Das Restitutionsrecht, insbesondere das Kunstrestitutionsrecht (art restitution) - ein Teil des Kunstrechtes (art law) - hat durch die Washingtoner Erklärung, als Ergebnis der "Washingtoner Konferenz über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust" (Conference on Holocaust-Era Assets) vom 3. Dezember 1998 und die "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz" vom 14. Dezember 1999 (sogenannte Berliner Erklärung) und die Handreichung vom Februar 2001 zu deren Umsetzung, eine neue Bedeutung erfahren.
Wichtiges Urteil zu dem Thema Raubkunst
Urteil des 5. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 16.03.2012
Der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in seinem Urteil vom 16.03.2012, Aktenzeichen: V ZR 279 / 10, unter anderem entschieden, dass die Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin den Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB „jedenfalls" dann nicht ausschließt, wenn der aufgrund der Verfolgung weggenommene Wertgegenstand nach dem Ende des Kriegs zunächst verschollen war und der Eigentümer erst nachdem die Frist zur Anmeldung eines Rückerstattungsanspruches abgelaufen war, von dem Verbleib des Wertgegenstandes Kenntnis erhalten hat.
Das Urteil des 5. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes ist mit Leitsatz und Gründen unter anderem in der Zeitschrift Kunst und Recht, Jahrgang 2012 auf den Seiten 64-69 und in der Neuen Juristischen Wochenschrift, Jahrgang 2012, auf den Seiten 1796-1800 ebenfalls mit Leitsatz und Gründen wiedergegeben.
Die Vorinstanzen dieses Falles waren das Landgericht Berlin und der 8. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin. Das Urteil des 8. Zivilsenates des Kammergerichtes Berlin vom 28.01.2010, Aktenzeichen 8 U 56/09 (Berufungsinstanz), ist in der Zeitschrift für offene Vermögensfragen (ZOV), Jahrgang 2010, auf den Seiten 87-90 mit Leitsatz und Gründen abgedruckt.
Herr Rechtsanwalt Fathieh bietet die rechtliche Beratung und rechtliche Vertretung der Erben und ehemaligen Eigentümer bei der Wiederbeschaffung (art restitution) von Raubkunst (looted art) und Beutekunst.
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Am 10.02.2009 hat die 19. Zivilkammer des Landgerichtes Berlin eine vielbeachtete Entscheidung im Restitutionsrecht getroffen:
Die 19. Zivilkammer des Landgerichtes Berlin, hat in ihrem Urteil vom 10.02.2009, Az: 19 O 116 / 08 (Beklagte war die Stiftung Deutsches Historisches Museum) unter anderem entschieden, dass eine Beschlagnahme durch die Gestapo im Jahr 1938 nur zum Besitzverlust aber nicht zum Eigentumsverlust geführt habe.
Neben der Stellungnahme zu anderen Rechtsfragen kam die 19. Zivilkammer des Landgerichtes Berlin im Urteil vom 10.02.2009 auch zur Überzeugung, dass auch durch einen Vergleich vor der Wiedergutmachungskammer nach dem Bundesrückerstattungsgesetz vom 7. März 1961 der Berechtigte sein Eigentum nicht verloren habe.
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