Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht
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Um einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen, gibt es das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ein Rechtsmittel, um einen fairen Wettbewerb durchzusetzen, ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung, welche dazu auffordert, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. So werden beispielsweise Wettbewerber abgemahnt, die wettbewerbswidrig Werbung im Internet schalten. Allerdings kam der Vorwurf auf, dass die Abmahnung zu häufig rechtsmissbräuchlich verwendet wird. Um diesen Umstand zu beheben, erfolgte eine Neuregelung des § 14 UWG, das sogenannte „Anti-Abmahngesetz“.
Fliegender Gerichtsstand
§ 14 UWG regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit, das heißt, welches Gericht für den Anspruch zuständig ist. Grundsätzlich sind im Wettbewerbsrecht die Landgerichte für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, die in dessen Bezirk stattfinden. Der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ ist eine Ausnahme von dieser Regel. Danach hat der Kläger bei Rechtsverstößen im Internet oder in überregionalen Medien die freie Wahl, vor welchem Gericht er seine Ansprüche durchsetzen will. Dies hat dazu geführt, dass die Kläger ein Gericht gewählt haben, bei dem sie sich die besten Erfolgsaussichten versprachen.
Die freie Wahl des Gerichts wurde als Vorteil für den Antragssteller gewertet, welcher auch rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen den Weg freimache. Daher wurde seit Dezember 2020 der „fliegende Gerichtsstand“ durch die Neuregelung partiell abgeschafft. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 UWG besteht bei Wettbewerbsverstößen, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangen werden, nicht mehr die Möglichkeit vom „fliegenden Gerichtsstand“ Gebrauch zu machen. Nun ist eindeutig geregelt, dass bei Wettbewerbsverstößen im Internet das Gericht am Sitz des Beklagten zuständig ist.
Bestätigung durch das OLG Düsseldorf
Das Landgericht Düsseldorf hatte zuvor einen „fliegenden Gerichtsstand“ trotz der Neuregelung des § 14 UWG angenommen. In dem Fall ging es um den Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Wettbewerbsverstößen durch die Schaltung von Werbeanzeigen auf einer Internetseite, einer Print-Anzeige und auf YouTube. Das LG Düsseldorf nahm eine Einschränkung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 UWG an, sodass sie sich als zuständig im Wege des fliegenden Gerichtsstands sahen, obwohl der Beklagte seinen Sitz in Rhein-Land-Pfalz und somit nicht im Bezirk des LG Düsseldorfs hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf widersprach dieser Beurteilung entschieden und bestätigte, dass der „fliegende Gerichtsstand“ bei Wettbewerbsverstößen im Internet nicht mehr möglich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2021, Az. 20 W 11/21).
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
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