Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Schenkungen an Kinder und Enkelkinder

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Kinder besitzen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von jeweils 400.000,00 €, der ihnen jeweils gegenüber beiden Elternteilen zusteht. Alle zehn Jahre gelangt dieser Freibetrag neu zur Entstehung. Folglich können beide Elternteile jedem Kind alle zehn Jahre jeweils bis zu 400.000,00 € zuwenden, ohne dass das Kind Steuern zu zahlen hätte.

Am 25.03.3015 wurde das Kanzleivideo zum Thema steuerfreie Schenkungen an Kinder und Enkelkinder veröffentlicht

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Zuwendungen der Eltern an ihre Kinder

Bei ungleicher Vermögensverteilung kann, wenn die Eltern des Kindes verheiratet sind, zum Beispiel der vermögendere Ehegatte dem Kind einen Betrag in Höhe von bis zu 400.000 € zuwenden. Weiter kann dem nicht so vermögenden Ehegatten vom anderen Elternteil ein Betrag in Höhe bis zum Freibetrag von 500.000,00 € zugewendet werden, ohne dass insoweit für den beschenkten Ehegatten Steuern entstünden. Nachdem dann eine gewisse Zeit ins Land gegangen ist, kann dann der beschenkte Elternteil das geschenkte Vermögen dem Kind in einer Höhe von bis zu 400.000,00 € zuwenden, ohne dass das Kind Schenkungssteuern zu zahlen hätte. Hierbei ist jedoch strikt zu beachten, dass der beschenkte Ehegatte die freie Verfügungsbefugnis über das geschenkte Geld innehaben muss und dass zwischen der Schenkung an den Ehegatten und der Schenkung durch diesen an das Kind ein gewisser Zeitraum verstrichen ist, welcher alltagssprachlich auch „Schamfrist“ genannt wird. Anderenfalls nämlich ist die Gefahr gegeben, dass die Finanzbehörden bei einer solchen „Kettenschenkung“ einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsformen bejahen, was zur Folge hat, dass nur von einer einzigen Schenkung des Ehegatten, der seinen anderen Ehegatten beschenkt hat, unmittelbar an das Kind ausgegangen würde.

Zuwendungen an Enkelkinder

Mittlerweile besitzen Enkelkinder einen Steuerfreibetrag von 200.000,00 €. Ist aber das zu übertragende Vermögen größer, empfiehlt es sich, auch hier zunächst eine Schenkung an das Kind vorzunehmen, dem ja ein Freibetrag von 400.000,00 € zusteht. Das Kind kann es dann dem Enkelkind weitergeben, wobei diesem (gegenüber seinem Elternteil) auch ein Freibetrag von 400.000,00 € zusteht. Auch hier ist zu beachten, das ein gewisser Zeitraum zwischen den beiden Schenkungen verstrichen sein muss und das Kind die freie Verfügungsbefugnis über das geschenkte Geld erlangt haben muss.

Absicherung des Zuwendenden

Es kann sein, dass Eltern ihren Kindern schon früh Vermögen zuwenden wollen und dabei die Freibeträge ausnutzen möchten. Hier sind Vorbehalte oder auch ein Recht, ihre Zuwendungen zurückfordern zu können, in höchstem Maße problematisch. Die Rechtsprechung beharrt nämlich darauf, dass der geschenkte Gegenstand eindeutig und endgültig in das Vermögen der Kinder übergehen muss, wenn eine Schenkung bejaht werden soll.

Trotzdem besteht die Möglichkeit, dass sich die persönlichen Beziehungen der Eltern und der Kinder oder ihre ökonomische Lage verändern. Deshalb sollten bei derartige Schenkungen immer bestimmte Klauseln mit aufgenommen werden, durch die eine Absicherung des Schenkers bewirkt wird.

Bei der Ausgestaltung eines derartigen Vertragswerks sollte stets eine fachkundige Beratung, Prüfung und Gestaltung erfolgen, die dafür sorgt, dass diese Klauseln gerichtsfest formuliert sind. Denn anderenfalls kann es sein, dass der bezweckte steuerliche Erfolg nicht erreicht wird und dass sogar strafrechtliche Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung erfolgen. Diese wird beispielsweise von den Gerichten angenommen, wenn die Eltern sich die volle Verfügungsbefugnis über ein Guthaben vorbehalten und trotzdem die entsprechenden Zinsen nicht bei den eigenen Einkünften aufgeführt werden.

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