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Nach einem Unfall ist man froh, dass man zuvor eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte. Daher ist es enttäuschend, wenn man auf deren Hilfe angewiesen ist und sie dann die Leistung verweigert oder verzögert. Wir beraten Sie in diesen Situationen und prüfen rechtlich die Ablehnung und klären für Sie die Frage, ob und in welcher Höhe Rechtsansprüche gegen Ihre Unfallversicherung bestehen.

Was ist eine Unfallversicherung?

Grundsätzlich zahlt die Unfallversicherung bei einer Gesundheitsschädigung aufgrund eines Unfalles eine Kapitalleistung. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung, welche Unfälle, die auf der Arbeit oder dem Arbeitsweg vorgefallen sind, abdeckt. Im Gegensatz dazu ist die private Unfallversicherung eine freiwillige Versicherung, die neben Unfällen im Rahmen der Arbeit auch solche im privaten Bereich versichert.

Wann liegt ein Unfall vor?

Ein Unfall liegt gemäß § 178 Absatz 2 Satz 1 VVG vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Nach dem sogenannten erweiterten Unfallbegriff werden auch Ereignisse, die z.B. durch erhöhte Kraftanstrengung Verletzungen wie Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen an Gliedmaßen und Wirbelsäule hervorrufen, einem Unfall gleichgestellt. Diesen Ereignissen fehlt das Merkmal „von außen“ des klassischen Unfallbegriffs, sodass man hier auch von einer Unfallfiktion spricht. Welche Ereignisse sonst noch als Unfallfiktion unter den erweiterten Unfallbegriff fallen, muss für jede Versicherung individuell anhand der jeweiligen Versicherungsbedingungen ermittelt werden.

Ist Invalidität aufgrund von Zeckenbissen versichert?

Häufig ist nicht bekannt, dass auch eine Invalidität in Folge von Zeckenbissen in manchen Policen der Unfallversicherungen versichert ist. Invalidität kann Folge einer Borreliose sein. Selbst wenn eine Invalidität aufgrund eines Zeckenbisses versichert ist, kann es sein, dass Ihre Unfallversicherung die Leistung ablehnt. So stritten z.B. in dem Fall, der dem Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 06.07.2016, Aktenzeichen 10 U 890/15 zugrunde lag, die Parteien über Rechtsansprüche gegen die Unfallversicherung aufgrund einer Invalidität durch eine Neuroborrelioseinfektion infolge eines Zeckenbisses. Nachdem das Landgericht Koblenz in der Vorinstanz die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen hatte, hob der 10. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz dieses Urteil in der Berufungsinstanz auf und verwies den Rechtsstreit wieder an das Landgericht Koblenz zurück. Der Versicherungsnehmer hatte in seiner Klageschrift unter anderem beantragt, dass seine Unfallversicherung verurteilt wird 74.400 EUR zu zahlen.

Unter welchen Voraussetzungen wird geleistet?

Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie Versicherungsleistungen erhalten.

1. Invalidität

Die private Versicherung leistet dann, wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder auch geistigen Leistungsfähigkeit aufgrund eines Unfalls, die sog. Invalidität, eingetreten ist. Besteht eine Beeinträchtigung voraussichtlich länger als 3 Jahre und man kann nicht von einer Änderung dieses Zustandes ausgehen, spricht man von einem dauerhaften Schaden (§ 180 VVG).

2. Einhaltung von Fristen

Zusätzlich müssen auch bestimmte Fristen eingehalten werden. So müssen Sie nach Eintritt eines Unfalls unverzüglich den Versicherer darüber informieren (Schadenmeldefrist). Ferner muss ein Arzt den Verbleib Ihrer Invalidität aufgrund eines Unfalles in der Regel innerhalb von 15 Monaten (diese Frist kann teilweise auch länger sein) schriftlich feststellen. Maßgeblich ist, dass der Arzt die Umstände der Invalidität detailliert beschreibt und er bestätigt, dass diese aufgrund des Unfalls oder des konkret versicherten Ereignisses und z.B. nicht aufgrund von Vorerkrankungen eingetreten ist.

Zuletzt muss der Versicherungsnehmer innerhalb derselben 15 Monate seine Ansprüche auf Invaliditätsleistungen schriftlich geltend machen. Dafür ist nicht ausreichend lediglich den Unfallbogen der Versicherung zukommen zu lassen, sondern es muss kenntlich werden, dass aufgrund des Unfalls Leistungen gefordert werden.

Welche Leistungen sind enthalten?

Kernleistungen sind eine Invaliditätsentschädigung oder, falls vereinbart, eine lebenslange Unfallrente. Die Invaliditätsentschädigung ist eine im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme, die bei Eintritt eines Unfalls an den Versicherungsnehmer ausgezahlt wird. Weitere Leistungen wie Krankenhaustagegelder, Gelder für kosmetische Operationen, Übernahme von Bergungskosten, bestimmte Leistungen bei Eintritt des Todes, Rehabilitationskosten etc. können mitversichert sein.

Sinn und Zweck einer privaten Unfallversicherung ist demnach die Abfederung zusätzlicher Kosten nach einem Unfall sowie eine einmalige Entschädigungszahlung bzw. bei Vereinbarung eine Unfallrente. Alle Leistungen sind ausschließlich Geldleistungen.

Wie viel muss sie zahlen?

Die Höhe der Entschädigungszahlung hängt maßgeblich davon ab, welche Summe mit der Versicherung vereinbart wurde sowie dem Invaliditätsgrad. In der sogenannten Gliedertaxe ist festgehalten, welcher Grad der Beeinträchtigung bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines bestimmten Körperteils angenommen wird. Ist z.B. eine Grundsumme von 100.000 € vereinbart und es wurde ein Invaliditätsgrad von 50 % festgestellt, erhalten Sie eine Entschädigungszahlung in Höhe von 50.000 €. Diese Summe kann noch erhöht werden, wenn Sie eine sogenannte Progression vereinbart haben, die ab einem bestimmten Invaliditätsgrad die Leistung maximiert.

Unfallversicherung zahlt nicht?

Leider kann es vorkommen, dass die Versicherung Leistungen verweigert oder deutlich weniger Geld ausgezahlt wird als erwartet. Oftmals scheitert der Antrag bereits an der Frage, ob überhaupt ein Unfall vorliegt oder es wird der Grad der Invalidität bestritten. Oft wird auch bestritten, dass die Invalidität Folge des Unfalles oder des versicherten Ereignisses ist. Ebenfalls kommen die Privatgutachten der Versicherungen häufig zu einem anderen Ergebnis als die eigenen Ärzte des Versicherten und der Invaliditätsgrad wird bestritten.

Wenden Sie sich daher rechtzeitig an einen Rechtsanwalt, der Ihnen in solchen Situationen zur Seite steht und Sie rechtlich beraten kann.

Eine Vertretung und Beratung ist in diesen Fällen bundesweit möglich.

Eine Rechtsberatung im Versicherungsrecht ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg. Eine Vertretung und Beratung wird in Fällen dieser Art bundesweit angeboten.

Die Kanzlei ist an Werktagen von 07.00 Uhr – 19. 00 Uhr unter der Rufnummer: 06221/ 97 99 20 telefonisch für Sie erreichbar.

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