Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Strafverteidigung im Steuerstrafrecht, bundesweit

Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20

An Werktagen ist die Kanzlei von Montag-Freitag im Zeitraum von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr, also 12 Stunden für Sie telefonisch erreichbar. Herr Rechtsanwalt Fathieh wird Sie in jedem Fall noch am gleichen Tag zurückrufen.

Schnelle Terminvergabe, wenn gegen Sie im Zuge der Herausgabe von Daten von allen in Deutschland registrierten Airbnb-Vermietern an das Finanzamt Hamburg und der Weitergabe an die anderen Bundesländer ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist.

Am 16.09.2019 wurde auf der Plattform anwalt.de von Herrn Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse von der Kanzlei Fathieh ein Rechtstipp zu dem Thema Steuerstrafverfahren wegen Cum-Ex-Geschäften/Dividendenstripping veröffentlicht. Sie erhalten schnell einen Termin, wenn gegen Sie als Investmentbanker ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung aufgrund sogenannter Cum-Ex-Geschäfte eingeleitet wurde.

Es gibt eine spezielle Kanzleiunterseite zum Themenkreis Steuerstrafverfahren und Strafverteidigung wegen Cum-Ex-Geschäften.

Zum Fragenkreis Strafbarkeit aufgrund von Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gibt es eine weitere Unterseite der Kanzlei.

Am 05.02.2014 war Herr Rechtsanwalt Fathieh im SWR-Fernsehen zu dem steuerstrafrechtlichen Thema Selbstanzeigen in der Landesschau Baden-Württemberg ab 18.45 Uhr als Interviewpartner zu sehen.

Rückruf-Service

Video der Kanzlei Fathieh vom November 2019 zum Thema, ob sich Investmentbanker wegen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgrund von Cum-Ex-Geschäften strafbar gemacht haben können.

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Rechtsanwalt Kian Fathieh wurde durch das Ressort Wirtschaft, der Zeit Online, am Montag, den 10. März 2014 zu dem steuerstrafrechtlichen Thema Selbstanzeigen interviewt. Hier der Link zu dem Interview auf der Internetseite der Zeit.

Interview vom 10.03.2014 der Zeit Online mit Rechtsanwalt Fathieh mit dem Titel: „Ich halte eine Gefängnisstrafe für wahrscheinlich“

Herr Rechtsanwalt Fathieh bietet eine kompetente und professionelle Strafverteidigung im Steuerstrafrecht, insbesondere auch bei dem Tatvorwurf Steuerhinterziehung.

Rechtsanwalt Fathieh

Am 08.02.2016 wurde das Kanzleivideo zur Thematik Steuerstrafrecht generell und Selbstanzeige veröffentlicht

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Am 17.12.2015 wurde das neue Kanzleivideo zum Thema veröffentlicht, was nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu tun ist

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Am 05. November 2015 wurde das Kanzleivideo zur Thematik Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Steuerhinterziehung veröffentlicht

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In dem Kanzlei-Video vom 03. Dezember 2014 berichtet Herr Rechtsanwalt Kian Fathieh über die Strafverteidigung im Steuerstrafrecht. Er legt dar, dass bereits zu Beginn des Steuerstrafverfahrens ein Verteidiger mandatiert werden sollte:

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Anwalt Fathieh wurde am 29.Juli 2013 in seiner Kanzlei vom SWR-Fernsehen besucht und zu dem steuerstrafrechtlichen Thema Selbstanzeigen interviewt. Der Fernsehbeitrag in dem Rechtsanwalt Fathieh zu sehen ist, wurde am 02.08.2013 in der Landesschau Baden-Württemberg gesendet.

Eine Strafverteidigung im Steuerstrafrecht, insbesondere bei dem Tatvorwurf Steuerhinterziehung, ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, sondern wie sonstigen Fällen insbesondere auch im in den Städten Mannheim, Karlsruhe, Mosbach, Stuttgart und Darmstadt möglich.

Am Mittwoch, den 05.09.2012 war das SWR-Fernsehens in der Kanzlei von Rechtsanwalt Fathieh in Heidelberg und hat ihn kurz zu Selbstanzeigen befragt. Der Beitrag des SWR, wurde in der Sendung „Zur Sache Baden-Württemberg“ am Donnerstag, den 06.09.2012, ab 20:15 Uhr ausgestrahlt.

Am 27.10.2015 wurde das Video zum Thema Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nach einer Betriebsprüfung veröffentlicht

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Anwalt Fathieh wurde am Mittwoch, den 12. Juni 2013 für das Manager Magazin Online zum Thema Selbstanzeigen nach Steuerhinterziehung befragt. Auf der Internetseite des Manager Magazins Online ist der Artikel vom 13. Juni 2013 mit einem Zitat von Rechtsanwalt Fathieh unter folgender URL zu lesen.

Das ZDF hat am 21.02.2010 in seinem Bericht „Steuersündern auf der Spur“ ein Interview mit Rechtsanwalt Kian Fathieh ab 18.00 Uhr gesendet.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.V. (DStJG) und in der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V (WisteV). Ferner ist Rechtsanwalt Fathieh Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins und der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein. Rechtsanwalt Fathieh ist darüber hinaus auch Mitglied der International Fiscal Association und der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht.

Selbstanzeigenberatung

Informationen zum Thema Selbstanzeige erhalten Sie auf der Unterseite der Kanzlei, wenn Sie dem Link folgen. Auf der Seite zur Verschärfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerstrafrecht, befinden sich aktuelle Informationen zur Gesetzesänderung, welche mit Wirkung zum 01.01.2015 in Kraft getreten ist.

Wenn Sie sich von einen Strafverteidiger beraten lassen wollen, nachdem bei Ihnen im Zuge des Ankaufs einer Steuerdaten-CD eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, erhalten Sie schnell einen Termin. Rechtsanwalt Fathieh bietet im Steuerstrafrecht eine bundesweite Vertretung an.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV), der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V. und im Verein Deutsche Strafverteidiger e.V.

Rechtsanwalt Fathieh bietet bundesweit eine Strafverteidigung im Steuerstrafrecht an, insbesondere auch dann, wenn bei Ihnen bereits eine Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung stattgefunden hat. Informationen zu einer Strafverteidigung in dieser Situation finden Sie auf folgender Seite:

In der Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS), Jahrgang 2012, Seiten 221 – 227, Ausgabe 5/2012, gibt es einen Beitrag von Frau Prof. Dr. Katharina Beckemper zu dem nemo-tenetur Grundsatz im Steuerstrafrecht und zur Frage der strafrechtlichen Verwertbarkeit einer gescheiterten Selbstanzeige.

Im Heft 13 / 2010 des NJW-Spezial vom 01.07.2010 wird auf Seite 409 der Beschluss des Ersten Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 20.05.2010 – 1 StR 577 / 09 zu den Anforderungen an eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige besprochen. Die Anforderungen an eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Mail 2010 verschärft. Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofes ist unter anderem in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW), Jahrgang 2010, Seiten 2146 – 2150, Heft 29 vom 15.07.2010 (mit Anmerkung des Leitenden Oberstaatsanwaltes Folker Bittmann, Dessau-Roßlau) abgedruckt.

Während des Jahres 2008 ist vor allem unter dem Eindruck der Ermittlungen in den LTG-Verfahren eine rege öffentliche Diskussion über das Steuerstrafrecht entstanden. Am 25.12.2008 ist dann durch das Jahressteuergesetz (JStG 2009) eine Neuregelung der strafrechtlichen Verjährung für Steuerhinterziehung in Teilbereichen in Kraft getreten. Die strafrechtliche Verjährung für Steuerhinterziehung ist teilweise verlängert worden. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hat darüber hinaus am 02.12.2008 grundlegend zur Strafzumessung im Steuerstrafrecht Stellung bezogen: BGH, Urteil vom 2.12.2008 unter anderem abgedruckt in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang 2009, Heft 5, Seiten 271-273 und in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW), Jahrgang 2009, Heft 8, Seiten 528-534.

Eine Strafverteidigung im Steuerstrafrecht, insbesondere bei dem Tatvorwurf Steuerhinterziehung ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, sondern wie in allen anderen Fällen unter anderem auch in Mannheim, Stuttgart, Karlsruhe und Darmstadt möglich.

Konzentrationswirkung im Steuerstrafrecht in Baden-Württemberg

zu den Landgerichten Mannheim und Stuttgart

Baden-Württemberg hat von der Möglichkeit in § 74 c Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes Gebrauch gemacht und landesrechtlich alle Steuerstrafsachen in Baden-Württemberg den Landgerichten Mannheim und Stuttgart zugewiesen, wenn in der ersten Instanz eine Strafkammer eines Landgerichtes in Baden-Württemberg sonst örtlich und sachlich zuständig wäre. Wenn zum Beispiel das Landgericht Karlsruhe oder Mosbach in einer Steuerstrafsache in erster Instanz zuständig wäre, ist dann das Landgericht Mannheim zuständig, da es durch landesrechliche Verordnung in Baden-Württemberg für alle Steuerstrafsachen im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe zuständig ist, wenn ein Landgericht in der ersten Instanz zuständig ist.

Konzentrationswirkung in Steuerstrafsachen gemäß § 391 Abgabenordnung zu Amtsgerichten

Grundsätzlich ist gemäß § 391 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) das Amtsgericht in Steuerstrafsachen örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Diese Regelung greift selbstverständlich nur, wenn ein Amtsgericht in erster Instanz überhaupt sachlich zuständig ist. Wenn beispielsweise das Amtsgericht Sinsheim in einer Steuerstrafsache sachlich und örtlich zuständig wäre, ist gemäß § 391 Abgabenordnung dann das Amtsgericht Heidelberg örtlich zuständig, da in dessen Gerichtsbezirk das Landgericht Heidelberg seinen Sitz hat. Landesrechtlich kann es von dieser Regelung Ausnahmen geben. In Baden-Württemberg wurde hiervon nur für das Amtsgericht Lörrach (Landgerichtsbezirk Freiburg) Gebrauch gemacht.

Herr Anwalt Fathieh bietet auch eine Rechtsberatung im Hinblick auf eine Selbstanzeige nach erfolgter Steuerhinterziehung an.

Das Zollstrafrecht ist ein Teil des Steuerstrafrechtes

Das Zollstrafrecht ist ein Teil des Steuerstrafrechtes. Zu dem Zollstrafrecht gibt es eine eigene Unterseite der Kanzlei. Wenn Sie eine Vorladung vom Zoll erhalten haben oder Ihnen eröffnet worden ist, dass gegen Sie strafrechtlich durch den Zoll ermittelt wird, sollten Sie schnell einen Strafverteidiger kontaktieren. Weitere Informationen zum Zollstrafrecht finden Sie, wenn Sie dem oben aufgeführten Link folgen. Auch im Bereich des Zollstrafrechtes ist eine Selbstanzeige möglich; jedoch nur im Hinblick auf die Zollhinterziehung und wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Telefonische Erreichbarkeit der Kanzlei

Die Kanzlei ist an Werktagen von Montag-Freitag von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr telefonisch unter Tel: 06221 / 97 99 20 erreichbar. Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch telefonisch einen Termin. Rechtsanwalt Fathieh möchte für Ihr Anliegen Zeit haben.