaften, die aufgrund der aktuellen Krise in eine lediglich vorübergehende Überschuldungssituation geraten, sollen nicht zu einem Insolvenzantrag gezwungen werden. Die Neuregelung ist zeitlich begrenzt: Ab dem 1.1.11 tritt die Regelung zum bisherigen Überschuldungsbegriff wieder in Kraft (Finanzmarktstabilisierungsgesetz, BGBl I 2008, 1982).

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Firmierung: Buchstabenkombination ist zulässig

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Firma einer GmbH & Co. KG durchaus aus einer Buchstabenkombination bestehen kann. Eine GmbH & Co. KG meldete beim zuständigen Amtsgericht eine Änderung der Firma in „HM & A GmbH & Co. KG“ an. Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück, da eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn nicht eintragungsfähig sei.

Der Bundesgerichtshof war jedoch anderer Ansicht und stellte fest: Buchstabenfolgen kommen neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden können. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma aus.

Hinweis: Da im Urteilsfall alle Voraussetzungen erfüllt waren, wurde das Amtsgericht angewiesen, die Firmenänderung einzutragen (BGH, II ZB 46/07).

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Geschäftsführergehalt: Pflicht zur Reduzierung in der Krise

In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadenersatzanspruch ergeben.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines GmbH-Geschäftsführers, der nach der Insolvenz der Gesellschaft vom Insolvenzverwalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass nach der Aufforderung der Hausbank zur umgehenden Rückführung des Kontokorrentkredits eine deutliche Verschärfung der bisherigen Krisensituation eingetreten sei. In dieser Situation hätte die Fortführung der Gesellschaft in Frage gestanden. Die laufenden Einnahmen hätten nicht ausgereicht, die Vorgaben der Bank zu erfüllen. Daher sei es für die Gesellschaft von existenzieller Bedeutung gewesen, ihre Ausgaben zu reduzieren. Deshalb habe für den Geschäftsführer Anlass bestanden, einer vorübergehenden – bis zur Rückführung des Kredits auf den vorgegebenen Betrag – Reduzierung seines Gehalts zuzustimmen. Dabei sei ihm eine Halbierung seines Gehalts von bisher 5.700 EUR zumutbar. Er sei nicht nur seit mehreren Jahren Geschäftsführer, sondern auch Hauptgesellschafter der Schuldnerin. Insofern hätte er von einer erfolgreichen Fortführung des Unternehmens am meisten profitiert (OLG Köln, 18 U 131/07).

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KG: Nachträgliche Genehmigung einer satzungswidrigen Geschäftsführungsmaßnahme

Verstößt der Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft gegen eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen der vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedürfen, so kann regelmäßig sein satzungswidriges Handeln von den Gesellschaftern nachträglich genehmigt werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass eine solche Genehmigung auch durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden könne, wenn die Satzung auch für die vorherige Einwilligung in die Geschäftsführungsmaßnahme eine Mehrheit ausreichen lasse (OLG München, 7 U 3315/08).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 beträgt 1,62 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat März 2009

Im Monat März 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.3.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.3.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.3.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.3.2009.

Einkommensteuerzahler (vierteljährig): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.3.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.3.2009.

Kirchensteuerzahler: (vierteljährig): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.3.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.3.2009.

Körperschaftsteuerzahler: (vierteljährig): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.3.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.3.2009.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.3.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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