Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Testieren in Patchworkfamilien

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Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg berät Sie professionell und kompetent im Hinblick auf die Testamentserrichtung, wenn Sie in einer sogenannten Patchworkfamile angehören.

Unter sogenannten Patchworkfamilien wird verstanden, dass ein verheiratetes oder unverheiratetes Paar Kinder aus früheren Beziehungen hat. Über das Testieren in Patchworkfamilien informiert Rechtsanwalt Fathieh.

Die gesetzliche Erbfolge in Patchworkfamilien bei Verheirateten

Personen mit Kindern aus einer früheren Beziehung, die nun erstmals oder wieder verheiratet sind, werden, wenn sie keine letztwillige Verfügung errichten, sowohl von ihrem gegenwärtigen Ehepartner als auch von den leiblichen Kindern beerbt. Hierzu gehören auch die leiblichen Kinder aus früheren Ehen oder nichtehelichen Beziehungen. Die Stiefkinder des früher versterbenden Ehegatten dagegen erben lediglich dann, wenn dieser sie adoptiert hat.

Am 06.03.2015 wurde das Kanzleivideo zum Thema Testament und Patchworkfamilie veröffentlicht

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Die beiden Gestaltungsmöglichkeiten

In der Regel besteht ein Interessenwiderstreit zwischen dem Bedürfnis des länger lebenden Ehegatten nach einer materiellen Sicherung und dem Interesse der leiblichen Kinder, am Nachlass des verstorbenen Ehegatten zu partizipieren. Grundsätzlich gibt es zwei Gestaltungsmöglichkeiten: Entweder kann der gegenwärtige Ehegatte zum Vorerben und die leiblichen Kinder zu Nacherben bestimmt werden. Die andere Gestaltungsvariante besteht darin, die leiblichen Kinder als Vollerben zu bestimmen und den gegenwärtigen Ehegatten durch Vermächtnisse abzusichern.

Werden der gegenwärtige Ehegatte als Vorerbe und die leiblichen Kinder als Nacherben eingesetzt, wird damit erreicht, dass die die Kinder des neuen Ehegatten, die dieser nicht mit dem Erblasser gemeinsam hat, keinen Zugriff auf den Nachlass des Erblassers erlangen können. Bei der zweiten Gestaltungsalternative, bei der die leiblichen Kinder als Vollerben eingesetzt werden und der länger lebende Ehegatte durch Vermächtnisse versorgt wird, sollte zur zügigen Erfüllung der Vermächtnisse ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

Kein Schutz vor dem Pflichtteilanspruch außer bei Pflichtteilsverzicht

Die leiblichen Kinder, die als Nacherben eingesetzt worden sind, können jedoch die Nacherbschaft ausschlagen und ihren Pflichtteil verlangen. Auch bei der zweiten Gestaltungsalternative, bei der die leiblichen Kinder Vollerben werden und der überlebende Ehegatte lediglich mit Vermächtnissen abgesichert wird, haben die Kinder die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil einzufordern, weil sie mit den Vermächtnissen beschwert worden sind. Die Gefahr, dass die leiblichen Kinder ihren Pflichtteil geltend machen, kann nur dadurch wirksam beseitigt werden, dass die Kinder notariell auf ihren Pflichtteil verzichten. Hierzu indes werden sie meist nicht oder lediglich dann bereit sein, wenn sie eine Abfindung erhalten. Kann ein Pflichtteilsverzicht nicht realisiert werden, so empfiehlt es sich, dass der Erblasser zumindest bei lebzeitigen Zuwendungen an seine leiblichen Kinder gemäß § 2315 BGB bestimmt, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden muss (wenn der Erblasser dies wünscht).

Paare ohne Trauschein

Verschärft wird die Problematik noch, wenn ein Paar unverheiratet ist und Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind. Bei gesetzlicher Erbfolge erben nur die leiblichen Kinder. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. Daher haben unverheiratete Paare nur die Möglichkeit, entweder Einzeltestamente zu errichten oder einen notariellen Erbvertrag zu schließen. Will das Paar bindende Verfügungen, so kann es sich nur eines notariell beurkundeten Erbvertrages bedienen.

Unverheiratete Paare haben lediglich einen Freibetrag von 20.000 €; sie müssen den diesen Betrag übersteigenden Nachlasswert mit mindestens 30% versteuern. Im Gegensatz hierzu steht Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 € zu; sie müssen den diesen Betrag übersteigenden Wert des Nachlasses lediglich mit einem deutlich niedrigeren Prozentsatz versteuern; dieser Prozentsatz fängt bei lediglich 7% an. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich für unverheiratete Paare, sich nochmals genau zu überlegen, ob nicht doch eine Heirat erfolgen sollte.

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Die Kanzlei Fathieh ist für Sie von montags bis freitags an Werktagen 12 Zeitstunden von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr unter der Rufnumer

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