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Erwachsenenadoption - Rechtsanwalt informiert

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Rechtsanwalt Fathieh berät Sie kompetent und professionell bei Rechtsfragen im Hinblick auf die Erwachsenenadoption.

Bei der Erwachsenenadoption handelt es sich um die Adoption einer erwachsenen Person durch eine andere erwachsene Person. Hierbei wird ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis hergestellt. Unter welchen Voraussetzungen eine Erwachsenenadoption möglich ist und was hierbei beachtet werden muss, erklärt Ihnen Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg.

Voraussetzungen der Volljährigenadoption

Grundsätzlich gelten gemäß § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Annahme Volljähriger die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger entsprechend.

Allerdings ist nicht, wie bei der Annahme Minderjähriger, erforderlich, dass die Annahme als Kind „dem Wohl des Kindes dient“ (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Minderjährigenadoption); vielmehr genügt es gemäß § 1767 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB, dass die Annahme „sittlich gerechtfertigt ist“. Dies ist nach § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB „insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist“. Allerdings ist auch ausreichend, dass die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses erst noch zu erwarten ist.

Das Kanzlei-Video zum Thema Erwachsenenadoption

wurde am 18.12.2014 veröffentlicht

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Gründe für die Erwartung eines Eltern-Kind-Verhältnisses

Die Gründe für die Erwartung einer sittlich gerechtfertigten Eltern-Kind-Beziehung sind die innere Verbundenheit, also eine auf Dauer angelegt geistig-seelische Beziehung, und die auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand nicht nur in Notfällen, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern zu erwarten sind und typischerweise auch geleistet werden.

Prägendes Merkmal der Eltern-Kind-Beziehung zwischen Erwachsenen ist regelmäßig die von gegenseitigem unbedingten Beistand getragene dauernde Verbundenheit zwischen ihnen.

Ersparnis bei der Erbschaftssteuer

Durch die Adoption können entferntere Verwandte wie Neffen oder Nichten oder auch Personen, die mit dem Erblasser in keiner Weise verwandt sind, von der Steuerklasse III in die Steuerklasse I wechseln. Personen der Steuerklasse III haben bei der Erbschaftssteuer lediglich einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 €. Den Rest des geerbten Vermögens müssen sie mit 30 Prozent, bei Vermögen im Wert von über sechs Millionen € sogar mit 50 Prozent versteuern. Kinder des Erblassers dagegen besitzen einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 €. Auch liegt ihr Steuersatz weit unter demjenigen von Personen der Steuerklasse III.

Zweck der Adoption

Allerdings müssen die für die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses sprechenden Gründe Hauptzweck der Adoption sein. Jedoch können neben diesen familienbezogenen Zwecken der Adoption auch andere nicht familienbezogene Motive von Bedeutung sein. Es muss aber der familienbezogene Zweck deutlich überwiegen. Die anderen Zwecke dürfen lediglich Nebenfolge, nicht der ausschlaggebende Hauptzweck der Adoption sein. Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung auf die Umstände des Einzelfalles an. Verbleiben begründete Zweifel, ob ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband hergestellt ist oder hergestellt werden soll, versagen die Gerichte den Ausspruch der Annahme.

Wirkungen der Volljährigenadoption

Mit der Adoption erlangt der volljährige Anzunehmende die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. Die Wirkungen der Adoption erstrecken sich dagegen nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten bleiben unberührt, sodass der Angenommene beispielsweise zwei Väter und/oder Mütter im Rechtssinne haben kann. Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet.

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