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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Ein Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts, das auf Antrag über das Erbrecht des Erben und etwaige Beschränkungen erteilt wird. Beim Erbschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO, also um eine Urkunde, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse (oder einer von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises) aufgenommen worden ist.

Rechtsanwalt Fathieh steht Ihnen bei der Beantragung eines Erbscheins kompetent zur Seite und berät Sie professionell und erfahren in Angelegenheiten des Erbrechts.

Am 29.04.2015 wurde ein Kanzleivideo zum Thema Erbschein veröffentlicht.

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Vermutungswirkung

Der Erbschein begründet als öffentliche Urkunde nach § 2365 BGB die Rechtsvermutung, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. Das eine wird als sogenannte positive Vermutungswirkung bezeichnet, das andere als sogenannte negative Vermutungswirkung.

Öffentlicher Glaube

Der Erbschein genießt öffentlichen Glauben. Der öffentliche Glaube bezieht sich aber nur auf die Angaben, die auch in den Erbschein gehören, also bezüglich der negativen Vermutungswirkung nur auf Testamentsvollstreckung, die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge und Ersatznacherbfolge. Nicht erfasst vom öffentlichen Glauben sind also zum Beispiel Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und Teilungsanordnungen.

Anwendungsbereich

Oftmals muss der Erbe sein Erbrecht gegenüber Kreditinstituten, Grundbuchämtern und anderen Behörden nachweisen. Über ein zum Nachlass gehöriges Konto vermag er nur dann zu verfügen, wenn er seine Verfügungsberechtigung nachweist. Hierfür wird von den Kreditinstituten regelmäßig ein Erbschein gefordert.

Schutz des Rechtsverkehrs

Neben dieser ihm zukommenden Legitimationswirkung wird durch den Erbschein auch der Rechtsverkehr geschützt. Denn Dritte dürfen sich prinzipiell auf die Richtigkeit des Erbscheins verlassen. Wenn ein Kreditinstitut an einen vermeintlichen, jedoch durch einen Erbschein legitimierten Erben eine Zahlung erbringt, braucht es nicht noch ein weiteres Mal an den wirklichen Erben zu zahlen. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn das Kreditinstitut die Unrichtigkeit kennt oder wenn es Kenntnis davon hat, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig für die Erbscheinserteilung ist das Nachlassgericht. In Baden-Württemberg werden die Erbscheine von den staatlichen Notariaten als Nachlassgericht erteilt. Zur besseren Lesbarkeit ist im weiteren Text lediglich vom "Nachlassgericht" die Rede.

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit liegt bei demjenigen Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz besaß.

Amtsermittlungsgrundsatz

Das Nachlassgericht muss von Amts wegen die vom Antragsteller angegebenen Beweismittel benutzen und die zur Feststellung der Tatsachen notwendigen Ermittlungen durchführen. Es muss die geeignet erscheinenden Beweise erheben. Ein Erbschein darf lediglich dann erteilt werden, wenn dass Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen festgestellt hat.

Der Feststellungsbeschluss

Als Entscheidung des Nachlassgerichts kommt entweder die Zurückweisung des Antrags in Betracht oder ein sogenannter Feststellungsbeschluss. Liegen noch behebbare Mängel des Antrags vor, wird regelmäßig eine Zwischenverfügung erlassen, die den Zweck hat, den Mangel zu beheben. Hat das Nachlassgericht die zur Begründung des Erbscheinantrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, ergeht der Feststellungsbeschluss, wenn keiner der am Erbscheinsverfahren Beteiligten dem beantragten Erbschein widersprochen hat. Ferner wird der Erbschein erteilt. Der Feststellungsbeschluss ist sofort wirksam und muss nicht bekanntgegeben werden. Wenn jedoch der Feststellungsbeschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Ferner muss das Nachlassgericht die sofortige Wirksamkeit des Beschluss aussetzen und die Erbscheinserteilung zurückstellen, bis der Beschluss rechtskräftig wird. Wenn innerhalb der Monatsfrist Beschwerde eingelegt wird und das Nachlassgericht dieser nicht abhilft, entscheidet das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht in der Sache selbst.

Einziehung und Kraftloserklärung

Stellt sich nach der Erteilung des Erbscheins heraus, dass dieser unrichtig ist, muss er vom Nachlassgericht eingezogen werden. Mit der Einziehung verliert der Erbschein seine Rechtskraft. Kann er nicht sofort eingezogen werden, erklärt ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos.

Möglichkeit der Klage auch nach Erbscheinserteilung

Auch wenn ein am Erbscheinsverfahren Beteiligter ohne Erfolg Beschwerde eingelegt hat und ein Erbschein erteilt worden ist, ist der Beteiligte nicht gehindert, eine Klage auf Feststellung des Erbrechts zu erheben, da es sich beim Erbschein nur um ein Zeugnis handelt, das keine Auswirkungen auf die wirkliche Rechtslage hat.

Sekretariat

Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden telefonisch erreichbar. Der Bismarckplatz ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte von Heidelberg.

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