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Rechtsawalt Kian Fathieh

Rechtsanwalt Fathieh

Kanzleisitz in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes

Eine Verteidigung bei dem Tatvorwuf BAföG-Betrug wird bundesweit angeboten

 

Strafverteidigung für Beschuldigte, denen BAföG-Betrug vorgeworfen wird ist bundesweit möglich


Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20

 

Rückruf-Service

 

 

Herr Rechtsanwalt Fathieh war im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007 / 2008 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg.


Schnelle Terminvergabe, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben oder Sie Rechtsmittel gegen ein gegen Sie ergangenes Urteil einlegen wollen (Berufung oder Revision).


Rechtsanwalt Fathieh hat Angeklagte, denen Bafög-Betrug vorgeworfen wurde, an verschiedenen Gerichtsorten verteidigt. Darüber hinaus hat er Mandanten bereits im Verwaltungsverfahren beraten und vertreten, nachdem diese eine Anhörung nach einem Datenabgleich erhalten hatten. Rechtsanwalt Fathieh ist in die Rechtsfragen, die sich bei dem Tatvorwurf Bafög-Betrug stellen - auch im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren - eingearbeitet.

Herr Rechtsanwalt Kian Fathieh ist Mitglied der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V.

Eine Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf BAföG-Betrug wirft Rechtsfragen an der Schnittstelle von Sozial, Straf- und Verwaltungsrecht auf. So hat zum Beispiel der 10. Senat des hessischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Urteil vom 20.10.2009, Aktenzeichen 10 A 1701 / 08 zu  29 Absatz 3 BAföG Stellung bezogen. Nach dieser Vorschrift kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Knorr hat in seinem Aufsatz in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) Jahrgang 2009, Heft 21, Seiten 1346 - 1349 auch zur rechtlichen Behandlung von Treuhandverhältnissen im Rahmen des   § 27 Absatz 1, Satz 2 BAföG (Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung) Stellung bezogen. Solche Rechtsfragen können auch für die Beurteilung ob ein BAföG-Betrug vorliegt, also auch für das Strafverfahren relevant sein.

 

Neben der Strafverteidigung im gesamten Strafrecht, also auch im Wirtschaftsstrafrecht und der Vertretung und Beratung in anderen Rechtsgebieten bietet Herr Rechtsanwalt Fathieh eine kompetente und qualitätsorientierte Strafverteidigung für Beschuldigte, denen BAföG-Betrug (Sozialleistungsbetrug, BAföG) nach einem Datenabgleich zwischen dem Bundesamt für Finanzen (seit dem 01.01.2006 das Bundeszentralamt für Steuern) und den BAföG-Ämtern (z.B. dem Studentenwerk) vorgeworfen wird.


Urteil aus dem Jahre 2011 zur Strafzumessung bei BAföG-Betrug

Ein interessantes Urteil zur Strafzumessung bei BAföG-Betrugs Fällen hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts Berlin, Aktenzeichen: (2) 1 Ss 423/10 (32/10) am 07.03.2011 getroffen. Nach Ansicht des 2. Strafsenates des Kammergerichtes Berlin im Urteil vom 07.03.2011 gehören Erstattungsansprüche der Ausbildungsförderungs-Bewilligungsstelle wegen zuvor unrechtmäßig erhaltener BAföG-Leistungen zu den abzugsfähigen Schulden gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der 2. Strafsenat des Kammergerichtes Berlin führte in seinem Urteil unter anderem aus, dass dieser Umstand erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung haben kann.


Eine Strafverteidigung wegen des Vorwurfes des BAföG-Betruges ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, sondern - wie in allen anderen Fällen - insbesondere auch in Mannheim, Stuttgart, Waiblingen, Karlsruhe, Freiburg und allen anderen Städten des Landes Baden-Württemberg, also unter anderem auch in Tübingen, Ludwigsburg, Ulm, Weingarten, Schwäbisch Gmünd, und Konstanz möglich. Eine Strafverteidigung für Beschuldigte denen Bafög-Betrug vorgeworfen wird, ist neben dem Kanzleisitz in der Universitätsstadt Heidelberg und den anderen oben genannten Städten auch in Hessen, also z.B. in Darmstadt, Wiesbaden, Frankfurt, Kassel und Gießen, in Rheinland-Pfalz, also beispielweise in Mainz, Frankenthal, Koblenz, Speyer, Kaiserslautern, Trier, Worms, Ludwigshafen und in Bayern, z.B. Augsburg, Nürnberg, München, Bamberg, Bayreuth, Ingolstadt, Regensburg, Passau, Würzburg und Erlangen aber auch in Nordrhein-Westfalen z.B. in Köln, Münster, Düsseldorf und Aachen aber auch bundesweit möglich.

Frist zur Einlegung eines Einspruches gegen einen Strafbefehl

Bitte beachten Sie unbedingt die im Strafbefehl benannte kurze Frist in der ein Einspruch gegen einen Strafbefehl grundsätzlich nur eingelegt werden kann.

Der Kanzleisitz befindet sich bereits seit dem 01.01.2009 - also seit drei Jahren und einem Monat - nicht mehr in der Weststadt von Heidelberg, sondern in noch zentralerer Lage von Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes (einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte der Universitätsstadt Heidelberg).


An Werktagen ist die Kanzlei von Montag bis Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr - 19.00 Uhr, also 12 Zeitstunden unter 06221 / 97 99 20 telefonisch erreichbar. Vereinbaren Sie bitte unter dieser Rufnummer einen Termin, damit Herr Rechtanwalt Fathieh für Ihr Anliegen Zeit hat.


Aktuelle Gerichtsentscheidungen zum Thema BAföG-Betrug und BAföG-Rückforderung seit Juni 2010

(Es wird darum gebeten die Hinweise und den Haftungsausschluss im Impressum und auf der Seite BaföG-Betrug Literatur und Urteile zu beachten. Die vorliegenden allgemeinen Informationen können kein Ersatz für eine Rechtsberatung sein.)

Der 1. Senat des sächsischen Oberverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 10.02.2011, Aktenzeichen: 1 A 582 / 11 zur Frage Stellung bezogen, ob die fehlende Trennung des Treuguts ausschließt, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat in seinem Urteil vom 30.06.2010, Aktenzeichen 5 C 2 / 10 erneut zur Anerkennung von Treuhandabreden im Ausbildungsförderungsrecht Stellung bezogen.

Der 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in München hat in seinem Beschluss vom 20.07.2010 vom 20.07.2010, Aktenzeichen: 12 ZB 09.407, zur Frage Stellung bezogen, wie es sich auswirkt, wenn die ehemaligen BAföG-Empfänger die Mitwirkung nach erfolgtem Datenabgleich verweigern und eine Sachverhaltsaufklärung deshalb nicht möglich ist.



 Literatur und Urteile