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Das Hinweisgeberschutzgesetz: Neue Regelung zum Schutz von Whistleblowern

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Zum 2. Juli 2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), eine neue Regelung zum Schutz von sogenannten Whistleblowern, in Kraft getreten. Es stellt eine Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie dar und soll künftig Personen, die im Kontext eines Unternehmens auf Missstände hinweisen besser vor dem Risiko ungerechtfertigter Benachteiligung schützen. Was genau es mit der Regelung auf sich hat und welche Auswirkungen das neue Gesetz hat, erfahren Sie hier.

Ziel der Norm

Hinweisgeber, die auf Rechtsverstöße im Unternehmen hinweisen tragen oft das Risiko Opfer von Benachteiligungen oder sogar Mobbing zu werden. Sie trauen sich deswegen häufig nicht, auf Missstände aufmerksam zu machen. Je nach Problematik hat dies nicht nur Tragweite für einzelne Personen, die unter entsprechenden Missständen leiden, sondern teils gesamtgesellschaftliche Auswirkungen, beispielsweise bei Verstößen gegen Umweltvorschriften, die aus Angst vor Konsequenzen nicht gemeldet werden. Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt nicht nur Einzelpersonen vor Benachteiligungen, sondern es schützt darüber hinaus auch die Unternehmen selbst. Diese können interne Missstände nämlich nur beheben, wenn sie von diesen Kenntnis erlangen. Durch Hinweise können sie frühzeitig Maßnahmen ergreifen und Katastrophen und Skandale verhindern.

Die wesentlichen Inhalte der Regelung

Der Schutz von Hinweisgebern wird im Wesentlichen durch die Einrichtung von unabhängigen Hinweisstellen realisiert. Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten sind fortan verpflichtet, entsprechende Stellen einzurichten. Neben den intern einzurichtenden Meldestellen wird vom Bundesamt für Justiz zusätzlich eine externe Meldestelle zur Verfügung gestellt, an die Hinweisgeber sich gleichermaßen wenden können. Auch den Bundesländern steht es frei, eigene Meldestellen einzurichten.

Bei den Meldestellen können Hinweise schriftlich, mündlich oder auf Wunsch auch persönlich abgegeben werden.

Diese gehen den Hinweisen der Whistleblower dann nach und leiten gegebenenfalls Folgemaßnahmen ein. Während des gesamten Verfahrens wird die Identität des Hinweisgebers von den unabhängigen Hinweisstellen geschützt.

Die Hinweisgeber erfahren zusätzlichen Schutz durch ein konkretes Verbot von Repressalien. Es ist dem Arbeitgeber verboten den Hinweisgeber aufgrund seines Hinweises ungerechtfertigt zu benachteiligen. Sollte es zu einer Benachteiligung des Hinweisgebers im beruflichen Kontext kommen, wird angenommen, dass ein Verstoß gegen das HinSchG vorliegt; der Arbeitgeber muss sich von dieser Vermutung mittels Beweis entlasten. Bei Verstoß macht der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Arbeitnehmer; zudem werden Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro fällig.

Welche Hinweise sind vom Hinweisgeberschutzgesetz geschützt?

Die Meldungen können sich auf verschiedenste Bereiche des Unternehmens beziehen. Grundsätzlich sind Hinweise geschützt, die die Offenlegung einer Straftat zum Gegenstand haben. Auch Ordnungswidrigkeiten sind umfasst, sofern die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. In § 2 I Nr. 3 HinSchG sind weitere Bereiche aufgelistet, in denen Hinweise geschützt sind. Diese beziehen sich hauptsächlich auf Vorschriften zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit. Die Norm enthält darüber hinaus noch weitere spezifische Verstöße. Sollte ein Hinweisgeber verbotenerweise falsche Informationen bezüglich eines Verstoßes offenlegen, ist mit Konsequenzen zu rechnen.

Wer wird vom Hinweisgeberschutzgesetz geschützt?

Vom Hinweisgeberschutzgesetz sind sowohl Personen geschützt, die eine Meldung abgeben, als auch Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind. Es werden grundsätzlich Hinweisgeber geschützt, die die Informationen über Verstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder in deren Vorfeld erlangt haben und diese bei den entsprechenden Meldestellen melden. Auch Personen, die Hinweisgeber unterstützen, oder mit diesen in Verbindung stehen, können unter Umständen geschützt sein.

Bedeutung für die Praxis

Das Hinweisgeberschutzgesetz hat große Bedeutung für die Praxis, da es Unternehmen direkt zum Handeln verpflichtet. Missstände können durch das Hinweisgeberschutzgesetz leichter aufgedeckt und behoben werden. Sollten Sie selbst vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen sein, beraten wir Sie gerne in unserer Kanzlei am Bismarckplatz. Insbesondere bei neuen, komplexen Gesetzen wie dem Hinweisgeberschutzgesetz, empfiehlt es sich einen erfahrenen Anwalt als Unterstützung zu haben, um Fehler und hohe Bußgelder zu vermeiden.

Sekretariat

Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden, telefonisch erreichbar. Der Bismarckplatz ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte von Heidelberg.

Frau Meimbresse und Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei Fathieh vereinbaren gerne mit Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer:

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