Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Plichtteilsstrafklauseln - Rechtsanwalt informiert

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Pflichtteilsstrafklauseln werden insbesondere bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten und bei Erbverträgen mit der Einsetzung von Schlusserben oder Nacherben in eine letztwillige Verfügung aufgenommen. Rechtsanwalt Fathieh informiert über die wichtigsten Grundlagen bei einer Pflichtteilsstrafklausel.

Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg berät Sie professionell und kompetent im Hinblick auf Pflichteilsstrafklauseln.

Am 17.04.2015 wurde das Kanzleivideo zum Thema Pfichtteilsstrafklauseln veröffentlicht

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Ziel einer Pflichtteilsstrafklausel

Pflichtteilsklauseln sollen verhindern, dass Kinder beim Eintritt des ersten Erbfalls ihren Pflichtteil verlangen.

Verwendungsmöglichkeiten einer Pflichtteilsstrafklausel

Oftmals kommt eine Pflichtteilsstrafklausel beim „Berliner Testament" zum Einsatz. Dieses stellt eine Art des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments dar, kann aber auch von eingetragenen Partnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gewählt werden. Zum besseren Textverständnis ist hier lediglich von den „Ehegatten" die Rede. Oftmals setzen sich die Ehegatten für den Tod des Erstversterbenden gegenseitig als Erben ein und eine dritte Person oder mehrere dritte Person als Erben des Längerlebenden. Diese dritten Personen sind regelmäßig die Kinder der Ehegatten. Die Erbeinsetzung kann entweder nach der sogenannten Einheitslösung oder nach der sogenannten Trennungslösung erfolgen.

Bei der Einheitslösung, dem „Berliner Testament“, wird der überlebende Ehegatte Vollerbe. Die Kinder werden Schlusserben. Die Schlusserben erben erst beim Tode des Längerlebenden. Da sich bei dieser Variante das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten mit dem des länger lebenden Ehegatten vereinigt, wird diese Lösung auch als Einheitslösung bezeichnet.

Bei der sogenannten Trennungslösung wird dem länger lebenden Ehegatten nur eine Stellung als Vorerbe eingeräumt; die Kinder werden Nacherben. Stirbt auch der länger lebende Ehegatte, bedeutet dies den Eintritt des Nacherbfalls. Das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten erhalten die Kinder als Nacherben und das Vermögen des Längerlebenden als Vollerben. Somit sind bei dieser Variante zwei voneinander getrennte Vermögensmassen vorhanden, weshalb sie auch Trennungslösung genannt wird.

Absicherung durch Pflichtteilsklauseln

Meist streben die Ehegatten nach einer möglichst guten Absicherung des überlebenden Ehegatten und möchten, dass bei diesem kein Vermögen dadurch abfließt, dass die Kinder ihren Pflichtteil beanspruchen. Allerdings kann die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen vor dem Erbfall lediglich durch einen Erbverzicht oder zumindest durch einen Pflichtteilsverzicht verhindert werden, welche der notariellen Beurkundung bedürfen. Diese Vorgehensweise wird von den Beteiligten in der Regel abgelehnt, damit keine Vergiftung der familiären Beziehungen eintreten kann.

Mit einer Pflichtteilsstrafklausel kann indes ein sehr starker Anreiz geschaffen werden, den Pflichtteil nicht geltend zu machen.

Im Regelfall wirksames Gestaltungsmittel

Die Verwendung einer Pflichtteilsstrafklausel verstößt regelmäßig weder gegen gesetzliche Verbote, noch ist sie sittenwidrig, sodass sie in der Regel wirksam ist.

Beispiele für den Einsatz beim „Berliner Testament"

Bei der Einheitslösung, auch „Berliner Testament“ genannt, gelten die Kinder als enterbt, da der überlebende Ehegatten als Vollerbe einsetzt worden ist. Deshalb können sie den Pflichtteil beanspruchen. In das gemeinschaftliche Ehegattentestament kann jedoch beispielsweise eine Klausel aufgenommen werden, nach der für den Fall, dass eines der Kinder beim Tode des erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Willen des längerlebenden Ehegatten geltend macht, er und sein ganzer Stamm auch für den Tod des längerlebenden Ehegatten enterbt sind und ihm auch hier lediglich der Pflichtteil zusteht. Die Pflichtteilsklausel hat mithin die Wirkung einer Enterbung des Pflichtteilsberechtigten auch für den zweiten Erbfall. Als Alternative hierzu ist es zum Beispiel auch möglich, dem längerlebenden Ehegatten anstelle des automatischen Ausschlusses das Recht zu gewähren, den Pflichtteilsberechtigten und seinen Stamm durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge auszuschließen, wobei es dann dem überlebenden Ehegatten freisteht, ob er hiervon Gebrauch macht oder nicht.

Die Pflichtteilsstrafklausel bei der Trennungslösung

Bei der Trennungslösung müssen die Kinder, damit sie ihren Pflichtteil verlangen können, zunächst ihre Nacherbschaft am Vermögen des erstversterbenden Ehegatten ausschlagen. Danach haben sie die Möglichkeit, insoweit den Pflichtteil geltend zu machen. Die Pflichtteilsstrafklausel hat zur Folge, dass sie auch beim Tode des überlebenden Ehegatten enterbt sind und nur den Pflichtteil verlangen können.

Exakte Formulierung der Pflichtteilsstrafklausel extrem wichtig

Vor allem ist es wichtig, dass die Pflichtteilsstrafklausel möglichst exakt formuliert wird, da es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten gibt und der Wille der Erblasser genau umgesetzt werden sollte. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, anwaltlichen Rechtsrat einzuholen, um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen effektiv zu verhindern.

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