Rechtsanwaltskanzlei Kian Fathieh

Das Testament bei kinderloser Ehe

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Mit seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt berät Kian Fathieh Sie professionell und kompetent bei Rechtsfragen im Hinblick auf ein Testament bei kinderloser Ehe.

Existiert beim Tode eines Ehegatten kein Testament, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wenn die Ehepartner keine Kinder haben, bildet der überlebende Ehegatte mit seinen Schwiegereltern eine Erbengemeinschaft.

Am 01. Juli 2015 wurde das Video zum Testament eines kinderlosen Paares veröffentlicht

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Erbengemeinschaft mit Schwiegereltern

Der überlebende Ehepartner kann zunächst die Hälfte der Erbschaft beanspruchen. Haben die Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft gelebt, so wird die Erbquote des letztversterbenden Ehegatten um ein weiteres Viertel erhöht. Je nach dem von den Ehegatten gewählten Güterstand steht die restliche Erbschaft den Schwiegereltern des überlebenden Ehepartners zu, also entweder zur Hälfte oder zu einem Viertel. Wenn die Schwiegereltern schon vorverstorben sind, erben die Geschwister des erstversterbenden Ehegatten insoweit.

Probleme einer Erbengemeinschaft

Bei der Entstehung einer Erbengemeinschaft kann keiner der Miterben allein über Gegenstände, die in den Nachlass fallen, verfügen. Wenn beispielsweise ein von dem überlebenden Ehegatten bewohntes Hausgrundstück existiert, das vorher dem erstverstorbenen Ehegatten allein gehört hat, können die Schwiegereltern zum Beispiel die Entrichtung eines anteiligen Mietzinses fordern. Des Weiteren kann jeder Miterbe die Immobilie einfach versteigern lassen. Soll die Immobilie vermietet oder renoviert werden, müssen sich die Miterben auch jeweils einig sein. Jeder Miterbe kann jederzeit Nachlassteilung verlangen, so dass der überlebende Ehegatte seine Schwiegereltern auszahlen muss. Das Einzige, woran keine Erbengemeinschaft entsteht, sind die Haushaltsgegenstände, die vor dem Erbfall zum ehelichen Haushalt gehört haben. Auf diese Haushaltsgegenstände, den sogenannten Voraus, hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch.

Alleinerbeneinsetzung als Alternative

Die oben genannten Probleme können durch die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben vermieden werden. Die Einsetzung eines Ehepartners als Alleinerben kann sowohl in einem Einzeltestament als auch in einem sogenannten gemeinschaftlichen Ehegattentestament erfolgen. Das Einzeltestament kann jederzeit widerrufen werden. Wenn die Ehepartner aber eine Bindung wollen, können sie ein gemeinschaftliches Ehegattentestament wählen, das mit dem Tode des einen Ehegatten bindend wird.

Vorteile einer Alleinerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten

Mit einer Einsetzung des überlebenden Ehepartners wird zunächst vermieden, dass eine Erbengemeinschaft mit den Schwiegereltern des verstorbenen Ehegatten entsteht. Zwar steht den Schwiegereltern in einem solchen Falle der Pflichtteil zu; bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich aber lediglich um einen schuldrechtlichen Anspruch, der sich zudem nur auf die Hälfte desjenigen Wertes beläuft, den die Schwiegereltern beanspruchen könnten, wenn die gesetzliche Erbfolge zum Tragen käme. Vor allem aber ist der überlebende Ehegatte als Alleinerbe berechtigt, allein über sämtliche Gegenstände, die in den Nachlass fallen, frei zu verfügen.

Schlusserbenregelung sinnvoll

Des Weiteren empfiehlt es sich, auch die sogenannte Schlusserbfolge zu regeln. Hierunter versteht man die Frage, welche Personen erben sollen, wenn auch der andere Ehegatte stirbt. Wenn keine Schlusserbenbestimmung erfolgt ist, greift die gesetzliche Erbfolge ein. Dies bedeutet, dass die Eltern des letztversterbenden Ehepartners und - bei deren bereits erfolgtem Tod - dessen Geschwister erben. Hierbei würden die Eltern oder die Geschwister indirekt auch das Vermögen desjenigen Ehegatten erben, der zuerst gestorben ist. Diese Rechtsfolge kann durch eine Schlusserbeneinsetzung vermieden werden. Möglich ist zum Beispiel nicht nur die Berücksichtigung von Freunden der Familie oder nicht pflichtteilsberechtigter Verwandter, sondern auch die Einsetzung einer gemeinnützigen Organisation. Haben die Ehepartner ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, sollte vor allem eine Regelung darüber aufgenommen werden, ob der überlebende Ehegatte befugt sein soll, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern.

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