Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Betriebsschließungs­versicherung und Coronavirus

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Rechtsanwalt Fathieh berät und vertritt Sie gerne im Hinblick auf Ihre Ansprüche gegen die Betriebsschließungsversicherung im Zuge der Coronavirus-Pandemie.

Rechtsanwalt Kian Fathieh

Situation für die Betriebe nach dem Ende der Coronavirus-Pandemie - Stand 02.10.2024

Weil die Maßnahmen zur Eingrenzung der Ausbreitung des sogenannten Corona-Virus (SARS-CoV-2, der Krankheit COVID-19) seit November 2020 zunächst wieder verschärft worden waren, stehen - trotz Ende der Pandemie - viele Betriebe weiterhin - Stand 02.10.2024 - vor sehr großen finanziellen Herausforderungen. Hinzu kommen derzeit bei sehr vielen Betrieben immer noch erhöhte Energie- und Personalkosten.

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30.06.2021

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 30.06.2021, Aktenzeichen: 12 U 4/21, im Hinblick auf ein Hotel mit angegliederter Gaststätte in Heidelberg im konkreten Fall entschieden, dass die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Absatz 1, Satz 2 BGB verstoße und daher unwirksam sei. Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsuhe hat daher geurteilt, dass dem Versicherten aus der Betriebsschließungsversicherung 59.670,30 € nebst Zinsen zusteht. Die 2. Zivilkammer des Landgerichtes Heidelberg hatte zuvor in ihrem Urteil vom 08.12.2020 die Klage des Versicherten abgewiesen, ihm also keine Leistungen zugesprochen.

Neuer Versicherungsfall durch erfolgten erneuten Teil-Lockdown im November 2020

Betriebsinhaber, bei denen es zu einer erneuten Betriebsschließung aufgrund eine zweiten landesrechtlichen Allgemeinverfügung gekommen ist, sollten dies umgehend Ihrer Betriebsschließungsversicherung, falls noch nicht geschehen, anzeigen. Je nach Versicherungsvertrag und Versicherungsbedingungen liegt ein weiterer, neuer Versicherungsfall vor.

Welche Versicherungen können Betriebsschließungen aufgrund von Infektionskrankheiten mitversichern?

Eine reine Betriebsunterbrechungsver­sicherung bietet bei Betriebsausfällen wegen Corona keinen Schutz. Bei einer solchen Versicherung entsteht ein Zahlungsanspruch, wenn eine versicherte Gefahr Schäden an Betriebsmitteln verursacht und diese Schäden zur Betriebsunterbrechung führen. Zu versicherten Gefahren gehören typischerweise Blitz, Leitungswasser, Feuer und Einbruchdiebstähle. Bei coronabedingten Betriebsschließungen tritt kein Schaden an Betriebsmitteln ein.

Es kann jedoch je nach Police auch durch die Betriebsunterbrechungsversicherung Versicherungsschutz aufgrund der Coronavirus-Pandemie gegeben sein. Ob Versicherungsschutz besteht, ist im immer im konkreten Fall anhand der jeweiligen Versicherungsbedingungen zu prüfen.

Versicherungsschutz kann auch im Rahmen von Betriebsschließungsversicherungen vorliegen, die häufig zusätzlich zu Betriebsunterbrechungsversicherungen als Versicherungspaket mit abgeschlossen werden können. Der klassische Versicherungsfall einer Betriebsschließungsversicherung tritt ein, wenn Unternehmen aufgrund des Auftretens von meldepflichtigen Krankheiten oder Erregern im Unternehmen ihren Betrieb einstellen müssen. Die Betriebseinstellung wird behördlich angeordnet.

Auslegung der jeweiligen Bedingungen – Zugleich Besprechung des Urteils des LG Mannheim vom 29.04.2020 (Az. 11 O 66/20)

Ob Ihre Versicherung bei Betriebsausfällen aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der aktuellen Coronavirus-Pandemie zahlungspflichtig ist, hängt maßgeblich von der konkreten Formulierung der Versicherungsbedingungen ab. Auch wenn Sie eine Betriebsausfallversicherung haben, sollten Sie Ihre Ansprüche aufgrund einer coronavirusbedingten Betriebsschließung prüfen lassen. Ältere Betriebsschließungsversicherungen sehen oftmals Ansprüche bei Pandemien oder Epidemien grundsätzlich vor.

Zunächst müssen diese Betriebsunterbrechungen aufgrund von Infektionskrankheiten abdecken.

Als nächster Schritt muss ermittelt werden, ob ein statischer oder ein dynamischer Verweis auf §§ 6, 7 IfSG vorliegt, um zu ermitteln, ob das neuartige Coronavirus umfasst ist.

Bei statischem Verweis gibt es - je nach Fallkonstellation - möglicherweise kein Schutz wegen Betriebsausfällen aufgrund des Coronaviruses

Bei einem statischen Verweis bezieht sich - je nach Fallkonstellation - der Versicherungsschutz unter Umständen nur auf Betriebsunterbrechungen, die auf den zum Zeitpunkt des Versicherungsvertragsschlusses meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern beruhen. Damit sind bei vor dem 30.01.2020 abgeschlossenen Verträgen möglicherweise keine Ausfälle aufgrund SARS-CoV-2 versichert, wenn die jeweilige Klausel im konkreten Fall nicht unwirksam ist oder ein anderer Grund vorliegt. Die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I nahm in seinem Urteil vom 01.10.2020 (Aktenzeichen: 12 O 5895/20), in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall an, dass die statische Verweisung im konkreten Fall gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam war.

Bei dynamischem Verweis ist ein Zahlungsanspruch möglich

Bei einem dynamischen Verweis kann ein Leistungsfall bestehen, wenn die Betriebsunterbrechung auf einer im Zeitpunkt der Leistungsfalls meldepflichtigen Krankheit bzw. Krankheitserreger basiert. Da das SARS-CoV-2 Virus seit dem 30.01.2020 meldepflichtig ist, kann bei Versicherungsbedingungen, die eine dynamische Verweisung auf §§ 6, 7 IfSG vornehmen, ein Zahlungsanspruch vorliegen. Dieses wurde vom Landgericht Mannheim im Urteil vom 29.04.2020 (Az. 11 O 66/20) bestätigt.

Zwar wurde das SARS-CoV-2 Virus nicht explizit per Änderung des IfSG in die Auflistung aufgenommen. Allerdings wurde die Auflistung per Rechtsverordnung erweitert, und damit ist das Virus von der dynamischen Verweisung umfasst.

Art der Verweisung per Auslegung ermitteln

Ob eine dynamische oder eine statische Verweisung vorliegt, ist per Auslegung der konkreten Versicherungsbedingungen zu ermitteln. Dazu ist zu fragen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der keine versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse hat, die jeweilige Klausel verstehen musste. Dabei hat er den erkennbaren Zusammenhang zu beachten, und die Versicherungsbedingungen aufmerksam und verständig Durchzugehen. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers.

Dass minimaler Fortbetrieb rechtlich möglich wäre, steht der Annahme einer Betriebsschließung nicht entgegen

Im bereits zitierten Urteil (Az. 11 O 66/20) hat das LG Mannheim festgestellt, dass bei einem Hotel eine faktische behördliche Betriebsschließung vorliegt, wenn per Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung Übernachtungen nur zu touristischen Zwecken verboten sind, also geschäftliche Übernachtungen noch zulässig sind. Begründet wird dieses damit, dass angesichts der aktuellen Situation auch Geschäftsreisen nur stark eingeschränkt stattfinden und sie auch im Normalbetrieb nur einen Teil der Buchungen ausmachen.

Die Auswirkungen der aktuellen behördlichen Maßnahmen seien folglich mit denen von unstreitig vom Versicherungsschutz umfassten Betriebsschließungen eines einzelnen Hotels aufgrund von Krankheitsausbrüchen vergleichbar.

Es ist unerheblich, dass die Betriebsschließungen aufgrund einer Allgemeinverfügung und nicht per Verwaltungsakt angeordnet wurden

Das LG Mannheim hat zudem klargestellt, dass es für die Frage, ob eine behördliche Anordnung vorliegt, unerheblich ist, dass die Maßnahmen aufgrund einer internationalen Pandemie per Allgemeinverfügung erlassen wurden und nicht wie von den Vertragsparteien wohl vorgesehen, aufgrund von aus dem versicherten Betrieb resultierender Gefahren per Verwaltungsakt.

Dass keine der Vertragsparteien mit den eingetretenen Umständen gerechnet hat, ist kein Grund zur Auslegung zulasten des Versicherungsnehmers.

Etwas anderes kann gelten, wenn die Versicherungsbedingungen die Anforderungen an die behördliche Anordnung genauer regeln.

Angebot der Versicher: Einigung in Höhe von 15 % der vereinbarten Tagesentschädigung

Zahlreiche Versicherungen haben eine Einigung in Höhe von 15 % der in Betriebsschließungsversicherung vereinbarten Tagesentschädigung angeboten, für den Fall, dass damit alle Ansprüche gegen die Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der Krankheit Covid-19 vollständig erledigt sind. Eine solche Einigung mit der Betriebsschließungsversicherung sollte niemals ohne vorherige anwaltliche Rechtsberatung erfolgen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der speziellen Unterseite der Kanzlei zu dem Thema Einigung mit der Betriebsschließungsversicherung.

Überprüfung des Vertrags sollte durch einen Rechtsanwalt erfolgen

Ein Angebot des Versicherers zum Abschluss eines Vergleiches sollten Sie nicht annehmen, ohne vorher anwaltlich beraten worden zu sein. Der Rechtsanwalt kann überprüfen, ob ein Zahlungsanspruch gegeben ist, und Sie gegebenenfalls bei der Durchsetzung vertreten. Er wird auch prüfen, ob die Möglichkeit eines Vergleichsschlusses ratsam ist und welcher Betrag aufgrund der Sach- und Rechtslage vereinbart werden sollte.

Kanzleisitz in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg

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An Werktagen ist die Kanzlei von 07.00 Uhr – 19. 00 Uhr telefonisch erreichbar

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