Erbengemeinschaft auflösen
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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Wenn mit dem Tod des Erblassers mehrere Personen erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Was ist aber, wenn ein Miterbe nicht Teil einer Erbengemeinschaft sein möchte oder diese auflösen möchte? Eine Erbengemeinschaft besteht grundsätzlich bis zur sog. Auseinandersetzung des Nachlasses, deren Zweck die Abwicklung des Nachlasses ist. Die Erbengemeinschaft wird somit mit der Auseinandersetzung des Nachlasses aufgelöst. Dabei kann jeder Miterbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft fordern. Der folgende Beitrag erklärt, was es bei der Auflösung der Erbengemeinschaft zu beachten gilt.
Rechtsanwalt Fathieh berät Sie kompetent und professionell bei Rechtsfragen im Hinblick auf eine Erbengemeinschaft, insbesondere wenn Sie anwaltliche Hilfe wegen eines Konfliktes mit den Miterben benötigen.
Wille des Erblassers
Maßgeblich für die Auseinandersetzung des Nachlasses ist der Wille des Erblassers. Hat der Erblasser vor seinem Tod in einer letztwilligen Verfügung Anordnungen getroffen, wird der Nachlass nach diesen Anordnungen zwischen den Miterben aufgeteilt (sog. Teilungsanordnung des Erblassers).
Teilungsvereinbarung der Erben
Oftmals trifft der Erblasser jedoch vor seinem Tod keine Teilungsanordnung im Testament. Dann ist es die Aufgabe der Erben, den Nachlass aufzuteilen und die Erbengemeinschaft aufzulösen. Dies ist auch der Fall, wenn eine Erbengemeinschaft aufgrund der gesetzlichen Erbfolge entstanden ist. Für die Auseinandersetzung bestehen gesetzliche Regelungen, die von den Miterben beachtet werden müssen.
Auseinandersetzung durch Testamentsvollstrecker
Der Erblasser kann auch bestimmen, dass die Auseinandersetzung durch einen Testamentsvollstrecker vollzogen werden soll. Dann obliegt diesem, einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen und die Erbengemeinschaft aufzulösen. Führt ein Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung durch, ist eine Teilungsvereinbarung der Erben ausgeschlossen.
Was geschieht bei Uneinigkeit?
Wenn sich die Miterben nicht einigen können und auch ein Testamentsvollstrecker nicht bestimmt wurde, gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten:
Nachlassgericht: Es kann das Nachlassgericht eingeschaltet werden. Dieses wird mit der Vermittlung der Auseinandersetzung beauftragt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein Vermittlungsverfahren durch einen Widerspruch unterbunden werden kann. Zum Erheben eines Widerspruches ist jeder Beteiligte berechtigt.
Schiedsverfahren: Bei Uneinigkeiten kann auch ein Schiedsverfahren vereinbart werden. Dann entscheidet ein Schiedsgericht über die Auseinandersetzung.
Teilungsversteigerung: Ist eine Einigung nicht möglich, können die Nachlassgegenstände versteigert werden. Dies erfolgt nach den Vorschriften über den Pfandverkauf. Handelt es sich um ein Grundstück, wird dieses im Wege einer Zwangsversteigerung liquidiert.
Anschließend wird der Erlös nicht an die einzelnen Erben gezahlt, sondern beim Gericht hinterlegt. Nun kommt die Erbengemeinschaft wieder zusammen und vereinbart die Aufteilung des Erlöses untereinander. Wenn es wieder zu keiner Einigung kommt, führt dies oftmals zu einer Auseinandersetzungsklage. Weitere Informationen finden Sie auf der Unterseite der Kanzlei zum Thema Immobilien und Erbengemeinschaft.
Handlungsalternativen
Abgesehen von der Auseinandersetzung gibt es noch andere Möglichkeiten, sich von der Erbengemeinschaft zu trennen:
Erbteilsübertragung: Durch die Übertragung der Erbteile auf einen einzelnen Miterben kann die Erbengemeinschaft ebenfalls aufgelöst werden. Dabei erfolgt die Übertragung gegen die Zahlung einer Abfindung. Ferner bedarf es für die Erbteilsübertragung einer notariellen Beurkundung.
Abschichtung: Bei der Abschichtung verzichtet ein Miterbe auf seinen Erbteil, welches den Miterben im Verhältnis zu ihrem Erbanteil dann zuwächst. Oftmals wird dazu auch eine Ausgleichszahlung vereinbart. Im Gegensatz zur Erbteilsübertragung kann durch die Abschichtung auch nur ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft austreten, aber die gesamte Erbengemeinschaft muss nicht aufgelöst werden. Auch unterliegt die Abschichtung keiner bestimmten Form, sodass sie in der Regel auch ohne notarielle Beurkundung gültig ist.
Erbteilsverkauf: Hierbei verkauft der Miterbe seinen Erbteil an einen anderen Miterben oder sogar an einen unbeteiligten Dritten. Dafür braucht dieser auch nicht die Zustimmung der anderen Miterben. Jedoch muss beachtet werden, dass der Erbteilsverkauf einer notariellen Beurkundung bedarf und die anderen Miterben ein Vorkaufsrecht haben.
Empfohlene Vorgehensweise
Mitglieder einer Erbengemeinschaft sollten sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, um Streitigkeiten zu vermeiden und unnötige Risiken zu umgehen.
Wenn Sie zu dem Schluss gekommen sind, die Erbengemeinschaft auflösen zu wollen, hilft Rechtsanwalt Fathieh Ihnen gerne dabei und unterstützt Sie mit fachkundigem Rat.
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