Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Das sogenannte „Behindertentestament“

Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Befindet sich unter den ins Auge gefassten Erben auch ein körperlich oder geistig behindertes Kind, stellt sich die Frage, in welcher Art und Weise durch eine geschickte Gestaltung einer letztwilligen Verfügung dieser besonderen familiären Situation Rechnung getragen werden kann.

Die Ausgangssituation

Im Sozialhilferecht gilt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip, wonach der Sozialhilfe lediglich Nachrang zukommt. Sozialhilfe bekommt grundsätzlich nur derjenige, der sich nicht selbst helfen kann. Es herrscht das Prinzip, dass auch ein Behinderter dazu verpflichtet ist, sein eigenes Vermögen zur Deckung seines Bedarfs einzusetzen, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nehmen darf. Das „Behindertentestament“ ist eine Gestaltungsmöglichkeit, mit der der Erblasser dafür sorgen kann, dass die Träger der Sozialhilfe nicht auf den Erbteil eines Kindes mit Behinderung zugreifen dürfen.

Zielsetzung

Der Zweck des „Behindertentestaments“ ist ein doppelter: Einerseits soll der Lebensstandard des behinderten Kindes auf ein Niveau gehoben werden, das über dem der Sozialhilfe liegt. Andererseits soll dafür gesorgt werden, dass die Substanz des Familienvermögens, zu dem zum Beispiel ein Hausgrundstück und /oder ein Unternehmen zählen kann, auch nach dem Tode des behinderten Kindes innerhalb der Familie verbleibt; eine Regressmöglichkeit der Sozialhilfeträger soll ausgeschlossen sein.

Zulässigkeit des „Behindertentestaments“

Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile mehrfach entschieden, dass die Gestaltungsform des „Behindertentestaments“ wirksam ist und keinen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt. Ein vernünftig gestaltetes „Behindertentestament" kann daher wirkungsvoll verhindern, dass ein Sozialhilfeträger auf den Erbteil des behinderten Kindes zugreifen kann.

Beispielhafte Gestaltungsmöglichkeit

Zum Beispiel kann das behinderte Kind mit einer seinen Pflichtteilsanspruch übersteigenden Erbquote zum sogenannten nicht befreiten Vorerben eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass der Vorerbe den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB unterworfen ist. Damit ist das behinderte Kind nur Erbe auf seine Lebenszeit. Es tritt keine Verbindung des von ihm geerbten Nachlasses mit seinem Eigenvermögen ein. Mit dem Tode des Behinderten fällt dann dieses Vermögen dem Nacherben zu; es fällt also nicht in den eigenen Nachlass des behinderten Kindes. Als Nacherbe kann dann der andere Ehegatte oder ein anderes Familienmitglied eingesetzt werden. Gleichzeitig sollte Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Der Testamentsvollstrecker sollte angewiesen werden, dem behinderten Kind aus den diesem zustehenden Erträgnissen des Nachlasses Zuwendungen zukommen zu lassen, die derartig gestaltet sind, dass eines Kürzung der staatlichen Leistungen an das behinderte Kind nicht möglich ist. Die Arten der Zuwendungen, mit denen die wirtschaftliche Stellung des Behinderten verbessert werden soll, sollten beispielhaft aufgezählt werden, wobei besonders auf die Bedürfnisse und Wünsche des behinderten Kindes Rücksicht genommen werden sollte.

Jede Familienkonstellation ist einzigartig

Da sich die jeweiligen Familienkonstellationen von Fall zu Fall unterscheiden, sollten keine Vordrucke verwendet oder schematische Lösungen vorgenommen werden. Die jeweiligen Besonderheiten innerhalb einer Familie und die Schwierigkeit der jeweils berührten Rechtsfragen sollten durch eine maßgeschneiderte anwaltliche Beratung und Gestaltung berücksichtigt werden.

Am 09.02.2015 wurde das Kanzleivideo zum sogenannten „Behindertentestament“ veröffentlicht

Klick für Video

Telefonische Erreichbarkeit der Kanzlei

Die Kanzlei ist für von montags bis freitags an Werktagen für Sie 12 Zeitstunden von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr unter der Rufnumer

06221 / 97 99 20

erreichbar.

Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei nimmt Ihren Anruf gerne entgegen.

Kanzlei Fathieh Heidelberg