Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Stiftung und Erbrecht

Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Ein wohlhabender Mandant kann über seinen Tod hinaus seinen Willen in der Weise perpetuieren, dass er eine Stiftung gründet. Hierbei kann er die Förderung eines bestimmten Zwecks verfolgen, der ihm besonders am Herzen liegt. Durch die Gründung einer Stiftung kann auch über den Tod hinaus etwas bewirkt werden.

Das gesetzgeberische Leitbild

Das Leitbild des Gesetzgebers besteht in der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung. Der Stifter kann letztlich jeden nicht das Gemeinwohl gefährdenden Zweck auswählen. Er muss erklären, dass er ein Vermögen der Erfüllung eines bestimmten Zwecks widmet. Der Zweck muss ausreichend bestimmt sein. Dabei ist besonderen Wert auf dessen präzise Formulierung zu legen. Auf der anderen Seite muss er dennoch so weit gefasst sein, dass auf künftige Entwicklungen reagiert werden kann.

Video zum Thema

Klick für Video

Die verschiedenen Varianten und ihre steuerrechtlichen Besonderheiten

Eine Steuerbegünstigung erfährt nur die gemeinnützige Form der Stiftung. Privatnützige Varianten werden in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich wie Kapitalgesellschaften behandelt. Im Folgenden werden nur die wichtigsten Formen für private Gründer aufgeführt.

Gemeinnützige Form

Gemeinnützige Stiftungen dienen Zwecken des Gemeinwohls und sind im Gegenzug unter anderem von Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Dies gilt auch für spätere Zustiftungen. Zudem ist es gestattet, bis zu einem Drittel des Einkommens der Einichtung darauf zu verwenden, den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

Familienstiftung

Diese dienen dem langfristigen Zusammenhalt des Vermögens einer Familie, sowie der generationenübergreifenden Versorgung der Familienmitglieder. Teil des Vermögens können auch Unternehmen bzw. deren Bestandteile sein.

Alle 30 Jahre wird die Erbersatzsteuer fällig, welche einen fiktiven Erbfall simuliert. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Unterseite Familienstiftung.

Mischform

Eine Familien- und eine gemeinnützige Stiftung können kombiniert werden, um die Vorteile beider Formen optimal zu nutzen. So kann im Rahmen einer Familienstiftung die Steuerung eines Unternehmens erfolgen, wobei der gemeinnützigen Variante die Vermögensrechte überlassen werden. Diese Form eignet sich aufgrund der Komplexität der Errichtung eher für größere Unternehmen.

Unternehmensstiftung

Als eine Möglichkeit der Unternehmensnachfolge dient diese Form der Sicherung des langfristigen Bestandes eines Unternehmens in Familienhand. Zu der Unternehmensstiftung gibt es eine spezielle Unterseite der Kanzlei.

Organe und Aufsicht

Da eine rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse vorliegt, gibt es keine Mitglieder wie beispielsweise beim Verein. Zwingend zur Herstellung der Handlungsfähigkeit vorgeschrieben ist lediglich ein Vorstand. Dieser vertritt die Einrichtung im Außenverhältnis und leitet die Angelegenheiten im Innenverhältnis.

Meistens ist es jedoch angeraten, neben dem Vorstand zur Kontrolle noch ein Aufsichtsorgan zu schaffen, da ansonsten eine effiziente Überwachung des Vorstandes nicht garantiert werden kann.

Der Stifter spielt nach der Gründung nur noch eine untergeordnete Rolle, er kann jedoch Mitglied eines Organs sein.

Voraussetzungen der Gründung

Die Entstehung der rechtsfähigen Variante setzt das sogenannte Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde voraus.

Der Sitz entscheidet darüber, welche Gesetze welchen Bundeslandes für die Anerkennung zur Anwendung gelangen.

Zentraler Bestandteil bei der Gründung ist die Satzung. Diese regelt als Verfassung die interne Organisation. Das wichtigste Element ist der Zweck. Dieser muss besonders sorgfältig formuliert werden, da die Satzung nachträglich nur noch unter strengen Vorgaben unter Beteiligung der zuständigen Behörde geändert werden kann. Ist der Zweck zu eng formuliert, kann auf zukünftige Entwicklungen möglicherweise nicht reagiert werden; ist er zu weit formuliert, erfolgt möglicherweise keine Anerkennung.

Neben dem Zweck müssen sogenannte Satzungstätigkeiten enthalten sein. Diese konkretisieren, wie der Zweck realisiert werden soll.

Das Vermögen

Neben Bargeld können beispielsweise Wertpapiere, Immobilien und Unternehmen in das Vermögen eingebracht werden.

Die Anerkennung durch die Behörde erfolgt nur, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Zwecks gesichert erscheint (§ 80 II BGB). Dennoch gibt es kein gesetzlich festgelegtes Mindestkapital.

Soll das Kapital selbst zur Zweckförderung verwendet werden? Bei einer Bestandsstiftung wird das Kapital nicht angetastet. Es bildet den Grundstock, der investiert wird. Die erzielten Gewinne werden zur Förderung des Zwecks eingesetzt. Folglich ist eine gelungene Investition entscheidend. Dadurch wird ein langfristiger Bestand ermöglicht.

Im Unterschied dazu wird bei einer Verbrauchsstiftung das Kapital selbst zur Zweckförderung verwendet. Mit dem Vermögen erlischt auch die Einrichtung. Bei einer Verbrauchsstiftung kann der Zweck schnell, aber kurzzeitig gefördert werden.

Die Art der Vermögensverwendung sollte auch an der Höhe des zu investierenden Vermögens orientiert sein. Angesichts der aktuellen Niedrigzinsphase haben auch Bestandsstiftungen mit großem Vermögen nur verhältnismäßig geringe Mittel zur Verfügung.

Mindestkapital - Rechtsfähige- oder Treuhandstiftung?

Für die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung werden zwischen 50.000 und 100.000 Euro Mindestkapital empfohlen. Bei einem geringeren Vermögen kann aufgrund der Verwaltungskosten regelmäßig der Zweck nicht ausreichend gefördert werden.

Um bei geringerem Vermögen Verwaltungskosten zu sparen, kann man alternativ eine nicht rechtsfähige Treuhandstiftung gründen. Eine solche nutzt bestehende Strukturen anderer Organisationen, hat also keine eigene Verwaltung. Das Vermögen wird per Treuhandvertrag als Sondervermögen mit der Auflage der zweckgerechten Verwendung auf den Treuhänder übertragen. Eine Treuhandstiftung unterliegt nicht der staatlichen Aufsicht. Dadurch ist die Zweckförderung nach dem Tod des Stifters weniger gesichert als bei der rechtsfähigen Form.

Gründung zu Lebzeiten oder per Testament möglich

Eine Gründung ist durch letztwillige Verfügung möglich.

Es ist natürlich auch möglich, bereits zu Lebzeiten des Stifters zu gründen, ohne dass sich dieser bereits jetzt von seinem ganzen für die Errichtung vorgesehenen Vermögen trennen müsste. Dazu kann die bereits errichtete Einrichtung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin eingesetzt werden. Bei der Einsetzung als Erbin müssen eventuell bestehende Pflichtteilsansprüche bedacht werden. Zu dem Thema Pflichtteil und Stiftung gibt es eine spezielle Kanzleiunterseite.

Einholung von Rechtsrat

Damit Ihre Stiftung tatsächlich langfristig den von Ihnen bestimmten Zweck fördert, sollten Sie sich bei der Errichtung fachkundig beraten lassen.

An Werktagen ist für Sie die Kanzlei von montags bis freitags jeweils von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr unter der Rufnummer

06221 / 97 99 20

fernmündlich erreichbar.