Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Das „Berliner Testament“

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Bei dem sogenannten „Berliner Testament“ handelt es sich um eine Variante des gemeinschaftlichen Testaments. Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit des Textes ist hier lediglich von „den Ehegatten“ die Rede. Wenn Paare ohne Trauschein eine letztwillige Verfügung errichten wollen, die Bindungswirkung für den jeweiligen anderen Partner entfaltet, müssen sie sich eines notariellen Erbvertrages bedienen.

In der Regel setzen sich die Ehegatten auf den Tod des erstversterbenden Ehegatten gegenseitig als Erben ein und einen Dritten oder mehrere Dritte als Erben des länger lebenden Ehegatten. Bei diesen dritten Personen handelt es sich regelmäßig um ihre gemeinsamen Kinder. Diese Erbeinsetzung kann entweder nach dem sogenannten Einheitsprinzip oder aber nach dem sogenannten Trennungsprinzip erfolgen.

Am 25.03.2015 wurde das Kanzleivideo zum sogenannten „Berliner Testament“ veröffentlicht

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Die beiden Gestaltungsvarianten eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

Ein „Berliner Testament“ liegt vor, wenn der überlebende Ehegatte Vollerbe und die Kinder Schlusserben werden, die beim Tode des überlebenden Ehegatten erben. Bei dieser Gestaltungsvariante vereinigt sich das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten mit dem des länger lebenden Ehegatten, sodass diese Variante auch als Einheitslösung bezeichnet wird.

Das sogenannte Trennungsprinzip bezeichnet die Konstellation, in der der länger lebende Ehegatte nur Vorerbe und die Kinder Nacherben werden. Mit dem Tode des länger lebenden Ehegatten tritt der Nacherbfall ein. Die Kinder erhalten den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten als Nacherben und den Nachlass des länger lebenden Ehegatten als Vollerben zugewandt, sodass zwei verschiedene Vermögensmassen vorliegen. Diese Gestaltungsform wird daher als Trennungslösung bezeichnet.

„Berliner Testament“ (Einheitslösung) oder Trennungslösung

Ob die Ehegatten in einem Ehegattentestament die Einheits- oder die Trennungslösung gewollt haben, ist durch Auslegung zu ermitteln. Wenn jedoch Zweifel bleiben, muss die Einheitslösung zugrunde gelegt werden. Das „Berliner Testament“ empfiehlt sich, wenn der überlebende Ehegatte frei über das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten verfügen können soll. Die Trennungslösung ist zu favorisieren, wenn sichergestellt werden soll, dass die Kinder in jedem Falle in den Genuss des Vermögens des erstversterbenden Ehegatten kommen. Dies kann durch eine sogenannte nicht befreite Vorerbschaft des überlebenden Ehegatten gewährleistet werden.

Wechselbezügliche Verfügungen

In einem gemeinschaftlichen Testament können sogenannte wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden. Nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können wechselbezüglich sein. Wechselbezüglich sind lediglich solche Verfügungen der Ehegatten, welche jeweils mit Rücksicht auf die andere Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden sind und die miteinander stehen oder fallen sollen. Die Ehegatten können wechselbezügliche Verfügungen zu Lebzeiten beider Ehegatten lediglich durch eine notariell beurkundete Erklärung widerrufen. Wenn der erste der beiden Ehegatten stirbt, kann der länger lebende Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr widerrufen.

Steuerliche Aspekte beim „Berliner Testament“

In steuerlicher Hinsicht ist zu bedenken, dass die Kinder beim Tode des erstversterbenden Ehegatten nicht Erben werden, was dazu führt, dass die Steuerfreibeträge der Kinder nicht genutzt werden. Ferner wird der Nachlass, der auf die Kinder als Schlusserben übergeht, doppelt besteuert, nämlich das erste Mal beim Tode des erstversterbenden Ehegatten und das zweite Mal beim Tode des länger lebenden Ehegatten. Außerdem erhöht sich der Wert des Nachlasses des länger lebenden Ehegatten beim Tode des erstversterbenden Ehegatten regelmäßig noch, weshalb wegen der Steuerprogression auch noch ein höherer Steuersatz zugrundegelegt werden muss. Diesen steuerlichen Folgen kann indes dadurch die größte Härte genommen werden, dass die Kinder beim Tode des erstversterbenden Ehegatten Vermächtnisse in der Höhe zugewendet erhalten, die den für sie geltenden Freibeträgen entspricht.

Kinder besitzen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von jeweils 400.000,00 €, der ihnen jeweils gegenüber beiden Elternteilen zusteht. Alle zehn Jahre gelangt dieser Freibetrag neu zur Entstehung. Folglich können beide Elternteile jedem Kind alle zehn Jahre jeweils bis zu 400.000,00 € zuwenden, ohne dass das Kind Steuern zu zahlen hätte.

Zuwendungen der Eltern an ihre Kinder

Bei ungleicher Vermögensverteilung kann, wenn die Eltern des Kindes verheiratet sind, zum Beispiel der vermögendere Ehegatte dem Kind einen Betrag in Höhe von bis zu 400.000 € zuwenden. Weiter kann dem nicht so vermögenden Ehegatten vom anderen Elternteil ein Betrag in Höhe bis zum Freibetrag von 500.000,00 € zugewendet werden, ohne dass insoweit für den beschenkten Ehegatten Steuern entstünden. Nachdem dann eine gewisse Zeit ins Land gegangen ist, kann dann der beschenkte Elternteil das geschenkte Vermögen dem Kind in einer Höhe von bis zu 400.000,00 € zuwenden, ohne dass das Kind Schenkungssteuern zu zahlen hätte. Hierbei ist jedoch strikt zu beachten, dass der beschenkte Ehegatte die freie Verfügungsbefugnis über das geschenkte Geld innehaben muss und dass zwischen der Schenkung an den Ehegatten und der Schenkung durch diesen an das Kind ein gewisser Zeitraum verstrichen ist, welcher alltagssprachlich auch „Schamfrist“ genannt wird. Anderenfalls nämlich ist die Gefahr gegeben, dass die Finanzbehörden bei einer solchen „Kettenschenkung“ einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsformen bejahen, was zur Folge hat, dass nur von einer einzigen Schenkung des Ehegatten, der seinen anderen Ehegatten beschenkt hat, unmittelbar an das Kind ausgegangen würde.

Zuwendungen an Enkelkinder

Mittlerweile besitzen Enkelkinder einen Steuerfreibetrag von 200.000,00 €. Ist aber das zu übertragende Vermögen größer, empfiehlt es sich, auch hier zunächst eine Schenkung an das Kind vorzunehmen, dem ja ein Freibetrag von 400.000,00 € zusteht. Das Kind kann es dann dem Enkelkind weitergeben, wobei diesem (gegenüber seinem Elternteil) auch ein Freibetrag von 400.000,00 € zusteht. Auch hier ist zu beachten, das ein gewisser Zeitraum zwischen den beiden Schenkungen verstrichen sein muss und das Kind die freie Verfügungsbefugnis über das geschenkte Geld erlangt haben muss.

Absicherung des Zuwendenden

Es kann sein, dass Eltern ihren Kindern schon früh Vermögen zuwenden wollen und dabei die Freibeträge ausnutzen möchten. Hier sind Vorbehalte oder auch ein Recht, ihre Zuwendungen zurückfordern zu können, in höchstem Maße problematisch. Die Rechtsprechung beharrt nämlich darauf, dass der geschenkte Gegenstand eindeutig und endgültig in das Vermögen der Kinder übergehen muss, wenn eine Schenkung bejaht werden soll.

Trotzdem besteht die Möglichkeit, dass sich die persönlichen Beziehungen der Eltern und der Kinder oder ihre ökonomische Lage verändern. Deshalb sollten bei derartige Schenkungen immer bestimmte Klauseln mit aufgenommen werden, durch die eine Absicherung des Schenkers bewirkt wird.

Bei der Ausgestaltung eines derartigen Vertragswerks sollte stets eine fachkundige Beratung, Prüfung und Gestaltung erfolgen, die dafür sorgt, dass diese Klauseln gerichtsfest formuliert sind. Denn anderenfalls kann es sein, dass der bezweckte steuerliche Erfolg nicht erreicht wird und dass sogar strafrechtliche Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung erfolgen. Diese wird beispielsweise von den Gerichten angenommen, wenn die Eltern sich die volle Verfügungsbefugnis über ein Guthaben vorbehalten und trotzdem die entsprechenden Zinsen nicht bei den eigenen Einkünften aufgeführt werden.

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