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Anwalt Kian Fathieh

Rechtsanwalt Fathieh

"Recht-haben" und "Recht-bekommen"

sind zweierlei

 

Kanzlei

 

  • persönliche Beratung
  • wirtschaftliches Denken
  • individuelle - auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene, maßgeschneiderte juristische Vorgehensweisen und Lösungen
  • dienstleistungsorientierter und kostenbewußter Service

 

 


Geboten wird die rechtliche Beratung und Vertretung mit dem Ziel der Wiedererlangung von Raubkunst - looted art


Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20


Rückruf-Service

   

Das Restitutionsrecht, insbesondere das Kunstrestitutionsrecht (art restitution) - ein Teil des Kunstrechtes (art law) - hat durch die Washingtoner Erklärung, als Ergebnis der "Washingtoner Konferenz über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust" (Conference on Holocaust-Era Assets) vom 3. Dezember 1998 und die "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz" vom 14. Dezember 1999 (sogenannte Berliner Erklärung) und die Handreichung vom Februar 2001 zu deren Umsetzung, eine neue Bedeutung erfahren.

Herr Rechtsanwalt Fathieh bietet die rechtliche Beratung und rechtliche Vertretung der Erben und ehemaligen Eigentümer bei der Wiederbeschaffung (art restitution) von Raubkunst (looted art) und Beutekunst.


An Werktagen ist die Kanzlei von Montag-Freitag von 07.00 Uhr - 19.00 Uhr, also werktäglich 12 Zeitstunden telefonisch unter Tel: 06221 / 97 99 20 für Sie erreichbar. Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch telefonisch einen Termin, damit Herr Rechtsanwalt Fathieh für Ihr Anliegen Zeit hat.


Bereits seit dem 01.01.2009, also seit drei Jahren und einem Monat, liegt die Kanzlei in noch zentralerer Lage in der Poststraße 2 der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes. Dies ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte Heidelbergs.

Am 10.02.2009 hat die 19. Zivilkammer des Landgerichtes Berlin eine vielbeachtete Entscheidung im Restitutionsrecht getroffen:

Die 19. Zivilkammer des Landgerichtes Berlin, hat in ihrem Urteil vom 10.02.2009, Az: 19 O 116 / 08 (Beklagte war die Stiftung Deutsches Historisches Museum) unter anderem entschieden, dass eine Beschlagnahme durch die Gestapo im Jahr 1938 nur zum Besitzverlust aber nicht zum Eigentumsverlust geführt habe.

Neben der Stellungnahme zu anderen Rechtsfragen kam die 19. Zivilkammer des Landgerichtes Berlin im Urteil vom 10.02.2009 auch zur Überzeugung, dass auch durch einen Vergleich vor der Wiedergutmachungskammer nach dem Bundesrückerstattungsgesetz vom 7. März 1961 der Berechtigte sein Eigentum nicht verloren habe.

Bitte beachten Sie die Hinweise im Impressum unter der Überschrift Haftungsausschluss (Disclaimer) und den dort ersichtlichen Haftungsausschluss. Die auf der gesamten Internetpräsenz www.kanzlei-fathieh.de Ihnen vorliegenden allgemeinen Informationen können Rechtsberatungen nicht ersetzen.