Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Frage der Haftung des Internet-Anschlussinhabers für das Filesharing volljähriger Familienangehöriger, Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2014

Kurzfristige Terminvergabe nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing

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(werktags von Montag – Freitag 07.00 Uhr – 19.00 Uhr)

Das SWR-Fernsehen hat Herrn Rechtsanwalt Fathieh im Studio Mannheim für die Landesschau Baden-Württemberg zu dem Urteil des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, Az: I ZR 74/12, vom 15.11.2012 zur Haftung von Eltern für Filesharing minderjähriger Kinder ungefähr drei Minuten live interviewt. Herr Rechtsanwalt Fathieh war an diesem Tag ca. drei Minuten lang live in der Landesschau im Abendprogramm zu sehen.

Gemeinsam mit einem Kollegen aus Mannheim hat Anwalt Fathieh am 21. März 2013 eine Veranstaltung zur Fortbildung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum Thema Filesharing geleitet.

Nähere Informationen hierüber gibt es hier

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe, der für Urheberrecht zuständig ist, hat am 8. Januar 2014 in einem Urteil zu der Frage Stellung bezogen, ob und wann ein Internetanschlussinhaber für das Filesharing volljähriger Familienmitglieder haftet.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes vertrat in seinem Urteil vom 08. Januar 2014, Aktenzeichen: I ZR 169/12, die Rechtsansicht, dass ein Internetanschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder haftet, sofern er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein Anschluss für urheberrechtswidriges Filesharing missbraucht wird.

Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 EUR

Die Klägerinnen verlangten von dem Familienvater Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 EUR. Dieser teilte mit, dass sein damals 20 Jahre alter Stiefsohn die Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing begangen habe.

Stiefsohn hatte Filesharing bei der Polizei zugegeben

Der Stiefsohn hatte in einer Vernehmung bei der Polizei bereits gestanden, dass er mittels des Peer-to-Peer- Netzwerkes und Tauschbörsenprogramms BearShare Musik heruntergeladen habe.

In den Vorinstanzen war der Familienvater zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt worden

Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln hatten in den Vorinstanzen die Rechtsansicht vertreten, dass der Familienvater dennoch Abmahnkosten in unterschiedlicher Höhe zahlen müsse. Das Landgericht Köln verurteilte den Familienvater vollumfänglich, das Oberlandesgericht Köln 2.841 EUR an die Rechteinhaber zu zahlen. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab.

Abgrenzung zum sogenannten Moprheus-Urteil zum Thema Filesharing des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2012

Obwohl der Familienvater seinen Stiefsohn im vorliegenden Fall nicht darüber belehrt hatte, dass Urheberrechtsverletzungen über den Internetanschluss nicht begangen werden dürfen, haftet er nach der Rechtsmeinung des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 08.01.2014 nicht, da er keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein Stiefsohn mittels seines Internetanschlusses Urheberrechtsverletzungen im Internet begehen wird. Dieses Urteil ist abzugrenzen von dem Urteil des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 15. November 2012, Aktenzeichen: I ZR 74 / 12, sogenanntes Morpheus-Urteil. In diesem Fall hatte ein zum Tatzeitpunkt erst 13 Jahre alter Jugendlicher die Urheberrechtsverletzung begangen. In diesem Fall verneinte der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes eine Haftung des Anschlussinhabers wenn der Jugendliche vor dem Tatzeitpunkt darüber belehrt worden war, dass Urheberrechtsverletzungen mittels des Internets nicht begangen werden dürfen.

Nach Erhalt einer Abmahnung in jedem Fall Rechtsberatung

Wenn Sie als Internetanschlussinhaber eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich in jedem Fall rechtlich, fachkundig beraten lassen. Allgemeine Informationen, wie vorliegend, können eine Rechtsberatung in keinem Fall ersetzen.

Herr Rechtsanwalt Kian Fathieh leitete In dem Wintersemester 2009 / 2010 eine Arbeitsgemeinschaft im Gewerblichen Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg für Studierende ab dem dritten Semester. Gegenstand dieser Lehrveranstaltung waren unter anderem auch Rechtsfragen zum Thema Filesharing.