Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Das Vermächtnis im Erbrecht

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einem anderen einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne dass der Bedachte Erbe wird. Vermächtnis und Erbe werden im Volksmund fälschlicherweise häufig synonym verwendet. Was es mit dem Vermächtnis im Erbrecht tatsächlich auf sich hat erklärt Ihnen Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg.

Mit seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt berät Anwalt Fathieh Sie professionell und kompetent bei Rechtsfragen im Erbrecht.

Am 21.04.2015 wurde das neue Kanzleivideo zum Thema Vermächtnis im Erbrecht veröffentlicht

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Unterschied zur Erbeinsetzung

Ein Erbe tritt im Rahmen der sogenannten Universalsukzession in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hierzu ist kein spezieller Übertragungsakt erforderlich. Der Vermächtnisnehmer erlangt hingegen lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erlangung des vermachten Gegenstandes gegen den Beschwerten, bei dem es sich regelmäßig um den Erben handelt. Zur Erlangung des vermachten Gegenstandes ist ein besonderer rechtsgeschäftlicher Übertragungsakt erforderlich. Dem Vermächtnis kommt keine dingliche Wirkung zu. Zum Ausgleich dieses Nachteils ist jedoch die Anordnung von Testamentsvollstreckung zur Vermächtniserfüllung möglich.

Vermächtnisgegenstand

Jeder Vermögensvorteil kann vermacht werden. In Betracht kommen zum Beispiel eine Geldsumme, Immobilien, Wertgegenstände, Aktien, Schmuck usw.

Keine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Ein Vorteil für den mit einem Vermächtnis Bedachten ist, dass er nicht - wie der Erbe - für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten haftet.

Größerer Gestaltungsfreiraum bei Drittauswahl

Der Bundesgerichtshof verlangt für eine Bezeichnung des Erben durch eine andere Person, dass die letztwillige Verfügung so konkret ist, dass die Bezeichnung des Dritten auf der Basis vorgegebener Kriterien von jeder mit genügender Sachkenntnis ausgestatteten Person vorgenommen werden kann. Ein irgendwie geartetes Ermessen hat die Person, die den Erben bezeichnen soll, hierbei nicht. Bei einem Vermächtnis hingegen besteht ein erheblich größerer Gestaltungsfreiraum; es genügt, wenn der Erblasser wenigstens den als Vermächtnisnehmer in Frage kommenden Personenkreis hinreichend exakt konkretisiert hat.

Weitere Vorteile

Ferner kann der Erblasser durch ein Vermächtnis die steuerlichen Freibeträge für die nächsten Verwandten ausnutzen, ohne diese als Erben einsetzen zu müssen. Er kann auch guten Freunden einen bestimmten Vermögensgegenstand zuwenden, ohne dass diese Erben mit allen Rechten, aber auch Pflichten würden.

Verschiedene Vermächtnisarten

Beim sogenannten Stückevermächtnis wird zugunsten des Vermächtnisnehmers ein Anspruch auf Übereignung eines bestimmten Gegenstandes begründet. Hierbei kann es sich um eine Sache oder ein Recht handeln. Diese Sache oder dieses Recht muss sich zum Zeitpunkt der Erbfalls noch im Vermögen des Erblassers befinden. Die Sachen können bewegliche oder unbewegliche Sachen sein.

Beim sogenannten Wahlvermächtnis kann der Erblasser ein Vermächtnis in der Weise anordnen, dass der Bedachte von mehreren konkreten Gegenständen nur einen erhalten soll. Hierbei sollte der Erblasser bestimmen, ob der Beschwerte, der Bedachte oder ein Dritter die Wahl zu treffen hat. Das Wahlrecht kann auch auf mehrere dritte Personen übertragen werden. Diese müssen das Wahlrecht dann übereinstimmend und gemeinsam ausüben.

Beim sogenannten Gattungsvermächtnis bestimmt der Erblasser eine Sache der Gattung nach. Der Erblasser kann hier die Gattung durch bestimmte Eigenschaften der Sache festlegen und bestimmte Kriterien festsetzen. Nur körperliche Sachen können Gegenstand einer Gattungsschuld sein.

Beim sogenannten Verschaffungsvermächtnis begründet der Erblasser einen Anspruch auf die Übereignung von Sachen oder die Einräumung von Rechten, die nicht zum Nachlass zählen. Beim zu leistenden Gegenstand kann es sich sowohl wie beim Stückevermächtnis um einen individualisierten Gegenstand als auch wie beim Gattungsvermächtnis um eine lediglich der Gattung nach bestimmten Sache handeln.

Sekretariat

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