Kann man Bewertungen im Internet löschen lassen?
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Bewertungen im Internet haben einen enormen Einfluss auf den Ruf von Unternehmen, Arztpraxen und Restaurants. Die Online-Bewertung hat längst die persönliche Empfehlung überholt. Sie ist das Erste was bei den Suchergebnissen erscheint, wenn man den Namen des Dienstleisters oder des Unternehmens im Internet eingibt und beeinflusst maßgeblich die Entscheidung potenzieller Kunden. Schlechte Rezensionen können daher das Geschäft erheblich schädigen.
Bewertungen im Internet sind grundsätzlich wie alle Äußerungen von der Meinungsfreiheit geschützt. Jedoch kann es passieren, dass Bewertungen extrem negativ ausfallen, oder gar falsche Behauptungen und Beleidigungen enthalten.
Daher stellt sich die Frage, ob und wie man gegen solche Bewertungen vorgehen kann. Kann man solche Bewertungen im Internet löschen lassen? Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg erklärt.
Verpflichtung zum Löschen strafrechtlich relevanter Inhalte
Nach dem 2017 eingeführten NetzDG müssen Internetplattformen strafbare Inhalte auf ihren Seiten löschen.
Die Verbreitung unwahrer Tatsachen oder Beleidigungen kann strafrechtlich relevant sein. Der Verleumdung strafbar macht sich nach § 187 StGB, wer unwahre Tatsachen über jemanden behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Das Gleiche gilt für Tatsachen mit derselben Eigenschaft, die nicht nachweislich wahr sind. Diese sind nach § 186 StGB als üble Nachrede unter Strafe gestellt. Nicht von der Meinungsfreiheit geschützt und ebenfalls strafrechtlich relevant ist die Beleidigung nach § 185 StGB. Eine Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung eines anderen. Bewertungen, die die genannten strafrechtlich relevanten Inhalte enthalten müssen also von den Internetplattformen gelöscht werden.
Welche Bewertungen müssen von Internetplattformen gelöscht werden?
Oft bereitet es Schwierigkeiten zu entscheiden, ob eine Bewertung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt, oder bereits strafrechtlich relevant ist. Von der Meinungsfreiheit gedeckt sind auch negative Werturteile bis hin zu Übertreibungen und schwarzem Humor. Auch besonders negative Bewertungen sind von der Meinungsfreiheit geschützt. Hier kommt es jedoch darauf an, ob es sich noch um ein subjektives Werturteil, oder bereits um eine Beleidigung handelt, die die Ehre des Bewerteten verletzt. Eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Bewerteten und der Meinungsfreiheit des Bewertenden spielt eine zentrale Rolle. Somit ist oftmals eine Abwägung im Einzelfall erforderlich, um zu entscheiden, ob die Bewertung strafrechtlich relevant ist, oder auf der Plattform geduldet werden muss.
Es gibt jedoch Inhalte in Bewertungen, die niemals von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und somit stets eindeutig von den Internetplattformen entfernt werden müssen. Die folgenden Fallgruppen begründen stets die Löschung einer Bewertung:
1) Falsche Tatsachenbehauptungen
Die falsche Tatsachenbehauptung unterscheidet sich dadurch vom Werturteil, dass sie dem Beweis zugänglich ist, während ein Werturteil einen subjektiven Gehalt enthält. Von der Meinungsfreiheit sind falsche Tatsachenbehauptungen nicht gedeckt.
2) Formale Beleidigungen
Auch formale Beleidigungen, bekannt als Schimpfwörter, sind strafrechtlich relevant und entsprechende Bewertungen müssen daher nicht hingenommen werden.
3) Schmähung
Eine Schmähung ist gegeben, wenn eine Bewertung nicht mehr darauf abzielt, eine Dienstleistung oder ein Produkt zu kritisieren, sondern darauf, eine Person herabzusetzen und ohne jeglichen sachlichen Bezug zu diffamieren.
4) Äußerungen, die die Menschenwürde herabsetzen
Gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes Artikel 1 des Grundgesetzes ist die Menschenwürde unantastbar. Äußerungen, die die Würde eines Menschen, den innersten Kern seiner Persönlichkeit angreifen, müssen folglich niemals toleriert werden.
Da Bewertungen meist eine Mischung aus Tatsachenbehauptung und Meinung darstellen, ist die Abwägung, ob eine Bewertung gelöscht werden muss oder nicht oft sehr schwer.
Wie kann gegen die Bewertungen vorgegangen werden?
Sollten Sie von einer negativen Bewertung betroffen sein und gegen diese vorgehen wollen, ist es theoretisch möglich, sich zunächst einmal an die Internetplattform zu wenden. Internetplattformen sind nicht nur nach dem NetzDG verpflichtet Bewertungen zu löschen, die strafrechtlich relevant sind, sondern auch dazu Bewertungen bereits zu überprüfen, wenn ein tatsächlicher Kundenkontakt zweifelhaft ist (BGH, Urteil v. 09.08.2022). Es ist jedoch zu empfehlen, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, bevor eine Kontaktaufnahme zur Internetplattform bezüglich einer Löschung erfolgt. Ein Rechtsanwalt hilft Ihnen, die richtige Argumentation zu finden und die Löschung zeitnah herbeizuführen, um eine dauerhafte wirtschaftliche Schädigung zu verhindern.
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