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Selbständige und die betriebliche Umorganisation bei Berufsunfähigkeit

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Plötzlich kann alles ganz schnell gehen: Eine schwere Erkrankung oder eine Körperverletzung führen zu einer derart großen gesundheitlichen Beeinträchtigung, dass Selbständige ihren Aufgaben im eigenen Betrieb nicht mehr nachkommen können.
Daraufhin stellen sich dem Betriebsinhaber viele Fragen, zum Beispiel: Greift jetzt meine Berufsunfähigkeitsversicherung? Bin ich überhaupt berufsunfähig? Was ist eine betriebliche Umorganisation, und bin ich dazu verpflichtet?
Für ein besseres Verständnis dieser neuen Wirklichkeit finden Sie hier Antworten auf diese Fragen.

Wann ist ein selbstständiger Betriebsinhaber berufsunfähig?

Die Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich in § 172 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) legaldefiniert. Demnach ist berufsunfähig, „wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann“. Zu beachten ist hier jedoch, dass diese Definition stets auf den Einzelfall übertragen werden muss und daher ein jedes Merkmal dieser Definition einer Auslegung bedarf. Gerade die unter Umständen spezielleren vertraglichen Vereinbarungen müssen berücksichtigt werden. Dabei ist immer auch eine medizinische Einschätzung zugrunde zu legen.

Was ist unter dem Begriff der „betrieblichen Umorganisation“ zu verstehen?

Betriebliche Umorganisation bedeutet, dass bestehende Organisationsstrukturen innerhalb eines Betriebes verändert werden. Dies geschieht meist durch den selbstständigen Betriebsinhaber, der ein sog. Delegationsrecht innehat. Ist der selbstständige Betriebsinhaber nun dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt, kann er solche Aufgaben aus seinem Tätigkeitsfeld an seine Mitarbeiter delegieren, die er selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen kann. Im Gegenzug könnte er dann kaufmännische oder organisatorische Verwaltungsarbeiten von seinen Mitarbeitern übernehmen. Durch die betriebliche Umorganisation soll der selbstständige Betriebsinhaber also die Möglichkeit bekommen, trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Tätigkeitsfeld innerhalb seines Betriebes zu schaffen, das ihm eine Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit ermöglicht.

Erforderlichkeit

Unterhält der gesundheitlich beeinträchtigte Selbstständige eine Berufsunfähigkeitsversicherung, kann die Versicherung bei Geltendmachung der Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsnehmer diese einer umfangreichen Prüfung unterziehen. Dabei kann sie unter anderem zu dem Schluss gelangen, dass eine betriebliche Umorganisation möglich ist und damit keine Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bestehen. Wichtig zu wissen ist, dass der Selbstständige hier in der Beweispflicht ist! Ist er etwa der Meinung, dass ihm auch eine Umorganisation seines Betriebes aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung kein Tätigkeitsfeld mehr eröffnet, hat er dies auch zu beweisen. Im Ergebnis ist eine betriebliche Umorganisation also immer dann erforderlich, wenn eine Berufsunfähigkeit für die Tätigkeitsfelder in dem eigenen Betrieb durch den Versicherungsnehmer nicht ausreichend nachgewiesen werden kann.

Wann ist eine betriebliche Umorganisation nicht möglich?

Dagegen kann dem selbstständigen Betriebsinhaber eine betriebliche Umorganisation auch schlichtweg unmöglich sein. Dies könnte zum Beispiel aus rein medizinischer Sicht der Fall sein. Dann ist die jeweilige gesundheitliche Beeinträchtigung so schwerwiegend, dass sich kein Tätigkeitsfeld mehr in dem Betrieb findet, das einer Ausübung durch den Betriebsinhaber offen steht. Darüber hinaus muss die Umorganisation dem Betriebsinhaber nicht nur möglich, sondern auch zumutbar sein und darf nicht mit auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen verbunden sein. Insbesondere eine Umorganisation, die für den Betriebsinhaber lediglich zu einer „Verlegenheitsbeschäftigung” führen würde, lässt eine solche unzumutbar erscheinen. Gleiches gilt für Umverteilungen, die zwar zu einer höheren Zahl an durch den Selbstständigen zu bearbeitenden Aufgaben führen, diese innerhalb der Unternehmensorganisation aber keinen Sinn ergäben. Darüber hinaus dürfen dem Versicherten weder wirtschaftlich unsinnige Maßnahmen, noch eine wesentliche Änderung des Betriebscharakters aufgezwungen werden.

Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes

Zur Beantwortung der Fragen, ob Berufsunfähigkeit vorliegt oder eine betriebliche Umorganisation erforderlich ist, sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Gerade im Streit mit einer Versicherung um die Berufsunfähigkeitsrente oder die Notwendigkeit einer betrieblichen Umorganisation ist es sinnvoll, möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Im Rahmen des ersten Gesprächs klärt Rechtsanwalt Fathieh Sie auch über die Kosten in ihrem konkreten Fall auf. Das erste Orientierungsgespräch, in welchem ausführlich auf die Kosten eingegangen wird, ist selbstverständlich kostenlos.

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