Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Die Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigten

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Rechtsanwalt Fathieh ist Kanzleigründer der Kanzlei Fathieh. Er berät und vertritt Sie professionell und kompetent im Hinblick auf eine Auskunftsklage zu dem Pflichtteilsanspruch.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Besitzt ein Pflichtteilsberechtigter gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft einen Pflichtteilsanspruch, so ist es möglich, dass der Erbe oder die Erbengemeinschaft auf freiwilliger Basis keine Auskunft über den Nachlassbestand gibt. In einer derartigen Situation kann der Pflichtteilsberechtigte eine Auskunftsklage erheben.

Am 28.05.2015 wurde das Kanzleivideo zum Thema Auskunftsklage im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch veröffentlicht

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Wertermittlungsklage

Fallen beispielsweise Immobilien in den Nachlass, ist auch die Erhebung einer sogenannten Wertermittlungsklage möglich, bei der indes keine Wertermittlung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt. Vielmehr wird dem Erben gegenüber die Verurteilung ausgesprochen, ein Wertermittlungsgutachten erstellen zu lassen und es dem Pflichtteilsberechtigten zugänglich zu machen. Es besteht für das Gericht aber keine Bindung an dieses Wertermittlungsgutachten.

Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Des Weiteren kann Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erhoben werden, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte Grund zur Annahme besteht, dass das Verzeichnis über den Nachlassbestand nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt ist. In diesem Falle haben die Erben an Eides Statt zu versichern, dass die Auskunft von ihnen so vollständig wie möglich erteilt worden sei.

Die Möglichkeit der Stufenklage

Allerdings tritt durch die Erhebung einer Auskunftsklage keine Unterbrechung der dreijährigen Verjährungsfrist ein. Regelmäßig sollte in diesen Fällen deshalb eine sogenannte Stufenklage erhoben werden, die auch die Verjährung unterbricht. Ein weiterer Vorteil der Stufenklage ist, dass der Pflichtteil spätestens seit Erhebung der Stufenklage mit dem gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen ist, der sich gegenwärtig auf fünf Prozent über dem Basiszinssatz beläuft.

Die einzelnen Stufen der Stufenklage

Die Stufenklage besteht aus drei aufeinander folgenden Stufen. Die erste Stufe bildet ein Antrag auf Erteilung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblasser. Als zweite Stufe folgen die eventuelle Geltendmachung des Wertermittlungsanspruchs und der Antrag auf eine gegebenenfalls abzugebende eidesstattliche Versicherung. Die dritte Stufe besteht im Leistungsantrag auf Zahlung des Pflichtteils.

Bezifferung des Leistungsantrages

Wird eine Stufenklage erhoben, so erfolgt in der dritten Stufe zunächst die Stellung eines unbezifferten Leistungsantrages. Die Bezifferung wird erst vorgenommen, wenn die Erben die entsprechenden Auskünfte erteilt haben.

Zuständige Gerichtsbarkeit

Für die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen sind nicht etwa die Nachlassgerichte zuständig, sondern die ordentlichen Gerichte. Das bedeutet, dass Pflichtteilsansprüche mit einem Wert von bis zu 5.000,00 € vor den Amtsgerichten geltend zu machen sind, Pflichtteilsansprüche mit einem darüber hinaus gehenden Wert vor dem Landgericht. Örtlich zuständig ist gemäß § 27 Abs. 1 ZPO das Gericht, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. Alternativ gelten die Bestimmungen über den allgemeinen Gerichtsstand, sodass die Klage auch am Wohnsitz des Erben erhoben werden kann.

Frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich

Es empfiehlt sich die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts, damit dieser in die Lage versetzt wird, die Ansprüche auf Auskunftserteilung, Wertermittlung und Zahlung zweckentsprechend geltend zu machen. Es kann möglicherweise bereits im Vorfeld ein nervenzehrender Rechtsstreit vermieden werden. Des Weiteren dient eine frühzeitige Einschaltung eines Anwalts auch der Versachlichung der Atmosphäre zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem.

Sekretariat der Kanzlei

Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei vereinbart gerne mit Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20.