Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Der Pflichtteil

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Mit seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt berät und vertritt Anwalt Fathieh Sie professionell und kompetent im Hinblick auf den Pflichtteil im Erbrecht.

Wegen des im Erbrecht geltenden Grundsatzes der Testierfreiheit vermag ein Erblasser prinzipiell frei über sein Vermögen für den Fall seines Todes zu disponieren. Das Pflichtteilsrecht stellt hier eine Grenze dar, die für bestimmte nahe Angehörige eine Mindestteilhabe gewährleistet. Allerdings werden enterbte Pflichtteilsberechtigte nicht Mitglieder der Erbengemeinschaft, sondern erlangen gegen diese nur einen auf Geldzahlung gerichteten Anspruch. Die Erben haften hierbei als Gesamtschuldner, sodass der Pflichtteilsberechtigte gegen jedes Mitglied der Erbengemeinschaft einen Zahlungsanspruch in Höhe seines Pflichtteils realisieren kann und die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Verhältnis ihrer Erbteile untereinander ausgleichspflichtig sind.

Am 15. Mai 2015 wurde das Kanzleivideo zum Thema Pflichtteil veröffentlicht

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Pflichtteilsberechtigte Personen

Bei Enterbung können lediglich die Abkömmlinge des Erblassers, seine Eltern und sein Ehegatte bzw. sein eingetragener Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes einen Pflichtteil geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche

Oft ist der Pflichtteilsberechtigte nicht über die Vermögensverhältnisse des Erblassers orientiert, da seit Jahren kein enger Kontakt mehr bestanden hat. Aus diesem Grunde besitzt der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Außerdem hat er Anspruch darauf, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden. Er hat auch Anspruch darauf, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird. Des Weiteren kann er beanspruchen, dass ein Sachverständiger den Wert der Nachlassgegenstände ermittelt. Bei der Ermittlung des Wertes von Immobilien kommt es aufgrund von unerkannt hohem Reparaturbedarf oder nicht ausreichend berücksichtigter Wertsteigerung häufig zu fehlerhaften Gutachten. Weitere Informationen dazu finden Sie auf einer eigenen Unterseite. Sämtliche Kosten für diese Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche sind aus dem Nachlass zu bezahlen.

Im August 2014 wurde das Kanzleivideo zur Thematik Pflichtteilsansprüche im Erbrecht veröffentlicht

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Der Pflichtteilergänzungsanspruch

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2325 Abs. 1 BGB als Ergänzung des Pflichtteils denjenigen Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Diese Regelung soll verhüten, dass ein Erblasser schon zu seinen Lebzeiten Vermögensgegenstände verschenkt, um auf diese Weise den Pflichtteil zu reduzieren. Indes kommt hier zum Tragen, dass nach § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB der Wert des geschenkten Gegenstandes lediglich im ersten Jahr volle Berücksichtigung findet. Darauf wird er in jedem weiteren Jahr um 10% weniger berücksichtigt; zehn Jahre nach der Schenkung findet er gar keine Berücksichtigung mehr. Diese gesetzgeberische Lösung wird als "Abschmelzungsmodell" bezeichnet. Bei Schenkungen an Ehegatten aber beginnt die Abschmelzung erst zu laufen, wenn die Ehe aufgelöst worden ist. Es gibt eine spezielle Unterseite der Kanzlei zum Thema Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Der Zusatzpflichtteil

Dem Erben steht ein sogenannter Zusatzpflichtteil zu, falls er weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Erbe zugewandt bekommt. In diesem Fall darf er den an der Hälfte des gesetzlichen Erbteils fehlenden Teil als Zusatzpflichtteil einfordern.

Verjährung

Nach § 195 BGB verjährt ein Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren. Daher ist es oft geboten, zur Verjährungsunterbrechung Klage einzureichen oder sich zumindest eine Erklärung geben zu lassen, dass der Erbe den Bestand des Pflichtteilsrechts anerkennt. Es gibt zur Problematik der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen eine weitere Kanzleiunterseite.

Stufenklage

Kooperiert der Erbe oder die Erbengemeinschaft nicht, muss geklagt werden. Zuständig ist hier nicht das Nachlassgericht, sondern das Zivilgericht. In einer ersten Stufe kann auf Erteilung von Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses geklagt werden. Hier kann auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände im Klagewege geltend gemacht werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann als zweite Stufe vorsorglich einen Klageantrag stellen, wonach der Erbe die von ihm erteilten Auskünfte eidesstattlich versichern muss, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Erbe das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat. Nach entsprechender Auskunft und durchgeführter Wertermittlung kann dann als dritte Stufe die Höhe des Pflichtteils exakt beziffert werden.

Kanzlei in zentraler Lage von Heidelberg

Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden, telefonisch erreichbar. Der Bismarckplatz ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte von Heidelberg.

Sekretariat der Kanzlei

Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei vereinbart gerne mit Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20.