Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Seit dem 01.01.2015 ist eine Gesetzesänderung im Hinblick auf strafbefreiende Selbstanzeigen in Kraft getreten, durch die es schwieriger geworden ist, eine Selbstanzeige abzugeben.

Wegen der bereits seit dem 01. Januar 2015 in Kraft getretenen Verschärfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht ist es noch wichtiger, dass in Deutschland Steuerpflichtige, welche in Panama eine sogenannte Briefkastenfirma gegründet haben und eine Steuerhinterziehung begangen haben, sich aufgrund der Medienberichte - sogenannte „Panama-Papers" Enthüllung, schnell fachkundig und professionell im Hinblick auf eine Selbstanzeige beraten lassen sollten. Denn bei der Selbstanzeige handelt es sich um eine schwierige Rechtsmaterie. Bereits vor der am 01.01.2015 in Kraft getretenen Verschärfung der Selbstanzeige war es wichtig gewesen, dass eine Selbstanzeige mit fachkundiger und professioneller Hilfe erstellt worden ist.

Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20

Am 03.06.2015 wurde das Kanzleivideo zum Thema Selbstanzeige nach erfolgter Steuerhinterziehung veröffentlicht - eingegangen wird auch auf die Verschärfung

Klick für Video

Der Deutsche Bundesrat hat am 19.12.2014 in seiner 929. Sitzung in Berlin dem Änderungsgesetz zur Verschärfung der Selbstanzeige zugestimmt. Der Deutsche Bundestag hatte zuvor das Gesetz zur Verschärfung der Selbstanzeige-Regelungen am 04.12.2014 verabschiedet. Die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige wurden daher zum 01.01.2015 verschärft. Die Verschärfung seit dem 01.01.2015 besteht unter anderem darin, dass ab dem 01.01.2015 die Selbstanzeige mindestens zu allen Steuerstraftaten der letzten 10 Jahre erfolgen muss, um die strafbefreiende Wirkung zu erreichen. Bis zum 01.01.2015 war dies nur bei besonders schwerer Steuerhinterziehung erforderlich. Nicht zur verwechseln ist dies mit der Festsetzungsverjährung, die auch vor dem 01. Januar 2015 schon mindestens 10 Jahre betrug.

Nachfolgend ersehen Sie das Video der Kanzlei zur gesetzlichen Neuregelung der Selbstanzeige seit dem 01. Januar 2015

Klick für Video

Die Bundesregierung hatte einen Gesetzentwurf vom 03.11.2014 vorgelegt, der am 06. November 2014 im Bundestag beraten wurde und mit dem sich am 07.11.2014 der Bundesrat beschäftigt hatte. Dieser erhob gegen diesen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verschärfung der Selbstanzeige vom 03. November 2014 keine Bedenken. Dieser Gesetzentwurf sah eine erhebliche Verschärfung der Selbstanzeige vor. Unter anderem sollte die Erklärungspflicht auf 10 Jahre für diesselbe Steuerart gesetzlich festgelegt werden, um in den Genuss der strafbefreienden Wirkung zu kommen.

Bei im Entwurf näher dargelegten, vom Steuerpflichtigen nicht erklärten ausländischen Kapitalerträgen sollte die Festsetzungsfrist erheblich ausgeweitet werden.

In dem Video vom 07.11.2014 gehe ich auf den Entwurf der Bundesregierung vom 03.11.2014 zur Gesetzesverschärfung der Selbstanzeige ein, mit dem sich der Deutsche Bundestag am 06.11.2014 und der Deutsche Bundesrat am 07.11.2014 beschäftigt hat:

Klick für Video

Nachstehend sehen Sie mein Video vom 12.05.2014 zu den damals beabsichtigten Eckpunkten der Verschärfung der Selbstanzeige:

Klick für Video

Zu Recht kam aus Fachkreisen die Kritik, dass die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige mit der von den Landesfinanzministern gewünschten Änderung zum 01.01.2015 durch die Ausdehnung der strafrechtlichen Verjährung auf 10 Jahre auch für Fälle einfacher Steuerhinterziehung faktisch das Risiko berge, dass die strafbefreiende Wirkung rechtssicher nicht erreichbar sein wird. Der Gesetzentwurf den das Bundeskabinett am 24.09.2014 gebilligt hat, beinhaltete demgegenüber – anders als der Entwurf der Bundesregierung vom 03.11.2014 – keine Ausdehnung der strafrechtlichen Verjährungsfristen auf 10 Jahre.

Am 09. Mai 2014 hatten sich die Finanzminister der Bundesländer in Stralsund getroffen und hatten dort die von Ihnen geplanten und gewünschten Verschärfungen einer strafbefreienden Selbstanzeige offiziell beschlossen, die noch in einen Gesetzentwurf eingearbeitet werden und dann noch in den Bundestag eingebracht werden sollte. Der Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble unterstützte die Gesetzesverschärfungsinitative der Finanzminister der Bundesländer.

Eine Gruppe von Landesfinanzministern hatte sich zuvor am 30.04.2014 auf die damals noch offenen Fragen und Punkte geeinigt, wie die fest geplante weitere Verschärfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerstrafrecht aussehen sollte.

Der Juve Verlag für juristische Information GmbH zitiert auf seiner Homepage in einer Mitteilung am 17.04.2014 den Präsidenten des Bundesfinanzhofes, Herrn Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff, der in einem Interview gegenüber Juve mitgeteilt habe, dass mit der im Mai 2014 geplanten Erweiterung des Erklärungszeitraumes generell auf 10 Jahre, der Gesetzgeber eine Regelung schaffen würde, die „objektiv“ nicht erfüllt werden könne.

Der Präsident des Bundesfinanzhofes schließt dies laut dem Bericht von Juve daraus, dass nach Ansicht vieler Steuerfahnder bereits ohne die geplante gesetzliche Verschärfung der gesetzlichen Regelungen zur Selbstanzeige, welche die Landesfinanzminister fest wollen, die Mehrheit der Selbstanzeigen rechtlich fehlerhaft seien. Der vom Bundeskabinett am 24.09.2014 gebilligte Gesetzentwurf sieht eine Ausdehnung der strafrechtlichen Verjährung für Fälle einfacher Steuerhinterziehung nicht vor.

Es ist gerade Mal zwei Jahre her, dass durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, welches erst am 03.05 2011 in Kraft getreten ist, die gesetzlichen Voraussetzungen der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige im Steuerstrafrecht verschärft und die Hürden durch den Gesetzgeber dadurch höhergelegt worden sind.

Bereits im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD war nach der Bundestagswahl 2013 schriftlich festgehalten worden, dass im Sinne des damals noch nicht vorliegenden Berichts der Finanzministerkonferenz die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerstrafrecht fortentwickelt entwickelt werden sollten, sofern hierfür Handlungsbedarf aufgezeigt werden würde.

Allen in der Bundesrepublik Deutschland Steuerpflichtigen ist dringend zu raten, wenn z.B. Kapitalerträge nicht oder nicht vollständig den Finanzbehörden gegenüber erklärt worden sind, sich so bald als möglich über eine Selbstanzeige rechtlich beraten zu lassen.

Juristische Laien sollten eine Selbstanzeige nur mithilfe fachkundiger, professioneller rechtlicher Beratung vornehmen und die Nacherklärungsschrift fachkundig erstellen lassen.

Meine Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes. Drei Mal war seit dem Jahr 2010 ein Fernsehteam (zweimal das SWR-Fernsehen und einmal das ZDF) in meiner Kanzlei und hat mich zu der Thematik strafbefreiende Selbstanzeigen befragt. Viermal war ich seit 2010 im öffentlich-rechtlichen Fernsehen zu dem Thema Selbstanzeigen zu sehen.

Die Zeit Online hat mich am 10.03.2014 zu Selbstanzeigen und dem Höneß-Prozess interviewt:

Interview der Zeit Online, Ressort Wirtschaft, mit Rechtsanwalt Fathieh vom 10.03.2014 über Selbstanzeigen.

Die Kanzlei ist von Montag bis Freitag an Werktagen von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr telefonisch unter der

Rufnummer: 06221 / 97 99 20

erreichbar.