Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Gewährleistung beim Immobilienkauf

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Ein Immobilienkauf ist eine enorme Investition. Wenn nach dem Kauf versteckte Mängel zum Vorschein kommen, kommt beim Käufer schnell die Frage auf, welche Ansprüche er geltend machen kann, und beim Verkäufer, ob er für die Mängel haften muss.

Voraussetzungen für die Gewährleistung

Für sämtliche Gewährleistungsansprüche muss zum einen ein Mangel vorliegen, und zum anderen darf kein Ausschluss der Gewährleistung im Kaufvertrag vereinbart worden sein. Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Mängeln:

Regelungen im Kaufvertrag

Bei einem Kaufvertrag über unbewegliche Sachen (Grundstück, Immobilie) kann die Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen werden.

Allerdings gibt es für den Gewährleistungsausschluss Grenzen. So sind Regelungen welche eine Haftung auch bei Vorsatz ausschließen (§ 276 Abs. 3 BGB) oder AGB, welche einen Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit vereinbaren, unzulässig. Grundsätzlich kann auch eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden, wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht (§ 309 Nr. 7a BGB).

Zudem gibt es beim Immobilienkauf unterschiedliche Regelungen für Neu- oder Altbauten:

Rechte des Käufers

Liegen die Voraussetzungen einer Gewährleistung vor, hat der Käufer verschiedene Rechte, auf die er sich berufen kann:

Bestehen Ansprüche auch bei einem Ausschluss der Gewährleistung?

Auch bei einem Ausschluss der Gewährleistung muss der Verkäufer unter Umständen haften. Dabei kommt es maßgeblich auf die Formulierung im Vertrag an. Oftmals wird lediglich die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen, sodass die gesetzliche Gewährleistung für Rechtsmängel davon unberührt bleibt.

Grundsätzlich kann sich der Verkäufer nicht auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hat (§ 444 BGB).

Verjährung

Um die Ansprüche auch durchsetzen zu können, darf noch keine Verjährung eingetreten sein. Es gibt unterschiedliche Regelungen zur Verjährung. In der Regel beträgt diese bei Ansprüchen auf und aus Gewährleistung bei Sach- oder Rechtsmängeln fünf Jahre (§ 438 Abs. 2 BGB). In Ausnahmefällen verjährt der Anspruch sogar erst in 30 Jahren, wenn der Mangel in einem sonstigen Recht liegt, welches bereits im Grundbuch eingetragen ist (§ 438 Abs. 1b BGB). Wichtig zu wissen ist, dass im Kaufvertrag auch kürzere Verjährungsfristen vereinbart werden können.

Im Falle einer arglistigen Täuschung verjährt der Anspruch bereits binnen zwei Jahren, allerdings beginnt diese Frist erst bei Kenntnisnahme des Käufers von der arglistigen Täuschung. Demnach bleibt dieser Anspruch auch nach Jahren bestehen.

Wann sollte man einen Rechtsanwalt hinzuziehen?

Wenn Sie Probleme wegen eines Sach- oder Rechtsmangels haben, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Die Prüfung der verschiedenen Voraussetzungen für einen Gewährleistungsanspruch sowie die der genauen Regelungen zur Verjährung bedarf juristischer Fachkenntnisse. Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Seite und beraten Sie kompetent und professionell.

Kontaktaufnahme zur Kanzlei

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