Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Wettbewerbsrecht

Kanzleitelefon: 06221 / 97 99 20
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Rechtsanwalt Fathieh ist seit 2007 Leiter der Arbeitsgemeinschaft Gewerblicher Rechtsschutz des Anwaltsvereins Heidelberg e.V. Das Rechtsgebiet Gewerblicher Rechtschutz umfasst auch das Wettbewerbsrecht.

In dem Wintersemester 2009 / 2010 leitete Herr Rechtsanwalt Kian Fathieh eine Arbeitsgemeinschaft im Gewerblichen Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg für Studierende ab dem dritten Semester. Das Wettbewerbsrecht und Kartellrecht sind Bestandteil des Gewerblichen Rechtsschutzes und auch Gegenstand der Lehrveranstaltung.

Eine Beratung im Wettbewerbsrecht ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, sondern für Unternehmer in deren Betrieb vor Ort und unter anderem auch in den Städten Mannheim, Mosbach, Sinsheim, Schwetzingen, Weinheim und Wiesloch möglich.

Am 26. Februar 2015 wurde das Kanzleivideo zum Thema Abmahnungen im Wettbewerbsrecht veröffentlicht

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

In sehr vielen Bereichen der Wirtschaft werden z.B. nach einer Werbung im Internet Werbende von Konkurrenten wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Häufig wird gerügt, dass z.B. die an Verbraucher gerichtete Widerrufsbelehrung eines Unternehmers nicht ordnungsgemäß sei oder wettbewerbswidrig geworben wurde.

Am 22. April 2016 wurde das Kanzleivideo zur Thematik veröffentlicht, was nach Erhalt einer Abmahnung zu tun ist

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Typische Konstellation im Wettbewerbsrecht

Eine typische Konstellation im Wettbewerbsrecht sieht so aus, dass Unternehmer anrufen und mitteilen, dass sie eine Abmahnung erhalten haben und gleichzeitig mit Fristsetzung aufgefordert wurden eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb einer kurzen Frist abzugeben. Diese sollte in keinem Fall einfach unterschrieben und zurückgesendet werden. Es sollte in jedem Fall zuvor eine fachkundige rechtliche Beratung stattfinden.

Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kann zum Beispiel unter Umständen – falls überhaupt im jeweiligen Rechtsfall überhaupt erforderlich – modifiziert abgegeben werden. Nach Erhalt einer Abmahnung ist dringend eine fachkundige Rechtsberatung zu empfehlen. Vielen Rechtsuchenden sind zum Beispiel auch die Begriffe strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenversprechen nach sogenanntem neuem Hamburger Brauch und altem Hamburger Brauch nicht verständlich. Nähere Informationen zur strafbewehrten Unterlassungs- Verpflichtungserklärung finden Sie hier.

Nach Erhalt der Abmahnung muss geprüft werden, ob die Abmahnung gerechtfertigt war. Herr Rechtsanwalt Fathieh bietet eine kompetente Beratung, wenn Sie abgemahnt wurden und berät Sie, ob die Anwaltskosten der Gegenseite bezahlt und die angebotene strafbewehrte Unterlassungserklärung in Ihrem Fall abgegeben werden soll. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. So ist z.B. eine der Voraussetzungen für eine berechtigte Abmahnung zunächst, dass ein Wettbewerber abgemahnt hat und es muss ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen. Derjenige der abgemahnt hat muss also mit Ihnen in Wettbewerb stehen. Um dies festzustellen, sind verschiedene Aspekte zu beachten (z.B. das Leistungsangebot des Konkurrenten). Es reicht aber nicht aus, dass nur gleichartige Waren und Dienstleistungen abgesetzt oder angeboten werden um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu bejahen. Auch ein räumlicher Aspekt ist zu beachten: So hat z.B. der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe, Az: I ZR 122 / 04 in seinem Urteil vom 29. März 2007 z.B. unter anderem wörtlich ausgeführt, dass ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, :"...wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann...Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen..." Bereits die Vorfrage, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (Stellung als Mitbewerber gemäß § 2 Absatz 1, Nr. 3 UWG) in Ihrem Fall gegeben ist, kann schwierig sein und für den Laien nur mittels einer Rechtsberatung zu klären sein. Keinesfalls sollten Sie nur auf allgemeine Informationen, wie z.B. hier auf dieser Seite zurückgreifen, da diese Rechtsberatungen nicht ersetzen können.

Auf Ihren Wunsch hin prüft Herr Rechtsanwalt Fathieh kompetent und professionell, ob die Abmahnung in Ihrem Fall gerechtfertigt ist und wie Sie sich im Hinblick auf den von der Gegenseite behaupteten Unterlassungsanspruch zu verhalten haben.

Seite zu der Abmahnung von Maklern / Immobilienmakler

Es gibt eine eigene Unterseite der Kanzlei zu der Abmahnung von Immobilienmaklern.

Formulierung eines Vertrages der ein Wettbewerbsverbot beinhaltet

Auf Ihren Wunsch hin formuliert Herr Rechtsanwalt Fathieh für Sie einen Vertrag der ein Wettbewerbsverbot beinhaltet.

Prüfung der Wirksamkeit eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbotes

Nicht jede Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes ist auch wirksam. Auf Ihren Wunsch prüft Herr Rechtsanwalt Fathieh kompetent und professionell ob die Vereinbarung in Ihrem Fall wirksam ist.

Leiter der Arbeitsgemeinschaft Gewerblicher Rechtsschutz des Anwaltsvereins Heidelberg e.V.

Herr Rechtsanwalt Fathieh leitet die Arbeitsgemeinschaft Gewerblicher Rechtsschutz des Anwaltsvereins Heidelberg e.V. Teil des Rechtsgebietes Gewerblicher Rechtsschutz ist das Wettbewerbsrecht. Daher werden in der Arbeitsgemeinschaft auch Fragen des Wettbewerbsrechtes besprochen und diskutiert.

Unzulässige Werbung eines Wettbewerbers

Wenn Sie der Ansicht sein sollten, dass Ihr Wettbewerber wettbewerbswidrig, also unlauter wirbt, berät Sie Herr Rechtsanwalt Fathieh kompetent und professionell über die Rechtslage und vertritt Ihre Interessen auf Ihren Wunsch hin gegenüber Ihrem Konkurrenten.

Eine Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht ist bei Unternehmern in deren Betrieb möglich.

Eine Beratung im Wettbewerbsrecht ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, sondern vor Ort bei Unternehmern in deren Betrieb, insbesondere in den Städten Mannheim, Schwetzingen, Sinsheim, Weinheim und Wiesloch möglich.

Kanzleitelefon von 07.00 Uhr – 19. 00 Uhr an Werktagen

Die Kanzlei ist an Werktagen für Sie von 07.00 Uhr – 19. 00 Uhr telefonisch unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Kanzlei Fathieh
Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Poststraße 2
69115
Heidelberg

Telefon: 06221 979920

Kanzleigebäude Poststraße 2 Heidelberg

Ausgewählte Literaturhinweise zum Wettbewerbsrecht (ab Januar 2010 – Januar 2019)

(Bitte beachten Sie die Hinweise und den Haftungsausschluss im Impressum und auf der Seite Aktuelles. Die vorliegenden allgemeinen Informationen können kein Ersatz für eine Rechtsberatung sein.)

Danjel-Philippe Newerla, IP-Rechtsberater (iprb), Wettbewerbsrechtliches Verfahren - Procedere und Fallstricke, Jahrgang 2019, Heft 1 / 2019 , erschienen am 15. Januar 2019, Seiten 25-29. Der Verfasser geht in seinem Beitrag auf die Thematik der Betreuung von Mandaten ein, die einen Zusammenhang zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen aufweisen. Auch auf das vorgerichtliche Verfahren wird eingegangen, so z.B. auf die Dokumentation eines Wettbewerbsverstoßes.

Christian Schmitt, in der Zeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang 2019, Heft 1, Seiten 27 -33, Datenschutzverletzungen als Wettbewerbsverstöße? Der Verfasser geht in seinem Beitrag unter anderem auf die Thema der Datenschutzverletzung als Wettbewerbsverstoß ein.

Jan-Felix Isele, Kölner Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (KSzW), Der Rechtsmissbrauch im Wettbewersbrecht, Jahrgang 2014, Ausgabe 01 / 2014, Seiten 25-29. Erörtert werden Fälle rechtsmißbräuchlicher Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht.

Stefan Labesius, M.A., Zur Auslegung von Unterwerfungserklärungen als Anerkenntnis, Zugleich Besprechung von OLG Celle, Urt. v. 15.11.2012 – 13 U 57/12 – Medizinische Fußpflege, in der Zeitschrift Wettbewerb und Praxis (WRP), Jahrgang 2013, Heft 3, März 2013, Seiten 312 – 314. Der Autor wirft die Frage auf, ob eine Unterlassungserklärung ohne Vorbehalt insbesondere im Wettbewerbsrecht ein Anerkenntnis darstellt und erörtert diese Problematik.

Professor Dr. Helmut Köhler, die notarielle Unterwerfungserklärung – eine Alternative zur strafbewehrten Unterlassungserklärung?, Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang 2010, Heft 1, Seite 6. Der Autor erörtert in diesem Beitrag die Frage, in welchen Fallkonstellationen sich eine notarielle Unterwerfungserklärung statt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung anbietet.