Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Anfechtung von Testamenten

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Bevor eine Anfechtung eines Testaments überhaupt in Betracht gezogen werden kann, muss die letztwillige Verfügung zunächst darauf geprüft werden, ob sie überhaupt wirksam ist. Hierfür ist erforderlich, dass sie formgerecht errichtet worden ist. Des Weiteren muss der Erblasser testierfähig gewesen sein. Hierbei allerdings geht das Bürgerliche Gesetzbuch davon aus, dass jede natürlich Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, wirksam ein Testament errichten kann. Wenn unauflösliche Zweifel bestehen bleiben, ob der Erblasser testierfähig gewesen ist oder nicht, müssen die Gerichte Testierfähigkeit zugrundelegen. Wenn nach diesen Grundsätzen eine letztwillige Verfügung wirksam ist, kann diese in bestimmten Fällen angefochten werden.

Rechtsanwalt Fathieh berät Sie professionell und kompetent im Hinblick auf die Anfechtung von Testamenten.

Kanzleivideo zum Thema Testsamentsanfechtung, veröffentlicht am 30.12.2014

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Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums

Eine letztwillige Verfügung unterliegt zunächst dann der Anfechtung, wenn der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war. Dies kommt beispielsweise in Betracht, falls er von juristischem Fachvokabular fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Angefochten werden kann auch dann, wenn der Erblasser eine Erklärung des Inhalts, die seine Erklärung hat, überhaupt nicht hat abgeben wollen; dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn er sich in der letztwilligen Verfügung verschrieben hat. Stets aber muss in diesen Fällen davon auszugehen sein, dass die Erklärung vom Erblasser nicht abgegeben worden wäre, wenn er die Sachlage gekannt hätte.

Anfechtung wegen Motivirrtums

Ferner ist eine Anfechtung einer letztwilligen Verfügung möglich, wenn der Erblasser durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts bestimmter Umstände zu der Verfügung bestimmt worden ist. Einen derartigen Irrtum nennen die Juristen einen Motivirrtum. Diese Umstände können sowohl in der Vergangenheit, als auch in der Gegenwart oder auch in der Zukunft liegen. Auch die Änderung der Rechtslage (von der der Erblasser ausging) berechtigt zur Anfechtung. Ein Beispiel ist hier, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung in der Annahme getroffen hat, die Bedachten würden ihm häusliche Pflege angedeihen lassen, was sich aber schließlich als Fehleinschätzung erwiesen hat.

Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

Ferner kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Bedachte den Erblasser durch widerrechtliche Drohung zu der Verfügung bestimmt hat. Hier kommt zum Beispiel die Drohung mit physischer Gewalt für den Fall in Betracht, dass der Erblasser den Drohenden nicht in der letztwilligen Verfügung bedenkt.

Kausalität

Der Irrtum oder die Drohung müssen ursächlich für die Abgabe der letztwilligen Verfügung gewesen sein. Die Ursächlichkeit fehlt, wenn der Erblasser auch ohne die Fehlvorstellung oder die Drohung so testiert hätte, wie er es getan hat.

Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Im Übrigen ist die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung möglich, falls der Erblasser einen zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Pflichtteilsberechtigten nicht berücksichtigt hat, dessen Vorhandensein dem Erblasser bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung der Verfügung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Hier ist allerdings eine Anfechtung dann ausgeschlossen, wenn dem Erblasser die Übergehung des Pflichtteilsberechtigten bewusst war.

Anfechtungsberechtigung

Zur Anfechtung berechtigt ist nur, wem die Aufhebung der fraglichen letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten käme.

Anfechtungserklärung

Die Anfechtungserklärung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

Anfechtungsfrist

Die Anfechtung kann lediglich innerhalb einer Frist von einem Jahr erklärt werden; sie beginnt mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes durch den Anfechtungsberechtigten.

Wirkung der Anfechtung

Eine erfolgreiche Anfechtung führt zur Nichtigkeit der angefochtenen letztwilligen Verfügung.

Einholung von Rechtsrat

Es sollte im Zweifel immer ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der zunächst die Vorfrage prüft, ob überhaupt eine wirksame letztwillige Verfügung errichtet worden ist, und der dann untersucht, ob ein Anfechtungsgrund gegeben ist sowie wer anfechtungsberechtigt ist.

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