Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters
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Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung als finanzieller Ausgleich für den Verlust der Gesellschafterstellung. Somit ist der Abfindungsanspruch ein wichtiges Vermögensrecht des Gesellschafters, welcher ihm, unabhängig von der Art und Weise wie er aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, grundsätzlich zusteht.
Streit um die Abfindung
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist ein Streitpunkt regelmäßig die Höhe der Abfindungszahlung. Gerade, wenn sich der ausscheidende Gesellschafter in einem erheblichen Liquiditätsengpass befindet, beispielsweise aufgrund des Verlusts seines Arbeitsplatzes, divergieren die Vorstellungen über die Abfindung erheblich.
Oftmals ist nicht bekannt, dass die Abfindung anschließend noch versteuert werden muss und die Besteuerung unabhängig von ihrer Auszahlung einsetzt. Dabei ist zudem umstritten, wann der Anspruch fällig wird, also ab wann der ausgeschiedene Gesellschafter seine Abfindung fordern kann. Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung erst mit dem Wirksamwerden der Kündigung, der Einziehung der Geschäftsanteile oder dem erfolgreichen Erstreiten eines Auschlusses, sodass die vollständige Auszahlung der Abfindung Monate oder teilweise sogar Jahre später sein kann.
Um Auseinandersetzungen über die Höhe der Abfindung oder über die Fälligkeit sowie oftmals folgende kostspielige und nervenaufreibende Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte bereits bei Gründung der Gesellschaft die Abfindung im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt sein.
Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage bildet § 738 Abs. 1 S. 2 BGB, welche im Grundsatz für alle Gesellschaftsformen gilt. Demnach hat der ausscheidende Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des wirtschaftlichen Wertes seines Anteils am Gesellschaftsvermögen. Entscheidend für die Bemessung des wirtschaftlichen Wertes ist der Verkehrswert.
Höhe
Bei den Verhandlungen über die Höhe der Abfindung kommen die unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter zum Vorschein. Für die Ermittlung des Verkehrswertes gibt es verschiedene Bewertungsmethoden:
Ertragswertverfahren: Wohl überwiegend wird das Ertragswertverfahren angewendet. Dabei erfolgt die Bemessung auf Grundlage des Ertragswertes, welcher bei nichtbörsenorientierten Unternehmen den aktuellen Verkehrswert widerspiegeln soll. Der Ertragswert gibt den zukünftig zu erwarteten Ertrag des Unternehmens an.
Discounted-Cash-Flow-Verfahren (DCF-Verfahren): Nach dieser Methode ergibt sich der Wert eines Unternehmens aus der Diskontierung der zukünftigen Zahlungsmittelüberschüsse (Cash Flows).
Es sollte die Bewertungsmethode gewählt werden, welche die spezifischen Besonderheiten des Unternehmens am besten berücksichtigt. Oftmals finden sich aber Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die eine bestimmte Bewertungsmethode festlegen.
Gestaltung von Abfindungsvereinbarungen
Augenfällig ist der ausscheidende Gesellschafter an einer möglichst hohen Abfindung interessiert, wohingegen die Gesellschaft zweifellos eine niedrige Abfindung anstrebt, um finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsprobleme zu vermeiden. Aufgrund dessen lassen sich im Gesellschaftsvertrag oft Abfindungsklauseln finden zur Abfindungsbeschränkung. Allerdings ist eine unverhältnismäßige Reduzierung zulasten des ausscheidenden Gesellschafters unzulässig, da dieser nicht in seiner Entscheidungsfreiheit aus der Gesellschaft auszutreten zu stark eingeschränkt werden darf.
Abfindungsbeschränkungen: Es kann ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsanspruch vereinbart werden, der unter dem Verkehrswert liegt. Jedoch darf kein grobes Missverhältnis zwischen der vertraglich vereinbarten Abfindung und dem Verkehrswert liegen. Bei der Prüfung ist nicht allein die Wertdifferenz ausschlaggebend, sondern auch die Umstände des konkreten Falles.
Nichtigkeit der Abfindungsklauseln: Liegt ein starkes Auseinanderfallen von dem realen und dem vereinbarten Abfindungswert vor, hat dies zur Folge, dass die Abfindungshöhe von einem Gericht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nach oben angepasst wird oder die Klausel sogar als sittenwidrig und somit gemäß § 138 Abs. 1 BGB für nichtig erklärt wird. Wird eine Abfindungsklausel als sittenwidrig empfunden, ist diese nicht mehr gültig und der ausscheidende Gesellschafter ist zum vollen Verkehrswert abzufinden.
Buchwertklauseln: Häufig werden sog. Buchwertklauseln vereinbart. Bei dieser erfolgt die Bemessung der Abfindung nach den Buchwerten des vorangegangenen oder folgenden Jahresabschluss. Grundsätzlich sind Buchwertklauseln zulässig. Allerdings sind auch diese unwirksam, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Buchwert und Verkehrswert besteht. Von einem sog. nachträglichen Missverhältnis wird gesprochen, wenn aufgrund einer wirtschaftlich erfolgreichen Entwicklung des Unternehmens der Buchwert unter dem aktuellen Verkehrswert liegt. Oftmals führt diese Diskrepanz nicht zur Unwirksamkeit der Klausel, sondern die Abfindungshöhe wird durch die ergänzende Vertragsauslegung nach oben angepasst.
Ausschluss
Ein vollständiger Ausschluss der Abfindung ist grundsätzlich unzulässig. Auch wenn der Gesellschafter aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, steht ihm ein Abfindungsanspruch zu. Anders ist der Fall, wenn die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters von den verbliebenen Gesellschaftern oder einem einzelnen Gesellschafter ohne die Erben weitergeführt wird. Dann ist zum Nachteil der Gesellschafter-Erben ausnahmsweise ein Abfindungsausschluss zulässig.
Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes
Bereits im Vorfeld der Verhandlungen zum Abfindungsanspruch sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden. So können Verluste verhindert werden. Auch wenn Sie Fragen zur Wirksamkeit von Abfindungsklauseln haben, hilft Ihnen Rechtsanwalt Fathieh gerne weiter und berät Sie kompetent und professionell.
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