Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Die EuGH-Rechtsprechung vom 26. März 2020 zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

EuGH, Urteil vom 26.03.2020, C-66/19

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Rechtsanwalt Kian Fathieh berät und vertritt Sie mit seiner langjährigen Erfahrung als Anwalt kompetent beim Widerruf eines Verbraucherdarlehens.

Bereits seit einigen Jahren gibt es immer wieder Urteile, Richtlinien und Gesetze zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen. Das Grundprinzip ist, dass die 14-tätige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß informiert wurde, wann die Frist beginnt. Dadurch können Verbraucher den Vertrag grundsätzlich zeitlich unbegrenzt widerrufen („ewiges Widerrufsrecht“) und einen neuen Darlehensvertrag zu aktuell besonders günstigen Konditionen abschließen. Das wird auch als „Widerrufsjoker“ bezeichnet.

Durch eine Gesetzesänderung können Verbraucherdarlehensverträge zur Immobilienfinanzierung, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, in vielen Fällen nur bis zum 21.06.2016 widerrufen werden. Folglich können meist nur noch neuere Verträge widerrufen werden, sofern sie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten.

EuGH: Bei Widerrufsbelehrungen mit Kaskadenverweisungen hat Widerrufsfrist nicht begonnen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied im Rahmen eines Verfahrens zur Auslegung einer Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (RL 2008/48/EG), die bestimmt, dass Verbraucherdarlehensverträge klare und prägnante Informationen zum Bestehen und zur Ausübung eines Widerrufsrechts enthalten müssen.

Im entschiedenen Fall hatte eine deutsche Sparkasse eine Widerrufsbelehrung verwendet, die bestimmte, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 II des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erhalten hat. Anschließend werden beispielhafte Angaben aufgeführt. Damit der Verbraucher feststellen kann, wann diese Frist nun tatsächlich beginnt, muss er also zunächst ein BGB aufschlagen, wobei er dann weiter in ein anderes Gesetzbuch verwiesen wird. Das wird auch als „Kaskadenverweisung“ bezeichnet.

Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Klausel entgegen der Richtlinie nicht klar und prägnant, sondern vielmehr den Verbrauchern unzumutbar ist. Damit hat die 14-tägige Widerrufsfrist bei Verträgen, die eine solche Klausel enthalten, nie begonnen und es besteht ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“.

Verwendung des gesetzlichen Mustertextes für Widerrufsbelehrungen durch Kreditinstitute

Der vom EuGH kritisierte Kaskadenverweis war Teil des gesetzlichen Mustertextes für die Widerrufsbelehrung von privaten Krediten zwischen Juli 2010 und März 2016. Bei der Verwendung dieses gesetzlichen Vorschlags durch die Banken galten die gesetzlichen Vorgaben als erfüllt („Gesetzlichkeitsfiktion"). Es ist daher aktuell noch unklar, ob das ewige Widerrufsrecht nach der EuGH-Rechtsprechung auch für Verbraucherverträge mit Widerrufsbelehrungen gilt, deren Text mit dem Muster übereinstimmt. Rechtsanwalt Fathieh geht jedoch davon aus, dass der Bundesgerichtshof an der Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund des neuen Urteils des EUGH nicht weiter festhalten wird.

Allerdings sind viele Banken ohnehin vom Mustertext abgewichen, sodass kein Musterschutz besteht. Dann greift die Rechtsprechung des EuGH definitiv und sie können ihren Verbraucherdarlehensvertrag, sofern er einen Kaskadenverweis in der Widerrufsbelehrung enthält, immer noch widerrufen.

Bei Verbraucherdarlehensverträgen zur Baufinanzierung sind viele Banken von Juli 2010 bis ca. 2013 vom Mustertext abgewichen.

Erklärung des Widerrufes durch einen Rechtsanwalt ratsam

Trotz des Urteils des EuGH ist davon auszugehen, dass Banken einen vom Verbraucher selbst erklärten Widerruf ihres Darlehensvertrages kaum akzeptieren werden. Folglich sollten Sie sich anwaltlich beraten und vertreten lassen.

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