Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Das Geschiedenentestament

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Dem sogenannten Geschiedenentestament liegt die Situation zugrunde, dass Kinder aus einer geschiedenen Ehe hervorgegangen sind und nach dem Tode eines Exgatten dessen Vermögen auf die Kinder übergeht und nun noch eines der Kinder vor dem überlebenden Exgatten verstirbt. In einer derartigen Konstellation steht dem überlebenden Exgatten ein gesetzliches Erbrecht zu, wenn eines der gemeinsamen Kinder stirbt, ohne eigene Abkömmlinge zu hinterlassen. Auf diese Weise kann der überlebende Exgatte mittelbar am Nachlass des zuerst verstorbenen Exgatten teilhaben.

Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg berät Sie professionell und kompetent im Hinblick auf ein Geschiedenentestament.

Am 13.03.2015 wurde das Kanzleivideo zum Thema Geschiedenentestament veröffentlicht

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Gestaltungsmöglichkeiten

Eine derartige Rechtsfolge kann vermieden werden, wenn ein Geschiedener seine Kinder als Vorerben einsetzt und eine andere Person oder mehrere andere Personen als Nacherben. Mit einer derartigen Gestaltung wird vermieden, dass das Vermögen im Erbgang an den Exgatten fallen kann. Denn in einem solchen Falle gehört dieses Vermögen nicht zum Nachlass des verstorbenen Kindes. Ferner kann der Exgatte beim Tode eines gemeinsamen Kindes gegen dessen Erben insoweit auch keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Zwar besitzen die Eltern einen Pflichtteilanspruch, wenn ein gemeinsames Kind ohne eigene Abkömmlinge stirbt. Jedoch stellt der Nachlass bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft ein Sondervermögen dar, das bei der Ermittlung des Pflichtteils des Exgatten keine Berücksichtigung findet. Der Exgatte kann allerdings seinen Pflichtteil am Eigenvermögen des verstorbenen Kindes geltend machen. Dieses dürfte indes im Regelfall lediglich recht gering sein.

Keine Änderung am Erbrecht der gemeinsamen Kinder durch die Scheidung

Umgekehrt bewirkt eine Scheidung der Eltern keine Änderung am gesetzlichen Erbrecht der Kinder beim Tode ihrer geschiedenen Eltern. Dies gilt auch für das Pflichtteilsrecht. Auch wenn die geschiedenen Elternteile jeweils wieder heiraten, haben die gemeinsamen Kinder der Geschiedenen aus der geschiedenen Ehe weiter ein Erb- und Pflichtteilsrecht.

Letztwillige Verfügungen zu Gunsten des geschiedenen Ehegatten, die vor der Scheidung getroffen worden sind

Gemäß § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Nach § 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB steht es der Auflösung der Ehe gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hat. Etwas anderes gilt gemäß § 2077 Abs. 3 BGB nur dann, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch für einen solchen Fall getroffen hätte. Für diesen Ausnahmefall trägt aber derjenige, der Rechte aus einer letztwilligen Verfügung herleiten will, die Beweislast.

Telefonzeiten der Kanzlei Fathieh

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