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Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters

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Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung als finanzieller Ausgleich für den Verlust der Gesellschafterstellung. Somit ist der Abfindungsanspruch ein wichtiges Vermögensrecht des Gesellschafters, welcher ihm, unabhängig von der Art und Weise wie er aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, grundsätzlich zusteht.

Streit um die Abfindung

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist ein Streitpunkt regelmäßig die Höhe der Abfindungszahlung. Gerade, wenn sich der ausscheidende Gesellschafter in einem erheblichen Liquiditätsengpass befindet, beispielsweise aufgrund des Verlusts seines Arbeitsplatzes, divergieren die Vorstellungen über die Abfindung erheblich.

Oftmals ist nicht bekannt, dass die Abfindung anschließend noch versteuert werden muss und die Besteuerung unabhängig von ihrer Auszahlung einsetzt. Dabei ist zudem umstritten, wann der Anspruch fällig wird, also ab wann der ausgeschiedene Gesellschafter seine Abfindung fordern kann. Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung erst mit dem Wirksamwerden der Kündigung, der Einziehung der Geschäftsanteile oder dem erfolgreichen Erstreiten eines Auschlusses, sodass die vollständige Auszahlung der Abfindung Monate oder teilweise sogar Jahre später sein kann.

Um Auseinandersetzungen über die Höhe der Abfindung oder über die Fälligkeit sowie oftmals folgende kostspielige und nervenaufreibende Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte bereits bei Gründung der Gesellschaft die Abfindung im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt sein.

Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage bildet § 738 Abs. 1 S. 2 BGB, welche im Grundsatz für alle Gesellschaftsformen gilt. Demnach hat der ausscheidende Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des wirtschaftlichen Wertes seines Anteils am Gesellschaftsvermögen. Entscheidend für die Bemessung des wirtschaftlichen Wertes ist der Verkehrswert.

Höhe

Bei den Verhandlungen über die Höhe der Abfindung kommen die unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter zum Vorschein. Für die Ermittlung des Verkehrswertes gibt es verschiedene Bewertungsmethoden:

Es sollte die Bewertungsmethode gewählt werden, welche die spezifischen Besonderheiten des Unternehmens am besten berücksichtigt. Oftmals finden sich aber Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die eine bestimmte Bewertungsmethode festlegen.

Gestaltung von Abfindungsvereinbarungen

Augenfällig ist der ausscheidende Gesellschafter an einer möglichst hohen Abfindung interessiert, wohingegen die Gesellschaft zweifellos eine niedrige Abfindung anstrebt, um finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsprobleme zu vermeiden. Aufgrund dessen lassen sich im Gesellschaftsvertrag oft Abfindungsklauseln finden zur Abfindungsbeschränkung. Allerdings ist eine unverhältnismäßige Reduzierung zulasten des ausscheidenden Gesellschafters unzulässig, da dieser nicht in seiner Entscheidungsfreiheit aus der Gesellschaft auszutreten zu stark eingeschränkt werden darf.

Ausschluss

Ein vollständiger Ausschluss der Abfindung ist grundsätzlich unzulässig. Auch wenn der Gesellschafter aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, steht ihm ein Abfindungsanspruch zu. Anders ist der Fall, wenn die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters von den verbliebenen Gesellschaftern oder einem einzelnen Gesellschafter ohne die Erben weitergeführt wird. Dann ist zum Nachteil der Gesellschafter-Erben ausnahmsweise ein Abfindungsausschluss zulässig.

Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes

Bereits im Vorfeld der Verhandlungen zum Abfindungsanspruch sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden. So können Verluste verhindert werden. Auch wenn Sie Fragen zur Wirksamkeit von Abfindungsklauseln haben, hilft Ihnen Rechtsanwalt Fathieh gerne weiter und berät Sie kompetent und professionell.

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