Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Internationales Erbrecht

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Inzwischen kommen erbrechtliche Angelegenheiten mit Auslandsberührung immer öfter vor. Dann stellt sich die Frage, ob deutsches Recht oder ausländisches Recht zur Anwendung gelangen soll. Das sogenannte Internationale Privatrecht regelt in derartigen Fällen, welche Rechtsordnung Anwendung findet.

Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg berät Sie kompetent und professionell bei Rechtsfragen im Hinblick auf internationales Erbrecht.

Am 03.12.2014 wurde das Kanzlei-Video zum Thema Internationales Erbrecht veröffentlicht.

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Auslandsvermögen, insbesondere Auslandsimmobilien

Nach deutschem Internationalen Privatrecht gilt grundsätzlich dasjenige Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehört hat (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Dennoch können Kollisionen auftreten, da das anzuwendende Recht in anderen Ländern nach anderen Anknüpfungspunkten geregelt sein kann. Neben der Staatsangehörigkeit des Erblassers kommen als Kriterien auch der Wohnsitz oder auch die lex rei sitae (das Recht der belegenen Sache) in Betracht. So gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip außer in Deutschland beispielsweise in Italien, Griechenland, Spanien und Portugal. Das Wohnsitzprinzip wird zum Beispiel in Dänemark, Island und Norwegen zugrundegelegt. Einige Staaten beanspruchen in Bezug auf dort belegene Immobilien mit zwingender Geltung die Anwendung ihres eigenen Erbrechts. Das kann zur sogenannten Nachlassspaltung führen, die eine Spaltung des anzuwendenden Rechts meint. Staaten, die bezüglich dort belegener Immobilien zwingend die Anwendung ihres eigenen Rechts beanspruchen, sind zum Beispiel Frankreich, Großbritannien und die Türkei.

Vermeidung von Doppelbesteuerung

Bei im Ausland befindlichem Vermögen kann es zu einer Mehrfachbesteuerung kommen. Zwar gibt es Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen); deren Zahl ist jedoch gering. Eine Anrechnung ist jedoch nach der Bestimmung des § 21 ErbStG möglich, die wegen der eingeschränkten Menge an Doppelbesteuerungsabkommen beträchtliche Praxisrelevanz besitzt. Allerdings kommt § 21 ErbStG lediglich dann in Frage, wenn entweder der Erblasser oder der durch den Erwerb von Todes wegen Begünstigte unbeschränkt erbschaftssteuerpflichtig im Sinne des § Abs. 1 Nr. 1a) – d) ErbStG ist. Eine kluge Gestaltung der Vermögensstruktur sollte am besten dafür sorgen, dass bei einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland die im Ausland gezahlte Steuer anrechenbar ist. Aber auch bei einer sogenannten beschränkten Erbschaftssteuerpflicht gibt es vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten.

Neuerungen im Bereich der Europäischen Union seit dem 17.08.2015

Seit dem dem 17.08.2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) anwendbar. Diese gilt für alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark. Seit dem gelten nicht mehr die bisherigen Kollisionsnormen der jeweiligen Mitgliedstaaten, sondern die internationale Zuständigkeit und das Erbkollisionsrecht sind nach den Normen der EuErbVO zu beurteilen. Das materielle Erbrecht der jeweiligen Mitgliedstaaten wird allerdings von der EuErbVO nicht berührt. Die einschneidendste Änderung ist hier, dass nach der EuErbVO das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ein Erblasser, der im Ausland, aber innerhalb der Europäischen Union lebt, hat jedoch die Möglichkeit, die Anwendung des Erbrechts desjenigen Staates zu wählen, dem er zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder seines Todes angehört.

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