Nachlassverzeichnis und Pflichtteil
Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20
(werktags von Montag – Freitag 07.00 Uhr – 19.00 Uhr)
Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Der Pflichtteilsberechtigte, der von dem Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, hat keinen Zugang zum Nachlass. Allerdings braucht er Informationen über den Nachlass, um seinen Pflichtteilsanspruch zu beziffern und geltend zu machen. Daher kann der Pflichtteilsberechtigte gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB von dem Erben oder der Erbengemeinschaft Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Dieser Auskunftsanspruch gibt dem Pflichtteilsberechtigten somit das Recht, von dem Erben oder der Erbengemeinschaft ein Nachlassverzeichnis zu fordern.
Herr Rechtsanwalt Fathieh berät Sie kompetent und professionell im Rechtsgebiet Erbrecht, insbesondere im Hinblick auf Pflichtteil und Nachlassverzeichnis.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Personen (auch enge Familienangehörige) können vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Allerdings steht Abkömmlingen des Erblassers, seinen Eltern und seinem Ehegatten bzw. seinem eingetragenen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Pflichtteil zu. Dieser sog. Pflichtteilsanspruch geht auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um ihn beziffern zu können, braucht der Pflichtteilsberechtigte konkrete Angaben über den Bestand des Nachlasses.
Privates oder notarielles Nachlassverzeichnis?
Der Pflichtteilsberechtigte kann sowohl ein privatschriftliches als auch ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern:
Privates Nachlassverzeichnis: Das privatschriftliche Nachlassverzeichnis wird vom Erben selbst erstellt. Der Erbe ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben selbst verantwortlich.
Notarielles Nachlassverzeichnis: Dieses Nachlassverzeichnis wird vom Notar erstellt. Dabei darf sich der Notar nicht lediglich auf die Angaben der Erben verlassen und diese beurkunden, sondern ist auch verpflichtet, eigene Erkundungen zu deren Richtigkeit anzustellen sowie zu ermitteln, ob es noch weitere relevante Umstände gibt, die ins Nachlassverzeichnis aufgenommen werden müssen. Der Notar hat dabei die Pflicht, die Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Pflichtteilsberechtigten für notwendig halten würde. Die Erben sind zudem zur Kooperation verpflichtet. Der Pflichtteilsberechtigte kann ferner gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend zu sein oder sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Die Notargebühren werden aus dem Nachlass gem. § 2314 Abs. 2 BGB gezahlt.
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass bei dem notariellen Nachlassverzeichnis aufgrund der Ermittlungspflicht des Notars eine größere Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben besteht als bei dem privatschriftlich erstellten Nachlassverzeichnis. Allerdings ist es immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig, wann ein notarielles und wann ein privates Nachlassverzeichnis sinnvoller ist. Wenn die Vermutung besteht, dass die Angaben der Erben zum Nachlass unvollständig sind oder beispielsweise Schenkungen „vergessen“ wurden, ist es empfehlenswert, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu fordern. Die bloße Möglichkeit, dass ein Notar die Kontoauszüge oder andere Belege kontrollieren könnte, führt oftmals bereits dazu, dass die Erben ihre Angaben nochmals überprüfen.
Welche Angaben müssen enthalten sein?
Grundsätzlich muss das Nachlassverzeichnis so ausführlich sein, dass der Pflichtteilsberechtigte den Wert seines Pflichtteils mit den Angaben aus dem Verzeichnis selbst berechnen und beziffern kann. Enthalten sein müssen:
Aktivnachlass: Als Aktivnachlass werden alle vorhandenen Nachlassgegenstände und -werte bezeichnet. Dazu gehören Konto und Sparbuch, Immobilien sowie andere werthaltige Nachlassgegenstände.
Passivnachlass: Der Passivnachlass umfasst alle Schulden des Erblassers sowie Nachlassverbindlichkeiten wie zum Beispiel die Bestattungskosten, die Wohnungsräumungskosten oder die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses. Nachdem der Passivnachlass ermittelt wurde, wird der Wert des Passivnachlasses vom Aktivnachlass abgezogen. Der so ermittelte Wert wird als Nettonachlass bezeichnet.
Fiktiver Nachlass: Den fiktiven Nachlass bilden die pflichtteilsergänzungspflichtigen Schenkungen und Zuwendungen. Bei dem Nachlass werden alle vor dem Erbfall vorgenommenen Schenkungen durch den Erblasser der letzten 10 Jahre berücksichtigt. Dabei werden Schenkungen innerhalb des ersten Jahres in vollem Umfang berücksichtigt. Für alle anderen Schenkungen wird für jedes Jahr, in dem die Schenkung weiter zurückliegt, ein Zehntel weniger vom Wert der Schenkung einberechnet.
Der Wert des Nettonachlasses zusammen mit dem fiktiven Nachlass bildet die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils. Zu beachten ist, dass dem Nachlassverzeichnis keine Belege (z.B. Kontoauszüge) beizulegen sind und der Pflichtberechtigte auch keinen Anspruch auf diese Belege hat. Wichtig zu wissen ist ferner, dass keine Verpflichtung besteht, den konkreten Wert des Nachlasses im Nachlassverzeichnis zu beziffern. Der Pflichtteilsberechtigte hat gem. § 2314 Abs. 1 BGB neben dem Auskunftsanspruch zwar auch einen Anspruch auf Wertermittlung, dieser kann jedoch erst in einem zweiten Schritt geltend gemacht werden. Weitere Informationen zur sog. Stufenklage finden Sie auf der Unterseite der Kanzlei zum Thema Pflichtteil.
Besteht eine Frist für die Erstellung?
Es besteht keine gesetzliche Frist, innerhalb der das Nachlassverzeichnis erstellt werden muss. Daher kann es passieren, dass der Pflichtteilsberechtigte lange auf das Nachlassverzeichnis warten muss. Ist dies der Fall, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Auskunftsanspruch vor Gericht geltend machen. Liegt ein rechtskräftiges Urteil zur Einholung eines notariellen Verzeichnisses vor und wurde das Nachlassverzeichnis dennoch nicht vorgelegt, kann auch ein Zwangsmittel wie beispielsweise ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Bei einem notariellen Nachlassverzeichnis ist für die Erstellung ein Zeitraum von nicht mehr als drei bis vier Monaten in der Regel ausreichend.
Was tun nach Erhalt des notariellen Nachlassverzeichnisses?
Es kann vorkommen, dass auch nach Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses noch immer Zweifel über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bestehen. Es gibt verschiedene Handlungsmöglichkeiten:
Eidesstattliche Versicherung: Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass der Erbe eine eidesstattliche Versicherung zur Richtigkeit der Angaben im Verzeichnis abgibt. Hat der Erbe entgegen seiner Versicherung wissentlich falsche oder unvollständige Angaben abgegeben, macht er sich gem. § 156 StGB strafbar. Damit der Pflichtteilsberechtigte allerdings eine solche eidesstattliche Versicherung verlangen kann, muss zuvor ein Grund für die Annahme vorliegen, dass das Verzeichnis nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt wurde. Weitere Informationen finden Sie auf der Unterseite der Kanzlei zur Eidesstattlichen Versicherung.
Stufenklage: Es besteht die Möglichkeit, vor Gericht zu klagen. In einer ersten Stufe kann dabei auf die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses geklagt werden. Dies ist selbst dann sinnvoll, wenn bereits ein Nachlassverzeichnis vorliegt, da das Gericht überprüft, ob der Erbe oder die Erbengemeinschaft mit dem bereits bestehenden Verzeichnis ihrer Pflicht nachgekommen sind oder nicht. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Berichtigung oder Ergänzung nach Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses hat. Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel wenn im Verzeichnis eine unbestimmte Menge an Nachlassgegenständen oder Angaben zu Schenkungen fehlen.
Welche Vorgehensweise wann am sinnvollsten ist, ist von den Umständen im Einzelfall abhängig. Ein Rechtsanwalt kann Sie zu den verschiedenen Handlungsmöglichkeiten beraten.
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
Wenn Sie Unterstützung bei der Geltendmachung Ihres Pflichtteils brauchen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Fathieh gerne zur Seite. Herr Rechtsanwalt Fathieh berät Sie kompetent und professionell im Erbrecht.
Kontakt zur Kanzlei
Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr telefonisch erreichbar. Der Bismarckplatz ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte von Heidelberg.
Kanzlei Fathieh
Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg
Poststraße 2
69115
Heidelberg
Telefon: 06221 979920