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Cum-Ex-Geschäfte strafbar? | Urteil des BGH vom 28.07.2021

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Cum-Ex-Geschäfte erfüllen den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.

Was war geschehen?

Am 28.07.2021 hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: 1 StR 519/20) das bundesweit erste Urteil in einem Cum-Ex-Strafverfahren für rechtskräftig erklärt. Das LG Bonn hatte im Jahr 2020 zwei britische Aktienhändler zu Bewährungsstrafen verurteilt. Einer der Angeklagten hatte sich in den Jahren 2007 bis 2011 mit Angestellten der Privatbank M.M. Warburg zusammengeschlossen, um deutsche Finanzbehörden durch wahrheitswidrige Erklärungen zur Erstattung von Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu bestimmen, obwohl diese Steuern nicht entrichtet worden waren. Zu diesem Zweck wurden eine Vielzahl von Cum-Ex-Leerverkäufen durchgeführt. Dem Mitangeklagten kamen hierbei unterstützende Aufgaben zu.

Das Urteil des LG Bonn

Der Hauptangeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Bewährungsstrafe von einem Jahr verhängt. Darüber hinaus wurden bei dem Hauptangeklagten Taterträge in Höhe von 14 Millionen Euro und bei der Privatbank in Höhe von etwa 176 Millionen Euro eingezogen (LG Bonn, Urteil vom 18.03.2020, 62 KLs – 213 Js 41/19). Gegen das Urteil des LG Bonn legten die Beteiligten in unterschiedlichem Umfang Revision ein. Über diese hatte somit der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Revisionen verworfen. Damit hat der Bundesgerichtshof das vorangegangene Urteil des LG Bonn fast unverändert bestätigt. Einzig der Schuldspruch hinsichtlich des Mitangeklagten wurde in eine einheitliche Beihilfe umgewandelt, die verhängte Strafe blieb hiervon jedoch unberührt. Damit ist das Urteil des LG Bonn jetzt rechtskräftig.

In seinen Ausführungen bezog sich der Bundesgerichtshof im Wesentlichen auf das Urteil des LG Bonn. Insbesondere könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Angeklagten vorsätzlich gehandelt hätten. Dies werde schon dadurch ersichtlich, dass sie rund um den Stichtag der Dividendenausschüttung bewusst arbeitsteilig auf die Auszahlung der eigentlich nicht abgeführten Kapitalertragssteuer hingewirkt hätten. Dies wiederum sei bereits bei Begehung der Taten gesetzlich verboten gewesen. Schließlich dürfe ausschließlich die tatsächlich einbehaltene Kapitalertragsteuer zur Anrechnung und Auszahlung angemeldet werden. Eben dies war in den vorliegenden Fällen nicht geschehen. Letztlich stehe der angeordneten Einziehung aufgrund § 73e Abs. 1 StGB auch nicht der Einwand der Verjährung entgegen.

Ein wegweisendes Urteil?

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofes ist richtungsweisend. Lange war in der Öffentlichkeit und juristischen Fachliteratur diskutiert worden, ob Cum-Ex-Geschäfte tatsächlich strafbar sind oder die Beteiligten hier lediglich Steuerschlupflöcher ausnutzten. Mit dem Urteil des BGH steht nun jedoch fest: Werden tatsächlich nicht einbehaltene Kapitalertragsteuern gegenüber den Finanzbehörden geltend gemacht, so kann der in § 370 AO geregelte Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein. Cum-Ex-Geschäfte sind damit grundsätzlich strafbar.

Das im Hinblick auf den entstandenen Steuerschaden in Millionenhöhe vergleichsweise milde Urteil (lediglich Bewährungsstrafen) lässt sich darauf zurückführen, dass die Angeklagten entscheidende Beiträge zur Aufklärung ihres Falles geleistet hatten. Sie waren aktiv an den Ermittlungen beteiligt gewesen.

Ausblick

Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist zwar wegweisend, allerdings liegt das schriftliche Urteil noch nicht vor. Die Tendenz des BGH in einzelnen Punkten kann somit noch nicht abschließend eingeschätzt werden. So kann beispielsweise die Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums in zukünftigen Fällen nicht ausgeschlossen werden. Die Strafbarkeit von Cum-Ex-Geschäften als solche ist damit nicht gleichzustellen mit der Frage der Schuld im Einzelfall.

Aktuell sind an weiteren deutschen Gerichten Cum-Ex-Verfahren anhängig. Auch ist davon auszugehen, dass bei den Staatsanwaltschaften bereits weitere Ermittlungen laufen. Es ist damit zu rechnen, dass es in den kommenden Monaten aufgrund des BGH-Urteils vermehrt zu Anklagen wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte kommt.

Für eine Strafverteidgung in einem Cum-Ex-Fall steht Ihnen Rechtsanwalt Fathieh gerne bundesweit zur Verfügung. Im Rahmen des ersten Gesprächs werden Sie auch über die Kosten in Ihrem konkreten Fall aufgeklärt. Das erste Orientierungsgespräch, in welchem ausführlich auf die Kosten eingegangen wird, ist selbstverständlich kostenlos.

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