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Wettbewerbsverbot für Gesellschafter

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Um zu verhindern, dass ein Gesellschafter zu seiner eigenen Gesellschaft in Konkurrenz tritt, bestehen Wettbewerbsverbote. In welchem Fall allerdings gesetzliche Wettbewerbsverbote greifen und wann ein Wettbewerbsverbot vertraglich vereinbart werden muss, hängt maßgeblich von der Form der Gesellschaft (GmbH, KG etc.) ab.

Gesetzliche Wettbewerbsverbote

Gesetzliche Wettbewerbsverbote versuchen zu unterbinden, dass Gesellschafter ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen über die des Unternehmens stellen. Grundlage dieser Verbote ist die Treuepflicht zur Gesellschaft. Grundsätzlich gelten die Verbote ab dem Erwerb der Gesellschafterstellung und enden mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Je nach Gesellschaftsform gibt es unterschiedliche Regelungen:

1. Für den GmbH-Gesellschafter

Für Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gibt es keine ausdrücklich gesetzlich geregelten Wettbewerbsverbote. Allerdings wird ein Verbot aus der sogenannten gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht abgeleitet, welches dem Gesellschafter verbietet mit der GmbH in Wettbewerb zu treten. Unter Treuepflicht versteht man die Pflicht, auf die Interessen seiner Gesellschaft Rücksicht zu nehmen und Schaden von ihr abzuwenden. Das Wettbewerbsverbot beinhaltet jegliche unternehmerische Tätigkeit im Handelszweig der GmbH, welche eine Konkurrenz für die GmbH darstellt.

Dieses aus der Treuepflicht abgeleitete Verbot betrifft jedoch nur diejenigen Gesellschafter, welche einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung haben und somit die unternehmerischen und wirtschaftlichen Entscheidungen der GmbH mitbestimmen. In der Regel sind dies insbesondere Mehrheitsgesellschafter und Gesellschafter, welche zugleich das Amt des Geschäftsführers innehaben. Anders ist der Fall bei einem Alleingesellschafter. Diesen trifft keine Treuepflicht, sodass auch ein aus der Treuepflicht abgeleitetes Verbot ihn nicht betreffen kann.

2. Für den OHG-Gesellschafter

In § 112 Handelsgesetzbuch (HGB) ist ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) normiert. Danach darf ein Gesellschafter ohne die Einwilligung der anderen Gesellschafter nicht nur in dem Handelszweig des Unternehmens keine Geschäfte machen, sondern es ist ihm auch untersagt, an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilzunehmen. Dies bedeutet ferner, dass er in den genannten Bereichen weder für sich selbst noch für andere handeln darf. Dieses Verbot betrifft sämtliche Gesellschafter einer OHG.

3. Für den GbR-Gesellschafter

Ein Verbot für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Jedoch wird zum Teil ein gesetzliches Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht abgeleitet, welches inhaltlich §§ 112 f. HGB entsprechen soll aufgrund der engen Verwandtschaft zwischen OHG und GbR.

4. Für den KG-Gesellschafter

Gemäß § 161 Abs. 2 HGB findet das gesetzlich normierte Wettbewerbsverbot des § 112 HGB auch für die Kommanditgesellschaft (KG) Anwendung. Demnach darf ein KG-Gesellschafter ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter sowohl in dem Handelszweig des Unternehmens nicht tätig werden als auch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter nicht teilnehmen.

In der KG unterliegen lediglich die persönlich haftenden Komplementäre dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Die Kommanditisten sind davon ausdrücklich ausgeschlossen (§ 165 HGB). Ausnahmsweise unterliegt auch ein Kommanditist dem Verbot, wenn er maßgeblichen Einfluss auf die KG ausübt und somit eine komplementärähnliche Stellung einnimmt.

Vertragliche Wettbewerbsverbote

Da nicht für jede Gesellschaftsform gesetzliche Wettbewerbsverbote bestehen oder diese nicht weitreichend genug sein können, können vertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart werden. Solche bieten nicht nur mehr Klarheit für alle Beteiligten, sondern können auch für Gesellschafter jeder beliebigen Gesellschaftsform festgelegt werden, unabhängig von ihrer Einflussmöglichkeit auf das Unternehmen. Ferner können auch sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart werden, welche über die Dauer der Gesellschafterstellung hinausgehen.

Zu beachten ist, dass die vertraglichen Regelungen angemessen sein müssen. So müssen sie den Interessen der Gesellschaft dienen und die Einschränkung der Berufsausübung und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Gesellschafters noch vertretbar sein. Sind die Verbote zu weitreichend und verstoßen sie gegen zivil- und kartellrechtliche Schranken, sind sie unzulässig und finden keine Anwendung. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Vertragsgestaltung behilflich sein und die Wirksamkeit der Verbote prüfen.

Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

Oftmals werden Wettbewerbsverbote im Gesellschaftsvertrag vereinbart und ein Verstoß kann gravierende Rechtsfolgen mit sich bringen. Rechtsanwalt Fathieh berät Sie professionell und kompetent bei Fragen zum Wettbewerbsverbot und überprüft die Rechtslage in Ihrem Fall.

Kontakt zur Kanzlei

Die Kanzlei Fathieh ist für Sie von montags bis freitags an Werktagen 12 Zeitstunden von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr unter der Rufnumer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

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