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Berufung in Zivilsachen

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Die Berufung stellt ein Rechtsmittel dar, durch welches eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung durch eine höhere Instanz überprüft werden kann. Geregelt ist sie in den §§ 511 ff. ZPO. Der nächste Schritt nach der Berufung in Zivilsachen ist die Revision.

Zulässigkeit der Berufung

Die Berufung ist grundsätzlich gegen alle Urteile des Amts- oder Landgerichts zulässig, allerdings muss der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigen (§ 511 I Nr. 1 ZPO). Ist dies nicht der Fall, kann das erstinstanzliche Gericht die Berufung trotzdem in seinem Urteil ausdrücklich zugelassen haben (§ 511 I Nr. 2 ZPO). Dies muss das Gericht in den Fällen des § 511 IV ZPO tun, insbesondere, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechs oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.

Es muss zudem ein Berufungsgrund i.S.d. § 513 I ZPO geltend gemacht werden, also entweder, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden ist, oder, dass die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Verfahren

Das Verfahren beginnt mit der Einreichung einer Berufungsschrift beim Berufungsgericht (§ 519 I ZPO). Das Berufungsgericht ist grundsätzlich die nächsthöhere Instanz, also bei einem Urteil des Amtsgerichts das Landgericht und bei einem Urteil des Landgerichts das Oberlandesgericht. Die Frist zur Einreichung der Berufungsschrift beträgt nach § 517 ZPO einen Monat ab der Zustellung des Urteils oder spätestens fünf Monate nach der Verkündung.

Im Anschluss daran muss der Berufungskläger die Berufung begründen (§ 520 I ZPO). Die ebenfalls beim Berufungsgericht einzureichende Berufungsbegründung muss vor allem die Berufungsanträge, den Berufungsgrund sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten (§ 520 III ZPO). Die Frist hierfür beträgt nach § 520 II ZPO zwei Monate ab der Zustellung des Urteils oder ebenfalls spätestens fünf Monate nach der Verkündung.

Eine Ausnahme bildet die Anschlussberufung: Nach § 524 I ZPO kann sich der Berufungs-beklagte der Berufung anschließen. Für die Einreichung der Berufungsanschlussschrift erhält er eine neue Frist zur Reaktion, wenn die andere Partei Berufung eingelegt hat.

Prüfungsumfang

Im Rahmen der Berufung werden Zulässigkeit und Begründetheit der erstinstanzlichen Klage geprüft. Dabei ist das Berufungsgericht gem. § 528 ZPO grundsätzlich an den Umfang der Berufungsanträge gebunden. Es kann also nur das abgeändert werden, was auch beantragt wurde. Zu spät gestellte Anträge können nach §§ 530, 296 ZPO nur dann berücksichtigt werden, wenn dies die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde.

Bei der Berufung handelt es sich um eine beschränkte Tatsacheninstanz. Nach § 529 I Nr. 1 ZPO sind der Entscheidung grundsätzlich die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Eine neue Beweisaufnahme findet nur dann statt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen zweifeln lassen. Neue streitige Tatsachen können nur in den Grenzen des § 531 II ZPO eingeführt werden, das heißt, sie müssen vom Gericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden oder von der Partei infolge eines Verfahrensmangels oder ohne Nachlässigkeit ihrerseits nicht geltend gemacht worden sein.

Anwaltszwang

Schließlich ist zu beachten, dass vor dem Berufungsgericht Anwaltszwang herrscht (§ 78 I 1 ZPO). Wenn Sie Berufung einlegen wollen, müssen Sie sich also bei Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie vor Gericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Da in der Regel zunächst Akteneinsicht beantragt und die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels beurteilt werden müssen, sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt kontaktieren, damit dieser fristgemäß eine Berufungsschrift einreichen kann.

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