Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Ablauf eines Zivilprozesses

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Sie haben eine Klage erhalten oder wollen eine Klage erheben? Im Folgenden wird erläutert, wie der Ablauf eines Zivilprozesses grundsätzlich aussehen kann.

Bitte beachten Sie, dass das unten vorgestellte Schema der Orientierung dienen soll und nur einen denkbar üblichen Verlauf darstellt. Im individuellen Fall kann es je nach Rechtsgebiet somit zu Abweichungen kommen.

Wir beraten Sie gerne zu Ihrem individuellen Anliegen und beantworten weitergehende Fragen.

Rechtsanwalt Kian Fathieh

Gerichtsverfahren

1. Klageerhebung

Der Zivilprozess wird eingeleitet durch die Erhebung einer Klage. Dies muss in Schriftform erfolgen. Sollten Sie zuvor noch selbstständig agiert haben, ist es zu diesem Zeitpunkt sinnvoll, sich fachkundigen Rat zu suchen, da es verschiedene zivilprozessliche Anforderungen an eine Klageschrift gibt.

2. Gerichtskostenvorschuss

Die Klage wird grundsätzlich erst dann bearbeitet und der anderen Partei zugestellt, wenn Sie den Gerichtskostenvorschuss gezahlt haben.

Gewinnen Sie den Zivilprozess, ist die Gegenseite dazu verpflichtet, diese Kosten, die weiteren anfallenden Prozesskosten sowie auch die entstandenen außergerichtlichen Kosten, insbesondere die Rechtsanwaltskosten, zu erstatten. Dies bedeutet jedoch auch im Umkehrschluss, dass Sie im Falle eines Unterliegens zusätzlich zu Ihren eigenen Kosten die gegnerischen Kosten übernehmen müssen.

3. Zustellung der Klage

Sobald der Gerichtskostenvorschuss bezahlt wurde, wird die Klage zugestellt. Dies erfolgt durch eine Postzustellungsurkunde (gelber Briefumschlag). Das Datum und die Uhrzeit der Zustellung wird auf einer Zustellbescheinigung notiert und diese an das Gericht weitergeleitet. Somit weiß das Gericht genau, zu welchem Zeitpunkt die Klage zugegangen ist.

Haben Sie eine Klage erhalten, sollten Sie den Umschlag unbedingt aufbewahren. Denn auf diesem wird regelmäßig das Zustelldatum vermerkt, welches sehr wichtig für die Berechnung der Fristen ist.

4. Entscheidungsmöglichkeit des Richters

Liegt eine ordnungsgemäße Klage vor, stehen dem Richter gemäß § 272 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zwei Wege zur Verfügung. Er kann entweder ein schriftliches Vorverfahren oder einen sogenannten „frühen ersten Termin“ anordnen. Die Entscheidung liegt im freien Ermessen des Richters.

a. Schriftliches Vorverfahren

Üblicherweise wird ein schriftliches Vorverfahren angeordnet. Nach Zustellung der Klage muss der Beklagte sich zur Klage erklären. So muss er eine Erklärung abgeben, ob er sich gegen die Klage verteidigen möchte (sogenannte Verteidigungsanzeige). Gemäß § 276 Absatz 1 Satz 1 ZPO besteht eine zwei wöchige Notfrist zur Abgabe der Verteidigungsanzeige. Diese beginnt mit Zugang der Klage.

Eine Notfrist kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Wird die Frist versäumt, kann nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung beantragt werden. Haben Sie eine Notfrist versäumt, sollten Sie umgehend einen Anwalt kontaktieren und sich professionellen Rat einholen.

Wird fristgemäß die Verteidigungsanzeige abgegeben, muss innerhalb einer Frist von üblicherweise zwei weiteren Wochen der Beklagte die Klage erwidern. Eine Klageerwiderung ist die inhaltliche Antwort des Beklagten auf die Klage, in der er darlegt, warum der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Liegt die Beweislast beim Beklagten, müssen zudem Beweismittel für die eigenen Behauptungen (Zeugen, Sachverständiger, Urkunden etc.) benannt oder beigefügt werden.

Anschließend wird der Kläger vom Gericht aufgefordert, zu den in der Klageerwiderung aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen. Für diese Gegenerwiderung (sogenannte Replik) wird eine weitere Frist gesetzt. Nach fristgerechten Eingang der Replik wird wiederum dem Beklagten die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist zur Replik Stellung zu nehmen (sogenannte Duplik).

Im Anschluss an das schriftliche Vorverfahren werden ein Gütetermin sowie ein Termin zur mündlichen Verhandlung (Hauptverhandlung) vom Gericht bestimmt und die Parteien hierzu geladen.

b. Früher erster Termin

Entscheidet sich der Richter für einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO), wird unverzüglich ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Vor jeder mündlichen Verhandlung wird im Zivilprozess ein Gütetermin vorgeschaltet. Dieser wird zeitgleich datiert. Mit Zustellung der Klage und Ladung zur Verhandlung wird dem Beklagen innerhalb von eine Frist von zwei Wochen zur Klageerwiderung gesetzt.

Zwischen Zustellung der Klage und dem festgelegten Termin müssen mindestens zwei Wochen liegen, damit der Beklagte genug Zeit hat sich vorzubereiten. Man spricht hier auch von einer sogenannten „Einlassungsfrist“.

Der frühe erste Termin ist eine vollwertige mündliche Verhandlung, in der der Rechtsstreit bereits entschieden werden kann. Zweck des frühen ersten Termins ist daher, einen Rechtsstreit möglichst früh abzuschließen.

5. Güteverhandlung

Vor einer Gerichtsverhandlung wird im Zivilprozess regelmäßig ein Gütetermin vorgeschaltet. In einer Güteverhandlung wird versucht, eine Einigung zwischen den beiden Parteien zu finden. Können sich die Parteien einigen, ist der Rechtsstreit beendet. Falls eine Einigung nicht möglich ist, folgt meist direkt im Anschluss die mündliche Verhandlung.

6. Haupttermin

Im Haupttermin wird der Rechtsstreit genau erörtert. Beide Parteien, falls dies nicht schon erfolgt ist, stellen die Fakten aus ihrer Sicht dar und tragen Argumente für ihre Position vor. Sollte die Faktenlage nicht eindeutig sein, kommt es zur Beweisaufnahme (Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, Prüfung von Urkunden etc.). Am Ende der Verhandlung besteht für beide Parteien noch einmal die Möglichkeit zur Stellungnahme.

7. Urteil

Das Urteil wird häufig nicht direkt im Anschluss der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben, sondern an einem gesonderten Termin verkündet (sogenannter Verkündungstermin). Zu diesem Termin müssen die beiden Parteien nicht persönlich erscheinen. Wurde ein Urteil getroffen, wird dieses an beide Parteien zugestellt.

8. Abrechnung

Das Gericht entscheidet zudem, wer welche Kosten zu tragen hat (sogenannte Kostenentscheidung). In der Regel muss der Verlierer die Gerichts- und Anwaltskosten sowie gegebenenfalls die Kosten für die Beweisaufnahme tragen. Oftmals wird jedoch beiden Parteien teilweise Recht gegeben, sodass die Kosten entsprechend aufgeteilt werden.

Anwaltszwang

Am Landgericht herrscht Anwaltszwang. Das bedeutet, dass Sie nicht selbstständig agieren können, sondern sich anwaltlich vertreten lassen müssen, wenn Sie sich gegen eine Klage verteidigen oder eine Klage einreichen wollen. Da oft Fristen von nur zwei Wochen gesetzt werden, sollten Sie unverzüglich einen Anwalt kontaktieren, wenn Sie Post von einer Zivilkammer eines Landgerichts bekommen haben.

Am Amtsgericht herrscht zwar kein Anwaltszwang, aber es ist äußerst empfehlenswert, sich dennoch anwaltlich vertreten zu lassen, um Risiken zu vermeiden und die Erfolgschancen zu vergrößern.

Haben Sie eine Klage erhalten oder wollen Sie Klage erheben? Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.

Anwaltliche Beratung

Bei anwaltlichen Beratungsgesprächen werden Ihnen nach Schilderung des Konfliktes Ihre zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aufgezeigt und das weitere Vorgehen besprochen.

Es ist sehr wichtig, dass Sie den Konflikt in allen Einzelheiten und wahrheitsgemäß schildern sowie Ihre Verfahrensziele mitteilen, denn nur so kann sich der Rechtanwalt ein gutes Bild von den Geschehnissen machen und Ihre Erfolgschancen realistisch einschätzen. Bringen Sie dafür die bereits oben erwähnten Unterlagen mit.

Ferner wird besprochen, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen und wer für diese Kosten aufkommen muss. So muss zum Beispiel geklärt werden, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und ob diese auch im konkreten Fall die Kosten übernehmen wird. Zu der Höhe der Kosten sowie wer diese übernehmen muss, werden Sie ausführlich beraten.

Sollten Sie sich nach Klärung dieser Fragen dazu entschieden haben, dass wir Ihr Mandat übernehmen sollen, wird dann das weitere Vorgehen individuell und maßgeschneidert auf Ihre Situation mandatenorientiert abgestimmt.

Außergerichtliche Einigung

Es ist möglich den Konflikt auch ohne eine Klage vor Gericht beizulegen. So kann man mit einem Schreiben an die gegnerische Partei versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. In diesem Schreiben werden Ihre Forderungen der Gegenseite mitgeteilt und juristisch begründet.

Geht die Gegenseite darauf nicht ein und es kann keine Einigung gefunden werden, muss entschieden werden, ob man eine Klage vor Gericht erheben möchte.

Vorbereitung des Zivilprozesses

Wenn Sie den Entschluss gefällt haben, einen Anwalt wegen eines beabsichtigten, zu erwartenden oder bereits rechtshängigen Zivilprozesses zu kontaktieren und sich anwaltlich beraten zu lassen, ist es sinnvoll, bereits im Vorfeld sämtliche Unterlagen wie z.B. Verträge, Mahnungen etc. im Zusammenhang mit dem Konflikt zu sammeln sowie den chronologischen Verlauf aufzuschreiben. Bewahren Sie auch alle Briefumschläge auf, mit denen Ihnen Gerichtspost zugestellt worden ist, denn mit diesen kann die Berechnung von wichtigen Fristen erfolgen.

Kontaktaufnahme zur Kanzlei

Über das Sekretariat der Kanzlei Fathieh können Sie einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer:

06221 / 97 99 20

vereinbaren.

Zivilrecht und Zivilprozess - Video der Kanzlei Fathieh