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Nachprüfung der Berufsunfähigkeit

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Viele sind erleichtert und froh, wenn Ihnen die Versicherung die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente bestätigt. Allerdings meldet sich die Versicherung oftmals bereits nach zwei Jahren wieder, und es droht der Verlust der Berufsunfähigkeitsrente durch die sog. Nachprüfung. Sinn und Zweck der Nachprüfung ist es, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit noch gegeben sind oder mittlerweile entfallen sind.

Wann muss man mit einer Nachprüfung rechnen?

Wann eine solche Nachprüfung durchgeführt werden darf, hängt von den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. Oftmals können Versicherungen einmal pro Jahr medizinische Untersuchungen bei Vertragsärzten anordnen und ein neues Gutachten erstellen lassen. In der Regel beschränken sie sich jedoch auf das Zusenden eines Formulars mit Fragen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand. Wie oft mit einer Nachprüfung gerechnet werden muss, ist ferner vom konkreten Einzelfall, vor allem von der Ursache für die Berufsunfähigkeit, abhängig.

Ablauf einer Nachprüfung

1. Prüfung des aktuellen Gesundheitszustandes

Zunächst lässt die Versicherung Ihnen ein Schreiben zukommen mit der Aufforderung, das mitgeschickte Formular ausgefüllt zurückzusenden. Dazu werden häufig aktuelle Arztberichte gefordert. Damit soll der Versicherung die Überprüfung des aktuellen Gesundheitszustandes ermöglicht werden. Hat sich dieser seit der Anerkennung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung wieder gebessert, könnte der Versicherte unter Umständen wieder berufstätig werden, und eine Leistungspflicht der Versicherung auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente würde entfallen.

Es ist empfehlenswert, die angeforderten Unterlagen selbst einzuholen und an die Versicherung zu übersenden, anstatt dies der Versicherung zu überlassen. So können Sie die Unterlagen nochmals kontrollieren und Unstimmigkeiten von vornherein ausschließen.

2. Neue berufliche Fähigkeiten

Neben dem Gesundheitszustand prüft die Versicherung ferner, ob der Versicherte neue berufliche Fähigkeiten erlernt hat und einen neuen Beruf ausüben kann. Für eine Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente muss die neue Tätigkeit allerdings der gleichen sozialen und wirtschaftlichen Lebensstellung entsprechen. Ansonsten ist es grundsätzlich möglich, dass der Versicherte den Lohn seiner neuen Tätigkeit sowie die Berufsunfähigkeitsrente ungekürzt behalten kann.

3. Mitwirkungspflicht

Zu beachten ist, dass Sie als Versicherter verpflichtet sind, bei der Nachprüfung mitzuwirken und zumutbare Untersuchungen durchführen zu lassen. Das genaue Ausmaß der Mitwirkungspflichten ist vom Einzelfall abhängig. Wenn Sie ihre Mitwirkung verweigern, kann eine Kürzung oder sogar Einstellung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung drohen.

Beweislast

Häufig bereitet das Nachprüfungsverfahren dem Versicherten viele Sorgen. Beruhigend zu wissen ist, dass der Versicherer die Beweislast trägt. Das bedeutet, dass die Versicherung so lange an das Leistungsanerkenntnis gebunden ist, bis sie nicht nachvollziehbar darlegen und begründen kann, dass eine bislang bestandene Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht. Dafür muss der Versicherer ein ärztliches Gutachten vorlegen, welches bestätigt, dass der Versicherte wieder die Fähigkeit erlangt hat, seinen Beruf auszuüben.

Welche Veränderungen müssen Sie der Versicherung mitteilen?

Es besteht die Pflicht, die Versicherung über positive Veränderungen Ihres Gesundheitszustandes zu informieren. Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, auch Verschlechterungen mitzuteilen. Dies kann ggf. aber vorteilhaft sein, wenn in Ihrem Versicherungsvertrag eine Staffelung vereinbart wurde.

Ferner müssen Sie der Versicherung auch mitteilen, wenn Sie wieder angefangen haben zu arbeiten. Dies hat aber nicht immer eine Kürzung der Versicherungsleistung zur Konsequenz. Ob Ihre Leistungen gekürzt werden, hängt von der wirtschaftlichen und sozialen Wertigkeit Ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit ab.

Wann sollte ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden?

Es ist äußerst ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen, bevor Meldungen an die Versicherung abgegeben werden. Rechtsanwalt Fathieh klärt Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf und steht Ihnen gerne bei einem Nachprüfungsverfahren zur Seite.

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Die Kanzlei liegt in zentraler Lage in der Poststraße 2 der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes, einem der zentralen Verkehrsknotenpunkte Heidelbergs.

Eine Rechtsberatung im Versicherungsrecht ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, sondern insbesondere auch in Mannheim, Schwetzingen, Sinsheim, Weinheim und Wiesloch möglich. Eine Vertretung ist auch überregional möglich.

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