Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Beim Erwerb durch Erbfolge und auch bei Schenkungen werden jeweils Steuern erhoben. Grundsätzlich sind die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer in gleicher Weise geregelt. Es existieren nur wenige Unterschiede, weshalb sich die Bestimmungen über die Erbschaftssteuer und die Vorschriften über die Schenkungssteuer beide im selben Gesetz befinden, nämlich dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG).

Rechtsanwalt Fathieh berät Sie professionell und kompetent im Hinblick auf die Themen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer.

Am 26.05.2015 wurde das Kanzleivideo zum Thema Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer veröffentlicht:

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Erwerb von Todes wegen im Sinne des ErbStG

Der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs gelten als Erwerb von Todes wegen im Sinne des ErbStG.

Schenkung im Sinne des ErbStG

Unter einer Schenkung im Sinne des ErbStG ist eine freigebige Zuwendung unter Lebenden zu verstehen, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Zweckzuwendungen

Dann gibt es noch die sogenannten Zweckzuwendungen. Hierbei handelt es sich um Zuwendungen von Todes wegen oder freiwillige Zuwendungen unter Lebenden, die entweder mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung für einen bestimmten Zweck abhängen, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.

Steuerklassen

Die Höhe der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer wird maßgeblich durch die beteiligten Personen bestimmt. Das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bestimmt die Steuerklasse und den jeweiligen Steuersatz. Es existieren drei verschiedene Steuerklassen. In der Steuerklasse I befinden sich der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder und Stiefkinder, die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder sowie Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen. In die Steuerklasse II fallen Eltern und Voreltern, soweit sie nicht in die Steuerklasse I gehören, die Geschwister, die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern sowie der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. In der Steuerklasse III sind alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

Freibeträge

Ebenfalls vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser hängen die jeweiligen Freibeträge ab. Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz steht ein Freibetrag von 500.000 € zu. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 €. Ist ein Kind bereits vorverstorben, haben dessen Kinder, also die Enkel oder auch die Urenkel, auch einen Freibetrag von 400.000 €. Enkel, dessen mit dem Erblasser verwandtes Elternteil noch lebt, haben einen Freibetrag von 200.000 €. Steuerfrei bleibt auch der Erwerb aller übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 €. Alle übrigen Personen besitzen lediglich einen Freibetrag in Höhe von 20.000 €.

Vorweggenommene Erbfolge

Durch die sogenannte vorweggenommene Erbfolge kann die Steuerlast stark reduziert werden. Hierunter sind alle Vermögensübertragungen unter Lebenden zu verstehen die in der Erwartung getätigt werden, der Erwerber dieses Vermögens hätte es im Erbfall sowieso erhalten. Die vorweggenommene Erbfolge kann auch den Pflichtteil anderer Personen vermindern. Ferner wird die Bewahrung des Familienvermögens ermöglicht. Außerdem kann die Versorgung des Schenkers und seiner Familie auf lange Sicht realisiert werden. Vor allem bei größeren Vermögen kann eine Vermögensübertragung, die zum Teil schon zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt, eine Menge an Steuern sparen. So ist es zum Beispiel möglich, die Freibeträge für Kinder und Ehegatten alle zehn Jahre auszunutzen.

Beratung durch Rechtsanwalt geboten

Für die Optimierung der Vermögensnachfolge in steuerlicher Hinsicht sowohl in einer letztwilligen Verfügung als auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sollte stets auf eine fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt zurückgegriffen werden.

Sekretariat der Kanzlei

Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden, telefonisch erreichbar. Der Bismarckplatz ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte von Heidelberg.

Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei vereinbart gerne mit Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20.