Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Wiederverheiratungsklauseln beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament

Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Oftmals errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament. Ein derartiges Testament können lediglich Ehegatten oder eingetragene Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz errichten. Zur besseren Verständlichkeit des Textes ist hier nur von den „Ehegatten“ die Rede. Wollen Partner ohne Trauschein eine den jeweils anderen Partner bindende letztwillige Verfügung errichten, müssen sie einen notariellen Erbvertrag schließen.

Am 31.03.2015 wurde das Kanzleivideo zum Thema Wiederverheiratungsklauseln beim Ehegattentestament veröffentlicht

Klick für Video

Die Ausgangssituation

Oftmals setzen sich die Ehegatten für den Tod des Erstversterbenden gegenseitig als Erben und einen Dritten oder mehrere dritte Personen als Erben des länger lebenden Ehegatten ein. Bei diesen Dritten handelt es sich in der Regel um die Kinder der Ehegatten. Hierbei kann die letztwillige Verfügung entweder nach dem sogenannten Einheitsprinzip oder nach dem sogenannten Trennungsprinzip gestaltet werden.

Das Risiko bei einer Wiederverheiratung

Oftmals heiratet ein Ehegatte nach dem Tode des alten Ehegatten erneut. Hierdurch wird der neue Ehegatte erb- und pflichtteilsberechtigt in Bezug auf den Nachlass des mit ihm verheirateten Elternteils. Es besteht für die Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments, bei denen es sich regelmäßig um die Kinder handelt, die Gefahr, dass Vermögen aus dem Nachlass des alten Ehegatten auf den neuen Ehepartner übergeht, was zu einer Verringerung des den Kindern verbleibenden Nachlasses führen würde.

Der Zweck einer Wiederverheiratungsklausel

Eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel vermag dieses Risiko erheblich zu verringern. In einer Wiederverheiratungsklausel kann zum Beispiel festgeschrieben werden, dass der Nachlass des alten Ehegatten schon dann an die Schlusserben fällt, wenn eine Wiederverheiratung des länger lebenden Ehegatten erfolgt. Bei einer Wiederverheiratung kommt es dann zu einer Trennung des Nachlasses des alten Ehegatten vom Eigenvermögen des überlebenden Ehegatten. Daher kann in einem solchen Falle der neue Ehegatte Erb- und Pflichtteilsrechte nur am Eigenvermögen des wieder heiratenden Ehegatten geltend machen.

Die Gestaltung der Wiederverheiratungsklausel

Die Gestaltungsform einer Wiederverheiratungsklausel ist vor allem davon abhängig, für welche Art des gemeinschaftlichen Testaments sich die Ehegatten entscheiden.

Wird die sogenannte Einheitslösung, die auch als „Berliner Testament“ bezeichnet wird, von den Ehegatten gewählt, so wird der überlebende Ehegatte Vollerbe und die Kinder werden Schlusserben, welche erst beim Tode des überlebenden Ehegatten Erben werden. Bei dieser Gestaltungsvariante verschmilzt das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten mit dem des länger lebenden Ehegatten. Aus diesem Grunde nennt man diese Variante auch Einheitslösung.

Bei der anderen Gestaltungsvariante wird der länger lebende Ehegatte nur als Vorerbe und die Kinder werden als Nacherben eingesetzt. Wenn auch der überlebende Ehegatte verstirbt, tritt der Nacherbfall ein. Das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten bekommen die Kinder als Nacherben und das Vermögen des länger lebenden Ehegatten als Vollerben zugewandt. Bei dieser Gestaltungsform des gemeinschaftlichen Testaments existieren zwei voneinander getrennte Vermögensmassen, sodass sie als Trennungslösung bezeichnet wird.

Gestaltungsmöglichkeiten bei der Einheitslösung

Beispielsweise kann bei der Einheitslösung bestimmt werden, dass im Falle einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten dieser nur Vorerbe wird und der Nacherbfall eintritt. Alternativ können Vermächtnisse für die Kinder für den Fall der Wiederverheiratung angeordnet werden. Die Kinder erhalten dann bei einer Wiederverheiratung zum Beispiel einen Geldanspruch in Höhe des Wertes ihrer fiktiven gesetzlichen Erbquote am Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten zum Zeitpunkt dessen Todes.

Im Rahmen der Trennungslösung ist es beispielsweise möglich, anzuordnen, dass die Vorerbschaft des überlebenden Ehegatten im Falle einer Wiederheirat endet und die Kinder sofort Nacherben werden. Wird eine von den Verfügungsbeschränkungen nach § 2113 BGB befreite Vorerbschaft angeordnet, kann auch bestimmt werden, dass die Befreiung mit der Wiederheirat in Wegfall gerät.

Durch Absicherung Sittenwidrigkeit der Wiederverheiratungsklausel vermeiden

Unbedingt aber muss der überlebende Ehegatte auch im Falle der Wiederverheiratung abgesichert sein. Denn anderenfalls könnten die Gerichte eventuell eine Sittenwidrigkeit der Wiederverheiratungsklausel annehmen.

Telefonische Erreichbarkeit der Kanzlei Fathieh

Die Kanzlei Fathieh ist für Sie von montags bis freitags an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also insgesamt 12 Zeitstunden, unter der Rufnumer

06221 / 97 99 20

erreichbar.

Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei nimmt Ihren Anruf gerne entgegen.

Kanzlei Fathieh Heidelberg